Der Deutsche Bundestag hat in seiner 10. Sitzung am 4. Dezember 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/138, 17/147 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) - Drucksache 17/15 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Artikel 14 durch folgende Angaben ersetzt:
"Artikel 13a Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
- 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen."
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "der nach Satz 1 festzustellende Betrag ändert" durch die Wörter "die nach Satz 1 festzustellenden Beträge ändern" ersetzt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"§ 4h Absatz 1, 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 enden. Nach den Grundsätzen des § 4h Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) zu ermittelnde EBITDA-Vorträge für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen und vor dem 1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag das verrechenbare EBITDA des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 2009 endet; § 4h Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, § 8a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3, § 20 Absatz 9 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind dabei sinngemäß anzuwenden." "
- a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von Satz 1 und Satz 2 abgezogen werden, soweit er bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt. Stille Reserven im Sinne des Satzes 6 sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind. Bei der Ermittlung der stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes zuzurechnen ist." "
- "a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
- b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) Dem Absatz 6a werden folgende Sätze angefügt:
"§ 8a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 enden. § 8a Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden." "
- "a) Dem Absatz 6a werden folgende Sätze angefügt:
- a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- 4. In Artikel 5 Nummer 1 wird § 12 Absatz 2 Nummer 11 wie folgt gefasst:
11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
- 5. Artikel 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11. November 2005 herausgegeben werden musste." "
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird § 6a wie folgt gefasst:"
§ 6a Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer nach § 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften, oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist."
- b) In Nummer 2 wird die eingefügte Nummer 4a wie folgt gefasst:
"4a. Änderungen von Beherrschungsverhältnissen im Sinne des § 6a Satz 4;".
- c) In Nummer 3 wird dem Absatz 8 folgender Satz angefügt:
"§ 6a ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und deshalb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist."
- a) In Nummer 1 wird § 6a wie folgt gefasst:"
- 7. Nach Artikel 13 wird folgender Artikel 13a eingefügt:
"Artikel 13a
Anwendung des Artikels 3 des ErbschaftsteuerreformgesetzesHat ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gestellt, ist Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der §§ 13a und 19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) die §§ 13a und 19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) treten."
- 8. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten". - b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "5 bis 8" die Angabe "und 13a" eingefügt.
- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Artikel 13a tritt am 1. Juli 2010 außer Kraft."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Fristablauf: 25.12.09
Initiativgesetz des Bundestages