A
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),
der Agrarausschuss (A),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 5 und 13 (§ 3c Satz 6 und § 14b Abs. 4 Satz 4 UVPG)
In Artikel 1 sind die Nummern 5 und 13 zu streichen.
Begründung:
Nach Artikel 1 Nr. 5 ist vorgesehen, dem § 3c UVPG folgenden Satz anzufügen:
- Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
Auf die Anfügung dieses Satzes sollte verzichtet werden, denn
- - § 3a UVPG verpflichtet bereits dazu, der Öffentlichkeit die Entscheidung über die Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG zugänglich zu machen, was die Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung impliziert;
- - die vorgesehene unkonkrete Formulierung führt in der Praxis allenfalls zu Unklarheiten über die Form der Dokumentation und behindert damit Verwaltungshandeln.
Das gleiche gilt für Artikel 1 Nr. 13. Dort ist vorgesehen, dem § 14b Abs. 4 UVPG den gleichen Satz anzufügen. Auch dies kann entfallen, da bereits § 14a Abs. 2 UVPG verpflichtet, der Öffentlichkeit die Entscheidung über die Vorprüfung nach § 14b UVPG zugänglich zu machen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b (§ 9 Abs. 1 Satz 4 - neu - UVPG)
In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b ist in § 9 Abs. 1 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
- Soweit zur zu beteiligenden Öffentlichkeit Vereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 gehören, genügt eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder im Internetauftritt der zuständigen Behörde.
Begründung:
Durch den Verweis auf § 73 Abs. 5 VwVfG wird geregelt, dass nicht ortsansässige Betroffene benachrichtigt werden sollen. Gemäß Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG und § 2 Abs. 6 UVPG gehören alle anerkannten Umweltvereine zur betroffenen Öffentlichkeit und müssten somit einzeln benachrichtigt werden. Damit einhergehend ist ein deutlich erhöhter Arbeitsaufwand.
Wünschenswert ist eine Regelung, welche eine einmalige zentrale Veröffentlichung, etwa im Amtsblatt der Europäischen Union oder im Internet ausreichen lässt. Dies trägt einerseits den Interessen der Vereinigungen ausreichend Rechnung, zum anderen wird eine deutliche Reduzierung des Verwaltungsaufwandes erreicht.
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (§ 9 Abs. 1a Nr. 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c sind in § 9 Abs. 1a Nr. 1 die Wörter "Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit" durch die Wörter "auf Zulassung" zu ersetzen.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf ist die Öffentlichkeit über den Antrag "auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens" zu unterrichten.
Damit wird zwar der Wortlaut der Richtlinie aufgegriffen, im nationalen Recht werden jedoch keine Anträge auf Entscheidung gestellt, sondern Anträge auf Zulassung des Vorhabens. Dementsprechend wird hier zum Zwecke der einheitlichen Terminologie des Zulassungsrechts vorgeschlagen, die Formulierung anzupassen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (§ 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG)
In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c ist in § 9 Abs. 1a Nr. 3 nach dem Wort "weitere" das Wort "relevante" einzufügen.
Begründung:
Durch die Änderung würde größere Nähe zum Wortlaut von Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie gewahrt und der Kreis der angesprochenen Informationen unmissverständlich auf diejenigen eingeschränkt, die einen Bezug zu dem laufenden Zulassungsverfahren haben.
5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (§ 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG)
In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c sind in § 9 Abs. 1a Nr. 3 die Wörter "und denen innerhalb einer festgelegten Frist Äußerungen oder Fragen übermittelt werden können" durch die Wörter "und denen Mitteilungen oder Fragen eingereicht werden können sowie die festzulegenden Fristen für deren Übermittlung" zu ersetzen.
Begründung:
§ 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG-E dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe c UVP-Richtlinie.
Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe c UVP-Richtlinie enthält zwei Regelungsgegenstände: Er enthält die Verpflichtung, über die zuständigen Behörden und über die Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen zu informieren.
Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 9 Abs. 1a Nr. 3 bezieht sich die Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nur auf die zuständigen Behörden, nicht jedoch auf die Fristen als solche.
Um beide von der Richtlinie geforderten Aspekte aufzugreifen, sollte der Wortlaut inhaltlich an die Vorgaben des Artikels 6 Abs. 2 Buchstabe c UVP-Richtlinie angepasst werden.
