A. Zielsetzung
- Das Umweltstatistikgesetz (UStatG) in seiner Fassung von 1994 bildet eine der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Daten für die Umweltpolitik. Es ist zudem wichtige Informationsquelle für eine aussagefähige Umweltberichterstattung und zur Erfüllung von nationalen und internationalen Berichtspflichten. Das UStatG hat sich bewährt. Dennoch bedarf es aufgrund der wachsenden Bedeutung der Umweltpolitik einerseits und der fortgeschriebenen Rechtssetzung auf EU-Ebene andererseits einer Ergänzung und Weiterentwicklung. Grundsätzlich dient die Neufassung somit der ökologischen Modernisierung und der Anpassung an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen. Leitgedanke ist neben den fachpolitischen Aspekten die Berücksichtigung der Initiative Bürokratieabbau der Bundesregierung. Dabei wird den Empfehlungen des Statistischen Beirats für die 15. Legislaturperiode sowie der Bundesratsinitiative (BR-Drucksache 761/03 (PDF) ) eines Gesetzes zum Abbau von Statistiken Rechnung getragen.
- Die Harmonisierung von Datenanforderungen der amtlichen Statistik mit den Anforderungen im Rahmen von nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten ist unumgänglich. Hier liegt ein Potenzial zur Reduzierung von Belastungen der Auskunftspflichtigen durch die Vermeidung von Doppelerhebungen. Die Reduktion und Straffung von Erhebungen führen zu nennenswerten Entlastungen.
- Neu ist die Aufnahme von zwei Themen aus dem Bereich "Natur und Landschaft", der bisher nicht im UStatG berücksichtigt wurde. Die Aufnahme dieser ausgewählten Themen begründet keine neuen Erhebungsverpflichtungen. Es werden lediglich bestehende Berichtspflichten oder die Weiterleitung bereits vorhandener Daten gesetzlich festgeschrieben.
- Zur Erfüllung der Berichtspflichten aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden wurde ein neuer § 14 aufgenommen. Die Berichtspflicht wurde zeitlich begrenzt.
- Mit der Zunahme der erneuerbaren Energien am Gesamtanteil der Energieversorgung wächst deren wirtschaftliche Bedeutung. Diesen Aspekt berücksichtigt die Neukonzeption des UStatG durch Ermittlung von Beschäftigtenzahlen auch im Bereich der erneuerbaren Energien. Das Gesetz erfährt hierdurch im Bereich der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz eine inhaltliche Ausweitung, die einen wichtigen Erkenntnisgewinn erbringt, ohne dabei die Auskunftsgebenden zusätzlich wesentlich zu belasten.
- Weiteres Ziel ist eine möglichst vollständige Darstellung der Investitionen und laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz sowie der Waren, Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz, insbesondere eine weitreichende Erfassung der Investitionen für den sogenannten integrierten Umweltschutz.
B. Lösung
- Mit der Neufassung des UStatG werden die Ziele einer Straffung von Datenerhebungen ebenso erreicht wie deren Qualifizierung. So wurde beispielsweise auf die Erhebungen zur Trinkwasserbeschaffenheit (§ 6 Abs. 2 UStatG der bisher geltenden Fassung) verzichtet.
- Daten der amtlichen Statistik, die im Rahmen dieses Gesetzes erhoben werden, können gleichzeitig zur Erfüllung vieler europäischer Berichtspflichten im Abfallbereich genutzt werden. Doppelerhebungen werden hierdurch vermieden. Qualifiziert wird die Erhebung von Investitionen der Wirtschaft (produzierendes Gewerbe) in den sogenannten integrierten Umweltschutz, die neben den so genannten "end-ofpipe-Technologien" zunehmend an Bedeutung gewinnen. Die Entwicklung und Struktur des so genannten Öko-Marktes kann durch die Erhebungen in § 16 zukünftig auch für den Bereich der erneuerbaren Energien nachgewiesen werden. Durch die Erhebung der Beschäftigten in § 16 erfolgt eine deutliche Verbesserung der Ermittlung der Beschäftigten, die für den Umweltschutz arbeiten, insgesamt. Eine Erfassung aller Beschäftigten, die für den Umweltschutz arbeiten, wird mit der Neufassung des UStatG gleichwohl nicht möglich sein. Weiterhin bleibt eine Vielzahl von Berechnungen, Schätzungen, Befragungen sowie die Nutzung anderer Statistiken erforderlich.
- Mit der UStatG-Neufassung wird insbesondere die Wirtschaft bei den Datenerhebungen durch Reduktion und Fokussierung auf politisch unabweisbare Informationen grundsätzlich entlastet. Dies geschieht zum Beispiel durch die Integration der Beschäftigtenzahlen im Bereich der erneuerbaren Energien in § 16. Der § 13 BStatG regelt die Zusammenführung von verschiedenen amtlichen Statistiken und die Auswertung von Registerdaten. Hierdurch werden die über den § 15 Abs. 2 UStatG gewonnenen Informationen um weitere wichtige Erkenntnisse verstärkt, ohne zusätzliche Belastungen von Auskunftsgebenden. Das Gesetz entspricht somit den Kernzielen der Initiative Bürokratieabbau.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Kosten für den Bundeshaushalt Die Neufassung des UStatG verursacht für den Bund keine zusätzlichen Kosten.
- 2. Kosten für die Länder.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden einerseits durch Streichung besonders belastender Erhebungen sowie durch verstärkte Nutzung von Sekundärstatistiken kostenmäßig entlastet. Andererseits werden die auskunftspflichtigen Wirtschaftskreise durch neue Statistikpflichten in geringem Maße belastet. Durch die Neufassung des UStatG können geringfügige, nicht quantifizierbare, kosteninduzierte Veränderungen von Einzelpreisen nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Gender Mainstreaming
- Im Hinblick auf die gleichstellungsrelevanten Auswirkungen des Gesetzesvorhabens wurde gemäß § 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (allgemeigg_ges.htmO) das UStatG anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft.
- Im Ergebnis ist die Neufassung des UStatG gleichstellungspolitisch neutral. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler Berlin, den 18. März 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Umweltstatistikgesetz - UStatG
§ 1
Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2
Erhebungen, Berichtsjahr
(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
- 1. der Abfallentsorgung (§ 3),
- 2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
- 3. der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
- 4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 7),
- 5. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung(§ 8),
- 6. Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
- 7. der Luftverunreinigungen (§ 10),
- 8. bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirksamer Stoffe (§ 11),
- 9. der Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 12),.
- 10. der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie bestimmter naturschutzrelevanter Flächenkategorien (§ 13),
- 11. der Umweltschäden und Haftungsfälle (§ 14),
- 12. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 15),
- 13. der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 16).
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Erhebung der Abfallentsorgung
(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:
1. jährlich:
- a) Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der durch die Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,
- b) Anzahl, Art und Ort der Anlagen;
2. zweijährlich:
- a) Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,.
- b) Art des Deponieabdichtungssystems, Art der Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und der Abgasreinigung sowie Behandlung der Verbrennungsrückstände,
- c) Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und, soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Energie, jeweils nach Art und Menge.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben.
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale Erzeugung, Verbleib und Entsorgungsverfahren von Abfällen nach Art und Menge.
§ 4
Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
1. für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
- a) Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
- b) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,.
2. für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
- a) Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,
- b) Art der Beseitigung und Verwertung.
§ 5
Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle
(1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale
- 1. in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen,
- 2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle,
- 3. Anzahl, Art und Ort der Anlage,
- 4. Kapazität der Anlage.
Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach der Verpackungsverordnung, als beauftragte Dritte oder als Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern.
(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (vom ..Datum und Fundstelle BGBl. werden nach. Veröffentlichung eingefügt) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.
§ 6
Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.
§ 7
Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung
(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
- 1. Gewinnung nach Wasserarten, Menge und Ort der Gewinnungsanlage,
- 2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer- und Abnehmergruppen,
- 3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach der Menge und Zahl der versorgten Einwohner (Stand 30. Juni des Berichtsjahres) jeweils nach Gemeinden und zugeordnet nach Wassereinzugs- und Flussgebieten, sowie
- 4. Eigenbedarf und Messdifferenz nach Menge.
(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung betreiben, jeweils nach gemeindlichen Entsorgungsgebieten nach Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG (Nr. ) L 135, S. 40), alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
- 1. Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen jeweils nach gemeindlichem Entsorgungsgebiet und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,
- 2. Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers sowie Ort der Abwasserbehandlungsanlagen und Ort der Einleitstelle des Abwassers,
- 3. Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser,
- 4. Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutzwasser nach gemeindlichem Entsorgungsgebiet,
- 5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleitstelle des Abwassers,
- 6. Ausbaugröße der Anlagen,
7. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche. Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006.
(3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
- 1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,
- 2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,
- 3. Art der Abwasserbehandlung, Verbleib des Abwassers und Ort der Einleitstelle der nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Einwohner.
(4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.
§ 8
Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung
(1) Die Erhebung erfasst bei nichtöffentlichen Betrieben, die Wasser gewinnen oder die einen Fremdbezug an Wasser von mindestens 10.000 m3 pro Jahr haben sowie bei Betrieben, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, mit Ausnahme der Betriebe nach Absatz 2, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
1. für die Wassergewinnung
- a) Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
- b) Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach Einsatzbereichen der Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,
- c) Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge und Ort der Einleitstelle des Abwassers,
2. für die Abwasserbehandlung
- a) Art der Abwasserbehandlung,
- b) Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz und Ort der Einleitstelle des Abwassers,
- c) Klärschlamm nach Menge, Behandlung und Verbleib nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres.
Bei Betrieben, die die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für andere Betriebe durchführen, wird zusätzlich der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers erhoben.
(2) Die Erhebung erfasst bei landwirtschaftlichen Betrieben des Acker-, Garten- und Dauerkulturbaus und bei Einrichtungen, die Wasser zu Bewässerungszwecken gewinnen, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
- 1. Gewinnung nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser,
- 2. Verwendung von Wasser, getrennt nach Art und Größe der bewässerten Fläche, jeweils nach Menge.
§ 9
Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
- 1. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,
- 2. Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten,
- 3. Ursache des Unfalls,
- 4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes,
- 5. Unfallfolgen,
- 6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
(2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
- 1. Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,
- 2. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,
- 3. Ursache des Unfalls,.
- 4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs,
- 5. Unfallfolgen,
- 6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
(3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.
(4) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Genehmigung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen besonders erfasst sind, alle fünf Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2009, die Erhebungsmerkmale
- 1. Art und Standort der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den Standortgegebenheiten,
- 2. Bauart, Baujahr, Material und Fassungsvermögen der Anlage,
- 3. Art und maßgebende Wassergefährdungsklasse des Stoffes.
§ 10
Erhebung der Luftverunreinigungen
Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, bei den für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden und anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, für die nach § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Emissionserklärung abzugeben ist, die Erhebungsmerkmale
- 1. Art und Menge der von der Anlage ausgegangenen Luftverunreinigungen,
- 2. Art, Kapazität und Auslastung der Anlage,
- 3. Einsatz der emissionsrelevanten gehandhabten Stoffe nach Art und Menge.
§ 11
Erhebung bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirksamer Stoffe
(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, welche die Stoffe, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG (Nr. ) L 244 S.1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind,
- 1. herstellen, einführen oder ausführen, oder
- 2. in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen
- 1. herstellen, einführen oder ausführen, oder
- 2. in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.
(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern werden die Angaben zu den Absätzen 1 und 2 zusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst.
(4) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid
- 1. herstellen, einführen oder ausführen oder
- 2. in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung. erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid zu deren Funktionieren benötigen.
(5) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das Statistische Bundesamt.
§ 12
Erhebung der Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlicher Bedeutung
(1) Die Erhebung erfasst alle sechs Jahre, beginnend für den Berichtszeitraum von Juni 2006 bis Juni 2012, bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Erhebungsmerkmale
- 1. Erhaltungsmaßnahmen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG (Nr. ) L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. Merkmale zur Erfassung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II der in Nummer 1 genannten Richtlinie,
- 3. Erhaltungszustand nach Artikel 1 Buchstabe e und i der Arten und Lebensräume nach Artikel 2 der in Nummer 1 genannten Richtlinie.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird vom Bundesamt für Naturschutz in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesamtes getrennt sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden.
