Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung - COM (2018) 337 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 524/07 (PDF) = AE-Nr. 070643,
Drucksache 720/12 (PDF) = AE-Nr. 120895

Europäische Kommission
Brüssel, den 28.5.2018 COM (2018) 337 final 2018/0169 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2018) 249 final} - {SWD(2018) 249 final} - {SWD(2018) 250 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Ressource Wasser ist ein begrenztes Gut in der EU, da ein Drittel ihres Gebiets unter Wasserarmut leidet. Durch den zunehmenden Wasserbedarf der Bevölkerung und den Klimawandel wird die Verfügbarkeit von Wasser in ausreichender Menge und Qualität in der Zukunft für Europa sogar zu einer noch größeren Herausforderung werden. Die übermäßige Entnahme von Wasser, insbesondere zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung1, aber auch zur industriellen Nutzung und zur Stadtentwicklung, ist eine der größten Bedrohungen für die Wasserumwelt der EU, wohingegen die Verfügbarkeit von Wasser geeigneter Qualität eine kritische Voraussetzung für Wachstum in wasserabhängigen Wirtschaftsbereichen und die Gesellschaft im Allgemeinen ist. Die Gesamtauswirkungen der Dürreperiode im Jahr 2003 auf die Wirtschaft (vor allem in den Mittelmeerländern, Frankreich und dem Vereinigten Königreich) wurden, als die geschätzten Verluste gemessen, die direkt infolge der Dürre entstanden sind, auf mindestens 8,7 Mrd. EUR geschätzt (Europäische Kommission, 2007). Die unmittelbaren Folgen von Dürreperioden, wie z.B. Schäden für die Landwirtschaft und die Infrastruktur, sowie eher indirekte Auswirkungen wie beispielsweise eine nur zögerliche Bereitschaft, in Risikogebiete zu investieren, können ebenfalls schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben.

Infolge des Klimawandels haben die Häufigkeit und die Intensität von Dürreperioden sowie deren schädliche Folgen für die Umwelt und die Wirtschaft in den letzten 30 Jahren dramatisch zugenommen: zwischen 1976 und 2006 hat sich die Zahl der von Dürren betroffenen Gebiete und Menschen um nahezu 20 % erhöht, mit Schäden in Höhe von insgesamt 100 Mrd. EUR (Europäische Kommission, 2012). Die Dürreperioden des Sommers 2017 verdeutlichen das Ausmaß der Verluste für die Wirtschaft vielleicht noch stärker: allein für den italienischen Landwirtschaftssektor wurden Verluste in Höhe von zwei Mrd. EUR2 prognostiziert. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Trend weiter fortsetzen wird, da die Wasserknappheit nicht mehr auf nur einige wenige Teile Europas beschränkt ist, sondern bereits in der gesamten EU ein Problem mit schwerwiegenden Folgen für Umwelt und Wirtschaft darstellt. Und dies könnte wiederum Rückwirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts haben. Um diesem Problem entgegenzuwirken, sollten die Wasserressourcen Europas effizienter bewirtschaftet werden. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu Wasserknappheit und Dürren3 stellt eine Hierarchie von Lösungsansätzen auf, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Wasserknappheits- und Dürreproblems erwägen sollten, und betont, dass die Wassereinsparung Vorrang erhalten muss und alle Möglichkeiten zu einem sorgfältigeren Umgang mit dieser Ressource untersucht werden sollten. Im Rahmen eines integrierten Ansatzes zur Wasserbewirtschaftung stellt behandeltes Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen - neben dem Wassersparen - eine verlässliche alternative Versorgung mit Wasser für verschiedene Zwecke dar. Die landwirtschaftliche Bewässerung hat dabei das größte Potenzial für einen verstärkten Rückgriff auf die Wasserwiederverwendung und leistet einen Beitrag zur Abmilderung des Problems der Wasserknappheit in Europa. Die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser ist in der Regel weniger umweltschädigend als beispielsweise Wasser aus Fernleitungen oder Entsalzungsanlagen und hat eine Reihe von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen. Darüber hinaus wird durch die Wiederverwendung der Wasserlebenszyklus verlängert, was zur Erhaltung der Wasserressourcen beiträgt und in vollem Umfang den Zielen der Kreislaufwirtschaft entspricht. Zwar liegt auf der Hand, dass die Wasserwiederverwendung allein das Wasserknappheitsproblem in der EU nicht lösen könnte, doch wird deren Potenzial bislang bei weitem nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, auch wenn in der Praxis große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen sind.

Das allgemeine Ziel ist, - vor dem Hintergrund der Anpassung an den Klimawandel - einen Beitrag zur Entschärfung des Problems der Wasserknappheit in der EU zu leisten, und zwar insbesondere durch einen verstärkten Rückgriff auf die Wasserwiederverwendung vor allem zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung, wann immer dies zweckdienlich und kostenwirksam ist, und gleichzeitig den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt in hohem Maße zu gewährleisten. Die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen (insbesondere von wichtigen Parametern zu Referenzpathogenen) an die Qualität von aufbereitetem Wasser und an die Überwachung zusammen mit harmonisierten Aufgaben für das Risikomanagement würde gleiche Rahmenbedingungen für die an der Wasserwiederverwendung Beteiligten und die Betroffenen sicherstellen, potenziellen Hindernissen im freien Verkehr der Agrarerzeugnisse, die mit aufbereitetem Wasser bewässert wurden, vorbeugen sowie den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sicherstellen und somit das Vertrauen in die Praxis der Wasserwiederverwendung erhöhen. Schätzungen zufolge könnten durch das vorgeschlagene Instrument bis zu 6,6 Mrd. m3 Wasser pro Jahr für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet werden, im Vergleich zu 1,7 Mrd. m3 pro Jahr ohne einen solchen EU-Rechtsrahmen. Eine Wiederverwendung von mehr als 50 % der gesamten Wassermenge, die aus Abwasserbehandlungsanlagen in der EU theoretisch für die Bewässerung bereitsteht, hätte zur Folge, dass mehr als 5 % der Direktentnahmen aus Gewässern und Grundwasser vermieden werden könnten, was den Wasserstress insgesamt um mehr als 5 % verringern würde. Ein Handeln zum jetzigen Zeitpunkt würde helfen, den Wasserstress dort zu lindern, wo er in der EU bereits Realität ist, sowie Wirtschaftsbeteiligte und Landwirte darauf vorzubereiten, in diesen Teilen der EU zu handeln, die in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zunehmend mit Wasserstress konfrontiert sein werden.