Daneben erscheint die Verwendung des Begriffs "Äußerung" sowohl in Zusammenhang mit der "betroffenen Öffentlichkeit" als auch mit der "zu unterrichtenden Öffentlichkeit" missverständlich. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte in Zusammenhang mit der zu "unterrichtenden Öffentlichkeit" in § 9 Abs. 1a Nr. 3 UVP-GE, z.B. von "Mitteilungen" und nicht von "Äußerungen" gesprochen werden, damit der Begriff "Äußerungen" für die Regelungen im Zusammenhang mit der betroffenen Öffentlichkeit vorbehalten bleibt.
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (§ 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG), Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG), Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a (§ 10 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV), Artikel 4 Nr. 3 (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AtVfV)
In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c ist in § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2,
in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a ist in § 10 Abs. 3 Satz 2,
in Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a ist in § 10 Abs. 1 Satz 2 und
in Artikel 4 Nr. 3 ist in § 6 Abs. 2 Satz 1
jeweils das Wort "wichtigsten" durch das Wort "entscheidungserheblichen" zu ersetzen.
Begründung:
Nach diesen Vorschriften sind für die Öffentlichkeitsbeteiligung die "wichtigsten" Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben auszulegen.
Zwar entspricht diese Formulierung des Gesetzentwurfes dem Begriff der EU-Richtlinie. Das nationale Recht kennt aber den Begriff "wichtigste" Berichte und Empfehlungen nicht. Wenn es wichtigste gäbe, müsste es auch wichtige und weniger wichtige Berichte und Empfehlungen geben. Dies könnte zum Streit und zu Klagen über das Verständnis führen, wann ein Bericht ein "wichtigster" ist, der ausgelegt werden muss.
Im nationalen Recht, auch im UVP-Recht, ist der Begriff "entscheidungserheblich" bekannt. Deswegen sollte dieser Begriff gewählt werden. Es umfasst auf jeden Fall die gemeinten "wichtigsten" Berichte.
7. Zu Artikel 1 Nr. 17 ( § 19 UVPG)
Artikel 1 Nr. 17 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die angeführte Begründung zu Nummer 17, die Aufhebung des § 19 UVPG diene der Rechtsvereinfachung, trifft für Vorhaben zu, deren Planfeststellungsverfahren den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegen. Dies gilt jedoch nicht für die flurbereinigungsgesetzlichen Spezialregelungen des § 41 FlurbG (z.B. Erörterung des Planes nach § 41 FlurbG mit den Trägern öffentlicher Belange und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin mit Ausschlusswirkung, einmonatige Ladungsfrist, Bekanntgabe des Planes nach § 41 FlurbG an die Flurbereinigungsteilnehmer erst mit Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes). Darüber hinaus handelt es sich bei den planfeststellungsbezogenen Vorhaben im Wesentlichen um Anlagen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer und nicht im öffentlichen Interesse hergestellt werden. Die Streichung des § 19 UVPG bewirkt, dass im Flurbereinigungsverfahren parallel ein Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 3 und 4 bis 7 VwVfG durchgeführt werden müsste. Die bisher zugestandenen Verfahrenserleichterungen sind Ausformungen des flurbereinigungsspezifischen Verfahrens und des Beschleunigungsgrundsatzes des FlurbG. Die Neufassung des UVPG vom 25. Juni 2005 hat diese Frage nicht berührt. Ohne nachvollziehbare Gründe, die zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würden, sollte die vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 9 Abs. 3 UVPG für Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG nicht aufgegeben werden.
8. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ( § 10 Abs. 7 BImSchG)
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- "b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "und die Personen, die Einwendungen erhoben haben" werden gestrichen.
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8 Satz 2 bis 4."
Folgeänderung:
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- "3a. In § 19 Abs. 2 wird nach der Angabe "6, " die Angabe "7 Satz 2 und 3, Abs." eingefügt." ...
Begründung:
Zu Doppelbuchstabe aa
Nach der geplanten Neuregelung des Absatzes 7 muss der Genehmigungsbescheid weiterhin dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt werden. Neu ist, dass er im Übrigen unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen ist.
Wenn zukünftig der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen ist, ist es überflüssig, dann auch den Personen, die Einwendungen erhoben haben, den Bescheid zuzustellen. Dann reicht hinsichtlich der Einwender und der sonstigen Öffentlichkeit die öffentliche Bekanntmachung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die vom Gesetzentwurf vorgesehene Einfügung in § 10 Abs. 7 "sowie im übrigen unbeschadet der Anforderung nach Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen" ist missverständlich. Sollte dies bedeuten, dass der gesamte Genehmigungsbescheid (Tenor, Gründe und Rechtsbehelfsbelehrung) öffentlich bekannt zu machen ist, wäre dies höchst problematisch, da der Abdruck einer 20- bis 30-seitigen oder noch umfangreicheren Entscheidung in einer Zeitung kaum darstellbar ist.
