Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit KOM (2005) 579 endg.; Ratsdok. 14903/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 1. Dezember 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. November 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 025/01 = AE-Nr. 010126

Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden, er wird als Folgedokument an die Länder verteilt.

Begründung

1. REGELUNGSRAHMEN

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1592/20021 im September 2002 verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit von Luftfahrterzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen. Letztere müssen ebenso wie die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung befassten Stellen künftig den von der Kommission festgelegten einheitlichen und verbindlichen Vorschriften2 entsprechen.

Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) eingerichtet, die der Kommission das erforderliche Fachwissen zur Verfügung stellt und sie insbesondere bei der Ausübung ihrer Legislativ- und Kontrollfunktionen unterstützt. Die Agentur richtet außerdem ein Marktüberwachungssystem ein, um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu kontrollieren, seine Auswirkungen zu bewerten und zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten. Die Zulassungen bzw. Zeugnisse und Genehmigungen, die die Übereinstimmung der Luftfahrterzeugnisse und der Organisationen mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigen, werden entweder von der EASA oder von den zuständigen nationalen Behörden erteilt: die EASA ist für die Zertifizierung des Erzeugnistyps und für die in Drittstaaten ansässigen Organisationen zuständig; die nationalen Behörden erteilen die einzelnen Zulassungen bzw. Zeugnisse und die Genehmigungen für die meisten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts und unter der Aufsicht der Agentur.

Die Befugnisse der Agentur sind durch den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 festgelegt. Bereits seit der Verabschiedung dieses Textes herrschte Einigkeit darüber, dass die in Artikel 2 enthaltenen Ziele, d.h. insbesondere die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Luftverkehrsunternehmen nur durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Textes auf den Flugbetrieb und auf die Erteilung von Erlaubnissen an die Flugbesatzungen erreicht werden kann. Der Gesetzgeber hat außerdem die Kommission ausdrücklich damit beauftragt, in diesem Sinne einen Vorschlag zu unterbreiten und die Frage der Rechtsvorschriften in Bezug auf Drittlandluftfahrzeuge noch einmal zu behandeln3.

2. derzeitige Herausforderungen

Seit längerer Zeit wird bereits von der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (JAA)4 an der Entwicklung von Vorschriften zum Betrieb von Luftfahrzeugen im Bereich des gewerbsmäßigen Luftverkehrs5 und an der Entwicklung von Lizenzen und der Ausbildung von Besatzungen6 gearbeitet, jedoch bleibt die Anwendung dieser Vorschriften der Einschätzung der beteiligten Staaten überlassen. Das bedeutet daher, dass diese Vorschriften, wenn überhaupt, auf sehr unterschiedliche Weise in der Gemeinschaft umgesetzt werden. Das Sicherheitsniveau ist in diesem Bereich daher nicht einheitlich. Darüber hinaus wirken sich auch die nach wie vor bestehenden nationalen Unterschiede störend auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aus.

Die Aufnahme der JAR-OPS-Vorschriften in das Gemeinschaftsrecht infolge der anhängigen Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/917 ist zweifellos als Fortschritt zu bewerten, aber es wird dadurch noch nicht ein ausreichendes Harmonisierungsniveau erreicht, da damit nur der gewerbsmäßige Transport per Flugzeug abgedeckt ist. Alle anderen Luftfahrzeugtypen sowie der sonstige gewerbliche bzw. nichtgewerbliche Luftverkehr werden durch diese gemeinsamen Vorschriften nicht abgedeckt, genauso wenig wie sie die Zulassung der Flugbesatzungen und die Drittlandluftfahrzeuge betreffen.

Jedoch sollte gerade die Sicherheit der innerhalb der Gemeinschaft eingesetzten Drittlandluftfahrzeuge besser gewährleistet werden. In den Anhängen des Abkommens von Chicago sind Mindeststandards festgelegt, denen Luftfahrzeuge, Luftverkehrsunternehmen und Besatzungen entsprechen müssen, um eine Genehmigung für die Teilnahme am internationalen Luftverkehr zu erhalten. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen obliegt in erster Linie dem Staat, in dem das Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle eingetragen ist, aber die anderen Vertragsstaaten haben ebenfalls die Möglichkeit, die Sicherheit jener Luftfahrzeuge zu kontrollieren, die ihr Hoheitsgebiet überfliegen. Innerhalb der Gemeinschaft wird dies durch die SAFA-Richtlinie8 ermöglicht, in der auf die Anhänge 1, 6 und 8 des Abkommens von Chicago Bezug genommen wird. Die Grundlage der von den Mitgliedstaaten in diesem Rahmen durchgeführten Kontrollen sind jedoch einzig die Mindeststandards, die aber nicht allen Aspekten der Flugsicherheit Rechnung tragen.