Die Notwendigkeit, das Problem auf EU-Ebene anzugehen, wurde 2012 in der Mitteilung der Kommission "Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen" (COM (2012) 673) erkannt. Der "Fitness-Check der europäischen Süßwasserpolitik" (SWD(2012) 393), der im November 2012 als ein Baustein des Blueprints veröffentlicht wurde, kam zu dem Schluss, dass "verstärkt alternative umweltschonende Wasserversorgungsoptionen ins Auge gefasst werden müssen", um Antworten auf die Herausforderungen der Wasserknappheit zu finden". Auch die Mitteilung der Kommission "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft" (COM (2015) 614) sah eine Reihe von Aktionen zur Förderung der Wasserwiederverwendung vor, darunter eine Aktion zur Vorbereitung eines Legislativvorschlags für Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung für Bewässerung und Grundwasseranreicherung. Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Arbeitsprogramme der Europäischen Kommission 2017 und 2018, da er einen Beitrag zu den politischen Prioritäten leistet, die die Kommission zur Förderung einer stärkeren Kreislaufwirtschaft festgelegt hat. Darüber hinaus kann er die geplante künftige Modernisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ergänzen.4 Letztlich trägt die vorgeschlagene Verordnung auch zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) und insbesondere des Ziels SDG 6 "Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen" bei, durch das das Recycling und die sichere Wiederverwendung von Wasser bis zum Jahr 2030 weltweit erhöht werden soll.

Die Absicht, die Wasserwiederverwendung mit einem neuen Legislativvorschlag anzugehen, wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen zu den Mitteilungen der Kommission zum Blueprint bzw. zur Kreislaufwirtschaft sowie in seinen Schlussfolgerungen zur nachhaltigen Wasserwirtschaft (11902/16) mit Interesse zur Kenntnis genommen. Ferner hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung von 2015 zu den Folgemaßnahmen zur Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser und auch der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme "Effiziente Bewirtschaftung der Wasserressourcen: ein Konzept für innovative Lösungen" vom Dezember 2016 die Kommission aufgefordert, einen Rechtsrahmen für die Wasserwiederverwendung auszuarbeiten.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die Wasserwiederverwendung wird bereits in den Bestimmungen zweier bestehender EU-Instrumente erwähnt und angeregt, in denen jedoch keine Bedingungen für die Wiederverwendung festgeschrieben sind:

In der Wasserrahmenrichtlinie ist die Bewältigung von Wasserknappheit einer der wichtigsten Aspekte der Wasserwirtschaft. Eines der zentralen Ziele dieser Rechtsvorschrift ist unter anderem, bis zum Jahr 2015 einen guten Zustand der Gewässer in Europa zu erreichen. Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zustand ihrer Gewässer entsprechend den Belastungen durch menschliche Tätigkeiten zu beschreiben und "Maßnahmenprogramme" zu erstellen, um das Ziel eines guten Zustands der Wasserkörper zu erreichen. Diese Programme sind Teil der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die alle sechs Jahre überprüft und der Europäischen Kommission mitgeteilt werden müssen. 2007 befasste sich die EU-Politik für Wasserknappheit und Dürren (KOM (2007) 414) damit, die Steuerung von Wasserknappheit in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einzubeziehen, darunter auch die Festlegung sachgemäßer Wassertarife und ökologischer Anforderungen für die Flussläufe. Sie legte die Hierarchie der Lösungsansätze fest, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Wasserknappheits- und Dürreproblems erwägen sollten, wobei Wassersparen und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung Vorrang gegeben und zusätzliche Wasserversorgungsinfrastrukturen nur dann als Option erwogen werden sollten, wenn alle anderen Optionen erschöpft sind. Die vorgeschlagene Verordnung zur Wasserwiederverwendung ist als ein Teil eines solchen integrierten Ansatzes zur Wasserbewirtschaftung zu betrachten. Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Verordnung die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser ergänzen.

Der Vorschlag für eine Verordnung würde den bestehenden EU-Rechtsrahmen für die Wasserwirtschaft ergänzen und mit diesem kohärent sein, ohne dass das vorhandene Maß an Umweltschutz verringert wird, und zwar:

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das allgemeine Ziel des Vorschlags steht in vollem Einklang mit dem 7. Umweltaktionsprogramm5 und - auf globaler Ebene - mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und mit der Verwirklichung des nachhaltigen Entwicklungsziels Nr. 6 "Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten", und zwar insbesondere im Hinblick auf die beiden folgenden Zielvorgaben:

Der Vorschlag würde zur Umsetzung mehrerer anderer EU-Politiken beitragen, insbesondere zu den politischen Maßnahmen der EU zur Anpassung an den Klimawandel und zur Katastrophenprävention sowie zu der Initiative "Ressourcenschonendes Europa - eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020".