Mit der vorgeschlagenen Änderung - Anfügung eines Satzes 2 neu in Absatz 7, wird die Verpflichtung, die Öffentlichkeit zu beteiligen, erfüllt. Die Einschränkung im ersten Halbsatz stellt klar, dass wann immer die Behörde im Wege einer Ermessensentscheidung sowieso die öffentliche Bekanntmachung wählt, auch die Anforderungen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der EU-Richtlinie 2003/35/EG erfüllt sind. Falls keine öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImSchG vorgesehen ist, bedarf es, um die EU-Richtlinie umzusetzen, einer öffentlichen Bekanntmachung. Diese soll gemäß Satz 3 neu auf die Möglichkeiten beschränkt werden, die Einwendern zustehen.
Zur Folgeänderung Die Folgeänderung berücksichtigt die Ergänzungen in § 10 Abs. 7 BImSchG. Für vereinfachte Verfahren ist nach dem Ausschlusskatalog des § 19 Abs. 2 BImSchG keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Dementsprechend bedarf es auch keiner öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids.
9. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG)
In Artikel 2 Nr. 2 ist in § 16 Abs. 1 Satz 1 der anzufügende Halbsatz wie folgt zu fassen:
- "soweit die Anlage von Anhang I der Richtlinie 096/61 des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst wird, ist eine Genehmigung stets erforderlich, ...weiter wie Vorlage ..." "
Begründung:
Die vorgesehene Begründung des Gesetzentwurfs ist weiter gefasst, als dies durch die umzusetzende Richtlinie vorgegeben ist. Sie erstreckt sich auf sämtliche Anlagen der 4. BImSchV, obwohl diese nicht alle der IVU-Richtlinie unterfallen. Der Änderungsvorschlag stellt für den Bereich der IVU-Richtlinie eine Beschränkung auf eine 1:1-Umsetzung sicher.
10. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 17 Abs. 1a Satz 1 BImSchG)
In Artikel 2 Nr. 3 sind in § 17 Abs. 1a Satz 1 nach dem Wort "sind" die Wörter "und von Anhang I der Richtlinie 096/61 des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst werden" einzufügen.
Begründung:
Die vorgesehene Regelung des Entwurfes ist weiter gefasst, als dies durch die umzusetzende Richtlinie vorgegeben ist. Sie erstreckt sich auf sämtliche Anlagen der 4. BImSchV, obwohl diese nicht alle der IVU-Richtlinie unterfallen. Der Vorschlag stellt für den Bereich der IVU-Richtlinie eine Beschränkung auf eine 1:1-Umsetzung sicher.
11. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 17 Abs. 1a Satz 1 BImSchG)
In Artikel 2 Nr. 3 sind in § 17 Abs. 1a Satz 1 die Wörter "Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt werden sollen" durch die Wörter "Emissionsgrenzwerte festgelegt werden sollen, die wegen der durch die Anlage verursachten starken Umweltverschmutzung neu festgesetzt werden müssen" zu ersetzen.
Begründung:
Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei nachträglichen Anordnungen führt zu weiterem Verwaltungsaufwand und verzögert erforderliche Festsetzungen erheblich. Sie ist deshalb auf den nach der Richtlinie 2003/35/EG vorgesehenen Umfang zu beschränken.
Dazu gehört insbesondere, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Anordnung neuer Emissionsgrenzwerte auf die Fälle zurückgeführt wird, die solche Werte wegen der erheblichen Umweltauswirkungen der Anlage neu festsetzt und nicht auf solche Fälle ausgeweitet werden, die aus anderen Gründen, z.B. wegen der Änderung des Standes der Technik, erforderlich sind.
12. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b (§ 47 Abs. 5a BImSchG)
Bei Annahme entfällt Ziffer 13
Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- "b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder im Internet öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zugänglich zu machen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Monatsfrist kann zu dem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs und die Adresse, an die die Stellungnahme zu richten ist, sind bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder im Internet öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zugänglich gemacht. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist."
Begründung:
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte nicht über die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG hinausgegangen werden. Die vorgeschlagene Formulierung eröffnet Vereinfachungsmöglichkeiten (z.B. Veröffentlichung der oft umfangreichen Pläne im Internet, Beauftragung ortsnaher Behörden). Überdies ist der mehrfache Verweis auf "die zuständige Behörde" nicht erforderlich. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist unselbständiger Bestandteil des jeweiligen Verfahrens und liegt deshalb selbstverständlich in der Verantwortung der planaufstellenden bzw. -ändernden Behörde. Zur besseren Lesbarkeit und aus Deregulierungserwägungen sollten die entsprechenden Verweise daher gestrichen werden.
13. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b (§ 47 Abs. 5a Satz 2 und 5 BImSchG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 12
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b sind in § 47 Abs. 5a Satz 2 und 5 jeweils die Wörter "in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen" durch die Wörter "durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg bekannt zu machen" zu ersetzen.
Begründung:
Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/35/EG sieht vor, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen," über Vorschläge für Pläne und Programme unterrichtet wird. Der Entwurf führt zu einer Regelung, die über eine 1:1-Umsetzung hinausgeht. Dies bedarf der Korrektur. Es sollte den Ländern obliegen zu entscheiden, welche Art der Bekanntmachung sie wählen.
14. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV)
In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a ist § 1 Abs. 1 Nr. 4 wie folgt zu fassen:
- 4. soweit es sich um Anlagen handelt, die von Anhang I der Richtlinie 096/61 des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst werden, einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Begründung:
Die vorgesehene Regelung des Entwurfes ist weiter gefasst, als dies durch die umzusetzende Richtlinie vorgegeben ist. Sie erstreckt sich auf sämtliche Anlagen der 4. BImSchV, obwohl diese nicht alle der IVU-Richtlinie unterfallen. Der Vorschlag stellt für den Bereich der IVU-Richtlinie eine Beschränkung auf eine 1:1-Umsetzung sicher.
15. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 9. BImSchV)
In Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a sind in § 10 Abs. 1 die Sätze 2 und 3 wie folgt zu fassen:
- Bei Anlagen, die von Anhang I der Richtlinie 096/61 des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst werden, sind darüber hinaus, soweit vorhanden, die [wichtigsten]* sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Verfügt die Behörde bezüglich der Anlagen nach Satz 2 bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
* [...] wird bei Annahme mit Ziffer 6 entsprechend angepasst ...
Begründung:
Die im Entwurf vorgesehene Regelung ist weiter gefasst, als dies durch die umzusetzende Richtlinie vorgegeben ist. Sie erstreckt sich auf sämtliche Anlagen Spalte der 4. BImSchV, obwohl diese nicht alle der IVU-Richtlinie unterfallen. Der Vorschlag stellt für den Bereich der IVU-Richtlinie eine Beschränkung auf eine 1:1-Umsetzung sicher.
16. Zu Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a und b (§ 11a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV)
In Artikel 3 Nr. 6 sind die Buchstaben a und b zu streichen.
Begründung:
Die Neuregelung bezweckt in den Buchstaben a und b, dass auch für eine nachträgliche Anordnung, für die nach § 17 Abs. 1a (neu nach diesem Gesetzentwurf) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt wird, eine grenzüberschreitende Beteiligung stattfindet.
Die grenzüberschreitende Regelung des Artikels 4 Nr. 5 Buchstabe a der EU - Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie stellt aber nur auf die Zulassung von Projekten und nicht auf nachträgliche Anordnungen ab.
Zwar wird in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie auf die Umweltauswirkungen durch den "Betrieb" abgestellt. Im Folgenden heißt es aber weiter: "... so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung ... beantragt wurde". Dies zeigt deutlich, dass die Regelung so zu verstehen ist, dass dann eine grenzüberschreitende UVP im Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, wenn der Betrieb der Anlage später erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte. In diesem Verständnis werden die nachträglichen Anordnungen nicht von der grenzüberschreitenden Beteiligung erfasst, so dass die Buchstaben a und b zu streichen sind.
17. Zu Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7 - neu - der 9. BImSchV)
Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:
- "bb) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
7. eine Rechtsbehelfsbelehrung."
Begründung:
Der Gesetzentwurf führt in Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Rechtsbehelfsbelehrung als neue verpflichtende Inhalte des Genehmigungsbescheids auf. Die Änderung stellt klar, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, sondern auf den Genehmigungsbescheid bezieht.
