Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 22. Oktober 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 17. Oktober 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 17. Oktober 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 031972, AE-Nr. 042613 und AE-Nr. 080770
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
Der Vorschlag zielt vor allem darauf ab, den derzeitigen politischen Rahmen der EU zu ergänzen und zu verstärken und den internationalen Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel zu unterstützen.
- Allgemeiner Kontext
Illegaler Holzeinschlag liegt vor, wenn Holz unter Verstoß gegen die in dem Land des Einschlags geltenden nationalen Rechtsvorschriften geschlagen, verarbeitet oder gehandelt wird. Die Gründe hierfür sind zahlreich, gehen aber letztlich auf die starke Nachfrage nach Holz und die wenig durchgreifenden Regelungen zur Verhütung des Handels mit illegal geschlagenem Holz zurück. Illegaler Holzeinschlag ist Teil eines umfassenderen Problems, das Fragen der Politikgestaltung, der Rechtsdurchsetzung und der Korruption im Forstsektor berührt.
Da illegaler Holzeinschlag nicht offen geschieht, lassen sich Ausmaß und Wert der illegalen Produktion nur schwer schätzen, doch deutet einiges darauf hin, dass es sich um ein grundlegendes Problem mit zunehmender Tragweite handelt. In vielen Ländern nimmt der illegale Holzeinschlag ähnliche Ausmaße wie die legale Produktion an oder übertrifft diese sogar. In Europa kommt das Problem ebenfalls vor, wenn auch nicht in nennenswertem Umfang.
Illegaler Holzeinschlag trägt in erheblichem Maße zur weltweiten Entwaldung bei, die enorme Umweltschäden verursacht. Die Entwaldung ist für rund 20 % der weltweiten Treibhausgas-Emissionen verantwortlich (mehr als die weltweiten Gesamtemissionen aus dem Verkehrssektor) und ist eine wichtige Ursache für den weltweiten Verlust an Biodiversität.
Darüber hinaus beeinträchtigt der illegale Holzeinschlag die Wettbewerbsfähigkeit der legalen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Ausfuhr- und Einfuhrländern und führt zu erheblichen Ausfällen an Staatseinnahmen. Er untergräbt Rechtsstaatlichkeit und demokratische Grundsätze, erschwert in zahlreichen Entwicklungsländern eine nachhaltige Entwicklung und kann zur Finanzierung von bewaffneten Konflikten dienen. Die sozialen Folgen sind weniger bekannt doch wurden schwere Menschenrechtsverletzungen dokumentiert.
Die Europäische Union initiiert und fördert weiterhin auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene Initiativen, mit denen Engagement geweckt und die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels verstärkt werden soll. Die Europäische Kommission und zahlreiche Mitgliedstaaten wirken an vielen dieser Initiativen wie beispielsweise den regionalen FLEGT-Prozessen aktiv mit. Außerdem beteiligt sich die Kommission an bilateralen und multilateralen Beratungen mit Drittländern, sowohl in multilateralen Foren wie dem UN-Waldforum und der Internationalen Tropenholzorganisation als auch im Rahmen bilateraler Gespräche mit wichtigen Holzverbraucherländern wie den USA, China, Russland und Japan, um das Problem zu erörtern. Darüber hinaus nutzt sie die laufenden Verhandlungen über Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und über Freihandelsabkommen, um die Frage der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, einschließlich illegaler Holzeinschlag und damit verbundener Handel, zur Sprache zu bringen.
In der Mitteilung von 2003 an das Europäische Parlament und den Rat schlug die Europäische Kommission einen EU-Aktionsplan zu Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (Forest Law Enforcement, Governance and Trade - FLEGT)1 vor, um gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel vorzugehen. Diese Initiative stand in engem Zusammenhang mit der Selbstverpflichtung, die Kommissar Nielson 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung abgab, und der Dynamik, die sich im Rahmen der von der Weltbank organisierten Regionalprozesse, insbesondere im Anschluss an die im Jahr 2001 in Bali veranstaltete hochrangige Konferenz über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor entwickelt hat.
Der FLEGT-Aktionsplan der EU umfasst ein Maßnahmenpaket, das unter anderem eine Unterstützung der Erzeugerländer, die Entwicklung einer multilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Handels mit illegal geschlagenem Holz, privatwirtschaftliche Initiativen, Maßnahmen zur Verhinderung von Investitionen in Tätigkeiten, die dem illegalen Holzeinschlag Vorschub leisten, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Konfliktholz vorsieht.
Ein zentrales Element des FLEGT-Aktionsplans der EU war der Vorschlag für ein FLEGT-Genehmigungssystem, in dessen Rahmen für die Ausfuhren von Holz aus den Teilnehmerländern in die EU eine (FLEGT)-Genehmigung ausgestellt wird, mit der bescheinigt wird, dass das Holz im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geschlagen wurde. Der Rat erließ im Jahr 2005 die FLEGT-Verordnung2, in der der Rechtsrahmen für Einfuhren von Holz mit Ursprung in den Partnerländern in die EU festgelegt ist, und ermächtigte die Kommission, mit Erzeugerländern und regionalen Organisationen, die Interesse am Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreements - VPA) mit der EU bekundet haben, Verhandlungen aufzunehmen.
Bis Oktober 2008 haben fünf Länder (Malaysia, Indonesien, Kamerun, Kongo (Brazzaville) und Ghana) mit der EU Verhandlungen über ein solches Abkommen aufgenommen, und mit einer Reihe weiterer Erzeugerländer, die ihr Interesse bekundet haben, wurden informelle Konsultationen aufgenommen. Im September wurde mit Ghana ein erstes solches Abkommen paraphiert. Aufgrund des Zeitrahmens, der für die Umsetzung etwaiger VPA benötigt wird, und wegen der Gefahr einer Umgehung der Vorschriften und der Möglichkeit von Geldwäsche reichen diese Abkommen jedoch nicht aus, um dem Problem des illegalen Einschlags zu begegnen.
