A. Problem und Ziel
- Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist am 29. November 2008 als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens - SchfHwG - (BGBl. I S. 2242) in Kraft getreten. In § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 4 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich der kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen und der Ausgestaltung der Formblätter zu treffen. Das SchfHwG ändert weiterhin in Artikel 2 den § 24 Schornsteinfegergesetz dahingehend, dass nunmehr das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Erlass von Gebührenregelungen durch Rechtsverordnung zuständig ist.
B. Lösung
- Mit dem Verordnungsentwurf wird von diesen Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch gemacht.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Mit Vollzugsaufwand
Keine.
E. Sonstige Kosten
- Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dieser Verordnung nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Bürokratiekosten für die Verwaltung
- Es werden vier Informationspflichten für den Bezirksschornsteinfegermeister eingeführt.
- Diese ersetzen überwiegend bereits nach Landesrecht bestehende Informationspflichten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. März 2009
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsverordnung - KÜO)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) 1
Vom ...
Es verordnet auf Grund von
- 1. § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist,
- 2. § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
- (1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
- 1. Abgasanlagen,
- 2. Heizgaswege der Feuerstätten,
- 3. Räucheranlagen,
- 4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
- (2) Der Kohlenmonoxidanteil darf, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe nicht mehr als 1 000 ppm und bei Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren nicht mehr als 1 500 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
- 1. gasbeheizten Wäschetrocknern,
- 2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat.
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal zu überprüfen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt die für die Überprüfung zuständigen Stellen.
- (3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
- 1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist,
- 2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
- 3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
- 4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
- 5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
- 6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
- 7. Koch- und Garschränke.
- (4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
- (5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
- (6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die Bestandteil einer genehmigten Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
- (1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und der Feuerwehr vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
- (2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl. S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl. S. 398), durchzuführen.
§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
- (1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
- (2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.
- (3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht:
- 1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
- - Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
- - Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9 und
- - Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
- 2. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
- - Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
- - Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und
- - Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
- 3. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
- - Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
- - Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und
- - Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes.
- 1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
- (4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
- (1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
- (2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
- (3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 5 Formblätter
- Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.
§ 6 Gebühren
- Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10 und 12 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,90 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 7 Begriffsbestimmungen
- Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) | Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr | Anzahl der Überprüfungen |
---|---|---|
1 Feste Brennstoffe | ||
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 | |
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 | |
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung | 2 | |
1.4 Blockheizkraftwerk | 2 | |
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | 2 | |
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 2 | |
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 | |
1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z.B. durch CO-Sensoren) | 1 | |
1.9 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | einmal im Kalenderjahr | |
1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
2 Flüssige Brennstoffe | ||
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte | 3 | |
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | 2 | |
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte | 1 | |
2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 - 2.3 | einmal im Kalenderjahr | |