§ 13
Erhebung der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie bestimmter naturschutzrelevanter Flächenkategorien
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre zum Stichtag 31. Dezember, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden die auf Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne bezogenen Erhebungsmerkmale
- 1. Planart,
- 2. Plangebiet,
- 3. Land,
- 4. Kreis,
- 5. Gemeinden,
- 6. Gebietsgröße,
- 7. Einwohnerzahl,
- 8. Auftraggeber,
- 9. Planungsstelle,
- 10. Planungsstand,
- 11. Fortschreibungen,
- 12. Größe der Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und die darin liegende Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Hautnutzungs- und Kulturarten,
- 13. Größe der Biotopverbundflächen und die darin liegende Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Hauptnutzungs- und Kulturarten,
- 14. Summe der Flächen nach den Nummern 12 und 13, bereinigt um Flächenüberlappungen. Abweichend von Satz 1 werden für Landschaftsprogramme die in Satz 1 Nr. 4, 5 und 8, für Landschaftsrahmenpläne die in Satz 1 Nr. 5 und für Landschaftspläne die in Satz 1 Nr. 12 bis 14 genannten Erhebungsmerkmale nicht erhoben.
(2) Die Erhebung erfasst alle fünf Jahre zum Stichtag 31. Dezember, beginnend 2007, bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Erhebungsmerkmale Anzahl und Ausdehnung unzerschnittener verkehrsarmer Räume.
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung nach Absatz 1 und 2 ist das Bundesamt für Naturschutz. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14
Erhebungen der Umweltschäden und Haftungsfälle
Die Erhebung erfasst, beginnend im Jahr 2009, für die Berichtsjahre 2007 bis 2012, bei Umweltschäden und Haftungsfällen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, (ABl. EU (Nr. ) L 143 S.56) fallen, folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. Art des Umweltschadens, Zeitpunkt des Eintretens und der Aufdeckung des Schadens und des Zeitpunktes, zu dem Gefahrenabwehr- oder Sanierungsmaßnahmen eingeleitet wurden,
- 2. Tätigkeits-Klassifizierungskode der haftenden juristischen Person,
- 3. Angaben, ob von den haftenden Parteien oder Dritten eine gerichtliche Überprüfung eingeleitet wurde, sowie das Ergebnis der Verfahren,
- 4. Ergebnis des Sanierungsvorgangs,
- 5. Datum des Verfahrensabschlusses,
- 6. Kosten der durchgeführten Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen, soweit vorhanden. Die Erhebung wird alle zwei Jahre durchgeführt.
§ 15
Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz.
(1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,
- 1. bei höchstens 10.000 Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen,
- 2. bei höchstens 10.000 repräsentativ ausgewählten Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen nach Arten für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen. Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern nach den Bereichen:
- a) Abfallwirtschaft,
- b) Gewässerschutz,
- c) Lärmbekämpfung,
- d) Luftreinhaltung,
- e) Klimaschutz,
- f) Naturschutz und Landschaftspflege,
- g) Bodensanierung.
Die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.
(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1 befragt werden, oder von Abwasseranlagen, die nach § 7 Abs. 2 befragt werden, und bei allen Betreibern von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, die nach § 7 Abs.1 befragt werden, die Erhebungsmerkmale.
- 1. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, nach Arten, soweit nicht bereits nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und nicht nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe erhoben,
- 2. Zahl der überwiegend in den Bereichen Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung Beschäftigten nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres sowie
- 3. Art und Eigenschaft des Betreibers als öffentliches Unternehmen,
- 4. Wasser- und Abwasserentgelte für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Gemeinden. Liegen diese Informationen beim Betreiber nicht vor, sind sie bei den hierfür zuständigen Gemeinden zu erheben.
Im Falle der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im dreijährigen Turnus der Erhebungen nach § 7 zu erfassen, wobei die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 und 4 nach einzelnen Jahren (Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre) zu unterscheiden sind.
Im Falle der Abfallentsorgungsanlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 im jährlichen Turnus und nach Satz 1 Nr. 2 und 3 im zweijährigen Turnus zu erfassen.
§ 16
Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz
Die Erhebung erfasst bei höchstens 15.000
- a) Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren und des Baus, die dem Umweltschutz dienende Waren und Bauleistungen produzieren, und
- b) Architektur- und Ingenieurbüros, Instituten und Einrichtungen, die technische, physikalische und chemische Untersuchungen, Beratungen und andere Dienstleistungen für den Umweltschutz erbringen, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, für Waren und Dienstleistungen, die dem Umweltschutz dienen, die Erhebungsmerkmale.
- 1. Umsatz nach Art der Waren, der Bauleistung und der Dienstleistung, jeweils getrennt nach inländischen Abnehmern, Abnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Staaten,
- 2. Anzahl der in den Erhebungseinheiten mit der Herstellung von Waren und der Erbringung von Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz Beschäftigten.
§ 17
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
- 1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der Auskunftspflichtigen,
- 2. Name und Rufnummern oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 3. für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,
- 4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens,
- 5. für die Erhebung nach § 10 zusätzlich Name und Anschrift der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage,
- 6. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,
- 7. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer.
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Abs. 1 Nr. 3, 6 und 7 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.
§ 18.
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
1. § 3
- a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
- b) im Falle des Absatzes 2 die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,
- c) im Falle des Absatzes 3 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,
2. § 4
- a) im Falle der Nummer 1 die Behörden, die für die Nachweise besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig sind,
- b) im Falle der Nummer 2 die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
3. § 5
- a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
- b) im Falle des Absatzes 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
- c) im Falle des Absatzes 3 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
4. § 7
- a) im Falle der Absätze 1 und 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
- b) im Falle des Absatzes 3 die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden,
5. § 8
- a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,
- b) im Falle des Absatzes 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Einrichtungen,
6. § 9
- a) im Falle des Absatzes 1 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
- b) im Falle des Absatzes 2 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,
- c) im Falle des Absatzes 4 die Behörden, die nach Landesrecht für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
7. § 10 die Behörden, die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständig sind und andere nach Landesrecht zuständigen Behörden für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
8. § 11 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
9. § 12 die Behörden, die nach Landesrecht für den Vollzug der Richtlinie 92/43/EWG zuständig sind,
10. § 13 die Behörden, die nach Landesrecht für die Erstellung von Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen zuständig sind,
11. § 14 die Behörden, die für die Erfüllung der in der Richtlinie 2004/35/EG vorgesehenen Aufgaben zuständig sind,
12. § 15
- a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,
- b) im Falle des Absatzes 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen sowie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 die zuständigen Gemeinden,
13. § 16 die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen.
(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nicht statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 18 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.
§ 19
Anschriftenübermittlung
(1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen.
(2) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, der eine Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 1 der Verpackungsverordnung vorliegt, übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Verpflichteten und von diesen beauftragten Dritten, die solche Bescheinigungen hinterlegt haben.
(3) Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter.
§ 20
Übermittlung
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3, soweit es sich um öffentlichrechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt, sowie von § 7 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(3) Die Angaben zur Produktion nach § 2 Buchstabe B Ziffer I Nr. 1 und Ziffer II Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in Bezug auf Güter, die dem. Umweltschutz dienen, dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, verwendet werden für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz nach § 16 dieses Gesetzes.
(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben.
§ 21
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Ausprägungen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 12 Abs. 1 festzulegen
- 2. für nach diesem Gesetz durchzuführende Erhebungen
- a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;
- b) einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der Umweltpolitik erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;
- c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den...
Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Verlässliche statistische Daten sind Grundlage gesellschaftlichen Handelns. Auch Entscheidungen im Umwelt- und Naturschutz bauen auf aktuellen und verlässlichen Zahlen auf. Im Bereich der Abfallpolitik ebenso wie bei Abwassereinleitungen oder bei der Luftreinhaltung sind ein Umweltmonitoring und die Weiterentwicklung der Umweltpolitik ohne statistische Erhebungen nicht denkbar. Von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind Informationen über die Aufwendungen aller Wirtschaftsbereiche für den Umweltschutz. Das Umweltstatistikgesetz (UStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 3158), stellt eine unverzichtbare Grundlage für die Umweltpolitik dar und hat sich für die Zwecke der Umweltstatistik in seinen Grundzügen bewährt. Um den Anforderungen der ökologischen Modernisierung gerecht zu werden, bedarf es einer qualifizierten Anpassung des UStatG, des einzigen umweltspezifischen Statistikgesetzes auf Bundesebene.
Auch ist es notwendig, aktuellen Entwicklungen und den im Laufe der Erhebungen gemachten Erfahrungen Rechnung zu tragen. So werden beispielsweise die Änderungen in der Struktur der Wassergewinnung und Abwassereinleitungen mit der Neufassung aufgefangen. Nur so können auch zukünftig fachlich aussagekräftige Daten zur Verfügung gestellt werden.
Neben der Anpassung der nationalen Rechtsetzung an veränderte Rahmenbedingungen auf EU-Ebene, z.B. an die neue Verordnung (EG) Nr. 2150 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik vom 25. November 2002 (ABl. EU (Nr. ) L 332 S. 1) (im folgenden als EU-Abfallstatistikverordnung bezeichnet), gilt es, Datenanforderungen der amtlichen Statistik mit den Anforderungen im Rahmen von nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten zu harmonisieren.
Durch die Neuaufnahme der Berichtspflichten aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 206 S. 7) (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) erfolgt in diesem Bereich eine Harmonisierung der amtlichen Statistik mit den Anforderungen im Rahmen der europäischen Berichtspflicht. Die Erhebungen zu Landschaftsplanungen liefern notwendige Kenntnisse über das Erreichen des Flächendeckungsprinzips, das zur Unterstützung einer Reihe von Bundesaufgaben (z.B. die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes) angestrebt wird.
Auch für die Umsetzung des Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143 S. 56) gilt es, die Datengrundlage für die Berichtspflicht zu sichern.
Neben der Aktualität und Effizienz der Daten steht die Neufassung im Zeichen knapper Ressourcen und der Notwendigkeit der Entlastung der Auskunftspflichtigen. Das heißt: die amtliche Statistik straffen und rationalisieren. Hier wird sowohl den Empfehlungen des Statistischen Beirats an die Bundesregierung vom 10. August 1999 zur Straffung, Rationalisierung und Weiterentwicklung der amtlichen Statistik Rechnung getragen als auch der Bundesratsinitiative (BR-Drucksache 761/03 (PDF) ) zum Abbau von Statistiken. Darüber hinaus wird über eine kernaufgaben- und politikorientierte Fokussierung der Datenanforderungen die Wirtschaft entlastet. Die Neufassung des UStatG leistet damit einen Beitrag zur Initiative Bürokratieabbau, die das Bundeskabinett am 26. Februar 2003 beschlossen hat. Neben dem Verzicht auf Erhebungen und Erhebungsmerkmale sollen auch durch die Verwendung von Abschneidegrenzen gerade kleine Unternehmen und Betriebe, die hinsichtlich des Gesamtergebnisses der jeweiligen Statistik von geringer Bedeutung sind, von den Erhebungen entlastet werden.
2. Bei der Neufassung des UStatG war grundsätzlich auch zu prüfen, inwieweit der Aspekt der Darstellung von Gesamtbildern auf den verschiedenen Ebenen als Leitlinie für die Neufassung herangezogen werden kann und inwieweit zusätzliche, bislang nicht im UStatG berücksichtigte Themen aufgenommen werden sollen.
3. In Bezug auf ökonomische Größen sind die Beschäftigten und die möglichst vollständige Darstellung der Investitionen und laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz sowie der Waren, Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz im UStatG zu berücksichtigen. Dabei geht es insbesondere um die möglichst vollständige Erfassung der Investitionen für sogenannte integrierte Umweltschutzmaßnahmen, deren Anteil neben den sogenannten "end-ofpipe-Technologien" vermutlich stetig wächst.
