Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 110158 - vom 14. Juni 2005.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. Mai 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gewalt und Kriminalität der selbsternannten "Irisch Republikanischen Armee" (IRA) in Nordirland, insbesondere der Ermordung von Robert McCartney
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 30. Januar 2005 ein Bürger von Belfast, Robert McCartney, von Mitgliedern der selbsternannten "Irisch Republikanischen Armee" (IRA) brutal ermordet wurde und die IRA versuchte, das Verbrechen zu vertuschen, und allen Zeugen befahl, die Beteiligung von IRA-Mitgliedern zu verschweigen,
B. in der Erwägung, dass sich die Schwestern von Robert McCartney, Catherine McCartney, Paula Arnold, Gemma McMahon, Claire McCartney und Donna Mary McCartney, sowie seine Lebensgefährtin, Bridgeen Karen Hagans, weigerten, das verordnete Stillschweigen zu akzeptieren, und die IRA mutig und beharrlich bedrängt haben, indem sie Gerechtigkeit für den Mord an Robert McCartney forderten;
C. in der Erwägung, dass in der Umgebung der Magennis's Bar unmittelbar vor und nach dem Kampf, der zum Tode von Robert McCartney führte, vermutlich 70 Zeugen anwesend waren,
D. in der Erwägung, dass die IRA und die Sinn Fein, der politische Arm der IRA, einige Mitglieder suspendierten oder ausschlossen, als die Empörung über den Mord zunahm,
E. in der Erwägung, dass die Führung der Sinn Fein zwar Gerechtigkeit gefordert, die für die Ermordung Verantwortlichen oder irgendwelche Zeugen des Mordes jedoch nicht aufgefordert hat, umfassend und direkt mit der Polizei in Nordirland zusammenzuarbeiten,
F. in der Erwägung, dass die IRA am 8. März 2005 eine empörende Erklärung veröffentlicht hat, in der sie betonte, sie wolle die Mörder von Robert McCartney erschießen,
G. in der Erwägung, dass diejenigen, die sich an den derzeitigen Bemühungen um Gerechtigkeit für Robert McCartney beteiligen, in jüngster Zeit Gegenstand einer Diffamierungskampagne waren, deren Ziel es ist, sie einzuschüchtern und ihre Glaubwürdigkeit in dieser Sache zu untergraben,
H. in der Erwägung, dass von dem EU-Friedensfonds in Nordirland und der angrenzenden Grenzregion Irlands wertvolle Arbeit geleistet wurde,
I. in der Erwägung, dass es in Nordirland keine Koexistenz von Frieden und Gewalt geben kann,
- 1. verurteilt die Gewalt und Kriminalität der selbsternannten "Irisch Republikanischen Armee" in Nordirland, insbesondere die Ermordung von Robert McCartney;
- 2. betont mit äußerstem Nachdruck, dass die Schwestern und die Lebensgefährtin von Robert McCartney in ihrem Streben nach Gerechtigkeit vollste Unterstützung verdienen;
- 3. fordert die Führung der Sinn Féin auf, darauf zu drängen, dass die für die Ermordung Verantwortlichen und die Zeugen des Mordes direkt mit der Polizei in Nordirland zusammenarbeiten und von der IRA nicht mit Repressalien bedroht werden;
- 4. bedauert die heimtückische Diffamierungskampagne mit dem Ziel, die Schwestern und die Verlobte von Robert McCartney in ihrem Kampf um Gerechtigkeit einzuschüchtern und zu diskreditieren;
- 5. fordert den Rat und die Kommission auf, den Ordnungskräften in Nordirland alle zweckdienliche Unterstützung zuteil werden zu lassen, damit die Mörder von Robert McCartney vor Gericht gestellt werden;
- 6. schlägt für den Fall, dass die Polizei in Nordirland nicht in der Lage ist, den Mord an Robert McCartney zu verfolgen, vor, dass die Europäische Union im Einklang mit der Haushaltsordnung einen finanziellen Beitrag zu den Gerichtskosten leistet, die der Familie McCartney bei ihren zivilrechtlichen Bemühungen um Gerechtigkeit entstehen;
- 7. fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission einen Beitrag aus der für eine Unterstützung der Opfer des Terrorismus vorgesehenen Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gewährt;
- 8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer sowie dem Europarat zu übermitteln.