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte oder Anlage, bei denen eine Emissionsmessung nach § 15 1. BImSchV ohne Rechtsverpflichtung durchgeführt wurde (freiwillige Emissionsmessung) | einmal im Kalenderjahr | |
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal im Kalenderjahr | |
2.8 Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
2.9 Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr | |
2.10 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | einmal in jedem dritten Kalenderjahr | |
3 Gasförmige Brennstoffe | ||
3.1 raumluftabhängige Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr | |
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | |
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
Anlage 2 (zu § 5)
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid: |
Datum des Feuerstättenbescheides: | |
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid: | |
Bezirksschornsteinfegermeister(in) | Liegenschaft: |
Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom (einsetzen: Datum und Fundstelle), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:
Laut Feuerstättenbescheid | Datum der Arbeitsausführung | Mängel vorhanden ja/nein | Änderungsmitteilung/Bemerkungen (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt) | |
---|---|---|---|---|
Nr. | Anlage (Art/Standort oder Verweis auf Anhang) | |||
Anschrift und Reg.-Nummer des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde Ausführender Schornsteinfeger: | Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden. | |
Datum | Unterschrift des Schornsteinfegers | |
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten | ||
Datum | Unterschrift des Eigentümers/Verwalters |
Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde | Tag der Überprüfung und Messung: |
Art der Überprüfung und Messung: § 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV | |
Ausfertigung für den | |
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: Gebäudeteil: |
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerungsanlage für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom (einsetzen: Datum und Fundstelle), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490) | ||
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. , Errichtung | Leistungsbereich | Nennleistung | |
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. , Errichtung | Brennerart | Leistungsbereich | Brennstoff |
Feuerstättenart | Art der Anlage | ||
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (+ = in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend): | ||||||||
Verbrennungsluft/Lüftung | Abgasabzug | Abgasleitung | ||||||
Feuerstätte | an der Strömungssicherung | O2-Gehalt im Abgas | % | |||||
Befestigung/Abstände | in Brennerhöhe | unverdünnter CO-Gehalt | ppm | |||||
äußerer Zustand | an anderer Stelle | O2-Differenz im Ringspalt | % | |||||
Brenner/Heizgasweg | Abgasklappe | Lufttemperatur im Ringspalt | °C | |||||
Flammenbild | Verbindungsstück | Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | |||||
Folgende Mängel wurden festgestellt: | Es wurden keine Mängel festgestellt. | |||||||
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .................. zu beseitigen. Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzlich Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. |
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: | Grenzwert für Abgasverlust | % | ||||||
Wärmeträgertemperatur | °C | Verbrennungslufttemperatur | °C | Abgastemperatur | °C | |||
Sauerstoffgehalt im Abgas | % | Druckdifferenz | Pa | Abgasverlust | % | |||
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. | Messunsicherheit | % | ||||||
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil Grenzwert für Abgasverlust + Messunsicherheit überschritten wird. Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen. Bemerkungen: |
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann. | ||
Datum | Unterschrift |
Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde | Tag der Überprüfung und Messung: |
Art der Überprüfung und Messung: § 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV | |
Ausfertigung für den | |
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: Gebäudeteil: |
Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom (einsetzen: Datum und Fundstelle), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490) |
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. , Errichtung | Leistungsbereich | Nennleistung | |
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. , Errichtung | Brennerart | Leistungsbereich | Brennstoff |
Feuerstättenart | Art der Anlage |
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (+ = in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend): | ||||||
Verbrennungsluft/Lüftung | Brenner/Heizgasweg | Verbindungsstück | ||||
Feuerstätte | Abgasabzug | Abgasleitung | ||||
Befestigung/Abstände | in Brennerhöhe | O2-Differenz im Ringspalt | % | |||
äußerer Zustand | an anderer Stelle | Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | |||
Folgende Mängel wurden festgestellt: | Es wurden keine Mängel festgestellt. | |||||
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. | ||||||
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum zu beseitigen. | ||||||
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. |
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: | Grenzwerte: | Rußzahl | Ölderivate | keine | ||||||
Abgasverlust | % | |||||||||
Rußzahl- Einzelwerte | Rußzahl-Mittelwert | Ölderivate | ||||||||
Wärmeträgertemperatur | °C | Verbrennungslufttemperatur | °C | Abgastemperatur | °C | |||||
Sauerstoffgehalt im Abgas | % | Druckdifferenz | Pa | Abgasverlust | % | |||||
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. | Messunsicherheit | % | ||||||||
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen. Bemerkungen: |
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann. | |
Datum Unterschrift |