Die Kommission stellte im FLEGT-Aktionsplan auch fest, dass einige wichtige holzerzeugende Länder möglicherweise kein FLEGT-VPA mit der EU schließen wollen, und dass die EU daher - bei fehlenden oder nur schleppenden Fortschritten auf multilateraler Ebene - zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags auf globaler Ebene einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz in die EU treffen sollte. Die Kommission verpflichtete sich, solche Möglichkeiten zu prüfen, und das Europäische Parlament und der Rat haben seitdem in formellen Entschließungen3 und Schlussfolgerungen4 an diese Selbstverpflichtung erinnert.
In der Zwischenzeit haben die Mitgliedstaaten, die Kommission, Denkfabriken und Nichtregierungsorganisationen umfangreiche Arbeiten geleistet, um die beste weitere Vorgehensweise zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser umfassenden Arbeiten begann die Kommission Ende 2006 mit der Bewertung einer Reihe zusätzlicher Maßnahmen. Die Ergebnisse dieses Prozesses sind in einem öffentlich zugänglichen Bericht der Kommission zusammengefasst.
Angesichts der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung ist die Kommission der Ansicht, dass die Politik der EU zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels verstärkt werden muss. Mehrere Mitgliedstaaten haben erklärt, sie würden bei Ausbleiben eines harmonisierten Konzepts einzelstaatliche Maßnahmen treffen. Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene könnten erfahrungsgemäß jedoch den freien Warenverkehr behindern und zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen. Die Kommission hält daher ein Handeln der Gemeinschaft für erforderlich. Es wird vorgeschlagen zu diesem Zweck in einer Verordnung die Verpflichtungen von Marktteilnehmern festzulegen die Holz und Holzerzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt bringen.
Die vorgeschlagene Verordnung schließt eine Gemeinschaftsaktion zur Bekämpfung der Entwaldung und des Verlusts an Biodiversität durch andere Maßnahmen (z.B. Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse) nicht aus.
- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
Die bestehenden Rechtsvorschriften sind im vorangegangenen Abschnitt vollständig erläutert.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Klimaschutzpolitik: In den vergangenen Jahren wuchs die Erkenntnis, dass den Wäldern im globalen Kohlenstoffzyklus eine Schlüsselrolle zukommt, indem sie ungefähr die Hälfte des terrestrischen Kohlenstoffs weltweit speichern. Insbesondere herrscht nun in zunehmendem Maße Übereinstimmung, dass es ohne Maßnahmen gegen die Entwaldung ganz einfach nicht möglich sein wird, den globalen Temperaturanstieg auf 2°C gegenüber dem vorindustriellen Stand zu begrenzen, und dass die Anstrengungen der EU zur Bekämpfung des Klimawandels wirkungslos bleiben werden.
Illegaler Holzeinschlag ist eine der wichtigsten Ursachen der Entwaldung und untergräbt zudem die Politikgestaltung im Forstsektor sowie ein nachhaltiges Forstmanagement, die für die Wirksamkeit von Maßnahmen, die im Rahmen der internationalen Klimaschutzregelung für die Zeit nach 2012 getroffen werden sollten, von wesentlicher Bedeutung sind.
Die aus illegalem Holzeinschlag hervorgehenden kostengünstigen Holzerzeugnisse schaden auch den europäischen Marktteilnehmern im Holzsektor und deren Beschäftigten. Der Vorschlag zielt darauf ab, gegen dieses Problem vorzugehen und für Unternehmen und Beschäftigte gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen.
Die Zielsetzung des Vorschlags entspricht den strategischen Zielen der Kommission und den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung, insbesondere dem Bemühen, wirksame und effiziente Maßnahmen zu erlassen, ein hohes Maß an Rechtssicherheit in der gesamten EU zu gewährleisten den Marktteilnehmern ohne erhebliche zusätzliche Belastung eine größere Dynamik zu ermöglichen und damit die Gemeinschaft in den Augen ihrer Bürger glaubwürdiger zu machen.
Entsprechend dem FLEGT-Aktionsplan befasst sich dieser Vorschlag nur mit der Frage der Legalität und nicht mit Nachhaltigkeit. In vielen Ländern stützt sich das Forstrecht jedoch auf die Prämisse eines nachhaltigen Forstmanagements, so dass Legalität und Nachhaltigkeit nicht vollständig voneinander getrennt sind. Da dieser Vorschlag zudem eine bessere Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung fördern soll, würde damit insbesondere in den von illegalem Holzeinschlag betroffenen Ländern ein wichtiger Schritt hin zur Nachhaltigkeit getan. Die Ziele des Vorschlags tragen der vom Europäischen Rat im Juni 2006 vereinbarten Strategie für nachhaltige Entwicklung sowie der Überprüfung der EU-Energiestrategie Rechnung, die die Kommission dem Europäischen Rat im Januar 2007 vorgelegt hat. Der Vorschlag und etwaige Durchführungsmaßnahmen sollten mit diesen Zielen in Einklang stehen.
2. Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung
Von Dezember 2006 bis Juni 2008 fand ein breit angelegter Konsultationsprozess statt, der eine webgestützte Konsultation der Öffentlichkeit sowie zahlreiche Treffen mit Interessenträgern umfasste. Außerdem führte die Kommission eine Folgenabschätzung für die vorgeschlagenen Politikoptionen durch, nach deren Abschluss ein Bericht veröffentlicht wurde.
Ursprünglich wurden die folgenden vier Optionen geprüft:
Option 1: Ausweitung des bilateralen Ansatzes über freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen
Im Rahmen dieser Option würde die Gemeinschaft einer verstärkten Umsetzung des VPA-Ansatzes Priorität einräumen. Dieser Ansatz hätte aber nur dann eine signifikante Wirkung, wenn alle wichtigen Erzeugungs-, Transit- und Verarbeitungsländer ein FLEGT-VPA schließen würden oder wenn sich daraus eine multilaterale Initiative entwickeln würde.
Ersteres wird weithin als aussichtsloses Unterfangen angesehen, während Letzteres in höchstem Maße unwahrscheinlich ist.
