Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht, die Beitragsfreiheit von Entgeltumwandlungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung über den 31. Dezember 2008 hinaus zu erhalten. Die betriebliche Altersversorgung muss auch nach 2008 als wichtige weitere Säule neben der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt werden.
- 2. Der Bundesrat begrüßt ferner die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Senkung der Altersgrenze für die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenansprüchen von derzeit 30 auf 25 Jahre. Diese Änderung erscheint insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Anforderungen an die Flexibilität und Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und damit verbundenen Arbeitgeberwechseln notwendig.
- 3. Mit dem Erhalt der Beitragsfreiheit wird das zentrale Ziel der zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge verfolgt, für möglichst viele Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung eine leistungsgerechte Gesamtversorgung im Alter aus gesetzlicher Rente und privater Vorsorge sicherzustellen.
- 4. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass auf Grund der absehbaren Reduzierung der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung in Zukunft noch weiter zunehmen wird.
- 5. Der Bundesrat stellt vor diesem Hintergrund mit Bedauern fest, dass die betriebliche Altersversorgung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen bisher noch zu wenig verbreitet ist. Viele Unternehmen sehen die bestehenden Durchführungswege entweder als zu kostenträchtig oder zu kompliziert an.
- 6. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auch Anlageformen auf der Basis von Investmentfonds, sofern diese die Förderkriterien für die so genannte "Riester-Rente" erfüllen (z.B. Sicherung des angesparten Kapitals), als ein weiterer Durchführungsweg im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) aufgenommen werden können.
- 7. Die Beitragsfreiheit führt aber zu einer Minderung nicht nur der individuellen gesetzlichen Rente derjenigen Versicherten, die Entgeltumwandlung praktizieren, sondern auch des allgemeinen Rentenniveaus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Minderung für einen Teil der Versicherten nicht durch die höhere Rendite der umgewandelten Entgelte kompensiert werden kann.
- 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Versicherten über die Möglichkeiten und Notwendigkeiten der zusätzlichen Alterssicherung umfassend beraten und informiert werden, um somit das Ziel einer ausreichenden Gesamtversorgung zu gewährleisten.