18. Zu Artikel 6 (§ 1a Abs. 4 Satz 3 und 4 DüngeMG)
In Artikel 6 sind in § 1a Abs. 4 die Sätze 3 und 4 wie folgt zu fassen:
- Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereiches, deren Belange durch den Entwurf betroffen sein können (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf hat nur die "fachlich betroffene" Öffentlichkeit, also nur ein Teil der betroffenen Öffentlichkeit, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Diese Einschränkung wird der Zielsetzung der Richtlinie, eine weitestgehende Öffentlichkeitsbeteiligung zu erreichen, nicht gerecht. Zwar ermitteln nach Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie die Mitgliedstaaten die zu beteiligende Öffentlichkeit. Die Beschränkung auf eine fachlich betroffene Öffentlichkeit bleibt aber hinter dem zurück, was allgemein in der UVP unter Öffentlichkeit verstanden wird, beispielsweise in der UVP für Pläne und Programme, und auch der Richtlinie zu Grunde liegt.
Soll keine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung für alle vorgeschrieben werden, muss zumindest die Öffentlichkeitsdefinition des UVP-Gesetzes übernommen werden.
19. Zu Artikel 7 (§ 41 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7, § 86 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 FlurbG)
Artikel 7 ist zu streichen.
Begründung:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Föderalismusreform) am 1. September 2006 hat der Bund in Bezug auf die Flurneuordnung keine Gesetzgebungskompetenz mehr. Insofern ist Artikel 7 zu streichen.
Im Übrigen sind aus der Praxis der Flurbereinigungsverwaltungen keine offenen aufgetretenen Fragen bekannt, die die vorgesehenen Änderungen des FlurbG fachlich notwendig erscheinen lassen. Vielmehr sind die vorgesehenen Änderungen aus fachlicher Sicht zumindest teilweise in Frage zu stellen. Die bereits über das UVPG gegebenen Rechtsvorschriften, die selbstverständlich bei der Durchführung von Verfahren nach dem FlurbG zu beachten sind, werden wiederholt. In Folge würde das FlurbG in seinem textlichen Umfang ohne neue rechtliche Wirkungen erweitert und bei künftigen Änderungen des UVPG kann es erforderlich werden, das FlurbG ebenfalls und zwar ausschließlich redaktionell ändern zu müssen.
Insbesondere die gemäß Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a vorgesehene Änderung würde eine unnötige Bürokratisierung bewirken, denn es wird dadurch notwendig, auch für unwesentliche Änderungen eines festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 FlurbG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn für den ursprünglichen Plan eine UVP erforderlich war. Jedoch ist nach bisheriger Rechtsprechung und Kommentierung eine Planänderung nur dann von "unwesentlicher Bedeutung", wenn Umfang und Zweck des Vorhabens dieselben bleiben und die Änderung keine belastenden Auswirkungen auf die Umgebung haben.
20. Zu Artikel 9 Nr. 2 ( § 29a Satz 1 KrW-/AbfG)
In Artikel 9 Nr. 2 sind in § 29a Satz 1 die Wörter ", Altbatterien und Akkumulatoren" zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 5 ist § 1 Abs. 2 zu streichen.
Begründung:
Die Verpflichtung zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 91/157/EWG resultiert aus Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG. In Deutschland wird Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG in Form der "Programme der Bundesregierung zur Verminderung der Umweltbelastungen aus Batterien und Akkumulatoren entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG" (zuletzt mit dem 2. Programm vom 30. April 2003) umgesetzt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll durch Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen - Artikel 5 - geregelt werden. Die Aufstellung der Batterieprogramme wird durch das BMU durchgeführt. Das BMU soll auch für die Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig sein.
Mit der vom Gesetzentwurf des Bundes vorgesehenen Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes würde dessen Anwendungsbereich erstmalig auf Batterien ausgedehnt. Dessen bedarf es nicht, weil die Batterieverordnung und das gemäß Artikel 5 des Gesetzentwurfs vorgesehene Gesetz lex speciales Vorschriften darstellen und alle zur Umsetzung der EU-Richtlinien erforderlichen Regelungen enthalten. Eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist auch nicht erforderlich, um eine "Auffangvorschrift" zu begründen, denn die Berücksichtigung oder nachrichtliche Aufnahme der vom Bund erstellten Batterieprogramme in die Abfallwirtschaftspläne der Länder ist bislang nicht vorgesehen. Für eine künftige Aufnahme in die alle fünf Jahre fortzuschreibenden Abfallwirtschaftspläne besteht kein Anlass, zumal Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG ohnehin demnächst entfällt. Dem entsprechenden Kommissionsvorschlag (Dokument KOM (2003) 723) haben das Europäische Parlament am 4. Juli 2006 und der Europäische Rat am 18. Juli 2006 bereits zugestimmt. Lediglich die Ausfertigung und Bekanntmachung steht noch aus.