Option 2: Förderung freiwilliger privatwirtschaftlicher Maßnahmen
Bei dieser Option würde die Gemeinschaft die Verstärkung privatwirtschaftlicher Maßnahmen (z.B. Verhaltenskodizes oder Waldzertifizierungssysteme) unterstützen, z.B. indem diese in den FLEGT-VPA anerkannt werden, die Mitgliedschaft in den Verbänden vorgeschrieben wird und indem Maßnahmen wie beispielsweise finanzielle oder regulatorische Anreize gefördert werden.
Holzhandelsverbände und Einrichtungen, die eine verantwortungsvolle Beschaffungspolitik entwickeln und ihre Mitglieder entsprechend beraten, haben Verhaltenskodizes eingeführt. Es wurden private Zertifizierungsregelungen entwickelt, um Forstmanagementstandards aufzustellen anhand deren Wälder, Produkte und/oder Managementverantwortliche anerkannt werden können. Obwohl diese Initiativen gewisse Vorzüge haben, da sie u. a. flexibel sind, stark motivierend wirken und eine gute Kosteneffizienz aufweisen, haben ihr freiwilliger Charakter, die fehlende Überwachung ihrer Umsetzung und das Fehlen von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften im Laufe der Jahre ihre Glaubwürdigkeit und Nachhaltigkeit beeinträchtigt.
Option 3: Grenzmaßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von illegal geschlagenem Holz
Diese Option würde darin bestehen, dass die Einfuhr von Holz und Holzprodukten aus illegalem Einschlag in die Gemeinschaft für nach dem Gemeinschaftsrecht illegal erklärt wird und Einfuhren von Holz in die Gemeinschaft nur bei Nachweis von dessen Legalität gestattet werden. Das Verbot und die Auflage würden für alle Länder gelten, unabhängig davon, wie hoch das Risiko des Handels mit illegal geschlagenem Holz ist. Die Einhaltung der Vorschriften würde an der EU-Grenze anhand von Unterlagen geprüft, die die Legalität des Holzes nachweisen.
Bei dieser Option würde die Gemeinschaft davon ausgehen, dass illegaler Holzeinschlag nur außerhalb der EU vorkommt, so dass dessen Bekämpfung in erster Linie über Handelsmaßnahmen erfolgen müsste. Diese Option ist problematisch im Hinblick auf ihre WTO-Vereinbarkeit (Diskriminierung von Marktteilnehmern im Holzsektor) und ihre Verhältnismäßigkeit.
Option 4: Verbot der Vermarktung von illegal geschlagenem Holz auf dem EU-Markt
Bei dieser Option wäre es illegal, illegal geschlagenes Holz oder Erzeugnisse aus solchem Holz auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen. Diese Option würde sowohl für eingeführte als auch für in der EU produzierte Forsterzeugnisse gelten.
Dabei sind zwei alternative Konzepte denkbar:
Option 4A: Rechtsvorschriften, die den Handel mit und den Besitz von unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes geschlagenem Holz sowie Erzeugnissen aus solchem Holz verbieten
Nach dieser Option wäre das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz auf dem EU-Markt untersagt. Der Nachweis der Illegalität wäre Aufgabe der Durchsetzungsstellen, und die Marktteilnehmer müssten die Einhaltung der Vorschriften nur dann nachweisen, wenn diese in Zweifel gezogen wird.
Bei dieser Option würde der Schwerpunkt effektiv auf Fällen mit hohem Risiko liegen, so dass den Marktteilnehmern ein Anreiz geboten würde, Holz zu beschaffen, dessen Legalität ausreichend gewährleistet ist. Ihre Umsetzung wäre jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der Nachweis der Illegalität wäre nämlich schwierig, da Holzerzeugnisse komplizierte Lieferketten über mehrere Länder und Marktteilnehmer durchlaufen, und europäische Gerichte müssten über Verstöße urteilen, die in Drittländern gegen die Rechtsvorschriften dieser Länder begangen wurden. Außerdem würde diese Option nicht die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erforderliche Rechtssicherheit schaffen.
Diese Option ist dem am 2. Juni 2008 erlassenen "Illegal logging amendment" des US Lacey Act vergleichbar, mit dem der Schutz auf außerhalb der USA illegal geschlagene bzw. gesammelte Bäume und Pflanzen ausgedehnt wird.
Option 4B: Rechtsvorschriften, nach denen nur legal geschlagenes Holz und Erzeugnisse aus solchem Holz auf den Markt gebracht werden dürfen
Nach dieser Option würde die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen in der Gemeinschaft nur gestattet, wenn der Marktteilnehmer dessen/deren Legalität nachweist. Aus Gründen der Durchsetzbarkeit müsste ein solcher Nachweis anhand von schriftlichen Unterlagen für jede einzelne Sendung erfolgen, so dass die Gefahr besteht, dass diese Option zur Schaffung eines aufwändigen, kostspieligen und den Handel beeinträchtigenden Systems führt.
Diese Option würde sich bis zu einem gewissen Grad auf ein ähnliches Konzept stützen, wie es für Option 3 beschrieben wurde. Die Marktteilnehmer müssten die Legalität jeder Sendung von Holz und Holzerzeugnissen, die sie auf dem EU-Markt bereitstellen, anhand von Unterlagen nachweisen, und zwar unabhängig vom Ursprung. Ein solcher Nachweis müsste entweder auf Aufforderung oder systematisch erbracht werden und sollte aus Gründen der Durchsetzbarkeit anhand von die Legalität belegenden Unterlagen erfolgen.
Die Bewertung der oben beschriebenen vier Optionen ergab, dass jede von ihnen erhebliche Nachteile aufweist, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigen könnten. Der besondere Charakter des illegalen Holzeinschlags erfordert ein neues Konzept, das die Struktur des gesamten Holzsektors berücksichtigt, auf eine systematische Änderung des Verhaltens von Marktteilnehmern und Kunden abzielt und schwerpunktmäßig sektorspezifische Regelungen fördert mit denen verhindert werden kann, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen. Auf der Grundlage dieser Ziele wurde eine neue Option ausgearbeitet.