Umweltschutz als Faktor für zukunftsfähige Arbeitsplätze gewinnt an Bedeutung. Bislang war es nicht möglich die Zahlen der Beschäftigten, die für den Umweltschutz arbeiten, einheitlich zu erheben. Konventionelle wirtschaftsstatistische Daten lagen lediglich für die Bereiche Recycling und Versorgungsdienstleistungen vor. Die Gesamtzahlen der Beschäftigten, die für den Umweltschutz arbeiten, beruhen auf Erhebungen, Berechnungen und Schätzungen. Wegen der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung soll mit dem UStatG die Basis für die Ermittlung der Beschäftigten im Umweltschutz und im Bereich der erneuerbaren Energien verbessert werden. Dazu bleibt die Erhebung der Beschäftigten im Abwasserbereich erhalten. Zusätzliche Erhebungen der Beschäftigten erfolgen im Abfallbereich sowie bei der Erhebung der Waren, Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz. Weiterhin bleibt eine Vielzahl von Berechnungen, Schätzungen, Befragungen sowie die Nutzung anderer Statistiken erforderlich, um diese Zahlen zu ermitteln. Insgesamt werden die Datenbereitstellung und die Qualität der Aussagen zu den Beschäftigten deutlich verbessert.
4. In den letzten Jahren bestimmen immer mehr europäische Richtlinien und Verordnungen, die daraus resultierenden Berichtspflichten sowie supranationale Vereinbarungen das Erhebungsprogramm der Umweltstatistik auch auf nationaler Ebene.
Im Bereich der Abfallwirtschaft verlangt die neue EU-Abfallstatistikverordnung den ausführlichen Nachweis sowohl des Abfallaufkommens als auch der Abfallverwertung und -beseitigung. Kernpunkt der Datenlieferung an die EU auf der Aufkommensseite ist eine Matrix von Wirtschaftszweigen und Abfallkategorien. Neben der EU-Abfallstatistikverordnung bestehen weitere Berichtspflichten gegenüber der EU wie z.B. zu Altfahrzeugen (Richtlinie 2000/53/EG, ABl. EG (Nr. ) L 269 S. 34), Elektro-/Elektronikaltgeräten (Richtlinie 2002/96/EG, ABl. EU (Nr. ) L 37 S. 24), Deponien (Richtlinie 1999/31/EG, ABl. EG (Nr. ) L 182 S. 1) sowie Altöl (Richtlinie 75/439/EWG, ABl. EG (Nr. ) L 194 S. 23) und Verpackungen (Richtlinie 94/62/EG, ABl. EG (Nr. ) L 365 S. 10).
Für die Erhebungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind vor allem nationale Zwecke maßgeblich. Erhoben werden nur die wesentlichen Merkmale der öffentlichen und nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die für einen Gesamtüberblick der Wasser- und Abwassersituation in Deutschland wie auch zur Analyse von Einzelfragen nötig sind. Hinzu kommt, dass die Gewässerschutzpolitik in Deutschland und damit auch die Erhebung statistischer Daten in diesem Bereich durch die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG (Nr. ) L 135 S. 40) bestimmt sind und zukünftig immer stärker durch die im Dezember 2000 in Kraft getretene Europäische Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, ABl. EG (Nr. ) L 327 S. 1) geprägt werden. Sie fordert unter anderem eine detaillierte Bestandsaufnahme und Beschreibung der verschiedenen Wassernutzungen durch Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen in den einzelnen Flussgebieten. Hierzu sind auch wirtschaftliche Analysen durchzuführen. Der daraus resultierende Datenbedarf kann, was die Mengendaten betrifft, zum großen Teil durch die bestehenden Wasser- und Abwasserstatistiken abgedeckt werden. Um dies noch zu verbessern, werden im Bereich der Wassernutzungen zum Beispiel Anpassungen der Erhebung bei ökonomischen Daten wie Investitionen (Entgelte) vorgenommen.
Neben den Verpflichtungen bezüglich der ozonschichtschädigenden Stoffe, die in § 11 genannt sind, hat sich Deutschland als Vertragspartner der VN-Klimarahmenkonvention verpflichtet, die Berichtsanforderungen zu Emissionen, die in den Artikeln 5, 7 und 8 des Kyoto-Protokolls inhaltlich und methodisch formuliert sind, zu erfüllen. Im Zusammenhang. mit den internationalen Vereinbarungen zum Klimaschutz sind identische Informationen zu den Treibhausgas-Emissionen gleichfalls an die Europäische Kommission zu übermitteln (Ratsentscheidung 99/296/EG - gegenwärtig in der Novellierung).
In § 12 erfolgt eine Aufnahme der Berichtspflichten aus der FFH-RL. Nach Artikel 17 Abs. 1 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Sechs-Jahres-Turnus über die im Rahmen der Richtlinie durchgeführten Maßnahmen sowie über den Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlicher Bedeutung zu berichten. Die gesetzliche Festschreibung in § 12 beziehungsweise in einer noch festzulegenden Rechtsverordnung ermöglicht die Erstellung eines koordinierten nationalen Berichtes. Auch für die Umsetzung des Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden gilt es, die Datengrundlage für die Berichtspflicht zu sichern.
Die Verordnung (EG) 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. EU (Nr. ) L 317 S. 1), die am 21. November 2002 veröffentlicht worden ist, fordert neben den bisher schon zu liefernden Daten über sogenannte additive Umweltschutzinvestitionen auch Daten über integrierte Umweltschutzinvestitionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) sowie über die laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 2).
5. Das bisherige UStatG hat sich im Wesentlichen bewährt. Zukünftig müssen jedoch zunehmend andere Anforderungen wie die Entlastung der Auskunftspflichtigen berücksichtigt werden. Hervorzuheben ist hier zunächst die Möglichkeit der Nutzung von Verwaltungsdaten nach § 18 Abs. 3. Angaben, die im Rahmen dieses Gesetzes zu erheben sind und die auf Grund nicht statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften im Verwaltungsvollzug einer Behörde bereits vorliegen, dürfen bei den jeweiligen Verwaltungsstellen erfragt werden. Doppelerhebungen und Belastungen bei den Auskunftspflichtigen können hiermit vermieden bzw. reduziert werden.
Weiterhin wird eine Entlastung durch Straffungen und den Wegfall einzelner Erhebungen insbesondere § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 9 UStatG in der bisher geltenden Fassung sowie von Erhebungsmerkmalen in praktisch allen Erhebungsbereichen erreicht. Darüber hinaus werden Erfahrungen in der Praxis über die Durchführbarkeit von Erhebungen sowie über den Aufwand für die Auskunftspflichtigen zur Bereitstellung der notwendigen Informationen berücksichtigt. Das gilt insbesondere für die Erhebungen nach den §§ 3 und 4 sowie 15 Abs. 2
Der Wegfall der folgenden beiden Erhebungen ist besonders hervorzuheben. Zum einen entfällt zukünftig § 6 Abs. 2 UStatG in der bisher geltenden Fassung, der eine Erhebung von Daten über die Trinkwasserqualität vorsieht. Diese Daten werden von den zuständigen Landesministerien im Rahmen der Verordnung 080/778 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erhoben.
Zum anderen hat sich in der Praxis herausgestellt, dass die methodisch sehr komplexe Erhebung nach § 16 Abs. 2 UStatG in der bisher geltenden Fassung die Unternehmen zu stark belastet. Das Resultat der ersten Erhebung war eine schlechte Rücklaufquote und eine überwiegende Anzahl von unvollständig ausgefüllten Fragebögen.
Aufgrund der neuen nationalen, europäischen und supranationalen Anforderungen ist andererseits die Bereitstellung ausführlicherer oder gänzlich neuer Informationen unvermeidlich. Grundsätzlich ist immer zu prüfen, ob die geforderten Daten durch Schätzungen oder durch Erhebungen bei den Auskunftspflichtigen abzufragen sind. In den folgenden Fällen lassen sich jedoch die erforderlichen Informationen nicht ohne statistische Erhebungen beschaffen.
Die neue Erhebung im Abfallbereich nach § 3 Abs. 3 dient nach der neuen Verordnung (EG) Nr. 2150 zur Abfallstatistik dem ausführlichen Nachweis des Abfallaufkommens nach 48. Abfallkategorien und 20 Wirtschaftszweigen. Diese Informationen sind in den von der Europäischen Union geforderten Qualitätsstandards durch Schätzungen nicht zu ermitteln. Neben den klassischen Klimagasen wurden 1997 neue Gase, darunter SF6 (Schwefelhexafluorid), in das Kyoto-Protokoll der Klimarahmenkonvention aufgenommen. Somit musste der Berichtskreis der schon bestehenden Erhebung in § 11 UStatG erweitert werden.
6. Neu ist die Aufnahme von Themen auch aus dem Bereich "Natur und Landschaft", der bisher nicht im UStatG berücksichtigt worden ist. Mit der Aufnahme von Berichtspflichten, die die FFH-RL vorgibt, sowie der Festschreibung der geregelten Erfassung von Landschaftsplanungen in Zusammenhang mit der Erhebung bestimmter naturschutzrelevanter Flächenkategorien sind nunmehr zwei Themenkomplexe aus dem Bereich "Natur und Landschaft" vertreten. Die Aufnahme dieser ausgewählten Themen begründet keine neuen Erhebungsverpflichtungen. Es werden lediglich bestehende Berichtspflichten oder die Weiterleitung bereits vorhandener Daten gesetzlich festgeschrieben. Eine Regelung über das UStatG dient auch der Harmonisierung und Bündelung der bestehenden Verpflichtungen.
7. Im Hinblick auf die gleichstellungsrelevanten Auswirkungen des Gesetzesvorhabens wurde gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO das UStatG anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Schwerpunkt der Prüfung war die Diskussion der Frage, ob die geschlechterdifferenzierte Erfassung von Beschäftigten einen informationellen Mehrwert im Sinne der Zweckbestimmung des UStatG liefert. Eine Abbildung genderrelevanter Aspekte für alle Bereiche mit Beschäftigten, die für den Umweltschutz arbeiten, ist nicht möglich, da das UStatG nur Daten für ausgewählte Bereiche liefert. Ein informationeller Mehrwert, der den damit verbundenen erheblichen Aufwand für eine entsprechende Erweiterung des UStatG zur Erhebung von relevanten Gender-Daten rechtfertigen würde, ist derzeit nicht erkennbar. Derartige Daten wären nur in Verbindung. mit zusätzlichen Informationen wie Einkommen, Arbeitsbedingungen etc. aussagekräftig; die Erhebung dieser Daten ist nicht Aufgabe des UStatG.
8. Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden einerseits durch Streichung besonders belastender Erhebungen und durch verstärkte Nutzung von Sekundärstatistiken sowie durch Straffung der Erhebungsbögen kostenmäßig entlastet. Andererseits werden die auskunftspflichtigen Wirtschaftskreise durch neue Statistikpflichten belastet. Im Ergebnis führt die Neufassung des UStatG nach groben pro Jahr. Ob sich dadurch bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen verändern, die sich entsprechend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiswirksam ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften diese marginalen Einzelpreisänderungen aufgrund ihres geringen Volumens nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Wirkungen der Maßnahme auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hierfür keine gesonderte Gegenfinanzierung erforderlich erscheint bzw. von dieser keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.
- a) Kosten für den Bundeshaushalt
- b) Kosten für die Länder Nach Schätzungen der statistischen Landesämter betragen die den Ländern durch die Ausführung des Gesetzes entstehenden Mehrkosten voraussichtlicht:
Einmalige Anlaufkosten/Umstellungskosten in den statistischen Landesämtern
€.
€
€
Durchschnittliche jährliche Mehrkosten in den statistischen Landesämtern
€
€
€.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Umweltstatistikgesetz - UStatG)
Zu § 1
(Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik)
Aufgabe der Umweltpolitik ist, gegenwärtigen und nachfolgenden Generationen eine lebenswerte Umwelt zu erhalten und die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern. Ziele der Umweltpolitik sind der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, den Ökosystemen, Luft, Wasser, Boden, Klima sowie Sachgütern. Diese Ziele sind eingebettet in die Schwerpunkte der vorausschauenden Umweltpolitik im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung und einer ökologischen Modernisierung. Erfolgreiche und zukunftsfähige Umweltpolitik benötigt Informationen über Art und Umfang von vorhandenen und zu erwartenden Umweltbelastungen und über die Wirksamkeit umweltbezogener Handlungsalternativen. Dies ist Voraussetzung für zielgenaue umweltpolitische Maßnahmen.