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 175 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft), da das Hauptziel in der Erhaltung, dem Schutz und der Verbesserung der Qualität der Umwelt, dem Schutz der menschlichen Gesundheit, einem Beitrag zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie in der Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels besteht. Ferner wird erwartet, dass der Vorschlag zum Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Bei der Regelung von umwelt- und gesundheitspolitischen Fragen im Wassersektor teilt sich die EU die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die EU nur insoweit Rechtsvorschriften erlassen kann, als es die Verträge gestatten und die Grundsätze der Notwendigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Das Ziel dieser Verordnung, d.h. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Verunreinigung von aufbereitetem Wasser ergeben, soll durch die Festlegung von Mindestanforderungen an Wasserqualität, Überwachung und Vorsorgemaßnahmen sowie an die wesentlichen Risikomanagementaufgaben auf Unionsebene erreicht werden.

Mit Blick auf den Aspekt des Umweltschutzes ist eine Aktion zur Wasserbewirtschaftung auf EU-Ebene auch gerechtfertigt, weil 60 % der Flusseinzugsgebiete in der EU länderübergreifend sind und sich über zwei bis neunzehn Länder (Donau) erstrecken; Maßnahmen, die von einem einzigen Mitgliedstaat oder wenigen Mitgliedstaaten ergriffen werden, reichen daher nicht aus, beispielsweise im Hinblick auf quantitative Aspekte der Wasserwirtschaft und der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung. Darüber hinaus wären die technischen Hindernisse für eine Wasserwiederverwendung und die damit verbundenen Kosten für einen einzelnen Mitgliedstaat wahrscheinlich unnötig hoch.

Eine EU-Intervention zur Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung ist gerechtfertigt, um zu verhindern, dass unterschiedliche Anforderungen in den einzelnen Rechtsordnungen einen negativen Einfluss auf die Gleichbehandlung (z.B. von Landwirten und Erzeugern) haben und Hindernisse für den Binnenmarkt, insbesondere für landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, schaffen. Außerdem können unterschiedliche Anforderungen auch als Argument genutzt werden, um die Einfuhr von Lebensmittelerzeugnissen aus Mitgliedstaaten, von denen vermutet wird, dass sie niedrigere Anforderungen stellen, zu beschränken, was durch den Ausbruch von E. coli im Jahr 20116 exemplarisch verdeutlicht wurde. Die derzeitige Situation gewährleistet keine gleichen Rahmenbedingungen für Lebensmittelerzeuger aus verschiedenen Ländern; der bestehende EU-Rechtsrahmen berücksichtigt nicht die spezifischen Bedingungen, die für Agrarerzeugnisse gelten, die mit behandeltem Abwasser bewässert wurden. Die Beseitigung solcher Hindernisse ist eine angemessene Reaktion auf EU-Ebene unter Berücksichtigung der EU-Politik in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Landwirtschaft, Klima und Energie.

Eine EU-Maßnahme ist darüber hinaus auch gerechtfertigt, da unterschiedliche und sich wandelnde Anforderungen in den einzelnen Rechtsordnungen ein Hindernis für die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für Investitionen in Innovationen und für die Wasserwiederverwendung darstellen. Es ist unwahrscheinlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein werden, eine Harmonisierung ihrer rechtlichen Anforderungen zu koordinieren, da zu viele Mitgliedstaaten beteiligt sind und deren Zahl weiter zunehmen wird.

- Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung zu Mindestanforderungen für Wasser, das insbesondere zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung wiederverwendet werden soll, ist zusammen mit anderen nicht regulierenden Maßnahmen, wie im Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft dargelegt, eine angemessene Antwort auf das Ziel, die Entwicklung einer sicheren Wiederverwendung von behandeltem Abwasser zu fördern. Sie geht nicht über das hinaus, was für die Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist. Das wichtige Vorrecht der Mitgliedstaaten zu entscheiden, in welchem Umfang die Wasserwiederverwendung gefördert wird, bleibt unberührt.

Behandeltes Abwasser kann für eine Vielzahl unterschiedlicher Zwecke verwendet werden. In der Mitteilung "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft" (COM (2015) 614) aus dem Jahr 2015 und in der Folgenabschätzung wurde erkannt, dass die wichtigste potenzielle Nachfrage nach wiederverwendbarem Wasser auf die landwirtschaftliche Bewässerung entfallen wird, da sie das größte Potenzial zur Verringerung der Wasserentnahme sowie zur Linderung der Wasserknappheit hat und auch von EU-Relevanz ist.

- Wahl des Instruments

Im Rahmen der Folgenabschätzung für diesen Vorschlag wurde das gesamte Spektrum möglicher Rechtsinstrumente in Betracht gezogen, d.h. eine Änderung der bestehenden Richtlinien, eine neue Richtlinie oder Verordnung oder ein Leitfaden.

Bei der Erwägung einer neuen Gesetzgebung zur Wasserwiederverwendung bestand eine mögliche Option darin, einen bestehenden Rechtsrahmen, in dem bereits auf das Thema Wasserwiederverwendung Bezug genommen wurde, zu ändern, d.h. die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Allerdings müsste eine geänderte oder neue Richtlinie zunächst von allen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Obwohl die Wasserwiederverwendung für viele Mitgliedstaaten sicherlich eine vielversprechende Option darstellt, muss aber auch berücksichtigt werden, dass derzeit nur sechs Mitgliedstaaten (Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal) bereits Anforderungen für die Wasserwiederverwendung stellen (in Form von Rechtsvorschriften oder nationalen, nicht gesetzlichen Standards). Eine geänderte oder neue Richtlinie würde bedeuten, dass diese von allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, und somit wäre zwangsläufig ein gewisser Spielraum für die Umsetzung der Anforderungen erforderlich. Zwar würde dies den Unterschieden in der EU Rechnung tragen, doch würden so allerdings auch die Chancen, die Ziele zu erreichen, ernsthaft eingeschränkt, insbesondere was das Mindestmaß an Harmonisierung in Bezug auf die Anforderungen für aufbereitetes Wasser und die Methode des Risikomanagements, aber auch die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen betrifft. Diese Einschränkung wurde bereits im Rahmen der Folgenabschätzung für den "Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen" festgestellt, weshalb schließlich eine Verordnung als einzig mögliche politische Regulierungsoption im Detail bewertet wurde. Flexibilität bei der Anpassung an lokale Gegebenheiten, die das Hauptargument für eine Richtlinie oder die Änderung einer Richtlinie zu sein scheint, kann auf anderem Wege, insbesondere durch die vorgeschlagene Einführung eines einheitlichen Risikomanagements, erreicht werden.