Option 5: Rechtsvorschriften, die für alle Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt bringen, eine Sorgfaltspflicht vorschreiben
Nach dieser Option müssten die Marktteilnehmer alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gewährleisten, dass das Holz und die Holzerzeugnisse, die sie auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen, aus legalem Einschlag stammen. Als Grundsatz gilt, dass eine effiziente Strategie die Entwicklung gut funktionierender Systeme fördern sollte, mit denen illegal geschlagenes Holz vom Gemeinschaftsmarkt entfernt wird.
Ein großer Vorteil dieser Option ist, dass auf diese Weise der Bezug von Holz aus Ländern mit zuverlässigen Forstmanagementpraktiken gefördert wird - insbesondere aus Ländern, die mit der EU ein freiwilliges FLEGT-Partnerschaftsabkommen geschlossen haben, da die FLEGT-Genehmigung eine hohe Gewähr für die Legalität der betreffenden Holzerzeugnisse bietet. Die Kosten sind insofern angemessen, als die Gemeinschaft ihre Politik zur Bekämpfung des illegalen Einschlags und des damit verbundenen Handels effizienter gestalten muss. Im Laufe der Zeit werden die Marktteilnehmer zudem davon profitieren, dass illegale Holzerzeugnisse vom Markt entfernt werden.
Diese Option würde beinhalten, dass die darunter fallenden Marktteilnehmer Systeme und Verfahren anwenden, um im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gewährleisten, dass sie auf dem EU-Markt nur Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag in Verkehr bringen.
- Öffentliche Konsultation
Die Kommission führte Anfang 2007 eine webgestützte Konsultation der Öffentlichkeit durch um Standpunkte zur Notwendigkeit, Angemessenheit und Durchführbarkeit von politischen Maßnahmen der EU gegen das Problem der Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf den europäischen Markt einzuholen. Die Stellungnahmen betrafen nur die ersten vier Optionen, da die Option 5 im Anschluss an die ursprüngliche Bewertung entwickelt wurde. Die Antworten waren zwar nicht sehr zahlreich (93 Beiträge), erfüllten aber die Erwartungen der Kommission, was den Inhalt und die Unterschiedlichkeit der Standpunkte anbelangt. Außerdem gingen der Kommission im Rahmen der Greenpeace-Kampagne "Ban illegal timber" 7161 E-Mails zu.
Die meisten Befragten waren der Ansicht, das bilaterale FLEGT-Konzept sei nicht umfassend genug um das Problem des illegalen Holzeinschlags in den Griff zu bekommen. Außerdem fanden sie, dass zusätzliche freiwillige Regelungen im Privatsektor als Ergänzung eines robusten verbindlichen Rahmens dienen könnten. Einige der Befragten vertraten den Standpunkt, dass für diejenigen Bereiche, in denen das Risiko von illegalem Holzeinschlag am größten ist, eine Kombination dieser Konzepte sinnvoll wäre. Ein erheblicher Teil der Befragten wünschte ausdrücklich, die EU solle mit dem "Business as usual" aufhören und insbesondere etwaige Schlupflöcher in einem FLEGT-VPA-System beseitigen. Diese Befragten befürworteten generell ein legislatives Konzept, ohne aber einer bestimmten Option klar den Vorzug zu geben. Der Bericht, in dem die Konsultationsergebnisse zusammengefasst sind kann aufgerufen werden unter http://www.cc.cec/dgintranet/env/i/e2/doc/pdf_docs/forests/AddlOptionsSynthFinal.pdf .
- Nationale Studien
Der Rat hatte die Mitgliedstaaten in seinen Schlussfolgerungen aufgefordert, der Kommission "sachdienliche Informationen" darüber zu liefern, inwieweit auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden kann, um den Handel mit illegal geschlagenem Holz zu unterbinden. Mehrere Mitgliedstaaten haben auf diese Aufforderung hin eine solche Untersuchung vorgenommen. Dabei stellte sich heraus, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, gegen illegalen Holzeinschlag mit bestehenden Rechtsvorschriften vorzugehen (z.B. Rechtsvorschriften in Bezug auf Diebstahl, Hehlerei, Geldwäsche, Korruption oder Schmuggel).
- Konsultationen mit Drittländern
Es wurden Konsultationen mit mehreren internationalen Partnern geführt. Mit anderen wichtigen holzimportierenden Ländern wie China, Japan und den USA fanden hochrangige Begegnungen statt. Darüber hinaus gab es Sitzungen mit Ländern, die derzeit freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit der Gemeinschaft aushandeln (z.B. Malaysia, Indonesien, Ghana und Kamerun), sowie mit einigen anderen holzexportierenden Ländern (Russland, Brasilien) und Ländern, die Interesse angemeldet haben, mit der EU über ein VPA zu beraten.
- Folgenabschätzung
Die Kommission hat einen Bericht erstellt, in dem die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der einzelnen Politikoptionen innerhalb und außerhalb der EU untersucht werden. Dieser Bericht kann auf der Webseite der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission aufgerufen werden. Die Kommission hat ein Beratungsunternehmen mit der Durchführung einer Studie beauftragt, die als eine der Grundlagen für ihren Bericht diente.
- Adhoc-Konsultationen
Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden Interessenträger in Workshops oder über Befragungen konsultiert. Sie wurden aufgefordert, die Optionen in eine Rangfolge (von "beste Option" bis zu "schlechteste Option") einzustufen. Da Option 5 noch nicht entwickelt worden war wurden die Standpunkte zu den vier zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Optionen eingeholt.
Als Option 5 entwickelt war, veranstalteten die Kommissionsdienststellen eine Reihe von Treffen mit Interessenträgern, um die Vor- und Nachteile dieses Konzepts zu erörtern.