3. STELLUNGNAHME der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und Konsultation der Interessengruppen

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, der Forderung des Gesetzgebers nachzukommen und vorgeschlagen, dass die gemeinsamen Sicherheitsvorschriften auf den Flugbetrieb , die Pilotenlizenzen und die Drittlandluftfahrzeuge ausgedehnt werden.

Die Kommission war gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 verpflichtet, zunächst die Stellungnahme der EASA einzuholen. Die Agentur war ihrerseits gemäß ihren eigenen internen Vorschriften9 und der in diesem Bereich üblichen internationalen Praxis verpflichtet, vor einer Stellungnahme mit sämtlichen beteiligten Interessengruppen eine eingehende Konsultation durchzuführen und deren Kommentaren Rechnung zu tragen. Die Agentur hat daher am 27. April 2004 auf ihrer Internetseite10 ein Konsultationspapier veröffentlicht (Inhalt: "Applicability, basic principles and essential requirements for pilot proficiency and air operations and for the regulation of thirdcountry aircraft operated by thirdcountry operators"11). Zwischen dem 30. April und dem 31. Juli 2004 gingen zu diesem Konsultationspapier 1 695 Stellungnahmen von 93 Personen, nationalen Behörden, Unternehmen und Organisationen ein. Diese Stellungnahmen wurden von der Agentur schriftlich beantwortet und die Interessengruppen hatten die Möglichkeit, sich zu dieser Antwort zu äußern12.

Auf der Grundlage der Stellungnahmen aus der Konsultation hat die Agentur ihre Analyse entwickelt und der Kommission am 15. Dezember 2004 ihre Stellungnahme übermittelt. Darin wird eine Ausweitung der gemeinsamen Bestimmungen auf den Flugbetrieb, auf die Pilotenlizenzen und auf Drittlandluftfahrzeuge empfohlen13. Die Stellungnahme ist auf der Internetseite der Agentur einsehbar. Sie "spiegelt die Mehrzahl der im Rahmen der Konsultation geäußerten Meinungen wider und enthält Kompromissvorschläge, für die ein breiter Konsens bestehen dürfte".

4. Folgenabschätzung

Dem aktuellen Vorschlag für Rechtsvorschriften ging eine von Kommissionsdienstellen durchgeführte Folgenabschätzung voraus. Es wurden insbesondere zwei Optionen untersucht:

Aus dieser Folgenabschätzung geht klar ein Vorteil für die Flugsicherheit sowie eine Verbesserung im Funktionieren des Binnenmarktes hervor, wenn der gemeinschaftlichen Option der Vorzug gegeben würde: es wurde daher die Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 empfohlen.

5. RECHTSETZUNGSVORSCHLAG

5.1. Instrument und Methode

Für eine Ausweitung der gemeinsamen Vorschriften auf den Flugbetrieb, die Pilotenlizenzen und die Drittlandluftfahrzeuge bietet sich die Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als das am besten geeignete Rechtsinstrument an, da auch die durch diesen Text eingerichtete EASA neue Aufgaben in diesen Bereichen, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften und der Zulassung, erhält.

Da Störungen und unnötige zusätzliche Kosten für die betroffenen Parteien vermieden werden sollen, werden die von der JAA festgelegten Bestimmungen, entweder die JAR-OPS, die JAR-FCL oder die JAR-STD als Grundlage für die gemeinsamen Bestimmungen dienen. Diese werden dadurch verbindlich und gemeinschaftsweit einheitlich umgesetzt. Die gleiche Methode war auch bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 für die Bestimmungen in Bezug auf die Lufttüchtigkeit gewählt worden.

5.2. Inhalt

5.2.1. Änderungen an der Stellungnahme der Agentur

1. Dem Vorschlag der Kommission dient als Grundlage die Stellungnahme der EASA; bei einigen Punkten vertritt die Kommission jedoch einen anderen Standpunkt. Dies geschieht deshalb, um das Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt in Europa weiter zu verbessern und noch solider zu gestalten. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wurden diese Änderungen in Abstimmung mit der Agentur vorgenommen :

5.2.2. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung

2. In Bezug auf den Flugbetrieb, die Pilotenlizenzen und die Drittlandluftfahrzeuge wurden die Optionen der EASA berücksichtigt und die Grundzüge des Rechtsetzungsvorschlages lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

5.2.3. Sonstige Änderungen an der Verordnung

3. Da die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 bereits im September 2002 in Kraft trat und die EASA am 28. September des Folgejahres ihre Tätigkeit aufnahm, ist die Kommission der Ansicht, dass Nutzen aus den seither gewonnenen Erfahrungen gezogen werden sollte, damit der Text jedes Mal wenn erforderlich verbessert wird. Über die Ausweitung seines Geltungsbereichs hinaus sollten daher einige Bestimmungen des Textes geändert werden, insbesondere:

6. Entsprechungstabelle mit der neuen und der alten Nummerierung der Artikel sowie Angabe der Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 :

Neue Nummerierung Alte Nummerierung Änderungen
1 1 Unverändert
2 2 Die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist auch Teil der Ziele: Hinzufügung von Punkt (2)(f)
3 3 Hinzufügung neuer Definitionen (h) bis (n) und Präzisierung der Definition des Begriffs "qualifizierte Stellen" (f)
4 4 Zur Gewährleistung der Sicherheit aller Bürger unterliegen sämtliche in der Gemeinschaft eingesetzten Luftfahrzeuge gemeinsamen Vorschriften:
- Änderung der Punkte (1) (b) und (c)
- Hinzufügung des Punktes (1)(d)
- Hinzufügung der Absätze (1a) und (1b)
- Neuer Wortlaut von Absatz (2)
5 5 Hinzufügung von Bestimmungen hinsichtlich der Zulassung von in der Gemeinschaft konstruierten und hergestellten Erzeugnissen. Nachweis der Konformität von in Drittländern registrierten Luftfahrzeugen mit den grundlegenden Lufttüchtigkeitsanforderungen :
- Neuer Wortlaut von Absatz (2)
- Hinzufügung von Absatz (2a)
- Änderung der Punkte (4)(e) und (f)
- Hinzufügung der Punkte (4)(j) und (5)(d)
6 6 Unverändert
6a Neu Pilotenlizenzen
6b Neu Flugbetrieb
7 7 Änderung des Artikels: Einrichtung einer gemeinsamen Aufsicht für Luftfahrzeuge
8 8 Durch die Hinzufügung der neuen Artikel 6a und 6b erforderliche Präzisierungen:
- Neuer Wortlaut von Absatz (2)
- Hinzufügung von Absatz (3)
9 9 Präzisierung der Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern: Änderung von Absatz(1)
9a Neu Qualifizierte Stellen
10 10 Änderung des Artikels zur Vereinfachung der Umsetzung der Flexibilitätsbestimmungen
11 11 Änderung von Absatz (4) unter Berücksichtigung des neuen Artikels 7
11a Neu Einführung von Bestimmungen zum Schutz der Informationsquellen
12 12 Unverändert
13 13 Neuer Wortlaut von Absatz (c) und Hinzufügung von Absatz(d), da die Inspektionen zur Kontrolle der Normung keine Entscheidungen sondern Berichte zur Folge haben
14 14 Neuer Wortlaut von Absatz (2)(a)
15 15 Erteilung von Fluggenehmigungen durch die EASA, Zulassungen für Personal, das für die Wiederinbetriebnahme von instand gesetzten Erzeugnissen zuständig ist sowie Zulassung von Instandhaltungsorganisationen durch die EASA :
- Neuer Wortlaut der Punkte (1)(e) und (i)
- Hinzufügung der Punkte (1)(k) und (1)
- Änderung des Punktes (2)(b)(ii)
- Neuer Wortlaut von Punkt (2)(c)
15a Neu Zulassung von Personal
15b Neu Zulassung gewerblicher Luftverkehrsbetreiber
16 16 Neuer Wortlaut
17 17 Unverändert
18 18 Die Beziehungen der EASA zu ausländischen Verwaltungen und Organisationen müssen im Einklang mit der allgemeinen Außenpolitik der Gemeinschaft stehen: Änderung von Absatz (2)
19 19 Unverändert
20 20 Unverändert
34 34 Unverändert
35 35 Neuer Wortlaut von Absatz (1)
36 36 Unverändert
37 37 Unverändert
38 38 Unverändert
39 39 Unverändert
40 40 Unverändert
41 41 Neue Bestimmung in Bezug auf die Anrufung des Gerichtshofes: Änderung der Absätze (1) und (2)
42 42 Unverändert
43 43 Unverändert
44 44 Unverändert
45 45 Neuer deutlicherer Wortlaut von Absatz (1)
46 46 Untersuchungen in qualifizierten Stellen: Neuer Wortlaut von Absatz (1) und Hinzufügung von Absatz (1a)
46a Neu Präzisierungen in Bezug auf den Inhalt und die Form des jährlichen Arbeitsprogramms
46b Neu Präzisierungen in Bezug auf den Inhalt und die Form des jährlichen allgemeinen Tätigkeitsberichts
47 47 Verweis auf Verordnung (EG) Nr. 045/200115 und Präzisierung in Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001: Hinzufügung der Absätze (5) und (6)
48 48 Anpassung an die die Haushaltsordnung der Agentur : neuer Wortlaut von Absatz (1)
49 49 Unverändert
50 50 Unverändert
51 51 Unverändert
52 52 Unverändert
53 53 In Absatz (4) Streichung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf eine gemeinschaftliche Subvention.
54 54 Unverändert
55 55 Unverändert
56 56 Streichung von Absatz (3), da dieser gegenstandslos geworden ist
57 57 Unverändert (Artikel 2 dieses Vorschlages enthält neue Bestimmungen in Bezug auf Aufhebungen)
58 58 Unverändert (Artikel 3 dieses Vorschlages enthält neue Bestimmungen in Bezug auf das Inkrafttreten)
Anhang I Anhang I Unverändert
Anhang II Anhang II Änderungen
Anhang III Neu Grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Pilotenlizenzen
Anhang IV Neu Grundlegende Anforderungen in Bezug auf den Betrieb von Luftfahrzeugen
Anhang V Neu Kriterien für die qualifizierten Stellen

7. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die europäischen Staaten arbeiten schon seit langem im Rahmen der JAA zusammen, um gemeinsame Vorschriften für die Flugsicherheit zu schaffen, die letztlich auch gar nicht rein national sein können. Da jedoch ihre Anwendung der Einschätzung der beteiligten Parteien überlassen blieb, kamen die Mitgliedstaaten sehr bald überein, dass sich ein einheitliches und hohes Sicherheitsniveau nur durch eine gemeinschaftliche Maßnahme erreichen lässt.

So wurden zunächst durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und dann durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 systematisch die Kompetenzen der Mitgliedstaaten in den Bereichen der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit von Luftfahrterzeugnissen auf die Gemeinschaft übertragen. Gemeinsame Bestimmungen wurden auch im Bereich der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal durch die Richtlinie 91/670/EWG und für die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten durch die Richtlinie 2004/36/EG festgelegt.

Die Kommission wurde vom Gesetzgeber bereits durch die Richtlinie 91/670/EWG beauftragt, Maßnahmen vorzulegen, durch die harmonisierte Anforderungen im Bereich der Erlaubnisse und der Ausbildungsprogramme festgelegt werden. Ein Jahr später wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/921über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen durch den Rat eine Regelung in diesem Bereich erzielt. Auch durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erkannte der Gesetzgeber an, dass ein Höchstmaß an Sicherheit und Einheitlichkeit nur durch eine Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf den Flugbetrieb und auf die Erteilung von Erlaubnissen an die Flugbesatzung erreicht werden kann. Zugleich erschien auch eine Ausweitung auf Drittlandluftfahrzeuge wünschenswert. Damit wurde die Notwendigkeit deutlich, eine gemeinschaftliche Maßnahme zur Erreichung des Zieles durchzuführen, das in der Festlegung und Anwendung einheitlicher gemeinsamer Vorschriften für die Pilotenlizenzen, für den Flugbetrieb und für Drittlandluftfahrzeuge besteht. Der Rechtsetzungsvorschlag geht nicht über das zur Erreichung des Zieles notwendige Maß hinaus. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die durch Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt wurden.

8. Bewertung

Die in diesem Rechtsakt und seinen Umsetzungsbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 bewertet. 2005/0228 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission17,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 18,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen19,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag20,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der zweiten Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit21 heißt es unter anderem, dass entsprechende grundlegende Anforderungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, für die Zulassung der Flugbesatzung und für die Anwendung dieser Verordnung auf Drittlandluftfahrzeuge erarbeitet werden sollten. Nach Artikel 7 dieser Verordnung ist die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich Vorschläge hinsichtlich der Grundsatzregelungen, der Anwendbarkeit und der grundlegenden Anforderungen für die Festlegung von Vorschriften für Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind, vorzulegen.

(2) Die Gemeinschaft sollte im Einklang mit den Normen, die durch das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ("Abkommen von Chicago") gesetzt wurden, grundlegende Anforderungen an Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind, sowie an Personen und Erzeugnisse, die an der Ausbildung und der flugmedizinischen Untersuchung von Luftfahrzeugführern beteiligt sind, festlegen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erarbeiten.

(3) Der europäische Bürger sollte sich jederzeit auf ein hohes und einheitliches Schutzniveau verlassen können. Deshalb müssen Drittlandluftfahrzeuge, die in das und aus dem Hoheitsgebiet oder innerhalb des Hoheitsgebiets eingesetzt werden, in dem der EG-Vertrag gilt, im Rahmen des Abkommens von Chicago einer angemessenen Aufsicht auf Gemeinschaftsebene unterstellt werden.