Was die Form des Rechtsinstruments betrifft, geht die Folgenabschätzung davon aus, dass sowohl eine Richtlinie als auch eine Verordnung geeignet sein könnten, wobei beide gewisse Vor- und Nachteile hätten. Eine Verordnung würde dem förderlichen Charakter der Initiative besser gerecht werden, und zwar besonders für die Mitgliedstaaten, die eine Wasserwiederverwendung als nützlich betrachten oder wo starke Geschäftsinteressen an der Entwicklung von Technologien zur Wasserwiederverwendung bestehen. Eine Richtlinie würde vielleicht mehr Flexibilität einräumen, was die Einführung strengerer nationaler Anforderungen betrifft, stellt aber auch einen höheren Umsetzungsaufwand für alle Mitgliedstaaten dar, obwohl die Wasserwiederverwendung derzeit nicht für alle relevant ist.

Letztlich wurde entschieden, dass eine Verordnung das am besten geeignete Instrument ist, um die Ziele zu erreichen, und zwar aus den folgenden Gründen:

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Notwendigkeit, das Problem auf EU-Ebene anzugehen, wurde 2012 in der Mitteilung der Kommission "Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen" (COM (2012) 673) erkannt. Die Eignungsprüfung "Fitness-Check der europäischen Süßwasserpolitik" (SWD(2012) 393), die im November 2012 als ein Baustein des Blueprints veröffentlicht wurde, bewertete die Wirkung der sowohl im Umweltbereich als auch in anderen Bereichen ergriffenen Maßnahmen im Hinblick darauf, inwieweit die im Rahmen der Wasserpolitik bereits vereinbarten Ziele erreicht wurden. Dabei wurden gravierende Lücken festgestellt, die für eine effizientere Umsetzung der Umweltziele geschlossen werden müssen. In Bezug auf die Wiederverwendung von Abwasser kam der Fitness-Check zu dem Schluss, dass "verstärkt alternative umweltschonende Wasserversorgungsoptionen ins Auge gefasst werden" müssen, um Antworten auf die Wasserknappheit zu finden.

- Konsultationen der Interessenträger

Das Konsultationsverfahren für eine mögliche neue EU-Initiative zur Wasserwiederverwendung wurde 2012 gestartet und bis Juli 2017 auf verschiedene Weisen (organisiert und ad hoc) fortgesetzt. Die Durchführung der Konsultationsstrategie umfasste die Erhebung und Analyse der Beiträge einer Vielzahl von Beteiligten sowie zwei öffentliche Online-Konsultationen.

Eine erste internetgestützte öffentliche Konsultation fand vom 30. Juli bis zum 7. November 2014 statt, in deren Rahmen 506 Beiträge eingingen. Eine zweite internetgestützte öffentliche Konsultation wurde vom 28. Oktober 2016 bis zum 27. Januar 2017 durchgeführt; diese konzentrierte sich auf die detaillierteren politischen Optionen für die Festlegung von Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung zum Zwecke der Bewässerung und Grundwasseranreicherung. Hierzu gingen insgesamt 344 Beiträge ein. Bei den öffentlichen Online-Konsultationen 2016 und 2014 befürworteten 60 % bis 80 % aller Teilnehmer einen Regelungsrahmen auf EU-Ebene. Darüber hinaus hielten mehr als 80 % der Teilnehmer an der öffentlichen Online-Konsultation von 2014 rechtlich verbindliche EU-Mindeststandards für ein wirksames Mittel, um den Schutz der Umwelt und der Gesundheit bei einer Wasserwiederverwendung zu gewährleisten. Bei den Teilnehmern, die sich bei beiden Konsultationen mehrheitlich für das Instrument einer EU-Verordnung aussprachen, handelte es sich um Vertreter privater Unternehmen aus den Bereichen Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung, aus der Lebensmittelindustrie und dem Umweltsektor und/oder auch um Interessenträger aus den südlichen EU-Mitgliedstaaten.

Die Befragten sind sich in hohem Maße bewusst (mehr als 70 % der Befragten aller Kategorien), dass eine Wasserwiederverwendung für die Bewässerung und die Grundwasseranreicherung in Bezug auf die Verfügbarkeit von Wasserressourcen im Hinblick auf die Abmilderung von Wasserstress oder -knappheit, die nicht nachhaltige Entnahme von Wasser und den Klimawandel von großem Nutzen ist. Einer großen Zahl der Befragten ist auch bewusst, dass eine Wasserwiederverwendung potenziell zur Verbesserung der Qualität der Gewässer beiträgt, da eine Versalzung des Grundwassers vermieden wird. Außerdem sieht eine große Zahl der Befragten die Wasserwiederverwendung auch als eine Möglichkeit, die Ressourceneffizienz zu erhöhen, Innovationen zu fördern und zur Bodendüngung beizutragen, auch wenn diese Aspekte im Vergleich zu den vorgenannten Vorteilen als weniger wichtig erachtet werden.