Option 5 erhielt generell positive Rückmeldungen. Ein Punkt, in dem die Meinungen auseinander gingen, war die Frage, ob Holz aus heimischer Erzeugung auch unter die Regelung fallen sollte, da es in der EU nur wenige Fälle von illegalem Holzeinschlag gibt. Ein anderer Punkt war, ob die Anwendung von Rechtsvorschriften auf Verbundstoffe technisch praktikabel ist. Die meisten Interessenträger befürworteten jedoch ein einheitliches Konzept, das gleiche Bedingungen für alle Akteure auf dem Holzmarkt schaffen würde.
Teilweise wurde auch bemängelt, dass Option 5 das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Erzeugnissen de facto nicht verbietet, sondern den Marktteilnehmern im Holzsektor stattdessen vorschreibt, ausreichende Sorgfalt walten zu lassen um sicherzustellen, dass sie kein Holz aus illegalem Einschlag in Verkehr bringen. Es wurde jedoch anerkannt, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen, indem auf verantwortungsvolle Marktteilnehmer vertraut wird, permanente und machbare Veränderungen auf dem Holzmarkt der EU herbeiführen und damit bessere Lösungen für das schwierige Problem des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels ermöglichen können.
3. Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der Vorschlag konzentriert sich auf den Zeitpunkt, an dem Holz und Holzerzeugnisse - unabhängig von ihrem Ursprung - erstmals auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt werden indem er die Verpflichtungen von Marktteilnehmern festlegt, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen. Er beruht auf dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht, indem er für die von ihm betroffenen Marktteilnehmer die Anwendung einer Regelung vorschreibt (Sorgfaltspflichtregelung), mit der das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend begrenzt wird. Die Sorgfaltspflichtregelung umfasst Maßnahmen und Verfahren, die es den Marktteilnehmern ermöglichen, die Herkunft des Holzes und der Holzerzeugnisse festzustellen, auf Informationen betreffend die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zuzugreifen und dem Risiko zu begegnen, dass das Holz und die Holzerzeugnisse, die sie auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen, möglicherweise aus illegalem Einschlag stammen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen Marktteilnehmer davon abhalten, Holz und Holzerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr zu bringen, ohne ausreichende Gewähr für deren Legalität zu haben, und tragen damit zu den globalen Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags bei.
Außerdem bieten sie den Verbrauchern die Sicherheit, dass sie mit dem Kauf von Holz und Holzerzeugnissen dem illegalen Holzeinschlag und dem damit verbundenen Handel nicht Vorschub leisten.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Sorgfaltspflicht nicht nur eine moralische Verpflichtung zu umsichtigem Handeln ist, sondern eine rechtliche Verpflichtung zu einem proaktiven Verhalten. Danach müssen die Marktteilnehmer bei der Überprüfung der Legalität des Holzes und der Holzerzeugnisse, die in ihre Lieferkette gelangen, Umsicht, Urteilsvermögen und Handlungsbereitschaft an den Tag legen, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen.
Legalität wird definiert auf der Grundlage der für Forstmanagement, Holzeinschlag und Holzhandel geltenden Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Holz geschlagen wird.
Holz und Holzerzeugnisse mit einer FLEGT- oder einer CITES-Genehmigung gelten als aus legalem Einschlag stammend.
Marktteilnehmer, die eine Sorgfaltspflichtregelung anwenden müssen, können entweder selbst eine Regelung ausarbeiten oder auf eine anerkannte Sorgfaltspflichtregelung zurückgreifen, da der Vorschlag die Anerkennung der von Überwachungsorganisationen entwickelten Sorgfaltspflichtregelungen vorsieht. Der Vorschlag gibt also klar vor, welche Grundsätze bei der Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung zu berücksichtigen sind, lässt die Marktteilnehmer aber die Mechanismen wählen, mit denen die erwünschten Ergebnisse erreicht werden sollen.
Die Leitprinzipien der vorgeschlagen Verordnung lauten Wirksamkeit und Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Verpflichtungen. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, durch Anwendung einer Regelung mit Maßnahmen und Verfahren das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen. Die Hauptelemente dieser Regelung sind im Vorschlag dargestellt. Weitere Einzelheiten werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt, um die Durchführung zu erleichtern; hierzu gehört insbesondere die Festlegung von Kriterien zur Bewertung des Risikos des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Gemeinschaftsmarkt (hohes oder geringes Risiko). Bei der Festlegung dieser Durchführungsmaßnahmen sind folgende Grundsätze zu beachten: Vermeidung einer unnötigen Belastung der Marktteilnehmer; Kosten-Nutzen-Verhältnis für die unter die Verordnung fallenden Marktteilnehmer; die erforderliche Flexibilität bei der Anwendung der Durchführungsmaßnahmen;
Erleichterung der Anpassung von kleinen Marktteilnehmern an die in der Verordnung festgelegten Anforderungen. Da die wirksame Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen vom Erlass zusätzlicher Maßnahmen abhängt, beginnt die Anwendung der Verordnung erst, wenn diese zusätzlichen Maßnahmen erlassen worden sind.
Auch ein noch so umfassendes Konzept kann ohne das Engagement und die volle Mitarbeit aller an der Durchführung beteiligten Parteien nicht wirkungsvoll funktionieren. Bei allen mit diesem Vorschlag zusammenhängenden Aspekten ist eine Konsultation der Interessenträger (insbesondere Industrie und Zivilgesellschaft) unabdingbar, damit mithilfe eines strukturierten Rahmens für Erörterungen und die Weitergabe von Informationen die bestmögliche Art und Weise der Durchführung bestimmt werden kann.
- Rechtsgrundlage
Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen den Schutz der Umwelt. Infolgedessen ist Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag die angemessene Rechtsgrundlage.
- Wahl des Instruments
Als Instrument wird eine Verordnung vorgeschlagen, da eine solche erforderlich ist, um ein Höchstmaß an Harmonisierung zu gewährleisten und zu verhindern, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Standards angewendet werden.
- Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Es gibt starke Anhaltspunkte dafür, dass illegaler Einschlag ein in erheblichem Umfang vorkommendes Problem ist, das beträchtliche Umweltschäden verursacht, zum Verlust an Biodiversität beiträgt, die Wettbewerbsfähigkeit der legalen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten beeinträchtigt und zugleich in engem Zusammenhang mit Korruption, organisiertem Verbrechen und gewalttätigen Konflikten steht. Der Vorschlag zielt darauf ab, das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen weitestgehend zu begrenzen, indem eine Reihe von Verpflichtungen für Marktteilnehmer festgelegt werden, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellen. Obwohl illegaler Holzeinschlag in der EU nur begrenzt vorkommt und es keine gemeinschaftlichen Vorschriften für die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen aus EU-Erzeugung gibt, gilt die vorgeschlagene Verordnung auch für Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse aus heimischer Erzeugung auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen. Leitprinzip war ein nichtdiskriminierendes Vorgehen, damit ein umfassender, integrierter Ansatz gewährleistet ist und Konflikte mit internationalen Handelsregeln vermieden werden. Kernstück der vorgeschlagenen Gemeinschaftsmaßnahme ist die Festlegung von gemeinsamen Verpflichtungen für Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen. Der risikobasierte Ansatz ermöglicht es, den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer zu verringern und die Kontrollen besser auf Fälle mit höherem Risiko zu konzentrieren. Das vorgeschlagene harmonisierte Konzept würde die Anforderungen an die Marktteilnehmer vereinfachen und damit die Wettbewerbsfähigkeit fördern, während die Verbraucher über die geltenden Normen besser informiert würden. Außerdem würde die Regelung die Rechtssicherheit und -klarheit schaffen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erforderlich sind.
Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden auch Schätzungen der mit den einzelnen Optionen verbundenen Kosten vorgenommen. Die Kosten, die den Importeuren und Erzeugern in der EU durch die vorgeschlagene Verordnung entstehen werden, sind im Vergleich zu den anderen in der Folgenabschätzung geprüften Optionen gering. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag den im Privatsektor gängigen Praktiken zur Überprüfung der Legalität Rechnung trägt und die vorhandenen Mechanismen mitberücksichtigt. Ein Teil der Kosten ist daher im Rahmen der bestehenden Regelungen bereits abgedeckt.
Es wurde argumentiert, Maßnahmen, die die Einfuhren von Holz und Holzerzeugnissen betreffen würden lediglich zu einer Verlagerung des Handels nach Märkten ohne solche Erschwernisse führen. Die EU ist jedoch ein wichtiger Akteur auf internationaler Ebene und könnte mit einer solchen Initiative ein Beispiel setzen, ein deutliches Signal für ihre Entschlossenheit im Kampf gegen illegalen Holzeinschlag, den Verlust an Biodiversität und den Klimawandel aussenden und damit Anstöße für vergleichbare Initiativen anderer wichtiger Verbraucherländer geben.
Im Lichte dieser Ausführungen ist die Aktion der EU gerechtfertigt und dem Problem angemessen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der vorliegende Vorschlag hat begrenzte finanzielle Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt (Verwaltungszwecke).
5. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält keine Überprüfungsklausel.
6. Vereinfachung
Der Vorschlag enthält keine Vereinfachungsvorschriften, da er keine geltenden Rechtsvorschriften berührt.
7. Aufhebung
Der Vorschlag zieht nicht die Aufhebung geltender Rechtsvorschriften nach sich.
8. Neufassung
Der Vorschlag sieht keine Neufassung vor.
9. Entsprechungstabelle
Entfällt, da eine Entsprechungstabelle nur bei einer Richtlinie erforderlich ist.
10. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Der Vorschlag ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag8, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Wälder bieten eine Vielzahl von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, darunter die Lieferung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Erbringung von Dienstleistungen im Umweltbereich.
- (2) Aufgrund der wachsenden weltweiten Nachfrage nach Holz und Holzerzeugnissen sowie der Schwächen des institutionellen Rahmens und der Politikgestaltung, die der Forstsektor in einer Reihe von holzerzeugenden Ländern aufweist, nehmen der illegale Holzeinschlag und der damit verbundene Handel immer besorgniserregendere Ausmaße an.
- (3) Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er schädigt die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung beiträgt die für rund 20 % der CO₂-Emissionen verantwortlich ist, bedroht die Biodiversität und untergräbt eine nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen.
- (4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der EU zu Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) wurde ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalem Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels zu unterstützen9.
- (5) Der Rat und das Europäische Parlament erkannten die Notwendigkeit eines Beitrags der Gemeinschaft zu den weltweiten Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag an und begrüßten diese Mitteilung.
- (6) Um gemäß dem Ziel dieser Mitteilung sicherzustellen, dass nur im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Erzeugungslandes hergestellte Holzerzeugnisse in die Gemeinschaft gelangen, hat die Gemeinschaft mit holzerzeugenden Ländern (Partnerländer) freiwillige Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreements - VPA) ausgehandelt, nach denen die Parteien rechtsverbindlich verpflichtet sind, ein Genehmigungssystem anzuwenden und den Handel mit den in den Abkommen genannten Hölzern und Holzerzeugnissen zu regulieren.
- (7) Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems ist es erforderlich, den Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel aktiv zu unterstützen die VPA-Initiative zu ergänzen und zu verstärken und die Synergien zwischen den politischen Maßnahmen zur Erhaltung der Wälder und zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus, einschließlich Bekämpfung des Klimawandels und des Verlustes an Biodiversität, zu verbessern.
- (8) Die Anstrengungen der Länder, die mit der Gemeinschaft ein FLEGT-VPA geschlossen haben, und die in diese Abkommen aufgenommenen Grundsätze, insbesondere was die Definition von legal erzeugtem Holz anbelangt, sollten anerkannt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems nur im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft10 aufgeführten Holzerzeugnisse mit Ursprung in den in Anhang I derselben Verordnung genannten Partnerländern sollten daher als aus legalem Einschlag stammend gelten, sofern sie der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.
- (9) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichtet, nur dann eine CITES-Genehmigung für die Ausfuhr auszustellen, wenn eine in CITES aufgelistete Art u. a. im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes gesammelt wurde. Erzeugnisse aus den in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels11 genannten Holzarten sollten daher als aus legalem Einschlag stammend gelten, sofern sie der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.
- (10) Angesichts der Komplexität der dem illegalen Holzeinschlag zu Grunde liegenden Faktoren und seiner Auswirkungen sollten die Anreize für ein illegales Verhalten verringert werden, indem auf das Verhalten der Marktteilnehmer eingewirkt wird.
- (11) In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte anhand der Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist.
- (12) Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht auf sämtliche an der Vertriebskette beteiligten Marktteilnehmer, sondern nur auf diejenigen angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen.
- (13) Das allgemeine Ziel, durch die Förderung von Nachhaltigkeitskriterien Nachhaltigkeit zu erreichen, stellt für die Gemeinschaft nach wie vor eine Priorität dar. Angesichts dieses Ziels und zur Verringerung des Aufwands für Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, für die die obligatorischen Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie XX/XX/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen12 gelten, sollte die vorliegende Verordnung auf diese Erzeugnisse keine Anwendung finden.
- (14) Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt erstmals in Verkehr bringen, sollten über eine Regelung mit Maßnahmen und Verfahren (Sorgfaltspflichtregelung) alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen.
- (15) Die Sorgfaltspflichtregelung sollte Zugang zu den Quellen und den Lieferern von Holz und Holzerzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, sowie zu Informationen betreffend die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften bieten.
- (16) Der Holzsektor ist für die Wirtschaft der Gemeinschaft von großer Bedeutung. Marktteilnehmerorganisationen sind ein wichtiger Bestandteil des Sektors, da sie die Interessen der Marktteilnehmer in großem Maßstab vertreten und mit einer großen Vielzahl von Interessenträgern interagieren. Organisationen verfügen auch über das Fachwissen und die Kapazitäten, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu analysieren und ihren Mitgliedern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, vorausgesetzt sie nutzen diese Fähigkeit nicht, um den Markt zu beherrschen. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und zur Entwicklung von bewährten Verfahrensweisen beizutragen, ist es angezeigt, Organisationen, die Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Sorgfaltspflichtregelungen aufgestellt haben, anzuerkennen. Ein Verzeichnis von solchen anerkannten Organisationen wird veröffentlicht so dass die darin aufgeführten Überwachungsorganisationen von den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten anerkannt werden können.
- (17) Die zuständigen Behörden sollten darüber wachen, dass die Marktteilnehmer die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durchführen und von den Marktteilnehmern gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen verlangen.
- (18) Die zuständigen Behörden sollten Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen13 eine Zusammenfassung öffentlich zugänglich machen.
- (19) Angesichts der internationalen Dimension des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und/oder der Kommission zusammenarbeiten.
- (20) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung mit wirksamen angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.
- (21) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse14 erlassen werden.
- (22) Die Kommission sollte namentlich ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung zu erlassen und insbesondere Kriterien zur Bewertung des Risikos des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag sowie Kriterien für die Anerkennung der von Überwachungsorganisationen entwickelten Sorgfaltspflichtregelungen festzulegen und das Verzeichnis des Holzes und der Holzerzeugnisse, auf die diese Verordnung Anwendung findet, zu ändern, sofern die technischen Merkmale, die Endverwendungen oder die Herstellungsverfahren des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse solche Anpassungen erforderlich machen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und mit ihnen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügen weiterer nicht wesentlicher Bestimmungen geändert werden, sind sie nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.
- (23) Damit sich die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten können, sollte diese Verordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen.
- (24) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ergänzung und Verstärkung des derzeitigen politischen Rahmens und die Unterstützung des Kampfs gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel, von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht und infolge seines Umfangs auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden kann, kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in diesem Artikel vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen von Marktteilnehmern festgelegt, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Holz und Holzerzeugnisse": Holz und Holzerzeugnisse gemäß dem Anhang, ausgenommen Holz und Holzerzeugnisse, für die die obligatorischen Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie XX/XX/EG gelten;
- b) "Inverkehrbringen": jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz und Holzerzeugnissen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
- c) "Marktteilnehmer": jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt;
- d) "legal geschlagen": im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;
- e) "Risikomanagement": eine Reihe von Maßnahmen und Verfahren, die die Marktteilnehmer durchführen, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen
- f) "einschlägige Rechtsvorschriften": Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder und den Einschlag von Holz regeln, sowie Rechtsvorschriften über den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen, die mit der Erhaltung und Bewirtschaftung von Wäldern und mit dem Einschlag von Holz in Zusammenhang stehen;
- g) "Land des Holzeinschlags": Land, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde;
- h) "Überwachungsorganisation": Rechtsperson oder auf Mitgliedschaft beruhende(r) Vereinigung oder Verband, die/der rechtlich befugt ist, die Anwendung von Sorgfaltspflichtregelungen durch Marktteilnehmer, die als eine solche Regelung anwendend zertifiziert sind, zu überwachen und sicherzustellen.
Artikel 3
Verpflichtungen der Marktteilnehmer
- (1) Die Marktteilnehmer lassen alle gebotene Sorgfalt walten, um das Risiko, dass sie Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr bringen, weitestgehend zu begrenzen. Zu diesem Zweck wenden sie einen Rahmen von Verfahren und Maßnahmen an, nachstehend "Sorgfaltspflichtregelung" genannt.
- (2) Die Marktteilnehmer stellen eine Sorgfaltspflichtregelung auf, die die Elemente gemäß Artikel 4 Absatz 1 umfasst, oder wenden eine Sorgfaltspflichtregelung einer anerkannten Überwachungsorganisation gemäß Artikel 5 Absatz 1 an.
- (3) Die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Holzerzeugnisse mit Ursprung in den in Anhang I derselben Verordnung genannten Partnerländern, gelten, sofern sie der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als aus legalem Einschlag stammend.
- (4) Erzeugnisse aus den in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Holzarten gelten, sofern sie der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als aus legalem Einschlag stammend.