Die Folgeänderung in Artikel 5 des Gesetzentwurfs berücksichtigt die Änderung in Artikel 9. Ein Verweis auf den Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist nicht erforderlich. ...
21. Zu Artikel 9 Nr. 2 ( § 29a Satz 2 KrW-/AbfG)
In Artikel 9 Nr. 2 ist § 29a Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Die Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt öffentlich bekannt und der Entwurf des Plans der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Begründung:
Die im Entwurf vorgesehene Regelung ist weiter gefasst, als dies durch Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der umzusetzenden Richtlinie vorgegeben ist. Eine aktive Unterrichtung ist dort nur "über Vorschläge für solche Pläne oder Programme" vorgeschrieben. Eine Trennung zwischen dem Inhalt der Bekanntmachung und den zugänglich zu machenden Unterlagen entspricht auch den Maßgaben, wie sie im Rahmen der SUP gelten. Es besteht kein Anlass, im Rahmen der Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie 2003/35, der einen Auffangtatbestand für Plänen und Programme, die nicht SUP-pflichtig sind, über die Pflichten der SUP selbst hinauszugehen.
22. Zu Artikel 9 Nr. 2 ( § 29a Satz 3 KrW-/AbfG)
In Artikel 9 Nr. 2 sind in § 29a Satz 3 nach dem Wort "Umweltschutzes" die Wörter ", soweit ihre Belange, insbesondere ihr satzungsmäßiger Aufgabenbereich, durch den Plan berührt werden" einzufügen.
Begründung:
Artikel 2 Abs. 3 der umzusetzenden Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten, den Kreis der Öffentlichkeit, die ein Beteiligungsrecht hat, zu ermitteln. Daher liegt es nahe, diesen Kreis parallel zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften zur SUP und UVP auszugestalten. Ein Grund für eine weitere Fassung im Rahmen der Beteiligung in Verfahren nach Artikel 2 der Richtlinie 2003/35 ist nicht ersichtlich.
23. Zu Artikel 9 Nr. 2 (§ 29a Satz 5 und 6 - neu - KrW-/AbfG)
In Artikel 9 Nr. 2 ist § 29a wie folgt zu ändern:
- a) Satz 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter "Der angenommene Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt öffentlich bekannt zu machen" sind durch die Wörter "Die Annahme des Plans ist in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder auf anderem geeignetem Weg bekannt zu machen" zu ersetzen.
- bb) Im zweiten Halbsatz sind nach den Wörtern "dabei ist" die Wörter "in zusammengefasster Form" einzufügen.
- b) Nach Satz 5 ist folgender Satz 6 einzufügen:
"Der angenommene Plan ist in geeigneter Weise zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen."
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/35/EG verlangt nicht die öffentliche Bekanntmachung des Plans in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt, sondern lediglich die Unterrichtung der "Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen". Es muss daher nicht - wie es der Gesetzentwurf vorsieht - der gesamte angenommene Plan in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt veröffentlicht werden. Die mit der Änderung beabsichtigte Vorgehensweise lehnt sich im Übrigen an die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans nach § 14l UVPG an.
Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/35/EG sieht vor, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen," über Vorschläge für Pläne und Programme unterrichtet wird. Der Gesetzentwurf führt zu einer Regelung, die über eine 1:1-Umsetzung hinausgeht. Dies bedarf der Korrektur. Es sollte den Ländern obliegen zu entscheiden, welche Art der Bekanntmachung sie wählen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Der Ergänzungsbedarf ergibt sich daraus, dass bei den Batterieprogrammen (Artikel 5 des Gesetzentwurfs) und den Aktionsprogrammen zum Düngemittelgesetz (Artikel 6 des Gesetzentwurfs) ausdrücklich festgehalten wird, dass nur "in zusammengefasster Form" unterrichtet wird. Das Fehlen dieser Aussage bei Abfallwirtschaftsplänen könnte den Eindruck erwecken, als müsse hier mehr geleistet werden. Um diesen Eindruck zu vermeiden, bedarf es der Ergänzung.
Zu Buchstabe b
Da es zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG ausreicht, der Öffentlichkeit die Fertigstellung des Plans und dessen Inhalt in zusammengefasster Form mitzuteilen, soll darüber hinaus der interessierten Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, den vollständigen Plan einzusehen. Damit ist der in Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2003/35/EG enthaltene Pflicht der Mitgliedstaaten, "in effektiver Weise" die Öffentlichkeit zu beteiligen, Genüge getan.
B
24. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.