Die Befragten neigen dagegen weniger dazu, Kosteneinsparungen für die Behörden, erhöhte Einnahmen oder Energie- und CO₂-Einsparungen als Vorteile einer Wasserwiederverwendung zu erkennen. Die Analyse nach den verschiedenen Kategorien von Befragten hat insbesondere ergeben, dass Länder, die regelmäßig mit Wasserstress konfrontiert sind, sowie die südlichen EU-Mitgliedstaaten deutlich mehr und größere Vorteile sehen als andere Befragtenkategorien. Was diese Vorteile betrifft, ist ein großer Konsens unter den Befragten aus den Bereichen Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung, Umwelt und Wirtschaft festzustellen.

Bei den Befragten herrscht allgemeiner Konsens, was die Sicherheit von wiederverwendetem Wasser im Vergleich zu Wasser aus Flüssen betrifft: fast 70 % der Befragten halten wiederverwendetes Wasser für mindestens ebenso sicher. Die Befragten aus den südlichen EU-Mitgliedstaaten und aus Ländern, die regelmäßig mit Wasserstress konfrontiert sind, zeigen eine signifikant höhere Tendenz dazu, die Wasserwiederverwendung zum Zwecke der Bewässerung und Grundwasseranreicherung als mindestens ebenso sicher zu erachten wie die Verwendung von Wasser aus anderen Quellen (Flüsse oder Grundwasser) als die Befragten aus den östlichen und nördlichen EU-Mitgliedstaaten, die dazu neigen, wiederverwendetes Wasser im selben Maße als weniger sicher zu betrachten. Befragte aus privaten Unternehmen sehen die Frage der Sicherheit von wiederverwendetem Wasser im Vergleich zu anderen Organisationen mit Abstand am häufigsten positiv, wobei daran zu erinnern ist, dass diese zu 68 % im Trinkwasserbereich und in der Abwasserentsorgung tätig sind.

Eine Zusammenfassung der verschiedenen Beiträge, die von den befragten Teilnehmern eingegangen sind7, ist in Anhang II - Zusammenfassender Bericht über die Konsultationstätigkeit - des Berichts über die Abschätzung der Folgen enthalten. Die eingegangenen Beiträge und Erkenntnisse wurden für die Erarbeitung der Folgenabschätzung und die Aktualisierung der wissenschaftlichen Grundlage für den vorliegenden Vorschlag (Bericht der GFS in Anhang 7 des Berichts über die Abschätzung der Folgen) verwendet und sind ferner in den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf einen Vorschlag für eine Verordnung über die Wasserwiederverwendung auf EU-Ebene eingeflossen.

Konsultation von Sachverständigen in den Mitgliedstaaten und Interessenträgerorganisationen

Die Konsultation fand im Rahmen der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (CIS) für die Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) statt. Die Wasserwiederverwendung wurde in sechs Sitzungen der ehemaligen Arbeitsgruppe zu den Maßnahmenprogrammen (September und November 2013, März und Oktober 2014, März und Oktober 2015) erörtert. Es wurde ein spezifischer Tätigkeitsbereich zum Thema Wasserwiederverwendung in das CIS-Arbeitsprogramm (2016-2018) aufgenommen und eine Adhoc-Arbeitsgruppe gebildet, die die Entwicklung der entsprechenden Maßnahmen begleiten sollte und die sich regelmäßig getroffen hat.8

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Legislativvorschlag und die Folgenabschätzung basieren auf einer umfangreichen wissenschaftlich begründeten Datengrundlage, auf die in der Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) im Einzelnen verwiesen wird. Die wichtigsten Informationsquellen für die Folgenabschätzung zu der vorgeschlagenen Verordnung waren die Folgenabschätzung zum Blueprint aus dem Jahr 2012 und die nachfolgenden Begleitstudien sowie die von der GFS erarbeitete wissenschaftliche Grundlage (Mindestqualitätsanforderungen) mit einer hydrologischen Modellierung der GFS. Darüber hinaus wurden spezifische Aspekte, d.h. die Auswirkungen auf Innovationen und die territorialen Auswirkungen, beurteilt.

Zum Zwecke der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags hat die GFS in einem ersten Schritt die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und rechtlichen Kenntnisse im Hinblick auf die Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung und die Grundwasseranreicherung geprüft.

Zu den Unterlagen, die als Grundlage für die Erarbeitung des Vorschlags für Mindestqualitätsanforderungen herangezogen wurden, zählten:

Bei der Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlage für diesen Vorschlag wandte die GFS für die Konsultation einen mehrstufigen Ansatz an. In der ersten Stufe bat die GFS eine Gruppe ausgewählter Experten aus der Wissenschaft, dem Wassersektor und der WHO um Beiträge und Kommentare zur Entwurfsarbeit. In einer zweiten Stufe wurden die Mitgliedstaaten von der Adhoc-Gruppe zur Wasserwiederverwendung an drei Terminen förmlich informiert, in deren Rahmen die GFS die jeweiligen Fassungen vorgestellt hat. Die schriftlichen Anmerkungen, die aus den Mitgliedstaaten eingingen, wurden dokumentiert und die diesbezüglichen Antworten der GFS wurden verbreitet. Darüber hinaus stellte die GFS die Fortschritte der Arbeiten auf mehreren öffentlichen Veranstaltungen sowie auf wissenschaftlichen Tagungen vor. Dazu zählten unter anderem die "Wasser-Gruppe" des Europäischen Parlaments, die Aktionsgruppe der EIP Wasser zum Thema Wasserwiederverwendung, die 11. Internationale Konferenz der IWA zum Thema "Wasserrückgewinnung und -wiederverwertung" sowie die COST-Aktion NEREUS zum Thema "Neue und aufkommende Herausforderungen und Chancen bei der Abwasserwiederverwendung. Angesichts der Sensibilität des Themas Gesundheit und Umwelt und des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in das Verfahren der Wasserwiederverwendung wurden in der dritten Stufe der unabhängige Wissenschaftliche Ausschuss für Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu aufkommende Risiken (SCHEER) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um ihre wissenschaftliche Stellungnahme gebeten, die bei der Fertigstellung des Dokuments berücksichtigt wurden; wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, wurde dies entsprechend begründet. Die Experten, denen ausdrücklich für ihre Beiträge gedankt wird, wurden konsultiert, um das gesamte Verfahren durch Anmerkungen und Anregungen im Rahmen kritischer Diskussionen über das Dokument zu begleiten.