Die mit den folgenden Rechtsvorschriften angeordnete Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) soll eine qualifiziert erweiterte Informationsquelle für die Umweltberichterstattung bilden und die Erfüllung nationaler, internationaler und völkerrechtlicher Berichtspflichten ermöglichen. Sie stellt gleichermaßen eine unverzichtbare Grundlage für die umweltpolitischen Ziele und Prioritäten und die Bewertung umweltpolitischer Maßnahmen dar.
Zu § 2
(Erhebungen, Berichtsjahr)
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 werden die nach diesem Gesetz durchzuführenden Erhebungen aufgeführt. Gegenüber dem bisher geltenden UStatG werden die Erhebungen um zwei neue Themenbereiche Natur und Landschaft sowie Umweltschäden und Haftungsfälle ausgedehnt. Hinsichtlich der detaillierten Begründung der Einzelerhebungen wird auf die Ausführungen zu den jeweiligen Paragraphen verwiesen.
Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesamt für Naturschutz für die technische Erstellung eines nationalen Berichtes nach Artikel 17 der FFH-RL zuständig. Für die enge. Koordination der Datenbereitstellung durch die Bundesländer ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung daher die Zuständigkeit für die Erhebungen nach § 12 dieses Gesetzes beim Bundesamt für Naturschutz anzusiedeln. Analog dieser Regelung soll die Zusammenführung und Aufbereitung der Erhebungen nach § 13 ebenfalls beim Bundesamt für Naturschutz erfolgen.
Zu Absatz 3:
Für sämtliche Erhebungen gilt der Grundsatz, dass das Berichtsjahr das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr ist.
Zu § 3
(Erhebung der Abfallentsorgung)
Die Erhebungen der Abfallentsorgung nach § 3 bilden die wesentliche Grundlage für Bilanzen des Bundes zum Aufkommen, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen sowie zur Erfüllung von abfallbezogenen Berichtspflichten gegenüber der EU. Weiterhin werden die Angaben für Planungszwecke und zur Prüfung der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben (Technische Anleitung Siedlungsabfälle, Abfallablagerungsverordnung, etc.) benötigt.
Zu Absatz 1:
Im Vergleich zum bisher geltenden UStatG erhöht sich die Periodizität der Erhebung der Merkmale nach Nummer 1 Buchstabe b von zweijährlich auf jährlich. Die Periodizität der Erhebung der Merkmale nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bleibt unverändert. Die jährlichen Angaben nach Nummer 1 über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle sowie Anzahl, Art und Ort der Anlagen gehören zu den Grundinformationen, die für landes- und bundesweite Planungen unverzichtbar sind. Da diese Informationen den Auskunftspflichtigen ohnehin vorliegen, stellt eine jährliche Berichterstattung für die Auskunftspflichtigen keine wesentliche zusätzliche Belastung dar. Des Weiteren werden diese Daten als Basis für die Erfüllung verschiedener EU-Berichtspflichten, wie z.B. der Richtlinie über Abfälle (Richtlinie 75/442/EWG, ABl. EG (Nr. ) L 194 S. 39) und der Richtlinie über gefährliche Abfälle (Richtlinie 91/689/EWG, ABl. EG (Nr. ) L 377 S. 20), nach denen in der Regel im Dreijahreszyklus jährliche Daten abgefragt werden, benötigt. Die. Erhebungsmerkmale nach Nummer 2 Buchstabe a zur Kapazität der Anlagen sowie zur voraussichtlichen Betriebszeit bei Deponien werden zur Erfüllung der EU-Abfallstatistikverordnung alle zwei Jahre erfragt.
Die relevanten Angaben über die Verwertung von Kompost ( § 5 Abs. 8 UStatG der bisher geltenden Fassung) werden durch § 3 Abs. 1 abgedeckt. Nur das Erhebungsmerkmal "Verwendungszweck von Kompost" bildet eine Ausnahme und wird daher hier, wie auch der "Verwendungszweck von Gärrückständen", separat angeführt.
Die Erhebungen richten sich an Betreiber von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle behandelt oder entsorgt werden. Betroffen sind sowohl Anlagen der öffentlichen und gewerblichen Entsorgungswirtschaft als auch Betriebe der übrigen gewerblichen Wirtschaft, die Abfälle in eigenen Anlagen behandeln oder entsorgen.
Gegenüber der bisherigen Regelung werden im § 3 jetzt auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle abgefragt, über die Nachweise zu führen sind. Die bisher durchgeführten sekundärstatistischen Erhebungen über diese besonders überwachungsbedürftigen Abfälle nach § 4 UStatG der bisher geltenden Fassung haben sich bezüglich Art und Menge der vom Abfallentsorger entgegengenommenen Abfälle als problematisch herausgestellt. Zudem war der für die EU-Abfallstatistikverordnung notwendige Nachweis der Kapazität der Anlagen nicht möglich.
Es wird erwartet, dass Berichtspflichtige durch die neuen Abfragen nicht wesentlich belastet werden, sondern sich teilweise sogar Entlastungen ergeben. Der Grund hierfür liegt darin, dass nur für einen Teil der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle Begleitscheine ausgefüllt werden. Die Anlagenbetreiber müssen deswegen für statistische Zwecke die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle pro Abfallart und Anlage nicht mehr unterteilen nach solchen, für die Begleitscheine existieren und solchen, für die sie nicht existieren. Trotz allen Aufwandes gelingt ihnen diese Unterteilung bisher nicht fehlerfrei. Zukünftig werden deswegen auch aufwändige Nachfragen der statistischen Ämter bei den Anlagenbetreibern sowie die zeitraubende widerspruchsfreie Zusammenführung der Daten aus unterschiedlichen Quellen entfallen. Sofern Länder eine zeitnahe und konsistente. Datenlieferung auf der Grundlage vorliegender Verwaltungsdaten sicherstellen können, ist die Datenlieferung aufgrund sekundärstatistischer Erhebungen nach § 18 Abs. 3 durch die zuständigen Landesumweltbehörden weiterhin möglich.
Die neu hinzugekommenen Erhebungsmerkmale "sekundäre Rohstoffe und Produkte" im Output der Abfallentsorgungsanlagen sind neben den entstandenen Abfällen zur vollständigen Erfassung der Stoffströme und Nachweis der nachhaltigen Abfallwirtschaft erforderlich. Hiermit soll z.B. die Darstellung der Mengen an Kompost aus Kompostierungsanlagen, Metallgranulaten und Kunststoffmahlgut aus Schredderanlagen, Methanol aus der Vergasung von Abfällen und Erzeugnissen aus der Altölraffination ermöglicht werden. Die Gewinnung von sekundären Rohstoffen durch die Verwertung von Abfällen ist auch ein grundlegendes Ziel der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (vgl. Artikel 3 Buchstabe b) und dementsprechend auch des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. § 4 Abs. 1 und 3 KrW-/AbfG). Mit dieser Änderung ist das bisherige Erhebungsmerkmal "Abfälle zur Verwertung" nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e UStatG der bisher geltenden Fassung, das die mengenmäßige Erfassung von verwertbaren Erzeugnissen der Abfallbehandlung geregelt hat, abgedeckt sowie präziser gefasst. Im übrigen war die Erfassung von sekundären Rohstoffen bereits im UStatG vom 21. September 1994 vorgesehen. Durch das 3. Statistikbereinigungsgesetz vom 19. Dezember 1997 ist in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e UStatG der bisher geltenden Fassung das Wort "Sekundärrohstoffe" durch die Wörter "Abfälle zur Verwertung" ersetzt.
Die EU-Abfallstatistikverordnung erfordert unter anderem den Nachweis der Anzahl der Abfallentsorgungsanlagen. Deswegen musste die Abfrage dieses Merkmals neu aufgenommen werden. Mit dem Merkmal "Art" ist sichergestellt, dass die nach EU-Abfallstatistikverordnung zu berichtenden R- und D-Verfahren erhoben werden können.
Durch die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden insbesondere Angaben über technische Ausstattung und Sicherheitsstandards sowie über die Vermeidung klimawirksamer Methanemissionen gewonnen. Des weiteren dienen diese Angaben zur Erfüllung der Berichtspflicht nach der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien. Nummer 2 Buchstabe c regelt die mengenmäßige Erfassung von im Rahmen der Abfallbehandlung. gewonnenen Energieträgern sowie Erzeugung und Verbleib von Energie, soweit dies nicht bereits nach dem Energiestatistikgesetz erfasst wird.
Zu Absatz 2:
Die Erhebungen zum Einsammeln und Verbleib von Abfällen bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten sind ein wesentlicher Baustein zur Erstellung der jährlichen Siedlungsabfallbilanz des Bundes und damit gleichzeitig auch für die Erfüllung der EU-Berichtspflicht über Abfälle (jährliche Angaben im Dreijahreszyklus). Alle zwei Jahre werden die Angaben zur Ermittlung der Abfälle aus Haushalten nach den Anforderungen der EU-Abfallstatistikverordnung benötigt. Außerdem wird durch die jährliche Erfassung der Gefahr der zunehmenden Untererfassung von Siedlungsabfällen auf Grund vermehrter Transporte ins Ausland (Mengen werden nicht bei den Anlagen nach Absatz 1 angeliefert) entgegengewirkt und es besteht die Möglichkeit, die Daten mit der Statistik der grenzüberschreitenden Abfallverbringung abzugleichen. Da auch in den Ländern jährlich entsprechende Daten erhoben werden (s. u.), entsteht hier kein unvertretbarer zusätzlicher Aufwand.
Die statistischen Landesämter dürfen die nach § 3 Abs. 2 zu erhebenden Daten nach § 18 Abs. 3 auch bei den zuständigen Landesumweltbehörden abfragen, sofern dort vergleichbare Daten vorliegen. Dies ist häufig der Fall, da die Länder entsprechende Angaben auch für die Erstellung ihrer Abfallbilanzen benötigen. Mit der Abfrage bei den zuständigen Landesumweltbehörden können Doppelerhebungen vermieden und die Auskunftspflichtigen entlastet werden. Zur Harmonisierung der Erhebungen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger mit der amtlichen Statistik werden die Angaben nach § 3 Abs.2 in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten erfasst.
Zu Absatz 3:
Die EU-Abfallstatistikverordnung fordert alle zwei Jahre den ausführlichen Nachweis des Abfallaufkommens nach 48 Abfallkategorien und 20 Wirtschaftszweigen. Erhebungen bei den Abfallerzeugern zur Erfüllung dieser Anforderungen sind nach den bisherigen. Regelungen des Gesetzes nicht vorgesehen. Es müssen deshalb neue Erhebungen eingeführt werden.
Zur Größenordnung: Von den jährlich in Deutschland anfallenden rund 400 Mio. t Abfall liefern die bisherigen Erhebungen für ca. 50 Mio. t keinerlei Angaben zur wirtschaftszweigbezogenen Herkunft der Abfälle. Hierbei handelt es sich um gewerbliche Abfallerzeuger, die selbst keine Abfallentsorgungsanlagen betreiben. Die übrigen 350 Mio. t Abfälle können allenfalls näherungsweise dem erzeugenden Wirtschaftszweig zugeordnet werden.
Das Ziel, die Unternehmen zu entlasten, wurde im Bereich der Abfallstatistik bei der Novelle des UStatG von 1994 u. a. dadurch erreicht, dass die Befragung der Herkunft der Abfallströme bei den Unternehmen erheblich reduziert wurde (Wegfall des damaligen § 4). Als Ersatz wurde der § 3 Abs. 2 UStatG der bisher geltenden Fassung eingeführt, der zum Ziel hatte, mittels Informationen über das Einsammeln und den Transport der Abfälle, die Herkunft der Abfälle zu quantifizieren. Dieser Weg hat sich als nicht zielführend erwiesen. Zum einen ist der Berichtskreis - z.B. sind viele Betriebe nur nebenbei als Einsammler tätig und andere Abfälle werden direkt, d.h. ohne Sammlung im eigentlichen Sinne, verwertet -äußerst schwierig zu ermitteln, wodurch eine erhebliche Untererfassung vermutet wird. Andererseits sind Doppelerfassungen in den Fällen nicht auszuschließen, wo nur reine Transporteure, aber nicht der abgebende und empfangende Betrieb erfasst werden.
Durch reine Schätzungen sind die erforderlichen Informationen nach einer Analyse des Statistischen Bundesamtes nicht zu ermitteln. Eine Totalerhebung bei allen Abfallerzeugern nach dem zweijährlichen Berichtszyklus der EU-Abfallstatistikverordnung würde erhebliche Zusatzkosten verursachen und erscheint deshalb nicht vertretbar. Als Minimallösung wird stattdessen die Herkunft der Abfälle bei höchstens 20.000 Erzeugern direkt erfragt. Um die Belastung der Auskunftspflichtigen zu begrenzen, finden die Erhebungen nur alle vier Jahre statt.
Die EU-Abfallstatistikverordnung fordert die Zuordnung der Abfälle nach Herkunft aus. den Wirtschaftsbereichen A bis Q (gemäß NACE Rev.1.1) und den Haushalten. Die neue Erhebung soll in den Ländern höchstens 20.000 Abfallerzeuger insbesondere der Wirtschaftsbereiche Herstellung von Waren, Handel, Verkehr und Dienstleistungen erreichen, so dass ein möglichst repräsentativer Anteil der in Deutschland anfallenden Abfallmengen durch die Teilerhebung abgedeckt wird. Das Statistische Bundesamt wird in Zusammenarbeit mit den Ländern Abschneidegrenzen für die verschiedenen Wirtschaftsbereiche festlegen, mit der die jeweils geforderten Abfallmengen der Berichtseinheiten berechnet und repräsentative Landesergebnisse erstellt werden können. Alle Betriebe und Institutionen, die zu den o.g. Wirtschaftsbereichen zählen und nicht durch die gewählten Abschneidegrenzen entfallen, gehören ausnahmslos in den Berichtskreis. Auf dieser Basis führt das Statistische Bundesamt Berechnungen zur Ermittlung des wirtschaftszweigbezogenen Abfallaufkommens durch, um den Anforderungen der EU-Abfallstatistikverordnung nachzukommen.
Ziel der Teilerhebung ist insbesondere auch die Erfassung der Abfallströme, die außerhalb des bisherigen Erhebungssystems entsorgt werden, weil sie z.B. unmittelbar an Direktverwerter oder ins Ausland abgegeben werden. Die in nationalen Abfallentsorgungsanlagen entsorgten Abfallströme liegen nach allgemeiner Einschätzung vollständig vor. Diese Mengen bestimmen folglich die Grundgesamtheit des Abfallaufkommens. Die geplante Teilerhebung soll darüber hinaus geeignete Faktoren über die erzeugerseitigen Abfallarten liefern. Die Erhebung bei den außerhalb der öffentlichen Müllabfuhr tätigen Einsammlern nach § 3 Abs. 2 UStatG der bisher geltenden Fassung entfällt.
Zu § 4 (Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind) Diese Erhebungen dienen der Bereitstellung von Daten über die Herkunft der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, über die Nachweise zu führen sind. Sie werden für Datenlieferungen an die EU gemäß EU-Abfallstatistikverordnung benötigt. Es handelt sich hierbei um eine Sekundärstatistik, da die Erhebung bei den für die Nachweispflicht zuständigen Behörden durchgeführt wird. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass für die Statistik erforderliche Daten bereits aus dem Vollzug abfallrechtlicher. Überwachungsvorschriften bei den zuständigen Verwaltungsbehörden verfügbar sind. Die Erhebungsmerkmale werden auf die nach der EU-Abfallstatistikverordnung geforderten Informationen zur Erzeugung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach Herkunft reduziert. Daten zur Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle werden durch § 3 abgedeckt.
Zu § 5
(Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle)
Im Vergleich zum bisher geltenden UStatG wird § 5 deutlich gestrafft. Ersatzlos gestrichen werden die Erhebungen zu Kunststoffen (§ 5 Abs. 3 UStatG der bisher geltenden Fassung), Altglas und Altpapier (§ 5 Abs. 4 UStatG der bisher geltenden Fassung) sowie bei den nach Landesrecht für Bau-, Straßenbau-, Landschaftsschutz- und Rekultivierungsmaßnahmen zuständigen Behörden über die bei Baumaßnahmen oder Rekultivierung eingesetzten Abfälle (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UStatG der bisher geltenden Fassung). Bei letztgenannter Erhebung hat sich gezeigt, dass die Datenlieferungen hierzu überwiegend nicht verlässlich sind. Zudem besteht nur ein geringer Bedarf für diese Daten. Die Erhebungen über die Altölaufbereitung und -verwertung ( § 5 Abs. 2 UStatG der bisher geltenden Fassung) sowie die Verwertung von Kompost (§ 5 Abs. 8 UStatG der bisher geltenden Fassung) werden durch geringfügige Änderungen im § 3 weitgehend abgedeckt, so dass eine separate Regelung überflüssig wird. Die Erhebungen zur Rücknahme bestimmter gebrauchter Erzeugnisse (§ 5 Abs. 6 UStatG der bisher geltenden Fassung), zur Reststoffverwertung in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG ( § 5 Abs. 7 UStatG der bisher geltenden Fassung) sowie bei Anlagen zur stofflichen und energetischen Verwertung (§ 5 Abs. 9 UStatG der bisher geltenden Fassung) waren bisher nur mit Hilfe einer Rechtsverordnung durchführbar, die aber in keinem Fall erlassen worden ist. Da auch weiterhin kein Bedarf an entsprechenden Daten absehbar ist, wird auf diese Erhebungen ebenfalls verzichtet.
Zu Absatz 1:
Die Erhebung zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen liefert Daten zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß EU-Abfallstatistikverordnung, zur Erstellung der Bilanzen des Bundes sowie zur Überprüfung der freiwilligen Selbstverpflichtung der am Bau beteiligten Wirtschaftszweige und Verbände zur. umweltgerechten Verwertung von Bauabfällen. Anstelle der im bisher geltenden UStatG verwendeten Bezeichnungen Bauschutt, Baustellenabfälle, Bodenaushub und Straßenaufbruch wird jetzt der Ausdruck Bau- und Abbruchabfälle entsprechend der Abfallverzeichnis-Verordnung verwendet.
Beim Einsatz von nicht stationären Anlagen in mehr als einem Bundesland muss zur Vermeidung von Doppelerhebungen der aufbereiteten Mengen eine getrennte Erfassung für jedes Bundesland erfolgen.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt die Erhebung von Daten über die Einsammlung und Rücknahme von Verpackungen nach der Verpackungsverordnung. Die Erhebung von Daten zur Verwertung der Verpackungen (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 UStatG der bisher geltenden Fassung) entfällt, da entsprechende Erhebungen im Rahmen des § 3 durchgeführt werden.
Zu Absatz 3:
Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 12 Abs. 1, der Kommission ab 2006 alle zwei Jahre auf jährlicher Basis Bericht zu erstatten, u.a. über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die über alle vorhandenen Wege gesammelt, wiederverwendet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten Altgeräte. Nach Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Quote von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm getrennt gesammelter Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr erreicht wird. Nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie sind bestimmte Wiederverwendungs- und Verwertungsquoten einzuhalten.
Die nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG erfolgt durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (nach Veröffentlichung Fundstelle im BGBl).
Zu § 6
(Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen)
Zu Absatz 1:
Aufgrund der Bedeutung der Bilanz der abfallstatistischen Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 für die Abfallpolitik sowie der komplizierten Berechnungsmethodik ist es erforderlich, die Erstellung von Bilanzen durch das Statistische Bundesamt gesetzlich festzuschreiben, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung der Hauptabfallströme darstellen.
Zu Absatz 2:
Eine zeitnahe Verfügbarkeit der abfallstatistischen Erhebungen sowie der Bilanz ist für die Abfallpolitik des Bundes von großer Bedeutung. Entwicklungen können beobachtet und abgeschätzt sowie abfallwirtschaftliche Maßnahmen entwickelt und ihr Erfolg kontrolliert werden. Darüber hinaus sieht die EU-Abfallstatistikverordnung eine Übermittlung der Daten innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vor. Absatz 2 dient der Umsetzung dieser Anforderung in nationales Recht.
Zu § 7
(Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
Wasser ist für die Bevölkerung und die Wirtschaft Deutschlands ein fundamental wichtiges Lebensgut. Die erhobenen Daten liefern dem Bund notwendige Eckwerte zur Beobachtung der Entwicklung dieses Bereiches; sie bilden auch die Basis für übergreifende wasserwirtschaftliche Analysen und Planung von Maßnahmen und deren Erfolgskontrolle. Die Informationen sind auch notwendig für die Bilanzierung der Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen sowie einen entsprechenden Abgleich mit dem potenziell zur Verfügung stehenden sogenannte Wasserdargebot.
Die im Dreijahresrhythmus nach § 7 erhobenen Angaben werden als Grundinformationen zum Stand der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Deutschland benötigt. Sie sind auch wichtiger Bestandteil bei der Erstellung eines wasserwirtschaftlichen Gesamtbildes für Deutschland auf Bundes- und Landesebene. Darüber hinaus liefern sie Daten, die nach Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser benötigt werden, sowie Daten zur Erstellung von Bestandsaufnahmen und wirtschaftlichen Analysen nach Richtlinie 2000/60/EG . (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) und zur Erfüllung weiterer internationaler Berichtspflichten.
Im Wesentlichen gibt es gegenüber den bisherigen Erhebungen keine Änderungen. Es entstehen keine Zusatzbelastungen. Die Erhebungen der Trinkwasser- und Rohwasserbeschaffenheit wurden gestrichen. Ansonsten handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen bzw. Korrekturen aufgrund gesammelter Erfahrungen während der bisherigen Erhebung. Ferner können durch die Aufnahme der Regelung in § 18 Abs. 3, mit der die Nutzung von Verwaltungsdaten ermöglicht wird, zusätzliche Entlastungen der Auskunftspflichtigen erzielt werden. Gerade im Bereich der öffentlichen Wasser- und Abwasserwirtschaft liegen bei den für die Ausführung der landesrechtlichen Regelungen im Wasser- und Abwasserbereich zuständigen Behörden Daten vor, die eventuell auch für die Erhebungen nach § 7 genutzt werden können.
Die Periodizität von drei Jahren wird (bis auf Absatz 2 Nr. 7 Klärschlamm) beibehalten. Nur so liegen einigermaßen aktuelle Daten regelmäßig vor. Dies ist notwendig, um unter fachlichen Aspekten Entwicklungen aufzeigen zu können. Zudem wird so die Kontinuität der Zeitreihen gewahrt. Dies ist wiederum notwendig, um Trendberechnungen, wie sie zum Beispiel auch in der WRRL vorgesehen sind, durchzuführen. Auch für die Konzeption und Planung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen sind zeitnahe Informationen notwendig; genauso wie auch für die nach dem Umweltinformationsgesetz erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung.
Nach § 6 UStatG der bisher geltenden Fassung werden die Merkmale auf das Versorgungs-/Entsorgungsgebiet bezogen erfragt. Mit der Neufassung wird der Begriff Versorgungs-/Entsorgungsgebiet präzisiert, da durch die Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser das gemeindliche Entsorgungsgebiet erfasst werden muss. Dies ist das Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitstelle.
Die Daten, die auf Gemeindeebene erfragt werden (Abgabe von Wasser, Anschlussgrade, Schmutzwasseranfall), liegen den Berichtspflichtigen in der Regel vor. Dies haben die Erfahrungen der bisherigen Erhebungen gezeigt.
Zentrale Daten auf Gemeindeebene sind notwendig, da es große regionale Unterschiede gibt, und dementsprechend Informationen vorhanden sein müssen, um einen Abgleich zwischen den einzelnen Gemeinden und Ländern zu ermöglichen.
Die regionale Ebene der Gemeinden spielt auch in Hinsicht auf die WRRL zunehmend eine wichtige Rolle. Sie dient der Zuordnung zu dem gemeindlichen Entsorgungsgebiet und zu den Flussgebietseinheiten, die im Erhebungsverfahren automatisch über sogenannte Leitbänder erfolgen. Damit können aufwändige Zusatzerhebungen vermieden werden. Zukünftig werden die Wasserentnahmeseite und die Abwasserseite immer stärker nach Flussgebieten zu analysieren und Informationen darüber zu veröffentlichen sein. Daten über die öffentliche Wassergewinnung und Abwassereinleitung auf Flussgebietsebene spielten beispielsweise eine wichtige Rolle bei der Erstellung der wirtschaftlichen Analysen. Als neuer Stichtag wird bei den Bevölkerungsdaten aus erhebungstechnischen Gründen statt des 31. Dezember der 30. Juni gewählt. Bei der Bildung von Kennzahlen, z.B. der Relation der Kanalnetzlänge (erhoben zum 31. Dezember) pro neu angeschlossenem Einwohner (erhoben zum 30. Juni), können sich durch das Auseinanderfallen der Stichtage Ungenauigkeiten ergeben. Es ist aber davon auszugehen, dass diese marginal und daher hinnehmbar sind.