(4) Es ist nicht sinnvoll, gemeinsame Vorschriften für sämtliche Luftfahrzeuge festzulegen, insbesondere nicht für Luftfahrzeuge, die einfach aufgebaut sind oder hauptsächlich lokal betrieben werden, oder Luftfahrzeuge die selbstgebaut oder besonders selten oder nur in geringer Anzahl vorhanden sind. Solche Luftfahrzeuge sollten auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen. Dennoch sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um das allgemeine Sicherheitsniveau im Freizeitflugverkehr anzuheben.

(5) Besondere Berücksichtigung gilt dabei Flugzeugen und Hubschraubern mit einer geringen höchstzulässigen Startmasse, deren Leistung ständig zunimmt, die überall in der Gemeinschaft verkehren dürfen und industriell hergestellt werden, weil diese möglicherweise besser auf Gemeinschaftsebene reguliert werden sollten, um das erforderliche einheitliche Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

(6) Der Anwendungsbereich der Gemeinschaftsmaßnahmen muss klar bestimmt sein, damit Personen, Organisationen und Erzeugnisse, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften unterliegen, eindeutig bestimmbar sind. Der Anwendungsbereich sollte daher durch die Bezugnahme auf eine Liste von Luftfahrzeugen, die von dieser Verordnung ausgenommen werden, eindeutig festgelegt werden.

(7) Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Betreiber, die am gewerblichen Luftverkehr beteiligt sind, sowie Luftfahrzeugführer und Personen, Erzeugnisse und Organisationen, die an deren Ausbildung und flugmedizinischen Untersuchung beteiligt sind, sollten zugelassen oder lizenziert werden, sobald deren Übereinstimmung mit grundlegenden Anforderungen festgestellt wird, die von der Gemeinschaft im Einklang mit den durch das Abkommen von Chicago gesetzten Normen festgesetzt wurden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erarbeiten.

(8) Entsprechend zugelassene Bewertungsstellen sollten zur Erteilung von Lizenzen für Luftfahrzeugführer im Freizeitluftverkehr berechtigt sein.

(9) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit ("die Agentur") sollte befugt sein, selbst Zulassungen oder Lizenzen für Personen, Organisationen und Erzeugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung zu erteilen, wenn dies auf zentraler Ebene effizienter ist als eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten. Aus dem gleichen Grund sollte es der Agentur gestattet sein, die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf den Flugbetrieb, die Befähigung der Besatzung oder die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern zu treffen, wenn es sich dabei um die beste Möglichkeit handelt, für Einheitlichkeit zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern.

(10) Damit ein gemeinschaftliches Sicherheitssystem für die Zivilluftfahrt in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen wirksam funktioniert, ist eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Agentur erforderlich, um Sicherheitsmängel festzustellen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(11) Die Förderung einer Sicherheitskultur und das ordnungsgemäße Funktionieren eines Regelungssystems in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen machen es notwendig, dass Zwischenfälle und Vorfälle spontan von Zeugen gemeldet werden. Derartige Meldungen würden erleichtert, wenn damit keine Sanktionen verbunden wären; die Mitgliedstaaten sollten daher geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen und ihrer Überbringer ergreifen.

(12) Im Interesse der Transparenz sollten Beobachter der interessierten Kreise im Verwaltungsrat der Agentur vertreten sein. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Führung der Agentur sollte ein Exekutivbüro eingesetzt werden, das strategische Leitlinien beschließt und die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats überwacht.

(13) Mit dieser Verordnung wird ein angemessener und umfassender Rahmen für die Festlegung und Umsetzung gemeinsamer technischer Bestimmungen und Verwaltungsverfahren im Bereich der Zivilluftfahrt geschaffen. Der Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt22 sowie die Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt23 sollten daher unbeschadet der gemäß diesen Rechtsvorschriften bereits erteilten Zulassungen, Zeugnisse oder Lizenzen für Erzeugnissen, Personen und Organisationen zu gegebener Zeit vollständig aufgehoben werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit24 gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 sollte daher entsprechend geändert werden - Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Änderungen an der Grundverordnung

Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

5. Nach Artikel 6 werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt:

"Artikel 6a Lizenzierung von Luftfahrzeugführern

Artikel 6b Flugbetrieb

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Gemeinsame Aufsicht

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

9. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:

Artikel 9a

Qualifizierte Stellen

10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10 Flexibilitätsbestimmungen

11. In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

12. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

"Artikel 11a Schutz der Informationsquellen

13. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

14. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a wird der Wortlaut

15. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

16. Nach Artikel 15 werden folgende Artikel 15a und 15b eingefügt:

"Artikel 15a Zulassung von Personal

Artikel 15b

Zulassung von Luftverkehrsbetreibern

17. In Artikel 16 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

18. In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

19. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

20. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

21. In Artikel 26 Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

22. Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

23. Nach Artikel 28 werden folgende Artikel 28a bis 28c eingefügt:

"Artikel 28a Befugnisse des Exekutivbüros

Artikel 28b Zusammensetzung des Exekutivbüros

Artikel 28c Sitzungen des Exekutivbüros

24. Artikel 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

25. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

26. Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 9a, 15, 15a, 15b, 46 und 53 kann Beschwerde eingelegt werden.

27. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

28. In Artikel 45 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

"1. Unbeschadet der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse unterstützt die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, indem sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Inspektionen zur Kontrolle der Normung gemäß Artikel 16 Absatz 1 durchführt. Zu diesem Zweck sind die nach dieser Verordnung bevollmächtigten Bediensteten in Abstimmung mit den einzelstaatlichen Behörden und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats befugt,"

29. Artikel 46 wird wie folgt geändert:

30. Nach Artikel 46 werden folgende Artikel 46a und 46b eingefügt:

"Artikel 46a Jährliches Arbeitsprogramm

Das jährliche Arbeitsprogramm trägt dem Auftrag, den Zielen und den Aufgaben, die in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung.

Bei der formalen und inhaltlichen Gestaltung des jährlichen Arbeitsprogramms wird die Methode zugrunde gelegt, die von der Kommission im Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements (ABM) entwickelt wurde.

Artikel 46b Jahresbericht

Im Jahresbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm umgesetzt hat.

Darin werden die von der Agentur durchgeführten Maßnahmen aufgezeigt und deren Ergebnisse im Hinblick auf die vorgegebenen Ziele und den dafür festgelegten Zeitplan, die mit den durchgeführten Maßnahmen verbundenen Risiken, den Ressourceneinsatz und die allgemeine Arbeitsweise der Agentur bewertet."

31. In Artikel 47 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"5. Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht oder Klage beim Europäischen Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag erhoben werden.

6. Die Informationen, die die Agentur im Einklang mit dieser Verordnung Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz personenbezogener Daten*."


* ABl. L 8 vom 12.I.2001, S. I."

32. Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Ferner kann die Agentur Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Einrichtungen erhalten."

Kapitel II
Schlussbestimmungen

Artikel 2 Aufhebung

Artikel 3 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang

1. Anhang II erhält folgende Fassung:

"Anhang II
Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absätze 1, 1a und 1b gelten nicht für Luftfahrzeuge, die zu mindestens einer der nachfolgend in diesem Anhang aufgeführten Kategorien gehören:

2. Folgende Anhänge III, IV und V werden angefügt:

"Anhang III
Grundlegende Anforderungen für die Lizenzierung von Luftfahrzeugführern gemäß Artikel 6a