Alle zugrunde liegenden Studien und der technische Bericht der GFS sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/water/reuse.htm .

- Folgenabschätzung

Der Vorschlag beruht auf einer Folgenabschätzung, zu der der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 19. Januar 2018 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten9 abgegeben hat (zuvor war am 27. Oktober 2017 eine negative Stellungnahme eingegangen). Die von diesem Ausschuss herausgearbeiteten Probleme wurden in der überarbeiteten Fassung der Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) berücksichtigt; ein Kapitel ist speziell den Änderungen gewidmet, die nach der Stellungnahme des Ausschusses vorgenommen wurden (Anhang 1 des Folgenabschätzungsberichts - Verfahrenstechnische Auskünfte).

Auf der Grundlage des Blueprints für den Schutz der europäischen Wasserressourcen, des Fitness-Checks der europäischen Süßwasserpolitik sowie anhand der Begleitstudien und der Konsultationen der Interessenträger wurde eine Reihe von politischen Optionen entwickelt, um das Problem und die ihm zugrunde liegenden Ursachen in Angriff zu nehmen. Die Folgenabschätzung bewertete diese Optionen im Hinblick auf ihr Potenzial und ihre Wirksamkeit, um das übergreifende Ziel der Verordnung, das Problem der Wasserknappheit durch die Wasserwiederverwendung anzugehen und gleichzeitig den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, zu erreichen. In Bezug auf das Thema Grundwasseranreicherung hat die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse gezeigt, dass die Regulierungsmaßnahme der EU aufgrund ihrer starken lokalen Dimension als nicht angemessen erachtet wird. Einzelheiten zum Ergebnis dieser Analysen sind in der Studie zur Folgenabschätzung und in der Folgenabschätzung selbst (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) enthalten.

Bei den drei bewerteten politischen Optionen handelt es sich um:

Die landwirtschaftliche Bewässerung ist weltweit und in Europa der mit Abstand größte Einsatzbereich für aufbereitetes Wasser und mit rund einem Viertel der Gesamtentnahme von Süßwasser ganz generell ein bedeutender Einsatzbereich von Wasser in Europa. Die Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken macht rund 60 % der gesamten Süßwasserentnahme in Süd- und Südosteuropa und bis zu 80 % in bestimmten Flussgebietseinheiten (FGE) aus. Die Landwirtschaft birgt daher das größte Potenzial für eine verstärkte Wasserwiederverwendung und könnte so zur Verringerung der Wasserknappheit in Europa beitragen. Die Analysen und das anschließende Ranking der Optionen führte zu der Schlussfolgerung, dass die bevorzugte Option für die landwirtschaftliche Bewässerung ein Rechtsinstrument mit einem "Zweckmäßigkeits"-Ansatz ist, da so eine größere Menge an behandeltem Abwasser zu geringeren Kosten bereitgestellt werden kann als mit den anderen Optionen. Für die landwirtschaftliche Bewässerung würde eine EU-Verordnung mit einem "Zweckmäßigkeits"-Ansatz und -Risikomanagement im Vergleich zu den anderen Optionen die meisten ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteile bringen. So würde sie durch eine verstärkte preisgünstige Wasserwiederverwendung in einer Größenordnung von rund 6,6 Mrd. m3 pro Jahr im Vergleich zu der Grundannahme von 1,7 Mrd. m3 insbesondere zu einer Verringerung des Wasserstresses beitragen. Darüber hinaus würde sie gleiche Ausgangsbedingungen für Investoren schaffen, den Vertrieb der betreffenden Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt sichern und somit auch einen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Wasserwiederverwendung zu Bewässerungszwecken leisten.

Die Verwaltungskosten für die nationalen Behörden wurden im Vergleich zur Ausgangslage als vernachlässigbar oder geringfügig bewertet. Es wird erwartet, dass bei einer EU-Verordnung mit einem "Zweckmäßigkeits"-Ansatz für die Behandlung der verfügbaren Wassermengen Investitionen in Höhe von 38 EUR (m3/Tag) erforderlich sind; bei einer Verordnung mit einem "Einheitlichkeits"-Ansatz würden sich diese auf 271 EUR (m3/Tag) erhöhen. Eine Investition von weniger als 700 Mio. EUR würde es im Rahmen des Zweckmäßigkeits"-Ansatzes ermöglichen, jährlich mehr als 6,6 Mrd. m3 mit Gesamtkosten von weniger als 0,5 EUR /m3 zu behandeln.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die vorgeschlagene Verordnung ist neu; aus diesem Grunde wurde sie nicht in den neuesten Fitness-Check zur Berichterstattung und Überwachung in der EU-Umweltpolitik10 einbezogen. Allerdings wurden das Ergebnis, die Erfahrungen und Empfehlungen dieses Fitness-Checks und des daraus entstandenen Aktionsplans11 bei der Erarbeitung der für diesen Vorschlag geltenden Überwachungs- und Berichterstattungspflichten berücksichtigt, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand (durch den Einsatz moderner IKT-Instrumente und die Konzentration auf indikatorbasierte Berichte) zu minimieren und Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen zu gewährleisten. Darüber hinaus berücksichtigt der Ansatz auch die Notwendigkeit, geeignetes Datenmaterial für die Evaluierung der Verordnung entsprechend der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (Abschnitt V "Überwachung") sicherzustellen. Der optimierte Ansatz für die Überwachung der Umsetzung wurde erstmals für den jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie12 angewandt. Für den vorliegenden Vorschlag wurden diese Bestimmungen als Ausgangspunkt verwendet und erforderlichenfalls entsprechend angepasst. Aus diesem Grunde wird der Ansatz auch zur Gewährleistung der Kohärenz beitragen, was ein weiterer wichtiger Faktor für die Effizienz der Rechtsetzung ist.