Zu Absatz 1: Die nach Absatz 1 erhobenen Daten zur Wassergewinnung und Wasserabgabe an private Haushalte und andere Wirtschaftssektoren sowie der versorgten Einwohner sind notwendig, um die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung beurteilen und eventuellen Handlungsbedarf ablesen zu können. Auch ermöglichen sie in Zusammenhang mit den nach § 8 erhobenen Wassermengen einen Abgleich mit den insgesamt zur Verfügung stehenden natürlichen Wasserressourcen.
Die Wasserarten definieren sich im Sinne des UStatG grundsätzlich von der Wassergewinnungsseite her. Dabei wird nur das Wasser, das zur weiteren Verwendung in der öffentlichen und industriellen Wasserversorgung gewonnen wird, d.h. Grund- und Oberflächenwasser und deren Unterarten (DIN 4046 Nummer 1.3), berücksichtigt. Die spätere Verwendung als Trink- und Brauchwasser spielt für die Definition der Wasserarten nach UStatG keine Rolle. Zur Versorgung der privaten Haushalte und der anderen Wirtschaftssektoren ist es wichtig, dass Wasser in ausreichender Quantität und Qualität zur Verfügung steht.
Zustand und Zusammensetzung der Wasserressourcen sind regional sehr unterschiedlich. Die Aufgliederung nach dem Standort der Anlage ist notwendig, um die Wassergewinnung regional exakt zuordnen zu können. Nur so kann eine exakte, nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftige regionale Zuordnung erfolgen und damit auch Aussagen über die Wasserförderung in dem jeweiligen Flussgebiet erstellt werden. Eine Gliederung nur nach dem Sitz des Unternehmens führt zu irreführenden Ergebnissen, da diese oft überregional tätig sind bzw. Unternehmenskonzentrationen die Ergebnisse zunehmend verzerren würden. Die Lieferung der Daten bedeutet für die Unternehmen keinen Mehraufwand, im Gegenteil, in dieser Form liegen sie ihnen direkt vor, und müssen zur Lieferung nicht mehr aggregiert werden. Die Erhebung des Standortes kann über die Gemeindekennziffer oder die Koordinaten erfolgen, je nach den Landesgegebenheiten. Angaben zu den Koordinaten haben den Vorteil, dass eine wesentlich genauere Zuordnung, z.B. zu den Flussgebieten, möglich wäre.
Der Bezug von Wasser ist analog der Abgabe nach Liefergruppen aufzuteilen, um die Lieferbeziehungen der Wasserversorger untereinander zu erfassen und darstellen zu können. Diese Untergliederung wird auch benötigt, um einen Abgleich der bezogenen und abgegebenen Wassermengen zu ermöglichen. Nur so kann ein komplettes Bild über die gesamte öffentliche Wasserwirtschaft erstellt werden, einschließlich der Verwendung und des Verbleibs des gewonnenen Wassers.
Die Abgabe von Wasser an Letztverbraucher (nach Gemeinden und zugeordnet nach Wassereinzugs- und Flussgebieten) ist zu erheben, um in Verbindung mit der Zahl der versorgten Einwohner wichtige Aussagen über den Wasserverbrauch pro Einwohner zu berechnen, um danach die Zuordnung nach Wassereinzugs- und Flussgebieten abzuleiten. Dieses ist eine wichtige Aussage für den Wasserverbrauch, der regional in Deutschland sehr unterschiedlich ist.
Zu Absatz 2:
Analog zur Wasserversorgungsseite ist es auch für die öffentliche Abwasserbeseitigung wichtig, Daten über Kanalnetz, Regenentlastungsanlagen, Art, Menge und Verbleib des Abwassers, Ausbaugröße der Kläranlagen und Zahl der angeschlossenen Einwohner und deren Schmutzwasseranfall zu erheben und ein jeweils aktuelles Bild über die Situation der Abwasserbeseitigung erstellen zu können. Auch hier ist es von Bedeutung, diese wesentlichen Eckdaten auf Gemeindeebene zu erheben. So sind Informationen über den Schmutzwasseranfall wie auch entsprechend die angeschlossenen Einwohner nach Gemeinden wichtig wegen der auftretenden regionalen Unterschiede und dem Bedarf an Daten zum Beispiel für die WRRL. Der Ausdruck "gemeindliches Entsorgungsgebiet" stellt auf die Erfordernisse der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser ab. Der Ort der Einleitstellen, der in § 17 UStatG der bisher geltenden Fassung geregelt ist, gibt maßgebliche Hinweise für die Belastung der örtlichen Gewässer bzw. der Flussgebiete und Teileinzugsgebiete durch die Abwässer aus Kläranlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Zudem kann nur auf regionaler Ebene ein umfassendes Bild sowohl der Wasserentnahme als auch des zurückfließenden Abwassers gezeichnet werden. Die Ausbaugröße (gemessen in Einwohnerwerten, -gleichwerten) liefert wichtige Informationen über die Größenverteilung und Struktur der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen. Je nach Größe der Anlagen sind auch Ergebnisse zur Behandlung und Einleitung unterschiedlich strukturiert. Sie ist eine wichtige Grundlage für die Festlegung der Anforderungen an die Abwasserbehandlung und damit eine wichtige Information für die Erstellung der Berichte an die EU zum Stand der kommunalen Abwasserbehandlung.
Die nach Nummer 5 erhobenen Schadstoffemissionen sind wichtige Parameter zur Einschätzung der Reinigungsleistung der Anlagen und der Belastung der Gewässer durch die Einleitung von Abwässern aus kommunalen Kläranlagen. Falls entsprechende Daten bei den Verwaltungsbehörden vorliegen, die den Anforderungen dieser Erhebung genügen, können sie über die Regelung des § 18 Abs. 3 genutzt werden und die Anlagenbetreiber von dieser Berichtspflicht entlastet werden.
Kommunale Kläranlagen sind nicht im Europäischen Schadstoffemissionsregister nach der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG (Nr. ) L 257 S. 26) (im folgenden IVU-Richtlinie genannt) (EPER) enthalten. Nach Umsetzung des Pollutant Release and Transfer Register (PRTR) entsprechend der Århus-Konvention der UN-ECE in europäisches Recht werden dort kommunale Kläranlagen ab 100.000 Einwohner enthalten sein.
Zur Harmonisierung mit den EU-Berichtspflichten nach der Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere den Schutz der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. EG (Nr. ) L 191 S. 23), geändert durch Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG (Nr. ) L 377 S. 48) wird eine jährliche Erhebung eingeführt (Nummer 7). Damit sollen separate Erhebungen parallel zur amtlichen Statistik, wie jahrelang praktiziert, vermieden werden. Über § 18 Abs. 3 wird eine Nutzung der Verwaltungsdaten, die gemäß den o.a. Regelungen in den Landesbehörden vorliegen, ermöglicht. Die Datenerhebung nach § 6 UStatG der bisher geltenden Fassung, die nur alle drei Jahre durchgeführt worden ist, ist zur Erfüllung der genannten Berichtspflicht (jährliche Angaben im Dreijahreszyklus) nicht ausreichend, erforderlich sind vielmehr jährliche Datenerhebungen. Auch eine zusammengefasste Berichtsvorlage für den Dreijahreszyklus wäre nicht ausreichend, da die Daten für die Übermittlung an die EU-Kommission bis zum 30.9. des auf den Dreijahreszyklus folgenden Jahres zu spät vorliegen würden. Dies hätte also zur Folge, dass Deutschland regelmäßig die Frist zur Vorlage des Klärschlammberichtes an die EU-Kommission nicht einhalten würde. Überdies werden Daten alle zwei Jahre für die EU-Abfallstatistikverordnung benötigt. Es. werden nur die Merkmale erhoben, die auch gemäß der aktuellen Klärschlammverordnung ( § 7 AbfKlärV) vorhanden sind. Zum Beispiel sind Beschaffenheit und Fläche Bestandteil des Lieferscheines nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV.
Auch im Rahmen der Abfallerhebungen werden Teilmengen des Klärschlamms erfasst. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Erhebung auf der Entsorgerseite, während die Erhebung nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 sich an die Entstehungsseite wendet. Insofern entsteht keine Doppelerhebung.
Zu Absatz 3:
Neben den Anschlussdaten der an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Einwohner sind auch Daten zur Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbehandlung angeschlossenen Einwohner zu erheben, um das Gesamtbild zur Situation der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu komplettieren. Die Datenerhebung auf Gemeindeebene gewährleistet den Regionalbezug, der für die Erfüllung der Datenanforderungen aus der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der WRRL sowie für die jeweilige Wasser- und Abwasserpolitik auf Länderebene erforderlich ist. So gibt die Art der Abwasserbehandlung sowie der Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserversorgung angeschlossenen Einwohner maßgebliche Hinweise zur Belastung der örtlichen Gewässer.
Zu Absatz 4:
Diese Regelung ist notwendig, um die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bei Überschreitung der Ländergrenzen länderscharf abgrenzen zu können. Zu § 8 (Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung)
Neben der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung spielt die Nutzung natürlicher Wasserquellen und die Zurückleitung von Abwasser in die Natur durch die verschiedenen wirtschaftlichen Nutzungsbereiche (Industrie, Wärmekraftwerke und Landwirtschaft) eine wesentliche Rolle bei der Gewässerschutzpolitik. Deshalb sind auch. Erhebungen der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unabdingbar. Auch hier sind Informationen über die Wasserförderung, die Verwendung wie auch die Abwasserbehandlung und den Verbleib des Wassers und Abwassers unabdingbar für die Bilanzierung der Wasserentnahme aus natürlichen Ressourcen und die entsprechende Rückleitung in Form von Abwasser (behandelt oder unbehandelt). Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch Werte zum Schadstoffgehalt und Schadstofffrachten des eingeleiteten Abwassers.
Allerdings unterscheidet sich die nichtöffentliche von der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Struktur derart, dass die Erhebungen unterschiedlich zu regeln sind. Nach der IVU-Richtlinie werden nur bestimmte industrielle Tätigkeiten mit Erfassungsgrenzen für die Produktionskapazität geregelt, die in Anhang 1 der Richtlinie genannt werden. Nach Artikel 15 Abs. 3 der IVU-Richtlinie veröffentlicht die Kommission alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen (EPER). Auch hier sind Grenzen für die Schadstofffrachten zu überschreiten, damit eine Erfassung in Frage kommt. Im Ergebnis werden nur bestimmte Tätigkeiten ab einer bestimmten Kapazität im EPER berücksichtigt. Dadurch fallen viele Unternehmen aus dem Erhebungsregister heraus, die jedoch für die wasserwirtschaftlichen Zwecke von wesentlicher Bedeutung sind. Auch hinsichtlich der Erhebungsmerkmale werden wichtige Informationen wie Kreislaufführung im EPER nicht erhoben.
Die Erhebungen nach den §§ 7 bis 9 UStatG der bisher geltenden Fassung (Industrie, Landwirtschaft bzw. Wärmekraftwerke) werden, da inhaltlich zusammengehörig, in einem einzigen Paragraphen zusammengefasst. Dabei wird grundsätzlich die Eingrenzung des Berichtskreises auf bestimmte Wirtschaftszweige aufgehoben und allein die umweltpolitisch wichtigen Aspekte Wassergewinnung und Abwassereinleitung in den Vordergrund gestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Mengen großer Wassergewinner und Abwassereinleiter außerhalb der bisherigen Wirtschaftszweige - die bisher der Erhebung verloren gingen, aber große Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können -in die Erhebung einbezogen werden. Gleichzeitig wird durch das Setzen von Abschneidegrenzen erreicht, dass die Mengen kleiner Wassergewinner und Abwassereinleiter nicht mehr in die Erhebung einbezogen werden.
