Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten für die Verwaltung

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. März 2009
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) 1

Vom ...

Es verordnet auf Grund von

§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen

§ 2 Besondere Kehrarbeiten

§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters

§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten

§ 5 Formblätter

§ 6 Gebühren

§ 7 Begriffsbestimmungen

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)Anzahl der Kehrungen im KalenderjahrAnzahl der Überprüfungen
1 Feste Brennstoffe
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage4
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte3
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung2
1.4 Blockheizkraftwerk2
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte2
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage2
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage1
1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z.B. durch CO-Sensoren)1
1.9 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlageneinmal im Kalenderjahr
1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätteeinmal im Kalenderjahr
2 Flüssige Brennstoffe
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte3
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte2
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte1
2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 - 2.3einmal im Kalenderjahr
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätteeinmal im Kalenderjahr
2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte oder Anlage, bei denen eine Emissionsmessung nach § 15 1. BImSchV ohne Rechtsverpflichtung durchgeführt wurde (freiwillige Emissionsmessung)einmal im Kalenderjahr
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgeräteinmal im Kalenderjahr
2.8 Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelteinmal in jedem zweiten Kalenderjahr
2.9 Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesseseinmal in jedem dritten Kalenderjahr
2.10 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)einmal in jedem dritten Kalenderjahr
3 Gasförmige Brennstoffe
3.1 raumluftabhängige Feuerstätteeinmal im Kalenderjahr
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätteeinmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruckeinmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgeräteinmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesseseinmal in jedem dritten Kalenderjahr

Anlage 2 (zu § 5)

Formblatt
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid:
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Bezirksschornsteinfegermeister(in)
Liegenschaft:

Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten

(§ 4 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)

Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom (einsetzen: Datum und Fundstelle), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:

Laut Feuerstättenbescheid
Datum der
Arbeitsausführung

Mängel vorhanden
ja/nein

Änderungsmitteilung/Bemerkungen
(ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
Nr. Anlage
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)
Anschrift und Reg.-Nummer des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde
Ausführender Schornsteinfeger:
Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten
Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters

Gasförmige Brennstoffe
Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde
Tag der Überprüfung und Messung:
Art der Überprüfung und Messung:
§ 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV
Ausfertigung für den
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerungsanlage für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom (einsetzen: Datum und Fundstelle), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. , Errichtung Leistungsbereich Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. , Errichtung Brennerart Leistungsbereich Brennstoff
Feuerstättenart Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (+ = in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug Abgasleitung
Feuerstätte an der Strömungssicherung O2-Gehalt im Abgas%
Befestigung/Abstände in Brennerhöhe unverdünnter CO-Gehaltppm
äußerer Zustand an anderer Stelle O2-Differenz im Ringspalt %
Brenner/Heizgasweg Abgasklappe Lufttemperatur im Ringspalt °C
Flammenbild Verbindungsstück Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .................. zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzlich Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Grenzwert für Abgasverlust %
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil Grenzwert für Abgasverlust + Messunsicherheit überschritten wird.
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.
Bemerkungen:
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Datum Unterschrift

Flüssige Brennstoffe
Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde
Tag der Überprüfung und Messung:
Art der Überprüfung und Messung:
§ 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV
Ausfertigung für den
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom (einsetzen: Datum und Fundstelle), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. , Errichtung Leistungsbereich Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. , Errichtung Brennerart Leistungsbereich Brennstoff
Feuerstättenart Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (+ = in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Brenner/Heizgasweg Verbindungsstück
Feuerstätte Abgasabzug Abgasleitung
Befestigung/Abstände in Brennerhöhe O2-Differenz im Ringspalt %
äußerer Zustand an anderer Stelle Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

Messergebnis gemäß 1. BImSchV:
Grenzwerte: Rußzahl Ölderivate keine
Abgasverlust %
Rußzahl- Einzelwerte Rußzahl-Mittelwert Ölderivate
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil .
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.
Bemerkungen:
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Datum Unterschrift