- Grundrechte

Der vorliegende Vorschlag würde zur Anwendung von Artikel 37 "Umweltschutz" der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beitragen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag betrifft größtenteils Regulierungsmaßnahmen ohne direkte Auswirkungen auf die operativen Ausgaben. Die konkrete Umsetzung, die voraussichtlich erst im Jahr 2021 beginnen wird, kann sich in begrenztem Umfang auf die Finanzmittel für die Europäische Umweltagentur (EUA) auswirken. Allerdings wird dies in jedem Fall durch die Finanzausstattung und die Personalzuweisung für die EUA im darauffolgenden Mehrjährigen Finanzrahmen (MFF) für die Zeit nach 2020 abgedeckt werden.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Transparenz und Zugang zu Informationen sind ein äußerst wichtiger Faktor, um das Vertrauen der Nutzer - und auch der allgemeinen Öffentlichkeit - in die Sicherheit von aufbereitetem Wasser zu fördern. Aus diesem Grunde wurde der Schwerpunkt auf die Information der Öffentlichkeit und weniger auf traditionelle Berichterstattungspflichten gelegt. Die Überwachungsanforderungen werden größtenteils den Betreibern der Aufbereitungsanlagen obliegen; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen online für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden.

Die vorgeschlagene Verordnung stellt zusätzliche Anforderungen an die Überwachung der Qualität des aufbereiteten Wassers. Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen überprüfen und zwar anhand der Überwachungsdaten, die ihnen gemäß der hier vorgeschlagenen Verordnung, gemäß der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser übermittelt werden, wie auch mit Hilfe anderer sachdienlicher Informationen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen und stellen sicher, dass die Kommission Zugang zu allen einschlägigen Daten hat.

Die Kommission wird detaillierte Vorschriften zum Format und zu der Darstellung der Informationen festlegen, die der Öffentlichkeit online zur Verfügung gestellt werden. Die Anforderungen werden in Konsultation mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten erarbeitet werden, wobei die Schlussfolgerung des Fitness-Checks zur Berichterstattung und Überwachung der EU-Umweltpolitik und der Folgemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Einsatz fortschrittlicher Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), berücksichtigt werden.

Angesichts der zu erwartenden Fortschritte bei den Erkenntnissen und den politischen Vorgaben in Bezug auf zunehmend besorgniserregende Kontaminanten enthält der Vorschlag eine Klausel zur Anpassung der Anhänge an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie eine Evaluierungsanforderung.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Zweck

In diesem Artikel werden die Ziele des Vorschlags, d.h. die Festlegung von Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung sowie die Festsetzung der wesentlichen Risikomanagementaufgaben, definiert, damit gewährleistet wird, dass die Wiederverwendung von aufbereitetem Wasser sicher ist, das Problem der Wasserknappheit angegangen wird und ein Beitrag zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird.)

Artikel 2
Geltungsbereich

In diesem Artikel wird spezifiziert, dass die vorgeschlagene Verordnung für aufbereitetes Wasser gilt, das für die in Anhang I Abschnitt 1 genannten Verwendungszwecke, d.h. für die landwirtschaftliche Bewässerung, verwendet werden soll.)

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

In diesem Artikel werden die in der vorgeschlagenen Verordnung verwendeten Begriffe definiert.)

Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität

In diesem Artikel werden die Mindestanforderungen festgelegt, die einzuhalten sind, bevor das aufbereitete Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet werden darf. Auf der Grundlage eines Risikomanagements gemäß Artikel 5 nimmt dieser Artikel Bezug auf Anhang I, in dem die Mindestanforderungen an die Qualität des aufbereiteten Wassers und an die Überwachung sowie weitere zusätzliche Anforderungen festgelegt sind, auf die in Artikel 7 verwiesen wird.)

Artikel 5
Risikomanagement

In diesem Artikel wird das Verfahren des Risikomanagements definiert, das vom Betreiber einer Aufbereitungsanlage in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Akteuren (dem Endnutzer des aufbereiteten Wassers, der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, die das Wasser an die Aufbereitungsanlage liefert, usw.) vorzunehmen ist. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage erstellt einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung, in dem weitere Anforderungen festgelegt sind, um die Risiken weiter zu begrenzen; dieser Plan wäre Teil der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung. Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung muss auf den wesentlichen Grundsätzen des Risikomanagements beruhen, die in Anhang II des Vorschlags festgelegt sind. Es ist geplant, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der die technischen Spezifikationen festlegt, die die wesentlichen Risikomanagementaufgaben gemäß Anhang II ergänzen können.)

Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

In diesem Artikel ist das Verfahren für die Beantragung einer Genehmigung für die Lieferung von aufbereitetem Wasser festgelegt; ferner sind die Unterlagen aufgelistet, die vom Antragsteller vorzulegen sind.)

