Empfehlungen der Ausschüsse 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV)

A


Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Verkehrsausschuss (Vk),
der Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der unter Ziffer 1 wiedergegebenen Fassung und dieser nach Maßgabe der unter Ziffern 2 bis 30 wiedergegebenen Änderungen* zuzustimmen:


* Die den Ziffern 2 bis 30 korrespondierenden Textteile der Fassung unter Ziffer 1 gelten jeweils als Hilfsempfehlung.

1. Zur Verordnung insgesamt*

Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:

"... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
~(Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV)**

Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kartierung von Umgebungslärm. Sie konkretisiert Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

Im Einzelnen gelten die Regelungen des Anhangs.


* Diese Ziffer endet auf Seite 10.
** Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG (Nr. ) L 189 S. 12) in deutsches Recht.

§ 3 Datenerhebung und Datenübermittlung

(1) Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden nicht auf Bestände zurückgreifen können, können sie anordnen, dass für die Lärmkarten erforderliche vorhandene Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden von

Sofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unternehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere dazu, das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Gemeinden haben die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung sowie die Lage und die Höhe der Bebauung und sonstiger Schallhindernisse auf dem Ausbreitungsweg, soweit sie nicht den Emissionsdaten der Geräuschquellen zuzurechnen sind, zu erheben und den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Andere Behörden haben den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden die dort vorhandenen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten

(1) Die Lärmkarten für Ballungsräume haben die Lärmbelastungen durch

(2) Die Lärmkarten außerhalb von Ballungsräumen haben die Geräuschimmissionen in der Nähe der nach § 47c Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Hauptlärmquellen so genau zu erfassen, dass die Identifizierung der in die Aktionsplanung einzubeziehenden Bereiche sicher möglich ist.

(3) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfolgen.

(4) Lärmkarten müssen georeferenziert sein. Alle Daten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht. Lärmkarten sind in elektronischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein.

(5) Lärmkarten bestehen aus:

In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden.

(6) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umgebungslärm belasteten Menschen (Absatz 5 Satz 1 Nr. 2) ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Angaben sind aufzugliedern entsprechend den in Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 angegebenen Isophonenbändern für die Lärmindizes LDEN und LNight. Die Zahlenangaben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder abzurunden.

(7) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 5 Satz 1 Nr. 6) ist außerhalb von Ballungsräumen separat für jede Hauptverkehrsstraße und jede Haupteisenbahnstrecke anzugeben. Innerhalb von Ballungsräumen ist jeweils die gesamte, durch Straßenverkehr und durch Eisenbahnverkehr lärmbelastete Fläche anzugeben. Für jeden Großflughafen ist die gesamte lärmbelastete Fläche anzugeben. Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach LDEN -Werten über 55 dB(A), über 65 dB(A) und über 75 dB(A). Für alle Lärmkarten gilt Entsprechendes für die Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.

§ 5 Berechnungsverfahren

(1) Die LDEN - und LNightt-Werte werden durch Berechnung bestimmt. Die Berechnungsverfahren für die Bereiche Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm sowie Industrie- und Gewerbelärm haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, die für die Bereiche Straßenlärm und Schienenlärm durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie für Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert werden können.

(2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.

(3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Abs. 6 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 5 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.

(4) Für die Berechnung der Lärmkarten ist das aus den Geländemodellen der Länder gebildete einheitliche Digitale Geländemodell für die Bundesrepublik Deutschland (DGM-Deutschland) zu verwenden. Das DGM-Deutschland wird den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Bundes- und Landesbehörden zentral zur Verfügung gestellt. Liegen in den Ländern weiter gehende geographische Daten vor, können diese ergänzend verwendet werden.

(5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.

§ 6 Mitteilung über Lärmkarten

Die nach § 47e Abs. 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden teilen binnen vier Monaten nach den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle die vollständigen Lärmkarten mit.

§ 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internetseiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang
zu § 2 Nr. 2

B

C


Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen: