Verordnung der Bundesregierung
... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2005

Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV)

Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kartierung von Umgebungslärm. Sie enthält Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

Im Einzelnen gelten die Regelungen des Anhangs.

Teil 2 Lärmkartierung

§ 3 Bekanntmachung der zuständigen Behörden

Die nach § 47e Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden machen der Öffentlichkeit in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Zuständigkeit für die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt.

§ 4 Datenerhebung und Datenübermittlung

(1) Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden nicht auf amtlich vorhandene Bestände zurückgreifen können, können sie anordnen, dass für die Lärmkarten erforderliche vorhandene Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden von

Sofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unternehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere dazu, das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Gemeinden haben die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung und insoweit auch über die Wohnbebauung zu erheben und den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Andere Behörden haben den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden die dort vorhandenen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Ausarbeitung von Lärmkarten

(1) Soweit gemäß § 47c Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre Lärmkarten auszuarbeiten sind, sind diese auf den Bestand an Ballungsräumen sowie Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken zu beschränken, der jeweils zu dem bis zum 30. Juni 2007 und dem danach alle fünf Jahre zu kartierenden Bestand hinzukommt.

(2) Soweit gemäß § 47c Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2007 auszuarbeiten sind, erstrecken sich die Lärmkarten auf darin gelegene Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei bis sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 bis 60 000 Zügen pro Jahr sowie sonstige Hauptlärmquellen nach § 2 Nr. 2.

(3) Soweit gemäß § 47c Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Lärmkarten für sämtliche Ballungsräume bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre auszuarbeiten sind, erstrecken sich die Lärmkarten auf darin gelegene sonstige Hauptlärmquellen nach § 2 Nr. 2. Gleiches gilt in Ballungsräumen für Großflughäfen, soweit diese zu dem bis zum 30. Juni 2007 zu kartierenden Bestand hinzukommen.

(4) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm) auf der Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfolgen.

(5) Die Ausarbeitung von Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sowie Straßen und Schienenwegen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c erstreckt sich auf die Abschnitte zwischen Knotenpunkten, welche die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Mehrere Abschnitte, die in ihrem gesamten Verlauf den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, können zusammengefasst werden.

(6) Lärmkarten müssen georeferenziert sein. Alle Daten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht. Lärmkarten sind in elektronischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein.

(7) Lärmkarten bestehen aus:

In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden.

(8) Die graphische Darstellung der Lärmsituation (Absatz 7 Satz 1 Nr. 1) ist wie folgt vorzunehmen:

Für die Darstellung der Isophonenbänder sind die in DIN 18005 Teil 2, Ausgabe September 1991 enthaltenen Farben analog zu verwenden. Die DIN 18005 Teil 2 ist bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig niedergelegt.

(9) Die Überschreitung (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2) der Werte von LDEN = 65 dB(A) und LNight = 55 dB(A) ist für die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen in Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von Bedeutung und daher durch einen entsprechenden Hinweis zu den Isophonenlinien kenntlich zu machen.

(10) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umgebungslärm belasteten Menschen (Absatz 7 Satz 1 Nr. 3) ist separat für jede Lärmart anzugeben, bei Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen entsprechend den Abschnitten nach Absatz 5. Die Angaben sind aufzugliedern entsprechend den in Absatz 8 angegebenen Isophonenbändern für die Lärmindizes LDEN und LNight. Die Zahlenangaben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder abzurunden.

(11) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 7 Satz 1 Nr. 7) ist separat für jede Hauptverkehrsstraße, jede Haupteisenbahnstrecke und jeden Großflughafen anzugeben. Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach LDEN -Werten von 55 dB(A) oder mehr, von 65 dB(A) oder mehr und von 75 dB(A) oder mehr. Gleiches gilt für die Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.

§ 6 Berechnungsverfahren

(1) Die LDEN - und LNight-Werte werden durch Berechnung bestimmt. Die Berechnungsverfahren für die Bereiche Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm sowie Industrie- und Gewerbelärm haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, die für die Bereiche Straßenlärm und Schienenlärm durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie für Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert werden können. Die Bundesregierung kann nach Anhörung der beteiligten Kreise allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die Berechnungsverfahren für die Bereiche Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm sowie Industrie- und Gewerbelärm geregelt werden.

(2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von 4 Meter über dem Boden.

(3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 5 Abs. 10 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 5 Abs. 8 ist ein Raster von 10 Meter mal 10 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.

(4) Für die Berechnung der Lärmkarten ist das aus den Geländernodellen der Länder gebildete einheitliche Digitale Geländemodell für die Bundesrepublik Deutschland (DGM-Deutschland) zu verwenden. Das DGM-Deutschland wird den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Bundes- und Landesbehörden zentral zur Verfügung gestellt. Liegen in den Ländern weitergehende geographische Daten vor, können diese ergänzend verwendet werden.

(5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg. Abschnitt 3. Mitteilung und Information über Lärmkarten

§ 7 Mitteilung über Lärmkarten

Die nach § 47e Abs. 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden teilen zu den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle die vollständigen Lärmkarten mit.

§ 8 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internetseiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 9 Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

Eingangsdaten aus bestehenden Lärmkarten, die am einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung vorlagen, können für die Ausarbeitung von Lärmkarten verwendet werden. Die Eingangsdaten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang zu § 2 Nr. 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. EG (Nr. ) L 189 S. 12 (Umgebungslärmrichtlinie), insoweit in deutsches Recht umgesetzt werden, wie über die Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) hinaus vor allem nähere Bestimmungen zur Strategischen Lärmkartierung nach Artikel 7 der Richtlinie und auch weitere Regelungen zu den Artikeln 2, 3, 4 Abs. 2, 5 und 6 und den Anhängen I, II, IV und VI der Richtlinie erforderlich sind. Neben der rechtlichen Umsetzung sind diese Umsetzungsvorschriften auch erforderlich, um die Durchführung der Strategischen Lärmkartierung entsprechend den in Artikel 7 der Richtlinie genannten Fristen stufenweise bis zum 30. Juni 2007 und 30. Juni 2012 näher zu regeln .

Auf den wesentlichen Inhalt des Verordnungsentwurfs wird im Zusammenhang mit der Darstellung der jeweiligen Richtlinienumsetzung eingegangen.

II. Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie zur Strategischen Lärmkartierung

Die Umgebungslärmrichtlinie verfolgt das Ziel, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern (Artikel 1 Abs. 1). Hierzu sollen schrittweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden: - Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden,

Der Richtlinie liegt damit auf europäischer Ebene erstmalig ein immissionsbezogener Regelungsansatz für die Lärmbekämpfung zugrunde.

Die Richtlinie sieht ein stufenweises Vorgehen in den Mitgliedstaaten vor. Die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist an eine festgelegte Abfolge und verschiedene Fristen und zeitliche Perioden gebunden, die hinsichtlich der erstmaligen Ausarbeitung und der weiteren Aktualisierung von Strategischen Lärmkarten und daran anschließend von Aktionsplänen einzuhalten sind.

Für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten (Artikel 7) bedeutet dies vor allem, dass bis zum 30.06.2007 die erste Stufe der Kartierung durchzuführen ist; bis zum Ablauf dieser Frist haben die zuständigen Vollzugsbehörden somit Zeit, die auf diesen Richtlinienbestimmungen beruhenden innerstaatlichen Regelungen in der Praxis zur Anwendung zu bringen. Entsprechendes gilt zum 30.06.2012 für die zweite Stufe der Kartierung. Nach Einleitung der Strategischen Lärmkartierung auf diesen beiden Stufen folgen alle fünf Jahre weitere Stufen der Kartierung, wobei es jeweils um neu hinzugekommene Lärmquellen sowie um die Überprüfung und ggf. Aktualisierung bestehender Karten geht.

Zur wesentlichen Bedeutung der Inhalte der Richtlinie wird grundsätzlich auf die Darstellung in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, BR Drucksache. 610/04 (PDF) , verwiesen. Soweit es die Strategische Lärmkartierung anbelangt, bedeuten die Inhalte der Richtlinie im Einzelnen:

2. Umsetzungsbedarf

Die Umgebungslärmrichtlinie bedarf zur Umsetzung in deutsches Recht neuer Rechtsvorschriften, da noch keine ausreichenden Vorschriften vorhanden sind (siehe hierzu BR Drucksache. 610/04 (PDF) ). Insbesondere auch im Hinblick auf die Strategische Lärmkartierung ergibt sich folgender Umsetzungsbedarf:

3. Konzeption der Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung in deutsches Recht

Auf die Konzeption der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht wird bereits übergreifend im Rahmen der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, BR Drucksache. 610/04 (PDF) , eingegangen. Im Hinblick auf die Strategische Lärmkartierung ist von Bedeutung, dass mit dem o.g. Gesetz statt eines quellenbezogenen Regelungsansatzes ein schutzgutbezogener Regelungsansatz gewählt worden ist, der durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine einheitliche und weitere Zersplitterung des Lärmschutzrechts vermeidende Umsetzung im gesamten Anwendungsbereich der Umgebungslärmrichtlinie gewährleistet. Vor diesem Hintergrund soll dieser Ansatz auch insoweit für die Lärmkartierung zum Tragen kommen, wie die Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinienvorgaben erst durch Erlass dieser Rechtsverordnung bewirkt werden muss.

Durch den mit dem o.g. Gesetz neu eingeführten § 47c BImSchG werden die Richtlinienvorgaben zur Lärmkartierung insoweit in deutsches Recht umgesetzt, wie sie die grundsätzliche Verpflichtung zur Kartierung betreffen und wesentlich sind, um dem Parlamentsvorbehalt Rechnung zu tragen. Die näheren Vorgaben, insbesondere die inhaltlichen Vorgaben für die Kartierung (Anhang IV i.V.m. VI) , die Begriffsbestimmungen (Artikel 3), die Mitteilungspflichten (Artikel 4 Abs. 2), die Lärmindizes (Artikel 5 und Anhang I) und die Bewertungsmethoden (Artikel 6 und Anhang II) sollen durch diese Rechtsverordnung umgesetzt und konkretisiert werden.

4. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

Nachdem mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm eine Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1, Artikel 7 bis 8 und Artikel 10 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie schon insoweit in deutsches Recht erfolgt ist, wie eine Regelung der wesentlichen Inhalte auf formalgesetzlicher Ebene erforderlich ist, betrifft der Verordnungsentwurf vor allem die weitere Umsetzung, indem nähere Regelungen zur Lärmkartierung getroffen werden.

Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung von Artikeln, die für die Lärmkartierung von Bedeutung sind, so vor allem von Artikel 2 und 3 zum Anwendungsbereich und zu den Begriffsbestimmungen, Artikel 4 Abs. 2 zur Information der Öffentlichkeit über die zuständigen Behörden, Artikel 5 und 6 sowie der Anhänge I, II, IV und VI zu den Lärmindizes und den Berechnungsmethoden. Weiterhin werden Regelungen zur Umsetzung von Artikel 9 zur Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten getroffen.

Die zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie vorgesehene Verordnung über die Lärmkartierung bezieht sich im Wesentlichen auf die Einführung von

5. Verordnungsermächtigungen

Die Verordnung über die Lärmkartierung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung des mit dem o.g. Gesetz neu eingeführten § 47f BImSchG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist die Bundesregierung ermächtigt, zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, insbesondere

Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung nach § 47f Abs. 1 BImSchG werden durch Bezug auf die Richtlinie in ihrer Fassung vom 25. Juni 2002 bestimmt. Da die Richtlinie hinreichend bestimmt und unbedingt gefasst ist, können aus ihr die erforderlichen näheren Regelungen unmittelbar abgeleitet werden. Die Formulierung "insbesondere" in § 47f Abs. 1 BImSchG bedeutet, dass die darauf folgenden Punkte wegen ihrer besonderen Bedeutung beispielhaft genannt werden. Darüber hinaus sind aber auch weitere zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG erforderliche Regelungen möglich.

Nach Absatz 2 des § 47f BImSchG ist die Bundesregierung ermächtigt, darüber hinausgehend durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass zum Zweck der Ermittlung und Bekämpfung von Umgebungslärm Lärmkarten und Lärmaktionspläne bestimmten Anforderungen genügen müssen, die im einzelnen nach Inhalt und Ausmaß in den Nummern 1 und 2 angegeben sind. Auf diese Verordnungsermächtigung können - Regelungen zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen - Regelungen zur Datenerhebung und Datenübermittlung gestützt werden, soweit sie nicht bereits unmittelbar aus der Umgebungslärmrichtlinie ableitbar sind und ihre Ermächtigungsgrundlage in Absatz 1 des § 47f BImSchG finden können.

III. Alternativen

Der Verordnungsentwurf dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. EG (Nr. ) L 189 S. 12, in deutsches Recht. Die Vorgaben der Richtlinie erfordern eine solche Umsetzung. Eine Nichtumsetzung der Vorgaben könnte Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß den Artikeln 226 bis 228 des EG-Vertrages zur Folge haben. Alternativen sind daher nicht gegeben.

IV. Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Zu ausführlichen Schätzungen der durch die Kartierung verursachten Kosten und ihrer Erwirtschaftung wird auf die Darstellung in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, BR Drucksache. 610/04 (PDF) , verwiesen.

Zusammenfassend wird in nachfolgender Tabelle eine Übersicht über die voraussichtlichen Kosten gegeben, wie sie aufgrund einer Kostenschätzung auch in der BR Drucksache. 610/04 (PDF) enthalten ist:

bis Juni 2007 Minimum Maximum
Ballungsr äume 5.000.000 € 8.300.000 €
Hauptverkehrsstraßen 11.200.000 € 21.500.000 €
Haupteisenbahnstrecken 2.200.000 € 3.900.000 €
Großflugh äfen 200.000 € 300.000 €
Summe 18.600.000 € 34.000.000 €
bis Juni 2012 Minimum Maximum
Ballungsr äume 5.600.000 € 9.500.000 €
Hauptverkehrsstraßen 10.300.000 € 19.700.000 €
Haupteisenbahnstrecken 5.000.000 € 8.800.000 €
Großflugh äfen 40.000 € 70.000 €
Summe 20.940.000 € 38.070.000 €
Minimum Maximum
Gesamtsumme 39.540.000 € 72.070.000 €

lt. unveröffentlichter Studie zur "Abschätzung des Aufwandes für die Lärmkartierung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie" im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Ergänzend zu diesen Kostenangaben liegt eine Schätzung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vor, in der die Kosten für die Kartierung in Ballungsräumen im Bundesdurchschnitt auf 1,00 € bis 2,00 € pro Einwohner sowie in Nordrhein-Westfalen auf 1 € pro Einwohner geschätzt werden. Die Spannbreite der dem Durchschnitt zugrunde liegenden Einzelangaben beträgt 0,4 € bis 11,4 € pro Einwohner. Die Spannbreite lässt die Schwierigkeit erkennen, zu zutreffenden Kostenangaben für die Lärmkartierung zu kommen.

Mehrbelastungen von Bundesbehörden werden im jeweiligen Einzelplan im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsansätze (einschließlich Planstellen/Stellen) und den Ansätzen der jeweils geltenden Finanzplanung erwirtschaftet.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Zu Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen, die durch die Kartierung verursacht werden, wird grundsätzlich auf die Darstellung in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, BR Drucksache. 610/04 (PDF) , verwiesen. Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass die Kartierung eine öffentliche Aufgabe ist, die durch verschiedene Behörden wahrgenommen wird. Soweit in § 4 Abs. 1 vorgesehen ist, dass auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Verkehrsunternehmen, Betreiber von Verkehrsflughäfen und Anlagenbetreiber Daten zur Verfügung stellen müssen, die für die Ausarbeitung von Lärmkarten erforderlich sind, entstehen den Unternehmen keine Kosten, da sich die Verpflichtung auf bei den Unternehmen bereits vorhandene Daten beschränkt. Für den Fall, dass die Daten nicht vorhanden sind und insofern erhoben werden müssen, trifft die genannten Unternehmen und Betreiber nur eine Mitwirkungspflicht. In diesem Kontext können geringfügige zusätzliche Kosten für die mitwirkungspflichtigen Unternehmen entstehen, die - allenfalls - zu geringen Einzelpreisanpassungen führen können. Diese reichen jedoch nicht aus, um messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu generieren

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die vorgesehene Regelung des § 1 zum Anwendungsbereich dient mit ihrem Satz 1 der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie. Indem der Anwendungsbereich der Verordnung auf die Kartierung von Umgebungslärm bezogen wird, soll einleitend deutlich gemacht werden, dass die Verordnung nicht auf die Erfassung von Lärm schlechthin ausgerichtet ist, sondern dass sie den Lärm im Freien und seine Kartierung betrifft. Mit Satz 2 der Regelung wird - wie üblicherweise in Immissionsschutzverordnungen - der Regelungsgehalt der Verordnung kurz angesprochen.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Die vorgesehene Regelung des § 2 zu den Begriffsbestimmungen dient der Umsetzung von Artikel 3 sowie von Anhang IV Nr. 3 der Umgebungslärmrichtlinie. Mit Nummer 2 werden Begriffsbestimmungen vorgenommen, um vor allem in den in Anhang IV Nr. 3 der Umgebungslärmrichtlinie genannten Bereichen Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Flugverkehr sowie Industriegelände sonstige Hauptlärmquellen zu benennen, die in Ballungsräumen einer Lärmkartierung unterliegen.

Nummer 1 führt den Begriff "Hauptlärmquelle" als Oberbegriff für die Begriffe "Hauptverkehrsstraße", "Haupteisenbahnstrecke", "Großflughafen" und "sonstige Hauptlärmquelle" ein. Der Begriff wird in der Verordnung verschiedentlich verwendet und dient der sprachlichen Vereinfachung.

Nummer 2 bestimmt den Begriff "sonstige Hauptlärmquelle" mit dem Ziel, für die Lärmkartierung zum einen die nach der Richtlinie in Ballungsräumen relevanten Lärmquellen zu erfassen und zum anderen eine sinnvolle Abgrenzung für die Kartierungspraxis vorzunehmen. Nach Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie müssen Strategische Lärmkarten für Ballungsräume insbesondere Lärm aus den Bereichen Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flughäfen sowie Industriegelände, einschließlich Häfen, ausweisen. Da es im Zuge einer Strategischen Lärmkartierung nicht um die Erfassung kleiner und kleinster Lärmquellen gehen kann, sondern um die Darstellung der Lärmbelastung aufgrund der hauptsächlichen Lärmquellen, wird hier für die genannten Bereiche eine Abgrenzung vorgenommen. Im Hinblick auf die Festlegung der Schwellenwerte ist deshalb zunächst ein Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt worden, das von einer Halbierung der nach der Umgebungslärmrichtlinie maßgeblichen Werte für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen ausgeht und das eine um etwa 3 dB(A) geringere Immission verursacht. Weiterhin sind die in der LAI-Musterverwaltungsvorschrift genannten Orientierungswerte für die Erheblichkeit sonstiger Hauptlärmquellen herangezogen worden.

Nummer 2 lit. a definiert als sonstige Hauptlärmquelle Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 1,5 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Diese Schwelle liegt mit einem DTV-Wert (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von ca. 4.000 Fahrzeugen pro Tag zwischen dem nach LAI-Musterverwaltungsvorschrift empfohlenen Verkehrsaufkommen (3.000 Kfz/Tag bzw. 1.000 Kfz/Tag) und der nach der Richtlinie vorgegebenen Schwelle von ca. 8.000 Fahrzeugen pro Tag. Dadurch wird gewährleistet, dass im Sinne einer Strategischen-Lärmkartierung in Ballungsräumen die hauptsächliche Lärmbelastung durch den Straßenlärm erfasst wird.

Nummer 2 lit. b definiert als sonstige Hauptlärmquelle Schienenwege nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von 15.000 Zügen pro Jahr. Diese Schwelle liegt mit einem täglichen Verkehrsauskommen von ca. 41 Zügen pro Tag zwischen dem nach LAI-Musterverwaltungsvorschrift empfohlenen Verkehrsaufkommen (24 Züge pro Tag) und der nach der Richtlinie vorgegebenen Schwelle für Haupteisenbahnstrecken von ca. 82 Zügen pro Tag. Dadurch wird gewährleistet, dass im Sinne einer Strategischen Lärmkartierung in Ballungsräumen die Lärmbelastung durch den Schienenlärm erfasst wird.

Nummer 2 lit. c definiert als sonstige Hauptlärmquelle Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Verkehrsaufkommen von 15.000 Zügen pro Jahr. Diese Schwelle ist in Analogie zum Schwellenwert der Schienenwege nach AEG gewählt worden, sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem von Straßenbahnen verursachten Lärm ebenfalls um Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie handelt und dieser zur Lärmbelastung der betroffenen Bevölkerung in Ballungsräumen beiträgt.

Nummer 2 lit. d definiert als sonstige Hauptlärmquelle Flugplätze für den zivilen Luftverkehr mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen von Flugzeugen. Der Schwellenwert beträgt die Hälfte des Wertes, der für die Kartierung von Großflughäfen maßgeblich ist. Im Unterschied zur Begriffsdefinition des Großflughafens handelt es sich bei den in Ballungsräumen zusätzlich zu kartierenden Flugplätzen auch um Verkehrslandeplätze nach § 49 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Voraussetzung ist, dass die Flugbewegungszahl sowohl bei Verkehrslandeplätzen als auch Verkehrsflughäfen mehr als 25.000 Bewegungen beträgt. Die Bewegungen müssen durch Flugzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes erzeugt werden, so dass Bewegungen von Fesselballonen etc. nicht mitgezählt werden. Diese tragen nicht wesentlich zur Lärmbelastung eines Verkehrsflughafens/Verkehrslandeplatzes bei. Durch diese Begriffsdefinition wird gewährleistet, dass zum einen in Ballungsräumen lärmrelevante Flugplätze erfasst werden und zum anderen Flugplätze mit geringen Bewegungszahlen und mit Flugbewegungen von Luftfahrzeugen, die keine Flugzeuge sind, von der Kartierungspflicht ausgenommen werden.

Nummer 2 lit. e definiert als sonstige Hauptlärmquelle ein Industrie- oder Gewerbegelände, auf dem sich eine oder mehrere Anlagen im Sinne der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) befinden, die in besonderer Weise geeignet sind, Umgebungslärm hervorzurufen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Anlagen zur Wärme- und Energieerzeugung, Stahl- und Eisenerzeugung sowie -verarbeitung und Chemieanlagen handeln.

Nummer 2 lit. f definiert als sonstige Hauptlärmquelle Häfen für die Binnen- und Seeschifffahrt. Die Höhe der Gesamtumschlagsleistung von 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr wird in Analogie zum derzeitigen EU-Richtlinienvorschlag über den Marktzugang für Hafendienste (Port Package) angesetzt. In diesem Rahmen werden Häfen mit einem Umschlag größer 1,5 Millionen Tonnen bzw. 200.000 Passagieren erfasst. Bei diesen Häfen ist davon auszugehen, dass sie lärmrelevant im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie sind. Gleichzeitig wird mit diesem Schwellenwert deutlich gemacht, dass es sich im Sinne der Richtlinie bei den zu erfassenden Häfen nicht um Anlegestellen, Kutterhäfen oder Yacht- und sonstige Sportboothäfen handelt.

Nummer 3 in Verbindung mit dem Anhang dient der Definition der Lärmindizes LDEN und LNight und setzt somit Artikel 3 lit. f bis i der Umgebungslärmrichtlinie um.

Zu § 3 (Bekanntmachung der zuständigen Behörden)

§ 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie. Danach haben die Mitgliedstaaten bis zum 18. Juli 2005 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Öffentlichkeit Informationen über die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Die Information der Öffentlichkeit erfolgt nach Absatz 2 unmittelbar durch die zuständigen Behörden.

Zu § 4 (Datenerhebung und Datenübermittlung)

Die vorgesehene Regelung des § 4 zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung stellt keine direkte Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie dar, sie ist aber auf die Richtlinie zurückzuführen, da nur durch die Gewährleistung der erforderlichen Datenerhebung und der erforderlichen Datenübermittlung die Ausarbeitung von Lärmkarten ermöglicht wird. Die Ermächtigungsgrundlage findet sich insofern in § 47f Abs. 2 Nr. 2 BImSchG.

Absatz 1 regelt die Datenübermittlungs- und Mitwirkungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Verkehrsunternehmen, Betreiber von Verkehrsflughäfen und der Anlagenbetreiber. Die Kartierung ist eine Aufgabe der zuständigen Behörden. Soweit die zuständigen Behörden nicht auf amtliche Bestände zurückgreifen können und bei den Verursachern von Umgebungslärm Daten vorhanden sind, die zur Ausarbeitung der Lärmkarten erforderlich sind, dient es der Arbeitserleichterung der zuständigen Behörden und der Kostenreduzierung, wenn die Behörden nach Absatz 1 Satz 1 verlangen können, dass ihnen diese Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. "Erforderliche" Daten sind dabei solche, die als Eingangsdaten bei der Ausarbeitung der Lärmkarten benötigt werden. Es handelt sich beispielsweise um die Anzahl, Art, Länge und die Taktfrequenz von Zügen auf einer Eisenbahnstrecke oder Lagedaten von Lärmschutzwänden. Solche Daten sind häufig bei Unternehmen bereits vorhanden; sie ergeben sich z.B. bereits aus Fahrplänen oder liegen aus früheren Verfahren vor, so dass die Bereitstellung dieser Daten keinen zusätzlichen Aufwand erfordert. Eine Pflicht zur Erhebung nicht vorhandener Daten besteht ausdrücklich nicht. Soweit Daten erhoben werden müssen, weil sie nicht vorliegen oder beispielsweise wegen ihrer Art oder ihres Alters nicht verwendet werden können, müssen die zuständigen Behörden die Daten erheben. Soweit ihnen daraus keine unverhältnismäßigen Belastungen entstehen, sind die Unternehmen und Betreiber nach Satz 2 dabei zur Mitwirkung verpflichtet. "Mitwirkung" bedeutet dabei, dass der zuständigen Behörde die Erhebung der Daten ermöglicht wird, etwa dadurch, dass der Zugang zu Grundstücken ermöglicht wird oder vorhandene Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Satz 3 des Absatzes 1 verweist auf das Auskunftsverweigerungsrecht und das Weitergabeverbot nach § 52 Abs. 5 und 7 BImSchG, deren entsprechende Anwendung auch im vorliegenden Zusammenhang angezeigt ist.

Absatz 2 betrifft die Erhebung und die Bereitstellung von Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung und insoweit auch über die Wohnbebauung durch die Gemeinden, da diese in erster Linie über die Ausgangsdaten verfügen.

Absatz 3 betrifft die Datenbereitstellung durch andere Behörden, soweit diese über weitere Daten verfügen, die - wie beispielsweise Daten zur Topographie - zur Erstellung der Lärmkarten erforderlich sind.

Zu § 5 (Ausarbeitung von Lärmkarten)

§ 5 dient der Konkretisierung von § 47c Abs. 1 BImSchG und der Umsetzung der Anhänge IV und VI der Umgebungslärmrichtlinie, die in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie die Lärmkartierung regeln.

Absatz 1 dient der Konkretisierung von § 47c Abs. 1 BImSchG. Die Regelung stellt sicher, dass bei der Ausarbeitung von Lärmkarten zum 30. Juni 2012 und danach alle 5 Jahre nicht der gesamte Bestand erneut kartiert werden muss, sondern lediglich die Ballungsräume, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen, die jeweils zu dem bereits kartierten Bestand hinzukommen. In Hinblick auf die bestehenden Karten erfolgt eine periodische Überprüfung alle fünf Jahre nach § 47c Abs. 4 BImSchG.

Absatz 2 dient der Konkretisierung des bis zum 30. Juni 2007 in Ballungsräumen zu kartierenden Umfangs der Lärmquellen. Die Regelung dient der Umsetzung der in Anhang IV Nr. 3 der Umgebungslärmrichtlinie in Ballungsräumen zu berücksichtigenden Lärmquellen in den Bereichen Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Flugverkehr sowie Industriegelände. Neben den Kartierungspflichten nach § 47c Abs. 1 Satz 1 BImSchG für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen sind deshalb in Ballungsräumen weitere Hauptlärmquellen zu kartieren. Dies sind zum einen die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen mit über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr sowie die sonstigen Hauptlärmquellen nach § 2 Nr. 2.

Absatz 3 dient der Konkretisierung des bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre in Ballungsräumen zu kartierenden Umfangs der Lärmquellen. Die Regelung dient ebenso der Umsetzung der in Anhang IV Nr. 3 der Umgebungslärmrichtlinie in Ballungsräumen zu berücksichtigenden Lärmquellen in den Bereichen Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Flugverkehr sowie Industriegelände. Neben den Kartierungspflichten nach § 47c Abs. 1 Satz 2 BImSchG für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sind deshalb in Ballungsräumen weitere Hauptlärmquellen zu kartieren. Dies sind zum einen die sonstigen Hauptlärmquellen nach § 2 Nr. 2 sowie die Großflughäfen, die nach dem 30. Juni 2007 erstmals die Schwellenwerte erreichen und somit zum Bestand hinzukommen.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Anhang IV Nr. 8 und Anhang VI Nr. 1.5, 1.6, 2.5 und 2.6 der Umgebungslärmrichtlinie. Nach Anhang IV Nr. 8 müssen Lärmkarten in Ballungsräumen jeweils für den Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm getrennt erstellt werden. Auch nach Anhang VI Nr. 1.5 und 1.6 wird für Ballungsräume gefordert, dass die Angaben zur geschätzten Anzahl von Menschen, die bestimmten Lärmpegelbereichen ausgesetzt sind, für Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm getrennt aufzuführen sind. Nach Artikel 5 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie sind die Lärmindizes LDEN und LNight bei der Ausarbeitung der Lärmkarten zu verwenden.

Absatz 5 regelt vor dem Hintergrund, dass nicht der gesamte Verlauf einer Straße oder das gesamte Streckennetz der Bahn für das Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte maßgeblich sein kann, dass es insoweit auf einzelne Abschnitte bei Straßen und Eisenbahnstrecken ankommt und diese als Bestand mitzuteilen sind. Die Vorschrift schafft darüber hinaus Klarheit über die Abschnittsbildung, indem sie auf Knotenpunkte im Bereich Straße und Schiene abstellt. Im Straßenbereich werden unter Knotenpunkten "bauliche Anlagen, die der Verknüpfung von Verkehrswegen dienen" wie z.B. Kreuzungen verstanden (FGSV Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, Strassentwurf und Straßenbetrieb - Ausgabe 2000). Knotenpunkte von Eisenbahnstrecken sind bei der Lärmkartierung die Betriebsstellen, in denen sich die Anzahl der Züge ändern kann. Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, mehrere Abschnitte, die in ihrem gesamten Verlauf die entsprechenden Schwellenwerte überschreiten, sinnvoll zusammenzufassen, so dass größere zusammenhängende Abschnitte sowohl in Ballungsräumen als auch außerhalb von Ballungsräumen gemeldet werden und in diesem Fall Grundlage für die Kartierung sind.

Absatz 6 Satz 1 stellt sicher, dass Lärmkarten und die dazugehörigen Eingangsdaten georeferenziert sind, d.h. dass die Lage der einzelnen Punkinformationen in einem amtlichen Raumbezugssystem bekannt ist und ein Koordinatenbezug mit Angabe der x-,y- und z-Koordinaten gegeben ist. Sollten bei der Erstellung von Lärmkarten Eingangsdaten noch nicht in digitaler Form vorliegen, z.B. auf der Grundlage "alter", nur in Papierfassung vorhandener Karten, müssen diese daher digital aufbereitet werden. Für die Weiterverarbeitung der Daten ist eine Georeferenzierung unabdingbar. Absatz 6 Satz 2 dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung bei der Ausarbeitung von Lärmkarten. Da die Ermittlung der Lärmbelastung wegen der großen Datenmengen nur rechnergestützt erfolgen kann, müssen die Eingangsdaten in entsprechend aufgearbeiteter - digital weiter verarbeitbarer - Form zugeliefert werden. Artikel 9 der Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die erarbeiteten Lärmkarten der Öffentlichkeit - auch durch Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien - zugänglich zu machen; hierfür ist die Bereitstellung der Lärmkarten in elektronischer Form notwendig. Nur für denjenigen Teil der Öffentlichkeit, der keinen Zugang zur Informationstechnologie hat, müssen die Lärmkarten auch in körperlicher Form (Papierausdrucke) herstellbar sein.

Absatz 7 fasst die aus Anhang IV Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 sowie Anhang VI Nr. 1 und 2 der Umgebungslärmrichtlinie abzuleitenden Anforderungen, soweit sie Lärmkarten betreffen, zusammen. Dabei werden nur solche Anforderungen aufgegriffen, die obligatorisch sind; optionale Anforderungen, wie die Angabe der Anzahl von Personen, die in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade oder mit besonderer Schalldämmung wohnen, werden nicht umgesetzt, weil dies den Kartierungsaufwand unnötig erhöhen würde. Nach Absatz 7 besteht eine Lärmkarte aus einer Zusammenstellung verschiedener Datensätze, die - je nach von der Richtlinie gefordertem Inhalt - in graphischer, tabellarischer oder Fließtext-Form dargestellt werden.

Satz 1 Nr. 1, der eine graphische Darstellung der Lärmsituation fordert, dient zur Umsetzung von Anhang IV Nr. 1 Anstrich 1, Nr. 2 Anstrich 1, Nr. 4, Nr. 6 Anstrich 1 und Nr. 7 sowie von Anhang VI Nr. 1.7 und 2.7 der Umgebungslärmrichtlinie. Die graphische Darstellung der Lärmsituation ist die "klassische" Lärmkarte, wie sie im Rahmen des früheren § 47a BImSchG üblich war. Sie dient insbesondere der Information der Öffentlichkeit.

Satz 1 Nr. 2 mit der Anforderung zur graphischen Darstellung der Überschreitung von Werten dient zur Umsetzung von Anhang IV Nr. 1 Anstrich 2, Nr. 2 Anstrich 1, Nr. 4 Anstrich 2 und 3, Nr. 6 Anstrich 2 und Nr. 7 der Umgebungslärmrichtlinie. Anhand dieser Darstellung können sowohl von den zuständigen Behörden als auch von der Öffentlichkeit einfach und schnell diejenigen Gebiete ausfindig gemacht werden, in denen eine hohe Lärmbelastung herrscht und für die eine genaue Untersuchung der Lärmbelastung der Bevölkerung angezeigt ist. Die Darstellung ist in Verbindung mit Absatz 9 für die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen in Lärmaktionsplänen von Bedeutung.

Satz 1 Nr. 3 mit der Anforderung zur tabellarischen Darstellung der Belastetenzahlen dient zur Umsetzung von Anhang IV Nr. 1 Anstrich 4, Nr. 2 Anstrich 2, Nr. 4 und Anhang VI Nr. 1.5 Satz 1 und 3, Nr. 1.6 Satz 1 und 3, Nr. 2.5 Satz 1, Nr. 2.6 Satz 1 und Nr. 2.7 Satz 2 der Umgebungslärmrichtlinie. Die tabellarische Darstellung der Belastetenzahlen stellt die Grundlage für die bindend vorgeschriebene Meldung der entsprechenden Daten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dar. Darüber hinaus kann sie von Bedeutung für die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen in Lärmaktionsplänen sein.

Satz 1 Nr. 4 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 2.1 der Umgebungslärmrichtlinie. Für jede Lärmkarte wird eine allgemeine Beschreibung der Hauptlärmquellen gefordert. Die jeweilige Hauptlärmquelle muss nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen beschrieben werden. Hierbei muss sich die Beschreibung auf die Abschnitte nach Absatz 5 für den Bereich der Straße und der Schiene beziehen.

Satz 1 Nr. 5 fordert eine allgemeine Beschreibung der Umgebung und dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 1.1 und 2.2 der Umgebungslärmrichtlinie. Danach muss die Beschreibung der Umgebung Angaben über die Ballungsräume (Lage, Größe, Einwohnerzahl), Dörfer sowie die Art des Gebietes, vorhandene Flächennutzungen und andere Hauptlärmquellen enthalten.

Satz 1 Nr. 6 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 1.3 und 2.3 der Umgebungslärmrichtlinie. Danach sind Angaben über laufende und durchgeführte Lärmminderungsmaßnahmen und -programme erforderlich.

Satz 1 Nr. 7 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 2.7 Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 Anstrich 4 der Umgebungslärmrichtlinie. Danach sind tabellarische Angaben zur Gesamtbelastungsfläche sowie der geschätzten Anzahl von Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in lärmbelasteten Gebieten zu machen.

Satz 1 Nr. 8 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 1.2 der Umgebungslärmrichtlinie. Danach sind die für die Lärmkartierung zuständigen Behörden anzugeben.

Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, in Lärmkarten auch weitere Angaben zu machen, die zur Erläuterung oder zum besseren Verständnis im jeweiligen Einzelfall notwendig erscheinen.

Absatz 8 Satz 1 gibt vor, in welcher Form die graphische Darstellung der Lärmbelastung durch die Indizes LDEN und LNight vorzunehmen ist: die Belastung muss für den Tag im gesamten Pegelbereich von 55 dB(A) bis über 75 dB(A) und für die Nacht im gesamten Pegelbereich von 50 dB(A) bis über 70 dB(A) dargestellt werden; die Klassenbreite hat dabei 5 dB(A) zu betragen. Optional kann für die Nacht darüber hinaus auch die Belastung im Pegelbereich von 45 dB(A) bis 50 dB(A) dargestellt werden. Diese Festlegungen entsprechen den Anforderungen, die implizit in Anhang VI Nr. 1.5 und 1.6 sowie in Anhang VI Nr. 2.5 und 2.6 der Umgebungslärmrichtlinie enthalten sind. Sie sind notwendig, um die Anzahl der Belasteten in diesen Isophonenbändern zu bestimmen (siehe Absatz 7 Satz 1 Nr. 3) und um die nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Absatz 11 notwendigen Daten zu ermitteln.

Absatz 8 Satz 2 legt fest, dass bei der graphischen Darstellung für die verschiedenen Isophonenbänder (siehe Absatz 1 Satz 1) die Farben analog DIN 18005 Teil 2 zu verwenden sind.

Diese Festlegung dient der Vereinheitlichung und Transparenz der Darstellung von Lärmkarten und damit der besseren Information der Öffentlichkeit.

Absatz 9 dient der Umsetzung von Anhang IV Nr. 1 Anstrich 2 und Nr. 6 Anstrich 2 der Umgebungslärmrichtlinie. Danach müssen Überschreitungen eines "Grenzwertes" in einer Lärmkarte dargestellt werden. Die Richtlinie definiert in Artikel 3 lit. s einen Grenzwert als "einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Wert für den LDEN oder LNight, bei dessen Überschreitung die zuständigen Behörden Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung ziehen oder einführen". Als "Überschreitungswerte" werden ein LDEN von 65 dB(A) und ein LNight von 55 dB(A) normiert. Die Werte orientieren sich an den im Sondergutachten des Rates von Sachverständigen (SRU) für Umweltfragen, Umwelt und Gesundheit, Bundestagsdrucksache 014/2300 vom 15.12.1999, genannten Werten, die auch im Gutachten des SRU von 2004 wieder aufgegriffen werden (BT-Drs. 015/3600). Falls die genannten Werte überschritten werden, ist dies für die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen in Lärmaktionsplänen von Bedeutung, wobei neben diesem Kriterium voraussichtlich noch weitere Kriterien in einer Rechtsverordnung zur Lärmaktionsplanung nach § 47f BImSchG definiert werden müssen. Um der Anforderung der Richtlinie nach Anhang IV Nr. 1 Anstrich 2 und Nr. 6 Anstrich 2 Rechnung zu tragen, wird im letzten Halbsatz geregelt, dass zur Information der Bevölkerung ein entsprechenden Hinweis zu den Isophonenlinien für die genannten Überschreitungswerte zu geben ist.

Absatz 10 regelt, dass die Anzahl der belasteten Menschen für jede Lärmart angegeben werden muss und dass auch für die Angabe der Belastetenzahlen eine Aufgliederung der Belasteten nach den in Absatz 8 angegebenen Isophonenbändern vorzunehmen ist. Die Regelung dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 1.5, 1.6, 2.5 und 2.6 der Umgebungslärmrichtlinie.

Absatz 11 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 2.7 der Umgebungslärmrichtlinie und gibt vor, in welcher Weise die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 darzustellen ist; auch hier hat die Angabe der Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern separat für die einzelnen Lärmquellen und in vorgeschriebenen Pegelbereichen zu erfolgen.

Zu § 6 (Berechnungsverfahren)

Die vorgesehene Regelung des § 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Umgebungslärmrichtlinie, der Vorgaben für die zur Ausarbeitung der Lärmkarten zu verwendenden Berechnungsverfahren enthält.

Bis gemeinsame Bewertungsmethoden für Lärmindizes geschaffen und ihre Anwendung verbindlich im Verfahren nach dem Beschluss 1999/468/EG vorgeschrieben wird, eröffnet die Richtlinie in Artikel 6 i.V.m. Anhang I und II den Mitgliedstaaten entweder die Möglichkeit, die bestehenden nationalen Bewertungsmethoden anzuwenden oder die Interimsverfahren nach Anhang II zu verwenden. In Hinblick auf die Entscheidung, welche Verfahren für die Kartierung verwendet werden sollen, bis die harmonisierten Verfahren vorliegen, wird die Möglichkeit der Richtlinie genutzt, die nationalen Verfahren weiterzuverwenden, da die Verwendung der Interimsverfahren als Zwischenlösung in Hinblick auf die bereits existierenden Verfahren nur einen weiteren Umstellungsschritt bedeuten würde. Bei der Verwendung der nationalen Verfahren muss nach der Richtlinie zum einen eine Anpassung nach Anhang I der Richtlinie erfolgen. Zum anderen muss der Nachweis der Gleichwertigkeit mit den empfohlenen vorläufigen Berechnungsmethoden nach Nummer 2.2 des Anhangs II erzielt werden. Die nationalen Verfahren werden z.Zt. im unbedingt notwendigen Umfang angepasst. Bei den bestehenden nationalen Verfahren handelt es sich um die AzB für den Bereich des Fluglärms, die TA Lärm für den Bereich des Industrie- und Gewerbelärms, die RLS-90 für den Bereich des Straßenlärms und die Schall 03 für den Bereich des Schienenlärms. In Anhang I der Richtlinie werden als mögliche zu verwendende vorläufige Berechnungsmethoden (sog. Interimsverfahren) das Verfahren der "ISO 9613-2" für Industrie- und Gewerbelärm, das Verfahren des "ECAC.DOC 29" für Fluglärm, das Verfahren der "NMBP-ROUTES" für Straßenlärm und das Verfahren der "Reken - en Meetvoorschrift Railverkeerslawaai" für Schienenlärm genannt.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass die Lärmbelastung durch Berechnung ermittelt wird. Eine Messung des Lärms ist in der Praxis nicht geeignet, eine zuverlässige und belastbare Darstellung der Lärmbelastung zu erreichen. Messergebnisse stellen die Wiedergabe von Momentansituationen dar und hängen stark von den jeweiligen Randbedingungen wie der aktuellen Verkehrsstärke, den Witterungsbedingungen etc. ab. Daher wird bei der Umsetzung in deutsches Recht die Berechnung vorgegeben.

Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die zur Berechnung der Lärmindizes LDEN und LNight zu verwendenden Berechnungsverfahren den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen haben und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert werden können. Weiterhin kann die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Absatz 2 mit der Bestimmung der Höhe der Berechnungspunkte dient der Umsetzung der Vorgaben von Anhang I Nr. 1 Anstrich 8 der Umgebungslärmrichtlinie. Indem in Absatz 2 eine Höhe von 4 Meter über dem Boden vorgegeben wird, handelt es sich um eine Genauigkeitsanforderung, die praktischen Anforderungen entspricht.

Absatz 3 dient zunächst der Umsetzung von Anhang I Nr. 1 Anstrich 7 und 8 der Umgebungslärmrichtlinie. Ferner wird eine ergänzende Vorgabe für die Verwendung eines einheitlichen Rasters geregelt. Satz 1 legt die Lage des Berechnungspunktes fest, indem die Gebäudefassade als Immissionsort für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach Anhang VI für die Berechnung maßgeblich ist. Satz 2 schließt die Berücksichtigung der letzten Reflexion an der betrachteten Gebäudefassade aus. Das entspricht auch schon der in den existierenden nationalen Verfahren festgelegten Vorgehensweise bei der Berechnung der Lärmbelastung. Satz 3 gibt ein Raster zur flächenhaften Berechnung der Lärmbelastung mit einem Abstand von 10 Meter x Meter oder weniger vor. Der Rasterabstand entspricht einer in der Praxis für Darstellungszwecke üblichen Rasterweite. Liegen die zugrunde zu legenden geographischen Daten nicht in dieser Rasterweite vor, so kann das 10 Meter x 10 Meter-Raster aus diesen Daten interpoliert werden.

Absatz 4 Satz 1 regelt die Verwendung eines deutschlandweiten digitalen Geländemodells. Ein solches Geländemodell wird zur Zeit vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zentral zur Verfügung gestellt. Da die einheitliche Geländeinformation eine Voraussetzung für die konsistente Berechnung und Darstellung der Lärmbelastung verschiedener Lärmquellen ist, ist die Verpflichtung zur Verwendung dieses Modells notwendig. Auch in Hinblick auf die Lärmaktionsplanung, in der die Dringlichkeit der Maßnahmen auch unter Berücksichtigung mehrerer Lärmquellen möglich sein muss, ist die Verwendung eines einheitlichen Modells zweckmäßig. Das beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie verfügbare bundesweite digitale Geländemodell hat eine Rasterweite von 25 Meter x 25 Meter und bietet somit eine gute Grundlage für die Erstellung der Lärmkarten. Satz 2 ermöglicht es den Ländern, weitergehende geographische Daten zu verwenden, um eine Verbesserung der Datengrundlage und somit eine bessere Qualität der Geländeinformationen zu erreichen.

Nach § 4 Abs. 3 haben die Behörden die bei ihnen vorliegenden und für die Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Absatz 5 regelt die einheitliche Verwendung von Eingangsdaten für die Berechnung. Satz 1 sieht die Verwendung derselben Gebäude- und Einwohnerdaten für die Berechnung unterschiedlicher Lärmarten in ein- und demselben Gebiet vor. Dies soll gewährleisten, dass durch die zuständigen Behörden auf einheitliche Daten zurückgegriffen wird, um die Kompatibilität der für die einzelnen Lärmarten aufgestellten Lärmkarten zu gewährleisten. Durch die Ausweitung der in Satz 1 genannten Regelung auf eine Verwendung einheitlicher Daten auch für den Bereich sonstiger Bauwerke (z.B. Brücken, Dämme und Einschnitte) auf dem Ausbreitungsweg wird in Satz 2 ein weiterer wesentlicher Bereich der in die Berechnung eingehenden Daten mit erfasst und insoweit die Lärmkartierung ebenfalls vereinheitlicht.

Zu § 7 (Mitteilung über Lärmkarten)

§ 7 konkretisiert die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus § 47c Abs.6 BImSchG, Informationen aus den Lärmkarten dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mitzuteilen und schafft insofern die Voraussetzungen, damit die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach Art. 10 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie nachkommen kann. Die Informationen nach Anhang VI der Umgebungslärmrichtlinie sind von den Mitgliedstaaten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften binnen 6 Monaten nach der Ausarbeitung oder Überarbeitung zu übermitteln. § 7 regelt daher, dass die Lärmkarten dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle übermittelt werden müssen.

Die Übermittlung hat zu den in § 47c BImSchG genannten Ausarbeitungsfristen zu erfolgen, um die rechtzeitige Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird davon abgesehen, die Übermittlung nur bestimmter Angaben nach Anhang VI der Umgebungslärmrichtlinie zu verlangen. Es ist dem Mitgliedstaat unbenommen, die Lärmkarten vollständig an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Zu § 8 (Verbreitung von Informationen über Lärmkarten)

§ 8 dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie, indem die Verbreitung geeigneter Ausfertigungen der Lärmkarten durch die zuständigen Behörden geregelt wird. Bei der Verbreitung ist zu gewährleisten, dass die Lärmkarten dem Bürger eine optimale Information bieten. Dazu ist es erforderlich, dass die Darstellung verständlich ist und in leicht zugänglichen Formaten vorliegt. Hierzu ist beispielsweise für die graphische Darstellung der Lärmkarten ein der jeweiligen Situation entsprechender Maßstab zu wählen, der dem Zweck der Information der Öffentlichkeit gerecht wird. Im Rahmen der Verbreitung von Informationen über Lärmkarten ist der Öffentlichkeit erforderlichenfalls eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie zur Verfügung zu stellen. Eine Zusammenfassung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Umfang der Lärmkarte dies erfordert. Soweit möglich und vorhanden soll die Verbreitung der Lärmkarten durch elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Deshalb eröffnet Satz 4 die Möglichkeit der Nutzung des Internets. Dies entspricht ausdrücklich dem Artikel 9 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie und trägt diesem sich auch zukünftig schnell und immer weiter verbreitenden Kommunikationsmedium Rechnung. Damit wird die Möglichkeit eines einfachen und komfortablen Zugriffs auf diese Informationen eröffnet und einer zunehmenden Anzahl von Bürgerwünschen nach dieser Form der Information entsprochen.

Der von Artikel 9 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie geforderte reaktive Zugang der Öffentlichkeit zu den Lärmkarten wird dadurch gewährleistet, dass jede Person Anspruch auf freien Zugang zu den Lärmkarten nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen hat.

Zu § 9 (Eingangsdaten bestehender Lärmkarten)

§ 9 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Umgebungslärmrichtlinie. Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 dürfen die bestehenden nationalen Indizes als auch die zugehörigen Daten weiterverwendet werden, vorausgesetzt, diese werden in LDEN und LNight umgesetzt. Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 der Umgebungslärmrichtlinie dürfen diese Daten für die Kartierung nicht älter als drei Jahre sein. Dieser Vorgabe entsprechend wird geregelt, dass Eingangsdaten aus bestehenden Lärmkarten für die Ausarbeitung von Lärmkarten verwendet werden können, diese aber nicht älter als drei Jahre sein dürfen.

Zu § 10 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten der Verordnung sofort am Tage nach der Verkündung ist erforderlich, um der Umsetzungsfrist nach Artikel 14 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie noch so zeitnah wie möglich Rechnung zu tragen.

Zum Anhang (Lärmindizes)

Der Anhang dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie sowie von Anhang I der Richtlinie.

Nummer 1 dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 1 der Richtlinie, indem der Lärmindex LDEN . eingeführt wird. Satz 1 gibt die Gleichung zur Berechnung des LDEN nach Anhang I wieder. In Satz 2 Nr. 1 bis 3 werden die Indizes LDay, LEvening und LNight nach Anhang I definiert. Danach handelt es sich bei den drei Indizes um A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen im jeweiligen Tag-, Abend- bzw. Nachtzeitraum zu erfolgen hat.

Nummer 2 dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 2 der Richtlinie, indem neben dem LDEN der zweite Index LNight für den Nachtzeitraum eingeführt wird. Der Index LNight entspricht dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 definierten Index.

Nummer 3 lit. a dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 1 Satz 3 Anstrich 1 der Richtlinie, wonach grundsätzlich der Tag einem Zeitraum von 12 Stunden, der Abend einem Zeitraum von 4 Stunden und die Nacht einem Zeitraum von 8 Stunden entspricht. Die Vorgaben werden umgesetzt und konkretisiert. Danach beginnt der "Tag" um 6.00 Uhr, der "Abend" um 18.00 Uhr und die "Nacht" um 22.00 Uhr. Mit diesen Festlegungen wird der im Immissionsschutzrecht gebräuchliche Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr aufgegriffen.

Nummer 3 lit. b dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 1 Satz 3 Anstrich 3 der Richtlinie. Die Richtlinie fordert bei der Berechnung der Lärmindizes, ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr zugrunde zu legen. Dies bedeutet für die Berechnung die Berücksichtigung mittlerer meteorologischer Bedingungen. Diese Berücksichtigung erfolgt durch entsprechende Anpassungen in den Berechnungsverfahren nach § 6 dieser Verordnung.