953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, und hier insbesondere der KMU, durch eine Minimierung der mehrwertsteuerlichen Pflichten im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten.
- 2. Der Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern (Businessto-Consumer). Gegen dieses Legislativpaket bestehen grundsätzliche Bedenken; insoweit wird auf die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (BR-Drucksache 728/16 (PDF) ) verwiesen.
- 3. Die Notwendigkeit der Einrichtung eines automatischen Zugangs für die Kommission auf in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem MiniOne-Stop-Shop (MOSS)-Verfahren gespeicherte Informationen vermag der Bundesrat nicht zu erkennen. Die Begründung der Kommission, der Zugang sei für die Erhebung von statistischen Daten erforderlich, ist wenig überzeugend, da diese Daten bei Bedarf auch von den Mitgliedstaaten übermittelt werden könnten. Ein direkter Datenzugriff der Kommission ginge daher über das nötige Maß hinaus. Der Bundesrat sieht im Übrigen auch keinen Bedarf für einen direkten Datenzugriff, weil die Kommission im Besteuerungsverfahren keine Zuständigkeit besitzt.
- 4. Vor dem Hintergrund der Steueraufsicht und der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs erscheint es dem Bundesrat nicht sinnvoll, dass behördliche Ermittlungen (Prüfungsmaßnahmen bei dem Unternehmer) grundsätzlich dem Mitgliedstaat der Identifizierung vorbehalten sind bzw. weitestgehend dessen Zustimmung voraussetzen. Damit wäre die Sicherung des inländischen Steueraufkommens von den Ermittlungen bzw. Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten abhängig.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den anstehenden Verhandlungen auf europäischer Ebene die vorstehenden Bedenken aufzugreifen.
- 6. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 7. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.