Durch die Anwendung von sogenannten Bagatellgrenzen im Erhebungsverfahren sollen andererseits kleine Betriebe von der Berichtspflicht entlastet werden. Praktiziert wurde dies in der Vergangenheit bei den Erhebungen bei den Wärmekraftwerken. Durch das Setzen einer Bagatellgrenze von 1.000 Kubikmeter wurde eine große Anzahl von kleinen Blockheizkraftwerken aus der Erhebung entlassen, ohne dass deren nicht mehr einbezogene Wassermengen insgesamt eine große Auswirkung auf das Gesamtergebnis hatten. Allerdings eignen sich diese Grenzen nicht zur Aufnahme in das Gesetz, da sie je nach Struktur des Wirtschaftszweiges anders zu setzen sind. Auf die Fortführung der früheren Höchstgrenzen wurde dementsprechend verzichtet; sie haben sich im Erhebungsverfahren als irrelevant gezeigt. Sie wurden bei den bisherigen Erhebungen immer weit unterschritten. Die o.a. Vorgehensweise des Setzens von Bagatellgrenzen im jeweiligen Erhebungsverfahren von der Wasser-/Abwasserseite her sind wesentlich besser geeignet, Entlastungen zu gewährleisten.
Durch diese Veränderung wird insgesamt eine Verbesserung der Qualität und Aussagekraft von Daten erzielt, da große Wasser- und Abwassermengen hinzukommen und damit alle relevanten Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen erfasst werden. Andererseits wird sich aber die Zahl der befragten Betriebe insgesamt verkleinern, da kleine Betriebe zukünftig aus der Berichtspflicht entlassen werden. Die Erfahrungen der letzten Erhebungen zeigten, dass deren Mengen einen geringen Anteil am Gesamtaufkommen haben und daher vernachlässigbar sind.
Insgesamt sind durch die Anpassungen und Zusammenfassungen keine Mehrbelastungen der Betriebe zu erwarten. In Bezug auf die Merkmale gibt es keine Veränderungen.
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 sind die Erhebungen gemäß bisher geltendem UStatG in der Industrie und den Wärmekraftwerken als Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zusammengefasst worden. Die zu erhebenden Merkmale werden jeweils für die Wassergewinnung sowie für die Abwasserbehandlung bei nichtöffentlichen Betrieben erhoben. Der Wirtschaftszweig als Ausgangspunkt für die Berichtspflicht wurde aufgehoben. Damit wird insbesondere dem Problem der Schrumpfung des Berichtskreises. durch sogenannte Ausgründungen, das bei den bisherigen Erhebungen aufgetreten ist, Rechnung getragen. Immer mehr Betriebe, die sich in den berichtspflichtigen Wirtschaftszweigen nach § 7 UStatG der bisher geltenden Fassung befinden, werden ausgegliedert und dem Dienstleistungsgewerbe zugeordnet. Dadurch gehen die dort geförderten Wasser- und eingeleiteten Abwassermengen der Erhebung verloren. Auch darüber hinaus kann es im Dienstleistungsgewerbe und in anderen Wirtschaftszweigen Betriebe geben, die große Wassermengen entnehmen oder einleiten.
Die Beschränkung auf die bisherigen Wirtschaftszweige muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden. Aus Sicht des Schutzes der natürlichen Wasserressourcen und der Nachhaltigkeitsstrategie ist allein die Wasserentnahme oder die Abwassereinleitung wichtig. Nur so kann ein realistisches Bild der Wassernutzung durch die Industrie und anderer Nutzungsbereiche wiedergegeben werden, was für die Erstellung eines vollständigen Gesamtbildes der nationalen Wasserwirtschaft notwendig ist. Die ausschließlichen Fremdbezieher werden in die Erhebung mit einbezogen, um die Verwendungsseite des Wassers umfassend darstellen zu können.
Durch die Einschränkung auf ein Wasseraufkommen (Fremdbezug von Wasser) von mindestens 10.000 m3 wird verhindert, dass auch kleine Betriebe, Unternehmen und Einrichtungen befragt werden. Die Gewinnung von Wasser ist analog zur öffentlichen Wasserversorgung geregelt. Bei der Verwendung von Wasser wird nach Einfach-, Kreislaufund Mehrfachnutzung unterschieden, da dies wichtige Aussagen über die Effizienz des Wassereinsatzes zulässt. Besonders wichtig ist dies für den Bereich des Kühlwassereinsatzes. Wie in § 7 wird auch in § 8 das Abwasser und die Art der Abwasserbehandlung geregelt. Es sind wichtige Daten zur Beurteilung der industriellen Abwasserbeseitigung. Der Ort der Einleitstelle, in § 17 UStatG der bisher geltenden Fassung geregelt, gibt maßgebliche Hinweise für die Belastung der örtlichen Gewässer bzw. der Flussgebiete und Teileinzugsgebiete durch die Abwassereinleitungen aus industriellen und anderen nichtkommunalen Kläranlagen und ist damit ein wichtiges Indiz für regionale Gewässerbelastungen.
Die nach Nummer 5 erhobenen Daten zu den Konzentrationen sind bezogen auf die jeweilige Anlage. Damit besteht ein Unterschied zum EPER, in dem Schadstofffrachten auf Betriebsebene erhoben werden. Soweit die Daten als Verwaltungsdaten vorliegen (z.B. Emissionserklärungen bei den zuständigen Landesbehörden) ist § 18 Abs. 3 anwendbar. Für die Bewertung der Wassernutzung und Abwassereinleitung nach Wirtschaftszweigen ist es bei Dienstleistungen der Wassergewinnung oder Abwassereinleitung wichtig, Informationen über das abgegebene Wasser bzw. angenommene Abwasser nach Wirtschaftszweigen zu erhalten. In diesen Fällen muss der Wirtschaftszweig der Betriebe, für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durchgeführt wird, erhoben werden (siehe § 8 Abs. 1). Zu Vereinfachungszwecken und zur Entlastung der Berichtspflichten wird aber nur der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers erfragt.
Zu Absatz 2:
Um die Situation der Wassernutzung in Deutschland zu vervollständigen, ist es notwendig, auch die Entnahme zu Bewässerungszwecken einzubeziehen. Sie ist zwar insgesamt gegenüber den Bereichen in Absatz 1 von eher untergeordneter Bedeutung, aber durch große regionale Unterschiede charakterisiert. So sind Auswirkungen in einigen Teilen Deutschlands auf den Wasserhaushalt von höherer Bedeutung. Die Bewässerung findet nicht nur innerhalb der Landwirtschaft, sondern auch in größerem Maße für die Pflege von Parkanlagen und Sportstätten (z.B. Golfplätze) statt. Hier werden zum Teil große Wassermengen gewonnen und eingesetzt. Sie sind daher in die Erhebung einzubeziehen. Die Wassergewinnung zur Bewässerung wird in Absatz 2 gesondert geregelt, da hier nur ein geringer Teil der in Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale relevant ist.
Die Periodizität ist an die übrigen Erhebungen der Wasserwirtschaft anzupassen. Ansonsten lägen Daten nur alle 12 Jahre, z.B. für Zwecke der Wasserbilanz, vor. Einer dadurch entstehenden Mehrbelastung steht die Entlastung durch den Verzicht auf die Erhebung des Abwassers entgegen. Zudem handelt es sich hier um einen sehr kleinen Merkmalskatalog, der kaum Aufwand verursacht.
Die bisher im Gesetz enthaltene Abfrage des Abwassers im Rahmen der Fragen zur Bewässerung hat sich als wenig zweckmäßig erwiesen. Auch eine Erweiterung der Fragen zu Abwasser auf die Tierhaltung wäre nicht sinnvoll, erstens wegen der geringen Bedeutung und zweitens wegen der Tatsache, dass Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nicht als Abwasser eingestuft werden. Mit der Streichung des § 8 Nr. 4 und 5 UStatG der bisher geltenden Fassung wird auch der Entlastung der Auskunftspflichtigen Rechnung getragen.
Zu § 9
(Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
Wassergefährdende Stoffe können bei unsachgemäßem Austritt schwere Schäden an den natürlichen Wasserressourcen verursachen. Daher ist es wichtig, sowohl einen Überblick über die Zahl der Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, zu erhalten, als auch regelmäßig Daten über Unfälle, die in diesen Anlagen oder bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen auftreten, zu erfassen und damit die Entwicklungen in diesem Bereich zu beobachten.
Zu Absatz 1:
Diese Erhebung gibt Auskunft über Unfälle bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie liefert damit wichtige Hinweise über die Qualität der Anlagen und die Wirksamkeit der rechtlichen Regelungen zum Bau und Betrieb dieser Anlagen in Hinsicht auf den Gewässerschutz. Hierfür wichtig ist, die Umstände der jeweiligen Unfälle zu kennen. Hierzu gehören vor allem Ort und Datum der Feststellung (das Datum des Unfalls ist oft nicht bekannt), Art der Anlage (beschrieben durch Verwendungszweck und die für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten, z.B. Wasserschutzgebiete, Art und Menge sowie Wassergefährdungsklasse des ausgetretenen wassergefährdenden Stoffes, die Unfallfolgen sowie nachfolgende Maßnahmen der Schadensbeseitigung. Zur Entlastung der Berichtspflichtigen wird das Merkmal Kosten gestrichen.
Zu Absatz 2:
Neben den in Absatz 1 genannten Unfällen passieren auch Unfälle bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen auf den verschiedenen Verkehrsträgern Straße, Wasser, Schiene, Luft. Zur Einordnung und Bewertung der Unfälle sind bis auf die Art des Beförderungsmittels die gleichen Erhebungsmerkmale notwendig wie in Absatz 1. Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen wird zukünftig auf die Erhebung der Merkmale Art des Unfalls (ähnlich der Ursache des Unfalls), Art der Beschädigung und der Stoffausbreitung verzichtet. Zur Entlastung der Berichtspflichtigen wird auch das Merkmal Kosten gestrichen. In diesem Bereich sind zur Beseitigung der Unfallfolgen nicht nur die nach Landeswassergesetzen zuständigen unteren Wasserbehörden tätig, sondern auch z.B. nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz die Straßenverkehrsbehörden. Dadurch kommt es zur Untererfassung. Daher ist die Berichtspflicht nicht nur auf die Landeswassergesetze abzustellen.
Zu Absatz 4:
Entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz (§§ 19 ff. WHG) sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so zu gestalten, dass keine Verunreinigung der Gewässer entsteht. Sie unterliegen gemäß den einzelnen landesrechtlichen Vorschriften besonderen Überwachungspflichten. Die Erhebung liefert eine Bestandsaufnahme der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und gibt damit Aufschluss über das Gefährdungspotenzial. Sie dient auch als Bezugsgröße für die Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Ein Erhebungszeitraum von fünf Jahren ist dafür ausreichend.
Mit dieser Erhebung sollen die wesentlichen Erhebungsmerkmale erhoben werden. Sie sind analog zu Absatz 1 formuliert, um einen Abgleich zu ermöglichen. Dabei konzentriert sich die Erhebung auf die Erhebungsmerkmale, die in der Mehrheit der Länder-Überwachungsdateien gemäß den landesrechtlichen Vorschriften enthalten sind.
Art und Standort der Anlage sind wichtig zur Einordnung des Gefährdungspotenzials der Anlage für die Umgebung. Die Angabe des Standorts dient auch dem Abgleich mit den Angaben zum Ort der Unfälle nach Absatz 1. Unter dem Merkmal Standortgegebenheiten wird erhoben, ob. sich die Anlage in einem besonderen Schutzgebiet (wasserueber.htmschutzgebiete etc.) befindet oder nicht. Die Art des wassergefährdenden Stoffes richtet sich nach § 19g WHG in der jeweils geltenden Fassung, wonach wassergefährdende Stoffe feste, flüssige und gasförmige Stoffe sind, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern. Dabei sind im Rahmen der Erhebung nur Hauptgruppen wie z.B. Mineralölprodukte und Abfälle abzufragen, und nicht einzelne Stoffe. In der Mehrheit führen die zuständigen Behörden die zu führenden Überwachungsdateien in DV-Form, so dass die Lieferung der Daten problemlos und ohne Aufwand durchzuführen ist. Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen werden Erhebungsmerkmale wie Betriebsweise der Anlage und Wirtschaftszweig und Gefährdungsstufe gestrichen, zumal diese Erhebungsmerkmale nicht in allen landesspezifischen Überwachungsdateien vorhanden sind.