Anlage 3 (zu § 6)
Gebührenverzeichnis

Nr. BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte
1Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr)
1.1Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen
1.1.1-für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden9,2
1.1.2-für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden3,5
1.1.3Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf12,9
1.1.4Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf18,9
1.2Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1. 1 bis 4.6 durchgeführt werden Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchstens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden.6,2
1.3bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt1,6
2Arbeitsgebühr je Kehrung
2.1Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter0,3
2.2durch Innenbesteigung eines Schornsteins, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute0,8
2.3Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu kehrende Fläche
2.3.1-bei privat genutzten Anlagen0,7
2.3.2-bei gewerblich genutzten Anlagen3,3
2.3.3Rauchwagen6,7
2.3.4Raucherzeuger, je Arbeitsminute0,8
2.4Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter
2.4.1-bis 500 cm2Querschnitt1,5
2.4.2-über 500 cm2bis 2500 cm2Querschnitt2,4
2.4.3-über 2500 cm2Querschnitt6,0
2.5Abgasrohr
2.5.1-für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung)7,0
2.5.2-je weiteren vollen und angefangenen Meter1,0
2.5.3-je weitere Richtungsänderung3,0
2.5.4Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger4,1
2.5.5Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden
2.5.5.1-je wärmegedämmte Reinigungsöffnung6,7
2.5.5.2-je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m)4,9
2.6Rauchfang vom offenen Kamin1,3
3Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau
3.1Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei - flüssigen Brennstoffen - gasförmigen Brennstoffen0,3
- unbenutzten Anlagen
3.2Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
3.2.1-für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
3.2.2-für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
3.2.3-für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzungseinheit
3.3Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
3.3.1-für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
3.3.2-für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
3.3.3-für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit
3.4Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein.
3.4.1-für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
3.4.2-für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
3.4.3-für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzungseinheit
3.5Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein.
3.5.1-für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
3.5.2-für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
3.5.3-für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzungseinheit
3.6Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute0,8
3.7Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 210,0
3.8Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.4
3.8.1- Leitungen je vollen und angefangenen Meter1,0
3.8.2- Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie0,5
3.8.3Schächte je vollen und angefangenen Meter0,3
3.9Feuerstättenschau
3.9.1Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen Anmerkung: Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.1,0
3.9.2Zuschlag je Feuerstätte Anmerkung: Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.3,1
4Arbeitsgebühr je Emissionsmessung
4.1Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe in der Nutzungseinheit
4.1.1-zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.210,3
4.1.2-nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Messstelle19,1
4.1.3-nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle17,2
4.1.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m)5,8
4.2Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit
4.2.1-zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.56,5
4.2.2-nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für die erste Messstelle15,3
4.2.3-nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede weitere Messstelle13,5
4.2.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m)5,8
4.3Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1. BImSchV in der Nutzungseinheit
4.3.1-für die erste Messstelle62,3
4.3.2-für jede weitere Messstelle57,7
4.4Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1. BImSchV in der Nutzungseinheit
4.4.1-für die erste Messstelle75,7
4.4.2-für jede weitere Messstelle70,0
4.5Auswertung der Messung staubförmiger EmissionenNach Zeit- und Sachaufwand
4.6WiederholungsmessungWie bei Nummer 1 und Nummer 4.1 bis 4.5
5Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide
5.1Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und EinrichtungenNach Zeit- und Sachaufwand
5.2Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute0,8
5.3Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüftungsanlagen je Arbeitsminute0,8
5.4Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand
5.4.1- bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrichtungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeitsminute,0,8
5.4.2- bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreinigungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute0,8
5.5Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden10,0
5.6Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
5.6.1-von Montag - Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstagin Höhe von 50 v.H. der Beträge
5.6.2-an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenin Höhe von 100 v.H. der Beträge
5.7Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde5,0
5.8Ausstellung eines Bescheides
5.8.1- für bis zu 3 Feuerstätten10,0
5.8.2- für mehr als 3 Feuerstätten10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher Feuerstätte, insgesamt höchstens 30 je Bescheid