Anlage 3 (zu § 6)
Gebührenverzeichnis
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
---|---|---|
1 | Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) | |
1.1 | Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen | |
1.1.1 | -für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden | 9,2 |
1.1.2 | -für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden | 3,5 |
1.1.3 | Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 12,9 |
1.1.4 | Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9 |
1.2 | Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1. 1 bis 4.6 durchgeführt werden Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchstens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 6,2 |
1.3 | bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt | 1,6 |
2 | Arbeitsgebühr je Kehrung | |
2.1 | Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter | 0,3 |
2.2 | durch Innenbesteigung eines Schornsteins, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute | 0,8 |
2.3 | Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu kehrende Fläche | |
2.3.1 | -bei privat genutzten Anlagen | 0,7 |
2.3.2 | -bei gewerblich genutzten Anlagen | 3,3 |
2.3.3 | Rauchwagen | 6,7 |
2.3.4 | Raucherzeuger, je Arbeitsminute | 0,8 |
2.4 | Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter | |
2.4.1 | -bis 500 cm2Querschnitt | 1,5 |
2.4.2 | -über 500 cm2bis 2500 cm2Querschnitt | 2,4 |
2.4.3 | -über 2500 cm2Querschnitt | 6,0 |
2.5 | Abgasrohr | |
2.5.1 | -für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung) | 7,0 |
2.5.2 | -je weiteren vollen und angefangenen Meter | 1,0 |
2.5.3 | -je weitere Richtungsänderung | 3,0 |
2.5.4 | Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger | 4,1 |
2.5.5 | Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden | |
2.5.5.1 | -je wärmegedämmte Reinigungsöffnung | 6,7 |
2.5.5.2 | -je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) | 4,9 |
2.6 | Rauchfang vom offenen Kamin | 1,3 |
3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau | |
3.1 | Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei - flüssigen Brennstoffen - gasförmigen Brennstoffen | 0,3 |
- unbenutzten Anlagen | ||
3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. | |
3.2.1 | -für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | |
3.2.2 | -für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | |
3.2.3 | -für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzungseinheit | |
3.3 | Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. | |
3.3.1 | -für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | |
3.3.2 | -für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | |
3.3.3 | -für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | |
3.4 | Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. | |
3.4.1 | -für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | |
3.4.2 | -für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | |
3.4.3 | -für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzungseinheit | |
3.5 | Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. | |
3.5.1 | -für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | |
3.5.2 | -für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | |
3.5.3 | -für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzungseinheit | |
3.6 | Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute | 0,8 |
3.7 | Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 | 10,0 |
3.8 | Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.4 | |
3.8.1 | - Leitungen je vollen und angefangenen Meter | 1,0 |
3.8.2 | - Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie | 0,5 |
3.8.3 | Schächte je vollen und angefangenen Meter | 0,3 |
3.9 | Feuerstättenschau | |
3.9.1 | Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen Anmerkung: Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0 |
3.9.2 | Zuschlag je Feuerstätte Anmerkung: Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird. | 3,1 |
4 | Arbeitsgebühr je Emissionsmessung | |
4.1 | Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe in der Nutzungseinheit | |
4.1.1 | -zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 | 10,3 |
4.1.2 | -nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Messstelle | 19,1 |
4.1.3 | -nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle | 17,2 |
4.1.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8 |
4.2 | Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit | |
4.2.1 | -zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 | 6,5 |
4.2.2 | -nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für die erste Messstelle | 15,3 |
4.2.3 | -nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede weitere Messstelle | 13,5 |
4.2.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8 |
4.3 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1. BImSchV in der Nutzungseinheit | |
4.3.1 | -für die erste Messstelle | 62,3 |
4.3.2 | -für jede weitere Messstelle | 57,7 |
4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1. BImSchV in der Nutzungseinheit | |
4.4.1 | -für die erste Messstelle | 75,7 |
4.4.2 | -für jede weitere Messstelle | 70,0 |
4.5 | Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen | Nach Zeit- und Sachaufwand |
4.6 | Wiederholungsmessung | Wie bei Nummer 1 und Nummer 4.1 bis 4.5 |
5 | Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide | |
5.1 | Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen | Nach Zeit- und Sachaufwand |
5.2 | Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | 0,8 |
5.3 | Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüftungsanlagen je Arbeitsminute | 0,8 |
5.4 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | |
5.4.1 | - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrichtungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeitsminute, | 0,8 |
5.4.2 | - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreinigungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8 |
5.5 | Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden | 10,0 |
5.6 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | |
5.6.1 | -von Montag - Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag | in Höhe von 50 v.H. der Beträge |
5.6.2 | -an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v.H. der Beträge |
5.7 | Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde | 5,0 |
5.8 | Ausstellung eines Bescheides | |
5.8.1 | - für bis zu 3 Feuerstätten | 10,0 |
5.8.2 | - für mehr als 3 Feuerstätten | 10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher Feuerstätte, insgesamt höchstens 30 je Bescheid |
Anlage 4 (zu § 7)
Begriffsbestimmungen
Es bedeuten die Begriffe:
- 1. "Abgasanlage": Bauliche Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System, für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;
- 2. "Abgasanlage für Überdruck": Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;
- 3. "Abgaskanal": Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;
- 4. "Abgasleitung": Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;
- 5. "Abgasrohr": Frei verlaufendes Verbindungsstück;
- 6. "Abgasweg": Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;
- 7. "Blockheizkraftwerk": Stationärer Motor, der nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;
- 8. "Brennstoffzellenheizgerät": Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt;
- 9. "Brennwertfeuerstätte": Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
- 10. "Feuerstätte": Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;
- 11. "Feuerungsanlage": Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsamen Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;
- 12. "Gebäude": Jedes selbständig nutzbares Bauwerk, einschließlich der unmittelbar angrenzenden unbewohnten Nebengebäude, wie z.B. Waschküche, Garage, Futterküche oder Stallung;
- 13. "Heizgasweg": Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;
- 14. "Luft-Abgas-System": Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;
- 15. "notwendige Abluftanlage":
- a) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist oder deren Betrieb beeinflussen kann,
- b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;
- 16. "notwendige Verbrennungsluftanlage": Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);
- 17. "Nutzungseinheit": Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat (z.B. Wohnung);
- 18. "ortsfester Verbrennungsmotor": Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;
- 19. "Räucheranlage": Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;
- 20. "Raumluftunabhängige Feuerstätte": Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;
- 21. "Schornstein": Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;
- 22. "Senkrechter Teil der Abgasanlage": Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der Abgasanlage;
- 23. "Verbindungsstück": Bauliche Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;
- 24. "Wärmepumpe": Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über elektrisch oder verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gegenwärtig sind die kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen, die Intervalle und andere notwendige Regelungen sowie die Gebühren des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Rechtsverordnungen der Länder auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und des § 24 des Schornsteinfegergesetzes geregelt (Kehr- und Überprüfungsordnungen). Um eine möglichst einheitliche Rechtsetzung in den Ländern zu gewährleisten, hatten die Länder sich bereits Anfang 2006 im Bund-Länder-Ausschuss "Schornsteinfegerwesen" auf einen Musterentwurf (Muster-KÜO) geeinigt. Grundlage dieses Musterentwurfs waren eine Arbeitszeitstudie und eine technische Anhörung. Bisher haben allerdings nur wenige Länder ihre Verordnungen an dieses Muster angepasst. Grund hierfür waren insbesondere die anhaltenden Diskussionen über die künftige Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts. Daher ist die Rechtslage in den Bundesländern derzeit uneinheitlich.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Kehrungen und Überprüfungen und der dabei zu erhebenden Gebühren gesichert werden. Dies entspricht einem ausdrücklichen Wunsch der Länder. Der Entwurf orientiert sich an der Muster-KÜO, wobei Erfahrungen der Länder, die die Muster-KÜO umgesetzt haben, berücksichtigt werden. Die Verordnung ersetzt die entsprechenden Länderverordnungen. Allerdings können die Länder nach § 1 SchfHwG zusätzliche Anlagen der Kehr- und Überprüfungspflicht unterwerfen. Damit wird Ihnen die Möglichkeit geboten, auf länderspezifische Besonderheiten zu reagieren. Im Übrigen bleibt den Ländern nach Artikel 84 des Grundgesetzes die Möglichkeit, abweichende Regelungen hinsichtlich der Gebühren zu treffen. Sie können somit von den in § 6 in Verbindung mit der Anlage 3 getroffenen Regelungen ganz oder teilweise abweichen.
Von der Ermächtigung in § 20 Abs. 4 SchfHwG, die Kosten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird derzeit noch kein Gebrauch gemacht, da diese erst ab dem 1. Januar 2013 bestellt werden können.
B. Gesetzesfolgen
I. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Keine.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ohne Vollzugsaufwand
Keine.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen mit Vollzugsaufwand
Keine.
II. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
- 1. Kosten für den Bezirksschornsteinfegermeister entstehen insbesondere durch die Pflicht zur Terminankündigung; diese Verpflichtung besteht aber bereits nach geltendem Landesrecht, so dass keine zusätzlichen Kosten entstehen.
- 2. Kosten für die übrigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und sonstige Handwerksbetriebe entstehen nicht. Der Wirtschaft, insbesondere auch den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.
- 3. Preiswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau
Die Gebühren für die Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters sind auf Grundlage der Regelungen der Länder, die die Muster-KÜO bereits umgesetzt haben, festgesetzt worden. In den Ländern, in denen die Muster-KÜO umgesetzt wurde, haben sich keine generellen Gebührenerhöhungen für die Eigentümer bzw. Betreiber von Feuerstätten ergeben. Da zudem die Länder abweichende Regelungen treffen können, lassen sich die Kostenwirkungen nur schwer abschätzen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dieser Verordnung nicht zu erwarten.
C. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
- a) Nach § 2 Abs. 1 ist dem Eigentümer der Zeitpunkt des Ausbrennens mitzuteilen. Diese Pflicht trifft Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks, sofern die Tätigkeit nicht vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt wird. Jährlich sind geschätzt 55 000 Mitteilungen erforderlich, wobei der Aufwand für das Erstellen der Mitteilung ca. zwei Minuten betragen dürfte. Diese Verpflichtung besteht überwiegend bereits nach den Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder. Insoweit entstehen nur geringe zusätzliche Kosten. Da der Eigentümer den Zugang zu seinem Grundstück gewährleisten muss, besteht keine Alternative zu der vorherigen Unterrichtung. Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 20 € dürften rd. 36 000 € an Mehrkosten entstehen.
- b) Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks haben nach § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung auszustellen (sofern nicht diese Tätigkeit vom Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt wird). Diese Verpflichtung besteht bisher nur in einigen Bundesländern, zum Teil ist diese Bescheinigung nach Landesrecht nur auf Wunsch des Eigentümers auszustellen. Die Informationspflicht wird daher teilweise neu eingeführt. Der zusätzliche Aufwand gegenüber einer Bescheinigung zu Messungen nach der 1. BImSchV beträgt bei etwa 8,1 Mio. Gas- und 6,1 Mio. Ölfeuerungsanlagen je ca. 30 Sekunden. Bei den ca. 4,3 Mio. Gasfeuerungsanlagen, die nicht nach der 1. BImSchV messpflichtig sind, beträgt der alleinige Aufwand jeweils ca. 1 Minute. Eine kostengünstigere Alternative zu dieser Bescheinigung ist nicht ersichtlich, da für den Betreiber der Anlage das Prüfungsergebnis zweifelsfrei festgestellt werden soll. Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 20 € dürften einmal Mehrkosten von 2,3 Mio. € und 1,4 Mio. € entstehen. Insgesamt wären dies bei den Berichtspflichten rd. 3,8 Mio. €. Auf die Pflichten kann mit Blick auf die Einführung des Wettbewerbs nicht verzichtet werden.
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
2.1 Bürokratiekosten der Bezirksschornsteinfegermeister
Bürokratiekosten entstehen durch die vorliegenden Regelungen vor allem bei den Bezirksschornsteinfegermeistern, die als Beliehene öffentliche Aufgaben durchführen, die ansonsten einer staatlichen Behörde übertragen werden müssten. Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erheben die Bezirksbevollmächtigten Gebühren auf der Grundlage dieser Rechtsverordnung. Für die Ausweisung der Kosten wird daher die Aufschlüsselung für Bürokratiekosten der Verwaltung zugrunde gelegt.
Für den Bezirksschornsteinfegermeister ergeben sich aus der Verordnung folgende Pflichten:
Nach § 2 Abs. 1 hat er dem Eigentümer den Zeitpunkt des Ausbrennens mitzuteilen, sofern nicht ein Schornsteinfegerbetrieb diese Aufgabe ausführt. Hinsichtlich des Aufwands gelten die Ausführungen unter 1a).
Nach § 3 Abs.1 hat der Bezirksschornsteinfegermeister den Termin der Kehrung bzw. Überprüfung und der Feuerstättenschau anzukündigen. Pro Jahr sind geschätzt rund 22 Mio. Terminankündigungen erforderlich, jede Ankündigung erfordert einen Zeitaufwand von 42 Sekunden. Diese Verpflichtung besteht bereits nach den geltenden Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder, so dass keine neuen Bürokratiekosten für den Bezirksschornsteinfegermeister entstehen. Da der Eigentümer den Zugang zu seinem Grundstück gewährleisten muss, besteht auch keine Alternative zu der vorherigen Unterrichtung.
§ 3 Abs. 4 erfordert die Ausstellung einer Bescheinigung über das Ergebnis der Feuerstättenschau. Diese Verpflichtung besteht bisher nur in einigen Bundesländern, in anderen bestand diese Verpflichtung nur auf Wunsch des Eigentümers oder überhaupt nicht. Sie wird daher teilweise neu eingeführt. Bei rund 14 Mio. Gebäuden ist alle fünf Jahre eine Feuerstättenschau durchzuführen, so dass im Jahr 2,8 Mio. Bescheinigungen auszustellen sind. Der Zeitaufwand für die Ausstellung beträgt 1 Minute 20 Sekunden. Da das Ergebnis der Feuerstättenschau für den Betreiber der Anlage zweifelsfrei festgestellt werden muss, sind alternative Regelungen nicht ersichtlich.
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat nach § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung auszustellen, soweit nicht ein Schornsteinfegerbetrieb diese Arbeit durchführt. Hinsichtlich der Kosten gilt das unter 1 b) Ausgeführte.
2.2 Bürokratiekosten der staatlichen Verwaltung
Für die Länderbehörden wird durch § 1 Abs. 2 die Pflicht eingeführt, die für die Überprüfung von Messgeräten zuständigen Stellen bekannt zu geben. Da diese Messgeräte auch für die Messungen nach der 1. BImSchV eingesetzt werden, wird es sich in der Praxis um dieselben Stellen handeln, die nach § 13 der 1. BImSchV tätig werden. Die zusätzliche Bekanntmachung verursacht daher nur einen unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
D. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Verordnung wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich von dem Verordnungsentwurf betroffen sein könnten.
E. Befristung
Die Regelungen der Verordnung über den Bezirksschornsteinfegermeister sind bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Im Übrigen wurde die Möglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen geprüft, im Ergebnis ist eine Befristung jedoch abzulehnen. Die Regelungen hinsichtlich der regelmäßigen Kehrung- und Überprüfung von Feuerstätten sind aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit dauerhaft erforderlich.
Besonderer Teil
Zu § 1 (Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen)
In Absatz 1 werden die bundesweit kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen aufgeführt. Diese Anlagen unterfallen derzeit in allen Ländern nach den jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnungen der Kehr- und Überprüfungspflicht. Ausnahmen sind in Absatz 3 geregelt. Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG können die Länder darüber hinaus weitere kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen bestimmen. Das können z.B. Dunstabzugsanlagen sein, die derzeit in mehreren Ländern überprüfungspflichtig sind.
Kohlenmonoxid ist ein für den Menschen in bestimmten Dosen gesundheitsschädigendes oder sogar tödliches Gas. Daher ist eine Bestimmung des zulässigen Grenzwertes erforderlich. Die in Absatz 2 Satz 3 aufgeführten Ausnahmen sind mit einer fehlenden Gefährdung begründet. Die Vorgaben in Satz 4 hinsichtlich der eingesetzten Messgeräte entsprechen dem Immissionsschutzrecht.
Anlage 1 regelt die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen. Diese kann nach Absatz 5 nur im Einzelfall erhöht werden, und nur, wenn konkrete Gründe der Betriebs- und Brandsicherheit diese erfordern. Abweichende Regelungen der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Absatz 6 müssen die Betriebs- und Brandsicherheit durch gleichwertige Maßnahmen gewährleisten. Dies kann z.B. bei besonderen brandschutztechnischen Einrichtungen der Fall sein. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, also auch die Anlagen nach der 1. BImSchV, sind von der Ausnahmeregelung des Absatzes 5 nicht betroffen.
Zu § 2 (Besondere Kehrarbeiten)
Absatz 1 regelt das Ausbrennen, Ausschlagen und die chemische Reinigung einer kehrpflichtigen Anlage. Diese Arbeiten sind mit erhöhten Gefahren verbunden und erfordern daher erhöhte Sicherheitsmaßnahmen sowie eine besondere Sachkunde des Ausführenden. Wegen der Gefährdungen derjenigen Personen, die mit Asbest umzugehen haben, bedürfen Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Anlagen besonderer Vorsichtsmaßnahmen. Diese sind insbesondere in den in Absatz 2 genannten technischen Regeln für Gefahrstoffe aufgeführt.
Zu § 3 (Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters)
Die Pflicht zur rechtzeitigen Ankündigung nach Absatz 1 liegt sowohl im Interesse des Bezirksschornsteinfegermeisters, der für einen unangemeldeten Besuch keine Gebühren verlangen kann, als auch des Kunden, der sich rechtzeitig auf den Besuch einstellen können muss. Die Frist von fünf Tagen hat sich in der Praxis bewährt.
Absatz 2 Satz 1 schreibt vor, dass zwischen den einzelnen Kehrungen und Überprüfungen möglichst gleiche Zeitabstände liegen. In der Praxis wird die Mehrzahl dieser Arbeiten durchgeführt, wenn die Anlagen in Betrieb sind.
Die Zusammenlegung der Arbeiten nach Absatz 3 dient dem Interesse des Kunden. Dieser kann aber ausdrücklich eine getrennte Durchführung verlangen. Weitergehende Zusammenfassungen sind im Einzelfall einvernehmlich möglich.
Die Bescheinigung nach Absatz 4 soll das Ergebnis der Feuerstättenschau zweifelsfrei klarstellen und damit dem Kunden Sicherheit geben.
Zu § 4 (Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten)
Die Vorschrift stellt klar, dass alle Schornsteinfegerarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind. Die Bescheinigung nach Absatz 3 ist dem Formblatt beizufügen (§ 5 Satz 2).
Zu § 5 (Formblätter)
Die Ausgestaltung der Formblätter richtet sich nach Anlage 2.
Zu § 6 (Gebühren)
Die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10 und 12 SchfG. Die vom Bezirksschonsteinfegermeister hierfür zu erhebenden Gebühren richten sich nach den für die einzelnen Tätigkeiten aufgeführten Arbeitswerten, multipliziert mit der in Satz 2 festgesetzten Gebühr pro Arbeitswert. Dieses System liegt derzeit allen Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder (bis auf Hessen) zugrunde. Aufgrund der unterschiedlichen Kostenstruktur in den neuen und den alten Bundesländern werden jeweils unterschiedliche Gebühren pro Arbeitswert festgesetzt. Grund hierfür ist, dass nach der Ermächtigung in § 24 SchfG die Gebühren nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen sind, in den alten Bundesländern eine Arbeitsstunde im Durchschnitt jedoch teurer ist als in den neuen Bundesländern. Von den neuen Ländern hat Sachsen als bisher einziges Bundesland die Muster-KÜO umgesetzt und in diesem Zusammenhang einen Wert von 0,86 € angesetzt. Von den alten Ländern hat bislang nur Niedersachsen die Muster-KÜO umgesetzt, dort wird ein Arbeitswert von 0,96 € veranschlagt; die entsprechende Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die sich eng an der Muster-KÜO orientiert, setzt einen Gebührenwert von 1,01 € an. Ein Durchschnittswert von 0,90 € für die neuen und 1,01 € für die alten Bundesländer erscheint angemessen. Dabei wurden auch Preissteigerungen berücksichtigt, die bis zum Inkrafttreten des gebührenrechtlichen Teils der Verordnung zum 1. Januar 2010 auftreten können.
Zu § 7 (Begriffsbestimmungen)
Diese Vorschrift enthält zusammen mit Anlage 4 die für das Verständnis der Verordnung wichtigen Begriffsbestimmungen.
Zu § 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Formblätter sind für das Funktionieren des SchfHwG unerlässlich, daher muss § 5 sofort in Kraft treten. Im Übrigen soll die Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Grund hierfür ist, dass sich sowohl die Eigentümer von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen als auch die Bezirksschornsteinfegermeister sowie die Schornsteinfeger auf die neue Rechtslage, insbesondere die neuen Fristen einstellen müssen. Es wäre in der Praxis nicht durchführbar, im Laufe des Jahres die Zeiträume für die Kehrungen und Überprüfungen umzustellen. Dies soll erst mit dem Jahreswechsel geschehen.
Da sich ab dem 1. Januar 2013 die Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister umwandeln in solche zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister, und das Schornsteinfegergesetz zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird, können die §§ 3 und 6, die ausschließlich für Bezirksschornsteinfegermeister gelten, mit dem 31. Dezember 2012 außer Kraft treten.
Zu Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen)
Anlage 1 bestimmt, in welchen Intervallen die dort genannten Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Die Tabelle gliedert sich in Anlagen für feste, für flüssige und für gasförmige Brennstoffe. In der ersten Spalte werden die Anlagen benannt, in der zweiten und dritten Spalte ist jeweils die Anzahl der Kehrungen (2. Spalte) und Überprüfungen (3. Spalte) festgesetzt.
Zu Anlage 2 (Formblatt)
Das Formblatt dient nach § 4 SchfHwG dem Nachweis der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten, sofern diese nicht vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt wurden. Dem Formblatt müssen zudem nach § 4 Abs. 4 Satz 2 SchfHwG alle für die Kehrbuchführung relevanten Daten entnommen werden können. Demgemäß ist das Formblatt in der Weise ausgestaltet, dass die nach § 19 SchfHwG erforderlichen Daten, insbesondere Name und Anschrift des Eigentümers bzw. des Betreibers und die zur Identifizierung der Anlage notwendigen Daten, einzutragen sind. Weiterhin sind anzugeben das Datum der Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten sowie eventuelle Mängel. Angaben über den ausführenden Schornsteinfegerbetrieb sind ebenfalls einzutragen. Die Form der Bescheinigung nach § 4 Abs. 3, die dem Formblatt beizufügen ist, wird ebenfalls vorgegeben.
Zu Anlage 3 (Gebührenverzeichnis)
Das Gebührenverzeichnis entspricht weitgehend der Muster-KÜO; im Gegensatz zur Muster-KÜO wurden allerdings Gebühren für Bauabnahmen nicht aufgenommen, da diese in den unterschiedlichen Bauordnungen der Länder festgesetzt sind. Grundlage der Gebührenfestsetzung in der Muster-KÜO war eine bundeseinheitliche Arbeitszeitstudie, die von einer Projektgruppe der Länder begleitet wurde. Die Projektarbeit zog sich insgesamt über drei Jahre hin, die Muster-KÜO wurde abschließend 2006 vom Bund-Länder-Ausschuss "Schornsteinfegerwesen" beschlossen.
In der Tabelle wird jeweils die Tätigkeit beschrieben, der zugehörige Arbeitswert ist in der dritten Spalte aufgeführt. Die Summe der Arbeitswerte ist dann mit dem Entgelt nach § 6 zu multiplizieren.
Anwendungsfall der Ziffer 5.8 - Ausstellen eines Bescheides - ist der Feuerstättenbescheid. Bei dessen Ausstellung sind die Eigentumsverhältnisse zu beachten: Der Bescheid ergeht für jede selbständig vom Eigentümer genutzte Nutzungseinheit; bei Wohnungseigentum ist der Bescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; sofern sich bei Gemeinschaftseigentum die Anlage nur auf die Räume des Sondereigentümers erstreckt, ergeht ein Bescheid an den Wohnungseigentümer.
Zu Anlage 4 (Begriffsbestimmungen)
Die Begriffsbestimmungen entsprechen, soweit nicht Abweichungen auf Grund der Besonderheiten des Schornsteinfegerrechts dies erfordern, den im Baurecht gebräuchlichen Begriffen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 667:
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft und vier Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt.
Das Ressort hat die mit den Informationspflichten einhergehenden bürokratischen Auswirkungen nachvollziehbar ausgewiesen. Danach führt das Regelungsvorhaben zu Bürokratiekosten der Wirtschaft von rund 3,8 Mio. Euro.
Die Informationspflichten ersetzen überwiegend bereits nach Landesrecht bestehende Informationspflichten und wurden vom Ressort auf Regelungsalternativen hin überprüft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Barbier |
Vorsitzender | Berichterstatter |