1. Ausbildung
1.a Allgemeines
1.a.1 Wer sich zum Führen eines Luftfahrzeuges ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen Verfassung her die notwendigen Voraussetzungen aufweisen, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.
1.b Theoretische Kenntnisse
1.b.1 Ein Luftfahrzeugführer muss Kenntnisse erwerben und aufrechterhalten, die in Art und Umfang den im Luftfahrzeug ausgeübten Aufgaben angemessen sind und zu den mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiken im Verhältnis stehen. Diese Kenntnisse müssen mindestens Folgendes umfassen:
i) Luftrecht,
ii) allgemeine Flugzeugkunde,
iii) technische Fragen im Zusammenhang mit der Luftfahrzeugkategorie,
iv) Flugleistung und Flugplanung,
v) menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen,
vi) Meteorologie,
vii) Navigation,
viii) betriebliche Verfahren einschließlich Ressourcenmanagement,
ix) Grundlagen des Fliegens und
x) Sprechfunkverkehr.
1.c Nachweis und Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse
1.c.1 Der Erwerb und das Vorhandensein theoretischer Kenntnisse müssen durch eine ständige Bewertung während der Ausbildung und gegebenenfalls durch Prüfungen nachgewiesen werden.
1.c.2 Die theoretischen Kenntnisse müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss im Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen.
1.d Praktische Fertigkeiten
1.d.1 Ein Pilot muss die praktischen Fertigkeiten erwerben und aufrechterhalten, die der Ausübung seiner Aufgaben im Luftfahrzeug angemessen sind. Diese Fertigkeiten müssen im Verhältnis zu dem mit der Art der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen und den Aufgaben im Luftfahrzeug entsprechend Folgendes umfassen:
i) Flugvorbereitung und -durchführung, einschließlich Luftfahrzeugleistung, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Wartung des Luftfahrzeugs, Kraftstoffplanung, Wetterbeurteilung, Streckenplanung, Luftraumbeschränkungen und Verfügbarkeit der Start- und Landebahn;
ii) Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren;
iii) Vid Zößd Vihßh
iv) Führen des Luftfahrzeugs mit Sicht nach außen;
v) Flugmanöver, einschließlich kritischer Situationen und damit zusammenhängender "Upset"-Manöver, soweit technisch durchführbar;
vi) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;
vii) Führen des Luftfahrzeugs ausschließlich nach Instrumenten, entsprechend der Art der Tätigkeit;
viii) Betriebsverfahren, einschließlich Teamfähigkeit und Ressourcenmanagement je nach Art des Betriebs (Alleinbetrieb oder Flugbesatzung mit mehreren Mitgliedern);
ix) Navigation und Anwendung der Luftverkehrsregeln und verwandter Verfahren, mit Sicht nach außen oder unter Einsatz von Navigationshilfen;
x) außergewöhnliche und Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Luftfahrzeugausrüstung;
xi) Einhaltung von Flugverkehrs- und Sprechfunkverkehrsverfahren;
xii) Besonderheiten der Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugklassen;
xiii) zusätzliche Schulung praktischer Fertigkeiten, die gegebenenfalls zur Minderung der Risiken bei bestimmten Tätigkeiten erforderlich sind.
1.e Nachweis und Aufrechterhaltung praktischer Fertigkeiten
1.e.1 Ein Pilot muss die Fähigkeit zur Durchführung der Verfahren und Übungen mit einem Kompetenzgrad nachweisen, der den im Luftfahrzeug ausgeführten Aufgaben angemessen ist. Es sind folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
(i) Führen des Luftfahrzeugs innerhalb seiner Betriebsgrenzen;
(ii) gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
(iii) gutes Urteilsvermögen und ordnungsgemäße Flugzeugführung;
(iv) Anwendung der Luftfahrtkenntnisse;
(v) Beherrschung des Luftfahrzeugs zu jedem Zeitpunkt des Fluges, sodass die erfolgreiche Durchführung der Verfahren oder Flugmanöver jederzeit gewährleistet ist.
1.e.2 Die praktischen Fertigkeiten müssen in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Die Erfüllung dieser Anforderung ist durch regelmäßige Bewertungen, Prüfungen, Tests oder Kontrollen nachzuweisen. Die Häufigkeit von Prüfungen, Tests oder Kontrollen muss im Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko stehen.
1.f Sprachkenntnisse
Sofern das entsprechende Sicherheitsrisiko nicht durch andere Mittel gemindert werden kann, muss ein Luftfahrzeugführer Kenntnisse der englischen Sprache in folgendem Umfang nachweisen:
(i) die Fähigkeit zum Verstehen von Wetterinformationsunterlagen,
(ii) die Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen luftfahrttechnischen Informationsunterlagen und
(iii) die Fähigkeit zur Verständigung mit anderen Besatzungsmitgliedern und Flugnavigationsdiensten in englischer Sprache in allen Flugphasen einschließlich Flugvorbereitung.
1.g Synthetische Flugübungsgeräte
Wird ein synthetisches Flugübungsgerät (FSTD) zur Ausbildung oder zum Nachweis erworbener bzw. aufrechterhaltener praktischer Fertigkeiten verwendet, muss dieses FSTD für ein bestimmtes Leistungsniveau in den Bereichen zugelassen sein, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben relevant sind. Insbesondere die Nachbildung der Konfiguration, der Handhabungseigenschaften, der Luftfahrzeugleistung und des Systemverhaltens muss dem Luftfahrzeug in angemessener Weise entsprechen.
1.h Ausbildungslehrgang
1.h.1 Die Ausbildung muss in Form eines Ausbildungslehrgangs erfolgen. 1.h.2 Ein Ausbildungslehrgang muss folgende Bedingungen erfüllen:
i) für jede Art von Ausbildungslehrgang ist ein Lehrplan zu erstellen und
ii) der Ausbildungslehrgang muss eine übersichtliche Darstellung der vermittelten theoretischen Kenntnisse und gegebenenfalls der praktischen Flugausbildung (einschließlich Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten) umfassen.
1.i Lehrberechtigte
1.i.1 Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Lehrer erfolgen. Sie müssen
i) über ausreichende Kenntnisse auf dem Ausbildungsgebiet verfügen und
ii) eine geeignete Lehrmethodik anwenden können.
1.i.2 Flugpraktische Ausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
Die flugpraktische Ausbildung und die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten müssen durch entsprechend qualifizierte Lehrer erfolgen. Sie müssen
i) die für die zu vermittelnde Ausbildung angemessenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen,
ii) eine geeignete Lehrmethodik anwenden können,
iii) über Erfahrungen in der Vermittlung der Flugmanöver und -verfahren verfügen, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll,
iv) die Fähigkeit zur Vermittlung von Kenntnissen in den entsprechenden flugpraktischen Bereichen nachweisen, einschließlich Flugvor- und -nachbereitung sowie theoretischer Unterricht,
v) regelmäßig an Auffrischungsschulungen teilnehmen, um sicherzustellen, dass die zu vermittelnden Kenntnisse immer dem aktuellen Stand entsprechen.
Fluglehrer müssen zudem berechtigt sein, ein Luftfahrzeug, für das die Ausbildung erfolgt, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zu führen, sofern es sich nicht um die Ausbildung an neuen Luftfahrzeugmustern handelt.
1.j Prüfer
1.j.1 Für die Beurteilung der Befähigung von Luftfahrzeugführern verantwortliche Personen müssen
i) die Anforderungen für Fluglehrer erfüllen oder erfüllt haben,
ii) befähigt sein, die Leistung eines Luftfahrzeugführers zu beurteilen und Flugprüfungen und Kontrollen durchzuführen.
2. Ausbildungseinrichtungen
2.a Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
2.a.1 Eine Einrichtung zur Ausbildung von Luftfahrzeugführern muss folgende Anforderungen erfüllen:
i) Sie muss über alle Mittel verfügen, die für das mit ihrer Tätigkeit verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem: Einrichtungen, Personal, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
ii) Sie führt ein Managementsystem in Bezug auf die Sicherheit und die Ausbildungsstandards ein, erhält das System aufrecht und strebt seine fortlaufende Verbesserung an.
iii) Sie trifft gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, um die dauerhafte Einhaltung der oben genannten Anforderungen zu gewährleisten.
3. Flugmedizinische Tauglichkeit
3.a Medizinische Kriterien
3.a.1 Alle Luftfahrzeugführer müssen in regelmäßigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit für die Ausführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit nachweisen. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachgewiesen, wobei die Art der Tätigkeit und eine mögliche altersbedingte geistige und körperliche Leistungsminderung berücksichtigt wird.
Flugmedizinische Tauglichkeit umfasst die körperliche und geistige Tauglichkeit und bedeutet, dass der Luftfahrzeugführer nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer er nicht in der Lage ist,
i) die zum Führen eines Luftfahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen oder
ii) die ihm zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen oder
iii) seine Umgebung richtig wahrzunehmen.
3.a.2 Kann die flugmedizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Flugsicherheit gewährleisten.
3.b Flugmedizinische Sachverständige
3.b.1 Ein flugmedizinischer Sachverständiger muss
i) die Befähigung und Approbation als Arzt besitzen,
ii) eine flugärztliche Ausbildung haben und regelmäßig an Auffrischungskursen der Flugmedizin teilnehmen, um sicherzustellen, dass die Beurteilungsstandards eingehalten werden,
iii) über praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen verfügen, unter denen Luftfahrzeugführer ihre Aufgaben erfüllen.
3.c Flugmedizinische Zentren
3.c.1 Flugmedizinische Zentren müssen folgende Bedingungen erfüllen:
i) Sie verfügen über alle Mittel, die für das mit ihren Sonderrechten verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem: Einrichtungen, Personal, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen.
ii) Sie führen ein Managementsystem in Bezug auf die Sicherheit und die flugmedizinischen Beurteilungsstandards ein, erhalten das System aufrecht und streben seine fortlaufende Verbesserung an.
iii) Sie treffen gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, um die dauerhafte Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten.