Anlage 4 (zu § 7)
Begriffsbestimmungen

Es bedeuten die Begriffe:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gegenwärtig sind die kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen, die Intervalle und andere notwendige Regelungen sowie die Gebühren des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Rechtsverordnungen der Länder auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und des § 24 des Schornsteinfegergesetzes geregelt (Kehr- und Überprüfungsordnungen). Um eine möglichst einheitliche Rechtsetzung in den Ländern zu gewährleisten, hatten die Länder sich bereits Anfang 2006 im Bund-Länder-Ausschuss "Schornsteinfegerwesen" auf einen Musterentwurf (Muster-KÜO) geeinigt. Grundlage dieses Musterentwurfs waren eine Arbeitszeitstudie und eine technische Anhörung. Bisher haben allerdings nur wenige Länder ihre Verordnungen an dieses Muster angepasst. Grund hierfür waren insbesondere die anhaltenden Diskussionen über die künftige Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts. Daher ist die Rechtslage in den Bundesländern derzeit uneinheitlich.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Kehrungen und Überprüfungen und der dabei zu erhebenden Gebühren gesichert werden. Dies entspricht einem ausdrücklichen Wunsch der Länder. Der Entwurf orientiert sich an der Muster-KÜO, wobei Erfahrungen der Länder, die die Muster-KÜO umgesetzt haben, berücksichtigt werden. Die Verordnung ersetzt die entsprechenden Länderverordnungen. Allerdings können die Länder nach § 1 SchfHwG zusätzliche Anlagen der Kehr- und Überprüfungspflicht unterwerfen. Damit wird Ihnen die Möglichkeit geboten, auf länderspezifische Besonderheiten zu reagieren. Im Übrigen bleibt den Ländern nach Artikel 84 des Grundgesetzes die Möglichkeit, abweichende Regelungen hinsichtlich der Gebühren zu treffen. Sie können somit von den in § 6 in Verbindung mit der Anlage 3 getroffenen Regelungen ganz oder teilweise abweichen.

Von der Ermächtigung in § 20 Abs. 4 SchfHwG, die Kosten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird derzeit noch kein Gebrauch gemacht, da diese erst ab dem 1. Januar 2013 bestellt werden können.

B. Gesetzesfolgen

I. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Keine.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ohne Vollzugsaufwand

Keine.

3. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen mit Vollzugsaufwand

Keine.

II. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Die Gebühren für die Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters sind auf Grundlage der Regelungen der Länder, die die Muster-KÜO bereits umgesetzt haben, festgesetzt worden. In den Ländern, in denen die Muster-KÜO umgesetzt wurde, haben sich keine generellen Gebührenerhöhungen für die Eigentümer bzw. Betreiber von Feuerstätten ergeben. Da zudem die Länder abweichende Regelungen treffen können, lassen sich die Kostenwirkungen nur schwer abschätzen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dieser Verordnung nicht zu erwarten.

C. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

2.1 Bürokratiekosten der Bezirksschornsteinfegermeister

Bürokratiekosten entstehen durch die vorliegenden Regelungen vor allem bei den Bezirksschornsteinfegermeistern, die als Beliehene öffentliche Aufgaben durchführen, die ansonsten einer staatlichen Behörde übertragen werden müssten. Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erheben die Bezirksbevollmächtigten Gebühren auf der Grundlage dieser Rechtsverordnung. Für die Ausweisung der Kosten wird daher die Aufschlüsselung für Bürokratiekosten der Verwaltung zugrunde gelegt.

Für den Bezirksschornsteinfegermeister ergeben sich aus der Verordnung folgende Pflichten:

Nach § 2 Abs. 1 hat er dem Eigentümer den Zeitpunkt des Ausbrennens mitzuteilen, sofern nicht ein Schornsteinfegerbetrieb diese Aufgabe ausführt. Hinsichtlich des Aufwands gelten die Ausführungen unter 1a).

Nach § 3 Abs.1 hat der Bezirksschornsteinfegermeister den Termin der Kehrung bzw. Überprüfung und der Feuerstättenschau anzukündigen. Pro Jahr sind geschätzt rund 22 Mio. Terminankündigungen erforderlich, jede Ankündigung erfordert einen Zeitaufwand von 42 Sekunden. Diese Verpflichtung besteht bereits nach den geltenden Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder, so dass keine neuen Bürokratiekosten für den Bezirksschornsteinfegermeister entstehen. Da der Eigentümer den Zugang zu seinem Grundstück gewährleisten muss, besteht auch keine Alternative zu der vorherigen Unterrichtung.