Artikel 4
Sorgfaltspflichtregelung
- (1) Die Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 3 Absatz 1
- a) gibt Zugang zu den nachstehenden Informationen über das Holz und die Holzerzeugnisse, das/die vom Marktteilnehmer in Verkehr gebracht wird bzw. werden:
- i) Beschreibung;
- ii) Land des Holzeinschlags;
- iii) Volumen und/oder Gewicht;
- iv) gegebenenfalls Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert hat;
- v) Angaben zur Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften;
- b) umfasst ein Risikomanagementverfahren und
- c) sieht Audits vor, mit denen eine wirksame Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung gewährleistet werden soll.
- a) gibt Zugang zu den nachstehenden Informationen über das Holz und die Holzerzeugnisse, das/die vom Marktteilnehmer in Verkehr gebracht wird bzw. werden:
- (2) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel. Sie legt insbesondere Kriterien fest, anhand deren beurteilt wird, ob das Risiko besteht, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 5
Anerkennung von Überwachungsorganisationen
- (1) Die zuständigen Behörden erkennen Überwachungsorganisationen an, die eine solche Anerkennung beantragen, wenn die Überwachungsorganisation folgende Anforderungen erfüllt:
- a) Sie hat Rechtspersönlichkeit;
- b) sie hat eine Sorgfaltspflichtregelung aufgestellt, die die Elemente gemäß Artikel 4 Absatz 1 umfasst;
- c) sie verpflichtet die von ihr zertifizierten Marktteilnehmer, die Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden d) sie verfügt über einen Überwachungsmechanismus, der gewährleistet, dass die Marktteilnehmer, die sie als ihre Sorgfaltspflichtregelung anwendend zertifiziert haben, diese Regelung auch tatsächlich anwenden;
- e) sie ergreift geeignete Disziplinarmaßnahmen gegen zertifizierte Marktteilnehmer, die die Sorgfaltspflichtregelung der Überwachungsorganisation nicht einhalten.
- (2) Die Überwachungsorganisation übermittelt der zuständigen Behörde zusammen mit ihrem Antrag auf Anerkennung Folgendes:
- a) ihre Satzung;
- b) die Namen der Personen, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln;
- c) eine detaillierte Beschreibung ihrer Sorgfaltspflichtregelung.
- (3) Die zuständigen Behörden entscheiden binnen drei Monaten nach Einreichung des Antrags der Überwachungsorganisation über deren Anerkennung.
Sie führen in regelmäßigen Abständen Kontrollen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 durch die Überwachungsorganisation zu überprüfen.
- (4) Die zuständige Behörde entzieht einer Überwachungsorganisation die Anerkennung, wenn festgestellt wurde, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
- (5) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission binnen zwei Monaten ihre Entscheidung über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung einer Überwachungsorganisation mit.
- (6) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 6
Verzeichnis von Überwachungsorganisationen
- Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der von den zuständigen Behörden anerkannten Überwachungsorganisationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Webseite. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
Artikel 7
Überwachungsmaßnahmen
- (1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 Absatz 1 einhalten.
- (2) Die Marktteilnehmer leisten alle erdenkliche Hilfestellung, um die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 zu erleichtern.
- (3) Im Anschluss an die Kontrollen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Marktteilnehmer auffordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Artikel 8
Aufzeichnungen über die Kontrollen
- (1) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1, in denen insbesondere die Art und Ergebnisse der Kontrollen einschließlich etwaiger geforderter Abhilfemaßnahmen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.
- (2) Eine Zusammenfassung der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen wird gemäß der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 9
Zusammenarbeit
- (1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
- (2) Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 aus.
Artikel 10
Zuständige Behörden
- (1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Dezember 20XX Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.
- (2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden.
Artikel 11
Ausschuss
- (1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Holzhandel, nachstehend "der Ausschuss" genannt unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 12
Änderungen
- Die Kommission kann das im Anhang festgelegte Verzeichnis von Holz und Holzerzeugnissen unter Berücksichtigung der technischen Merkmale, der Endverwendungen und der Herstellungsverfahren ändern.
- Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 13
Sanktionen
- Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 20XX mit und bringen ihr spätere Änderungen unverzüglich zur Kenntnis.
Artikel 14
Berichterstattung
- (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jeden zweiten Jahres nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren.
- (2) Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle zwei Jahre dem Rat und dem Europäischen Parlament unterbreitet.
Artikel 15
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem [...]15 .
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Unter die vorliegende Verordnung fallende(s) Holz und Holzerzeugnisse nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates16
- 1. Die Erzeugnisse gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates, für die das FLEGT-Genehmigungssystem gilt;
- 2. Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss);
- 3. Holzmöbel der KN-Codes 9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30;
- 4. vorgefertigte Gebäude des KN-Codes 9406 00 20;
- 5. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (KN-Code 4401);
- 6. Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, gespaltene und gesägte Schindeln; Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt geschliffen oder an den Enden profiliert (KN-Code 4418);
- 7. Spanplatten, OSB-Platten und ähnliche Platten, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt (KN-Code 4410);
- 8. Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (KN-Code 4411);
- 9. Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (KN-Code 4413 00 00);
- 10. Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (KN-Code 4414 00);
- 11. Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz; Särge (KN-Code 4415);
- 12. Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon aus Holz, einschließlich Fassstäbe (KN-Code 4416 00 00).
- 16 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 KOM 251 vom 21.5.2003.
- 2 ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
- 3 Dokument des Rates 7014/04
- 4 Schlussfolgerungen des Rates 268/2003, S. 1.
- 5 ABl. C vom, S..
- 6 ABl. C vom, S..
- 7 ABl. C vom, S..
- 8 ABl. C vom, S..
- 9 KOM (2003) 251 vom 21.5.2003.
- 10 ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
- 11 ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
- 12 Anmerkung für das Amtsblatt: *Fundstelle nach Erlass des Rechtsakts einfügen.
- 13 ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
- 14 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 15 Anmerkung für das Amtsblatt: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.