"Anhang IV
Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb gemäß Artikel 6b

"Anhang V
Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß Artikel 9a


1 Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. I).
2 Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6) und Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 (ABl. L 315 vom 28.I I.2003, S. I) über die Zertifizierung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und der zugehörigen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen.
3 Artikel 7 und Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.
4 in den JAA sind 37 europäische Staaten beteiligt, die in Zusammenarbeit gemeinsame Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit, die "Joint Aviation Requirements" (JAR), entwickeln.
5 JAR-OPS 1 und 3.
6 JAR-FCL und JAR-ST
5 JAR-OPS 1 und 3.
6 JAR-FCL und JAR-STD.
7 Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) und KOM (2004) 73 vom 10.2.2004.
8 Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 I. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76).
9 Beschluss MB/7/03 vom 27.6.2003 zu den von der Agentur durchzuführenden Verfahren für die Erarbeitung von Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen und Anleitungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.
10 www.easa.eu.int.
11 NPA Nr. 2/2004.
12 Die Stellungnahmen und die Liste der Autoren sind auf der internetseite der EASA verfügbar.
13 Stellungnahme Nr. 3/2004.
15 Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12. I.2001, S. I).
16 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240 vom 24.8.1992).
17 ABl. C , vom , S. .
18 ABl. C , vom , S. .
19 ABl. C , vom , S. .
20 ABl. C , vom , S. .
21 ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. I.
22 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.
23 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 2 I.
24 Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Nr. 3/2004.