§ 3 Abs. 4 erfordert die Ausstellung einer Bescheinigung über das Ergebnis der Feuerstättenschau. Diese Verpflichtung besteht bisher nur in einigen Bundesländern, in anderen bestand diese Verpflichtung nur auf Wunsch des Eigentümers oder überhaupt nicht. Sie wird daher teilweise neu eingeführt. Bei rund 14 Mio. Gebäuden ist alle fünf Jahre eine Feuerstättenschau durchzuführen, so dass im Jahr 2,8 Mio. Bescheinigungen auszustellen sind. Der Zeitaufwand für die Ausstellung beträgt 1 Minute 20 Sekunden. Da das Ergebnis der Feuerstättenschau für den Betreiber der Anlage zweifelsfrei festgestellt werden muss, sind alternative Regelungen nicht ersichtlich.

Der Bezirksschornsteinfegermeister hat nach § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung auszustellen, soweit nicht ein Schornsteinfegerbetrieb diese Arbeit durchführt. Hinsichtlich der Kosten gilt das unter 1 b) Ausgeführte.

2.2 Bürokratiekosten der staatlichen Verwaltung

Für die Länderbehörden wird durch § 1 Abs. 2 die Pflicht eingeführt, die für die Überprüfung von Messgeräten zuständigen Stellen bekannt zu geben. Da diese Messgeräte auch für die Messungen nach der 1. BImSchV eingesetzt werden, wird es sich in der Praxis um dieselben Stellen handeln, die nach § 13 der 1. BImSchV tätig werden. Die zusätzliche Bekanntmachung verursacht daher nur einen unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

D. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Verordnung wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich von dem Verordnungsentwurf betroffen sein könnten.

E. Befristung

Die Regelungen der Verordnung über den Bezirksschornsteinfegermeister sind bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Im Übrigen wurde die Möglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen geprüft, im Ergebnis ist eine Befristung jedoch abzulehnen. Die Regelungen hinsichtlich der regelmäßigen Kehrung- und Überprüfung von Feuerstätten sind aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit dauerhaft erforderlich.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen)

In Absatz 1 werden die bundesweit kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen aufgeführt. Diese Anlagen unterfallen derzeit in allen Ländern nach den jeweiligen Kehr- und Überprüfungsordnungen der Kehr- und Überprüfungspflicht. Ausnahmen sind in Absatz 3 geregelt. Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG können die Länder darüber hinaus weitere kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen bestimmen. Das können z.B. Dunstabzugsanlagen sein, die derzeit in mehreren Ländern überprüfungspflichtig sind.

Kohlenmonoxid ist ein für den Menschen in bestimmten Dosen gesundheitsschädigendes oder sogar tödliches Gas. Daher ist eine Bestimmung des zulässigen Grenzwertes erforderlich. Die in Absatz 2 Satz 3 aufgeführten Ausnahmen sind mit einer fehlenden Gefährdung begründet. Die Vorgaben in Satz 4 hinsichtlich der eingesetzten Messgeräte entsprechen dem Immissionsschutzrecht.

Anlage 1 regelt die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen. Diese kann nach Absatz 5 nur im Einzelfall erhöht werden, und nur, wenn konkrete Gründe der Betriebs- und Brandsicherheit diese erfordern. Abweichende Regelungen der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Absatz 6 müssen die Betriebs- und Brandsicherheit durch gleichwertige Maßnahmen gewährleisten. Dies kann z.B. bei besonderen brandschutztechnischen Einrichtungen der Fall sein. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, also auch die Anlagen nach der 1. BImSchV, sind von der Ausnahmeregelung des Absatzes 5 nicht betroffen.

Zu § 2 (Besondere Kehrarbeiten)

Absatz 1 regelt das Ausbrennen, Ausschlagen und die chemische Reinigung einer kehrpflichtigen Anlage. Diese Arbeiten sind mit erhöhten Gefahren verbunden und erfordern daher erhöhte Sicherheitsmaßnahmen sowie eine besondere Sachkunde des Ausführenden. Wegen der Gefährdungen derjenigen Personen, die mit Asbest umzugehen haben, bedürfen Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Anlagen besonderer Vorsichtsmaßnahmen. Diese sind insbesondere in den in Absatz 2 genannten technischen Regeln für Gefahrstoffe aufgeführt.

Zu § 3 (Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters)

Die Pflicht zur rechtzeitigen Ankündigung nach Absatz 1 liegt sowohl im Interesse des Bezirksschornsteinfegermeisters, der für einen unangemeldeten Besuch keine Gebühren verlangen kann, als auch des Kunden, der sich rechtzeitig auf den Besuch einstellen können muss. Die Frist von fünf Tagen hat sich in der Praxis bewährt.

Absatz 2 Satz 1 schreibt vor, dass zwischen den einzelnen Kehrungen und Überprüfungen möglichst gleiche Zeitabstände liegen. In der Praxis wird die Mehrzahl dieser Arbeiten durchgeführt, wenn die Anlagen in Betrieb sind.

Die Zusammenlegung der Arbeiten nach Absatz 3 dient dem Interesse des Kunden. Dieser kann aber ausdrücklich eine getrennte Durchführung verlangen. Weitergehende Zusammenfassungen sind im Einzelfall einvernehmlich möglich.

Die Bescheinigung nach Absatz 4 soll das Ergebnis der Feuerstättenschau zweifelsfrei klarstellen und damit dem Kunden Sicherheit geben.

Zu § 4 (Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten)

Die Vorschrift stellt klar, dass alle Schornsteinfegerarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind. Die Bescheinigung nach Absatz 3 ist dem Formblatt beizufügen (§ 5 Satz 2).

Zu § 5 (Formblätter)

Die Ausgestaltung der Formblätter richtet sich nach Anlage 2.

Zu § 6 (Gebühren)

Die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10 und 12 SchfG. Die vom Bezirksschonsteinfegermeister hierfür zu erhebenden Gebühren richten sich nach den für die einzelnen Tätigkeiten aufgeführten Arbeitswerten, multipliziert mit der in Satz 2 festgesetzten Gebühr pro Arbeitswert. Dieses System liegt derzeit allen Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder (bis auf Hessen) zugrunde. Aufgrund der unterschiedlichen Kostenstruktur in den neuen und den alten Bundesländern werden jeweils unterschiedliche Gebühren pro Arbeitswert festgesetzt. Grund hierfür ist, dass nach der Ermächtigung in § 24 SchfG die Gebühren nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen sind, in den alten Bundesländern eine Arbeitsstunde im Durchschnitt jedoch teurer ist als in den neuen Bundesländern. Von den neuen Ländern hat Sachsen als bisher einziges Bundesland die Muster-KÜO umgesetzt und in diesem Zusammenhang einen Wert von 0,86 € angesetzt. Von den alten Ländern hat bislang nur Niedersachsen die Muster-KÜO umgesetzt, dort wird ein Arbeitswert von 0,96 € veranschlagt; die entsprechende Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die sich eng an der Muster-KÜO orientiert, setzt einen Gebührenwert von 1,01 € an. Ein Durchschnittswert von 0,90 € für die neuen und 1,01 € für die alten Bundesländer erscheint angemessen. Dabei wurden auch Preissteigerungen berücksichtigt, die bis zum Inkrafttreten des gebührenrechtlichen Teils der Verordnung zum 1. Januar 2010 auftreten können.

Zu § 7 (Begriffsbestimmungen)

Diese Vorschrift enthält zusammen mit Anlage 4 die für das Verständnis der Verordnung wichtigen Begriffsbestimmungen.

Zu § 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Formblätter sind für das Funktionieren des SchfHwG unerlässlich, daher muss § 5 sofort in Kraft treten. Im Übrigen soll die Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Grund hierfür ist, dass sich sowohl die Eigentümer von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen als auch die Bezirksschornsteinfegermeister sowie die Schornsteinfeger auf die neue Rechtslage, insbesondere die neuen Fristen einstellen müssen. Es wäre in der Praxis nicht durchführbar, im Laufe des Jahres die Zeiträume für die Kehrungen und Überprüfungen umzustellen. Dies soll erst mit dem Jahreswechsel geschehen.

Da sich ab dem 1. Januar 2013 die Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister umwandeln in solche zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister, und das Schornsteinfegergesetz zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird, können die §§ 3 und 6, die ausschließlich für Bezirksschornsteinfegermeister gelten, mit dem 31. Dezember 2012 außer Kraft treten.

Zu Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen)

Anlage 1 bestimmt, in welchen Intervallen die dort genannten Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Die Tabelle gliedert sich in Anlagen für feste, für flüssige und für gasförmige Brennstoffe. In der ersten Spalte werden die Anlagen benannt, in der zweiten und dritten Spalte ist jeweils die Anzahl der Kehrungen (2. Spalte) und Überprüfungen (3. Spalte) festgesetzt.

Zu Anlage 2 (Formblatt)

Das Formblatt dient nach § 4 SchfHwG dem Nachweis der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten, sofern diese nicht vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt wurden. Dem Formblatt müssen zudem nach § 4 Abs. 4 Satz 2 SchfHwG alle für die Kehrbuchführung relevanten Daten entnommen werden können. Demgemäß ist das Formblatt in der Weise ausgestaltet, dass die nach § 19 SchfHwG erforderlichen Daten, insbesondere Name und Anschrift des Eigentümers bzw. des Betreibers und die zur Identifizierung der Anlage notwendigen Daten, einzutragen sind. Weiterhin sind anzugeben das Datum der Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten sowie eventuelle Mängel. Angaben über den ausführenden Schornsteinfegerbetrieb sind ebenfalls einzutragen. Die Form der Bescheinigung nach § 4 Abs. 3, die dem Formblatt beizufügen ist, wird ebenfalls vorgegeben.

Zu Anlage 3 (Gebührenverzeichnis)

Das Gebührenverzeichnis entspricht weitgehend der Muster-KÜO; im Gegensatz zur Muster-KÜO wurden allerdings Gebühren für Bauabnahmen nicht aufgenommen, da diese in den unterschiedlichen Bauordnungen der Länder festgesetzt sind. Grundlage der Gebührenfestsetzung in der Muster-KÜO war eine bundeseinheitliche Arbeitszeitstudie, die von einer Projektgruppe der Länder begleitet wurde. Die Projektarbeit zog sich insgesamt über drei Jahre hin, die Muster-KÜO wurde abschließend 2006 vom Bund-Länder-Ausschuss "Schornsteinfegerwesen" beschlossen.

In der Tabelle wird jeweils die Tätigkeit beschrieben, der zugehörige Arbeitswert ist in der dritten Spalte aufgeführt. Die Summe der Arbeitswerte ist dann mit dem Entgelt nach § 6 zu multiplizieren.

Anwendungsfall der Ziffer 5.8 - Ausstellen eines Bescheides - ist der Feuerstättenbescheid. Bei dessen Ausstellung sind die Eigentumsverhältnisse zu beachten: Der Bescheid ergeht für jede selbständig vom Eigentümer genutzte Nutzungseinheit; bei Wohnungseigentum ist der Bescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; sofern sich bei Gemeinschaftseigentum die Anlage nur auf die Räume des Sondereigentümers erstreckt, ergeht ein Bescheid an den Wohnungseigentümer.

Zu Anlage 4 (Begriffsbestimmungen)

Die Begriffsbestimmungen entsprechen, soweit nicht Abweichungen auf Grund der Besonderheiten des Schornsteinfegerrechts dies erfordern, den im Baurecht gebräuchlichen Begriffen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 667:
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft und vier Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt.

Das Ressort hat die mit den Informationspflichten einhergehenden bürokratischen Auswirkungen nachvollziehbar ausgewiesen. Danach führt das Regelungsvorhaben zu Bürokratiekosten der Wirtschaft von rund 3,8 Mio. Euro.

Die Informationspflichten ersetzen überwiegend bereits nach Landesrecht bestehende Informationspflichten und wurden vom Ressort auf Regelungsalternativen hin überprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Barbier
Vorsitzender Berichterstatter