Artikel 7
Erteilung der Genehmigung

In diesem Artikel sind die Verpflichtungen der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Akteure aufgeführt. Darüber hinaus sind die an die Genehmigung zu knüpfenden Bedingungen und die Anforderung festgelegt, die Genehmigung mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.)

Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Dieser Artikel legt fest, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die Einhaltung der in der Genehmigung genannten Anforderungen an das aufbereitete Wasser zu überprüfen. Der Artikel enthält ferner Vorschriften, wie in Fällen der Nichteinhaltung oder bei Vorfällen, die eine Nichteinhaltung der vorgeschlagenen Verordnung zur Folge haben, vorzugehen ist.)

Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

In diesem Artikel sind die Konditionen für einen eventuellen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung einer Genehmigung für die Wasserwiederverwendung festgelegt.)

Artikel 10
Information der Öffentlichkeit

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Fitness-Checks zur Berichterstattung wird in diesem Artikel aufgeführt, welche Informationen von den Mitgliedstaaten für die Öffentlichkeit bereitzustellen sind. Ziel ist, die Transparenz zu verbessern, wodurch das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserwiederverwendung und das Verständnis für die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Erhöhung der Wasserwiederverwendung verstärkt würden. Geplant ist der Erlass eines Durchführungsrechtsakts, in dem besondere Bestimmungen hinsichtlich Format und Darstellung der bereitzustellenden Informationen festgelegt werden.)

Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Fitness-Checks zur Berichterstattung wird in diesem Artikel das Verfahren für die Sammlung von Daten über die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt, wodurch der Verwaltungsaufwand (durch den Einsatz moderner IKT-Instrumente und die Konzentration auf indikatorbasierte Berichte) minimiert und die Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen gewährleistet werden soll. Der Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Datensätze mit Informationen über die Wasserwiederverwendung bereitstellen, wobei möglichst häufig auf aus den Berichtsströmen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der Wasserrahmenrichtlinie vorliegende Daten zurückgegriffen werden sollte. Die Datensätze sollten entsprechend den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie aufgebaut sein.

Zu diesem Zweck ist die Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur (EUA) vorgesehen, deren Rolle auch darin bestehen wird, regelmäßig auf die Daten zuzugreifen und der Kommission einen Überblick über die Umsetzung der Verordnung auf Unionsebene zu geben, die auch für künftige Evaluierungen der Verordnung (Artikel 13) herangezogen werden sollen. Geplant ist der Erlass eines Durchführungsrechtsakts, in dem besondere Bestimmungen hinsichtlich Format und Darstellung der bereitzustellenden Informationen festgelegt werden.)

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Dieser Artikel steht mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte in Einklang und setzt das Übereinkommen von Aarhus hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten um. Den Bürgern/Bürgerinnen und NRO sollte es möglich sein, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen rechtlich zu überprüfen.)

Artikel 13
Evaluierung

Dieser Artikel legt den Rahmen für künftige Überprüfungen der Verordnung fest (im Sinne der Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung). Die erste Evaluierung soll sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung vorgenommen werden.)

Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung

Hier handelt es sich um einen Standardartikel für den Erlass delegierter Rechtsakte.)

Artikel 15
Ausschussverfahren

Hier handelt es sich um einen Standardartikel für den Erlass von Durchführungsrechtsakten.)

Artikel 16
Sanktionen

Hier handelt es sich um einen Standardartikel für Sanktionen.)

Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

In diesem Artikel werden das Datum des Inkrafttretens und der Geltungsbeginn festgesetzt, d.h. die Verordnung findet ein Jahr nach dem Inkrafttreten Anwendung, wodurch den Mitgliedstaaten genügend Zeit gegeben wird, sich auf die Anwendung der Verordnung vorzubereiten und einen Durchführungsrechtsakt zu erarbeiten, der eine einheitliche Anwendung des Risikomanagements gewährleistet.

Anhang I - Verwendungszwecke und Mindestanforderungen

Abschnitt 1 -Verwendungszwecke von aufbereitetem Wasser

In diesem Abschnitt wird der Verwendungszweck von aufbereitetem Wasser, und zwar die landwirtschaftliche Bewässerung, festgeschrieben.

Abschnitt 2 - Mindestanforderungen

Dieser Teil legt die Güteklassen für die Qualität von aufbereitetem Wasser und die damit einhergehende Verwendung in der Landwirtschaft fest (Tabelle 1). Teil A schreibt die Mindestanforderungen an die Wasserqualität vor, die von der GFS auf Grundlage der in den Mitgliedstaaten und international üblichen Praxis definiert wurden (Tabelle 2).

Teil B spezifiziert die Anforderungen in Bezug auf die Überwachung von aufbereitetem Wasser (Tabelle 3) und die Überwachung zur Validierung der strengsten Güteklasse A (Tabelle 4).

Anhang II - Wesentliche Risikomanagementaufgaben

In diesem Anhang werden die Einzelheiten der Aufgaben festgelegt, die Betreiber von Aufbereitungsanlagen bei der Erarbeitung eines Risikomanagementplans für die Wasserwiederverwendung, bei der Ermittlung der in die Genehmigung aufzunehmenden zusätzlichen Anforderungen sowie bei der Umsetzung des Systems für die Wasserwiederverwendung wahrzunehmen haben. 2018/0169 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für aufbereitetes Wasser, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 genannten Verwendungszweck bestimmt ist.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität

Artikel 5
Risikomanagement

Der Kommission wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Spezifikationen für die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Risikomanagementaufgaben festzulegen.

Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

Artikel 7
Erteilung der Genehmigung

Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 10
Information der Öffentlichkeit

Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.

Artikel 13
Evaluierung

Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 16
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum ... [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.

Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident