A.
Der Bundesrat hat in seiner 852. Sitzung am 5. Dezember 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2008 verabschiedeten Gesetz zu verlangen dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 5a - neu - (Finanzausgleichsgesetz)
Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:
"Artikel 5a
Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Satz 10 werden folgende Sätze eingefügt:
"Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 verringert sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,41 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder um 0,41 Vomhundertpunkte. Der in Satz 5 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2009 um weitere 0,41 Vomhundertpunkte erhöht."
- 2. Im bisherigen Satz 13 werden die Wörter "in den Sätzen 7 bis 12" durch die Wörter "in den Sätzen 7 bis 14" ersetzt."
Begründung
Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 ist die Lastentragung im bisherigen Verhältnis fortgeschrieben worden. Danach tragen der Bund 74 v.H., die Länder und Kommunen 26 v.H. der Aufwendungen (vgl. Art. 106 Abs. 3 Satz 5 GG, § 4 Abs. 2 Maßstäbegesetz und § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern - FAG).
Infolge der Einbindung der Leistungen in das Einkommensteuerrecht ergeben sich jedoch davon abweichende Belastungsanteile des Bundes von 42,5 v.H. und der Länderebene mit 57,5 v.H. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die sicherstellt dass die Lastenteilung bezogen auf die Leistungsverbesserungen ab 2009 mit 74 v.H. zu 26 v.H. erreicht wird. Ausgehend vom Volumen der Steuermindereinnahmen bei der Einkommensteuer aus der Anhebung des Kindergeldes von rd. 2,1 Mrd. Euro ergibt sich für die Länderseite ab dem Jahr 2009 ein Ausgleichsanspruch von rd. 0,7 Mrd. Euro. Dies entspricht 0,41 Prozentpunkten des prozentual zwischen Bund und Ländern nach Abzug von Vorweganteilen zu verteilenden Umsatzsteueraufkommens.
Durch die hier vorgenommene Regelung bleibt der Korrekturbedarf hinsichtlich des Lastenteilungsverhältnisses zwischen Bund und Ländern für den bisherigen Familienleistungsausgleich in den Jahren 1996 bis 2008 von zusammen rund 27 Mrd. Euro unberührt.
Auch bei den Kindergelderhöhungen in den Jahren 2000 und 2002 wurde der verfassungsrechtliche Anspruch der Länder im Vermittlungsverfahren durch die Gewährung zusätzlicher Umsatzsteueranteile anerkannt. Die bereits in den damaligen Vermittlungsverfahren vorgebrachte Auffassung des Bundes wird von den Ländern weiterhin zurückgewiesen. Der Bund verkennt erneut, dass Art. 106 Abs. 3 Satz 5 GG einen eigenständigen Anspruch der Länder begründet den das Maßstäbegesetz und das Finanzausgleichsgesetz präzisieren.
B.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat bedauert, dass die mit dem Familienleistungsgesetz vorgesehene Kindergelderhöhung ausgerechnet bei den Familien, die hierauf in ganz besonderem Maße angewiesen sind, nicht zum Tragen kommt. Er bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass bis zu einer Klärung des kinderspezifischen Bedarfs in den Regelsätzen die Kindergelderhöhung von 10 Euro bzw. 16 Euro je Kind auch Familien im SGB-II- und SGB-XII-Bezug im Ergebnis zu Gute kommt.
Nach Auffassung des Bundesrates ist die Erhöhung des Kindergeldes und die Finanzierung eines gesonderten Schulbedarfs für hilfebedürftige Kinder ein richtiger Schritt.
Der Bundesrat fordert entsprechend seiner Entschließung vom 23.05.2008 (BR-Drucksache 329/08(B) ) sowie seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 07.11.2008 (BR-Drucksache 753/08(B) ) erneut die Bundesregierung auf umgehend eine Regelung vorzulegen, mit der die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie die Regelsätze nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Kindern neu bemessen wird.
Dabei ist neben Leistungen für die Beschaffung besonderer Lernmittel auch die Deckung der besonderen Bedarfe der Kinder im Hinblick auf die Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen oder Schulen mit einem Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag und in Kindertageseinrichtungen sowie die Einführung einer Öffnungsklausel entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in das SGB II zur abweichenden Bedarfsbemessung in Einzelfällen aufzunehmen.
Der Bundesrat geht auch weiterhin davon aus, dass zu prüfen ist, in welchen Bereichen Sachleistungen effektiver als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.
- 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
- a) die Ausweitung des Schulbedarfspakets (jährliche Leistung von 100 € im Rahmen des SGB II und des SGB XII) auf Schülerinnen und Schüler über die zehnte Jahrgangsstufe hinaus zu prüfen. Dabei sollen Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen in gleicher Weise gefördert werden. Zudem soll geprüft werden, ob die Förderung über den Kreis von SGB-II- und SGB-XII-Empfängern hinaus Familien mit geringen Einkommen zugute kommen kann.
- b) die Ausweitung der Steuerbefreiung von Leistungen von Arbeitgebern zur Unterbringung und Betreuung von Kindern ihrer Beschäftigten auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu prüfen, statt dies - wie bisher - auf noch nicht schulpflichtige Kinder zu beschränken.