Zu § 10
(Erhebung der Luftverunreinigungen)
Die Angaben der Erhebung über Luftverunreinigungen werden nicht bei den Betreibern der Anlagen, die dem Anwendungsbereich nach § 1 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sondern bei den nach Landesrecht für den Vollzug der Emissionserklärungsverordnung zuständigen Behörden erhoben. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die für die Statistik erforderlichen Daten bereits aus dem Vollzug dieser Verordnung bei den Behörden verfügbar sind. Somit werden Doppelerhebungen bei den Berichtspflichtigen verhindert. Darüber hinaus liegen die Daten den Verwaltungsbehörden in der Regel in elektronischer Form vor, so dass die Datenlieferungen automatisch erstellt werden können und damit nur ein sehr geringer Aufwand entsteht.
Die Statistik erfasst die Emissionen von ortsfesten luftverunreinigenden Anlagen im gewerblichen Bereich quellenscharf. Sie soll die Entwicklung des Schadstoffausstoßes nach Schadstoffgruppen und ausgewählten Bestimmungsgründen im Zeitablauf anzeigen. Dabei. beschränkt sich die Erhebung auf solche Anlagen, die dem Anwendungsbereich nach § 1 der 11. BImSchV in der jeweils geltenden Fassung unterliegen und für die vom Betreiber eine Emissionserklärung abzugeben ist.
Die Emissionserklärung ist nicht auf eine Stoffliste beschränkt und enthält weiterhin die Erhebungsmerkmale: Einsatz emissionsrelevanter gehandhabter Stoffe, von Anlagen ausgehende Luftverunreinigungen sowie Kapazität und Auslastung der Anlage. Die Weiterführung der Sekundärstatistik des UStatG in der Fassung vom 21. September 1994 über den Anhang 2 der gültigen Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte bleibt deshalb weiterhin sinnvoll. Die Erhebung findet ab dem Berichtsjahr 2007 im dreijährigen Rhythmus statt.
In Verbindung mit anderen amtlichen Statistiken, insbesondere umweltökonomischen Statistiken, können zusammenfassende Darstellungen über die Struktur von Umweltproblemen in den verschiedenen Regionen des Bundesgebietes gegeben und die Berechnungen über Luftverunreinigungen in der Bundesrepublik Deutschland auf eine genauere Grundlage gestellt werden.
Zu § 11
(Erhebung bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirksamer Stoffe)
Die nationale und internationale Diskussion über die Gefahren aufgrund des Abbaus der Ozonschicht und die drohende Erderwärmung hat den Bedarf an umfassender Information, insbesondere über Herstellung, Verwendung und Entsorgung von ozonschichtschädigenden und klimawirksamen Stoffen deutlich gemacht. Als Wirtschaftsstatistik dient diese Erhebung der Erfüllung internationaler Berichtspflichten, indem über die Ermittlung der tatsächlichen Art der Verwendung Rückschlüsse auf das Gefährdungspotenzial für die Ozonschicht und das Klima ermöglicht werden.
Da die Emissionsvorgänge hier nicht von definierten Anlagen, sondern von bestimmten Stoffgruppen und den hiermit verbundenen Herstellungs- und Verbrauchsprozessen abhängen, zielt die Erhebung auf eine Darstellung der Inlandsverfügbarkeit dieser Stoffe ab,. einschließlich der zur Herstellung, Instandhaltung oder Reinigung von Erzeugnissen verwendeten Stoffe.
Adressaten dieser jährlich durchzuführenden Erhebung sind die Hersteller, die Ein- und Ausführer und Verwender der in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG (Nr. ) L 244 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 265 S.1) genannten Stoffe. Neben den Verpflichtungen bezüglich der ozonschichtschädigenden Stoffe ergibt sich der Datenbedarf dadurch, dass Deutschland sich als Vertragspartner der VN-Klimarahmenkonvention verpflichtet hat, die Berichtsanforderungen zu Emissionen, die in den Artikeln 5, 7 und 8 des Kyoto-Protokolls inhaltlich und methodisch formuliert sind, zu erfüllen. Neben den klassischen Klimagasen wurden 1997 auch die fluorierten Treibhausgase H-FKW, (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe), FKW (perfluorierte Kohlenwasserstoffe) und SF6 (Schwefelhexafluorid) in das Kyoto-Protokoll der Klimarahmenkonvention und in die Bundesstatistik aufgenommen. Nachfragen zu Ergebnissen der Erhebung werden häufig in länderscharfer Abgrenzung gewünscht. Dazu müsste eigentlich vom Unternehmens- zum Betriebskonzept und damit zu einer großen Mehrbelastung aller Auskunftspflichtigen übergegangen werden. Die gewählte Auskunftsform für Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Ländern stellt einen Kompromiss dar und führt im Gegensatz zum Betriebsstättenkonzept zu einer kaum nennenswerten Mehrbelastung bei nur wenigen betroffenen Unternehmen.
In Absatz 4 wird die Erhebung von SF6 (Schwefelhexafluorid) neu geregelt. Auskunftspflichtig sind neben den Unternehmen, die diesen Stoff herstellen, ein- oder ausführen (analog den Absätzen 1 und 2) auch diejenigen, die diesen Stoff in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden hier nicht die Verwender befragt. Dies führt aufgrund der geringen Anzahl der Auskunftspflichtigen zu einer erheblichen Reduzierung des Erhebungsaufwands und damit der Kosten. Auch wird dadurch eine sehr große Zahl von Verwendern entlastet. Durch. dieses Verfahren können keine länderscharfen Ergebnisse mehr erstellt werden, weshalb das Statistische Bundesamt mit der Durchführung und Aufbereitung dieser Zentralerhebung beauftragt wird.
Die Reduzierung der Abschneidegrenze in den Absätzen 1 und 2 von 50 kg auf 20 kg resultiert aus einer im Vorfeld durchgeführten Befragung bei den statistischen Landesämtern und stellt einen Kompromiss zwischen einem Wegfall und der Beibehaltung der ursprünglichen Abschneidegrenze von 50 kg dar. Durch die Reduzierung der Abschneidegrenze auf 20 kg wird gewährleistet, dass 90 % der erhebungsrelevanten Stoffe und Mengen erfasst werden bei gleichzeitig vertretbarem Mehraufwand bei den Befragten. Die verbleibenden 10 % sollen im Rahmen eines Forschungsvorhabens durch das Umweltbundesamt ermittelt werden, sodass die Erhebung nach § 11 UStatG einen Beitrag zur Inventarisierung im Sinne des Kyoto-Protokolls leisten kann.
Zu § 12
(Erhebung der Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlicher Bedeutung)
Aus Art. 17 i. V. m. Artikel 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ergibt sich die Verpflichtung des Bundes, Daten über die Maßnahmen auf Grundlage dieser Richtlinie sowie zum Erhaltungszustand der Schutzgegenstände der Richtlinie an die EU zu übermitteln (Berichtspflicht). Diese Verpflichtung folgt unabhängig von der in § 32 BNatSchG geregelten Zuständigkeit der Länder für die Umsetzung der Bestimmungen der FFH-RL aus der Außenvertretungskompetenz des Bundes (Artikel 32 GG). Der Bund ist im Außenverhältnis zur Vorlage eines nationalen Berichtes verpflichtet.
Zwecknotwendig ergibt sich aus diesem Sachverhalt, die Bereitstellung der Daten durch die Länder zur Bewältigung der Bundesaufgaben zu koordinieren. Daraus folgen jedoch keine über die bestehenden Verpflichtungen hinausgehenden Belastungen für die Länder. Der § 12 Abs. 1 orientiert sich unmittelbar an den Vorschriften der FFH-RL bzgl. der Datenanforderungen. Detaillierte Regelungen sind nach Artikel 17 Abs. 1 Satz 3 der FFH-RL durch den Ausschuss nach Artikel 20 der Richtlinie vorzugeben. Dies ist bislang nicht. erfolgt. Die ausstehenden Vorgaben und detaillierten Regelungen sollen in einer entsprechenden Verordnung geregelt werden.
Das Bundesamt für Naturschutz, das nach Absatz 2 die Erhebung durchzuführen hat, ist an die statistische Geheimhaltung nach § 16 Bundesstatistikgesetz gebunden. Es ist zweckmäßig, dass die Erhebungen zentral bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Bundesebene erfolgen und aufbereitet werden, da gemäß Artikel 17 Abs. 1 der FFH-RL nationale Berichte erstellt werden müssen. Diese Bewertung gilt auch im Hinblick auf die geringe Zahl der nach § 18 auskunftspflichtigen Behörden.
Im Zusammenhang des Meldeverfahrens nach Artikel 4 Abs. 1 der FFH-RL wurden bewährte Verfahren zum Austausch von Daten zum Erhaltungszustand von Lebensraumtypen und Arten gemeinschaftlicher Bedeutung etabliert. Es ist daher aus arbeitsökonomischer Sicht zweckmäßig, den unmittelbaren Austausch zwischen den zuständigen Landesbehörden und dem Bundesamt für Naturschutz auch für Zwecke der Artikel 11 und 17 der FFH-RL fortzuführen.
Zu § 13
(Erhebung der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie bestimmter naturschutzrelevanter Flächenkategorien)
Zu Absatz 1:
Der Erhebungsturnus der Daten ab 2008 alle vier Jahre entspricht dem der Flächenerhebung nach §§ 3 und 4 AgrarStatG. Damit sind die hier neu eingeführten statistischen Größen unmittelbar geeignet, die existierende Flächenstatistik zu ergänzen und zu untersetzen. Nach dem novellierten Bundesnaturschutzgesetz sind die Pläne und Programme nach den §§ 15 und 16 BNatSchG flächendeckend zu erstellen. Landschaftspläne sind ferner fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.
Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten beschreibenden Erhebungsmerkmale zur Landschaftsplanung dienen dem Bundesgesetzgeber im Sinne einer Gesetzesfolgenbewertung dazu, die Entwicklung des bundesrechtlich vorgesehenen Instrumentes der Landschaftsplanung verfolgen zu können. Diese Einschätzung ist unter anderem von Bedeutung, um die Nutzbarkeit und Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Landschaftsplanung für andere Naturschutzaufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Anforderungen aufgrund von EG-Richtlinien, abschätzen zu können.
Mit der Statistik wird der Bundesgesetzgeber in die Lage versetzt, die Wirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zu beurteilen und entsprechenden weiteren Regelungsbedarf zu identifizieren. Diese Informationen können schon jetzt über das auf freiwilliger Basis erstellte und daher bisher unvollständige Landschaftsplanverzeichnis des Bundesamtes für Naturschutz abgerufen werden. Über die Verankerung im UStatG wird eine höhere Verbindlichkeit auch im Sinne von Vollständigkeit und eine festgeschriebene Regelmäßigkeit für die Datenweiterleitung hergestellt.
Auch die Daten zu den Größen von naturschutzrelevanten Flächenkategorien nach Absatz 1 Nr. 12 und 13 erlauben dem Bund eine Abschätzung der Relevanz und Entwicklung der rahmenrechtlich vorgesehenen Instrumente Schutzgebiete und Biotopverbund. Die langfristige Beobachtung der Entwicklung der oben genannten Instrumente ist z.B. Voraussetzung dafür, rückläufige Entwicklungen frühzeitig wahrnehmen zu können, rechtzeitig konkrete Ursachenforschung zu betreiben sowie Abhilfemaßnahmen einleiten zu können.
Da die in § 13 erhobenen Angaben von allgemeinem Interesse sind, werden die Ergebnisse dieser Bundesstatistik in angemessener Frist veröffentlicht. Darüber hinaus wurde mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung das Ziel gesetzt, die Neuinanspruchnahme von Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 30 ha/Tag zu senken. Die Verminderung der Flächeninanspruchnahme wird mit. dem Fortschrittsbericht zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, der im Oktober 2004 vorgelegt wurde, zu einem Schwerpunktthema nachhaltiger Entwicklung in Deutschland. Dabei sind quantitative aber auch qualitative Aspekte der Flächeninanspruchnahme gleichermaßen zu berücksichtigen.
Es zeigt sich, dass bundesweite Indikatoren für die Bewertung der qualitativen Veränderungen der Flächeninanspruchnahme derzeit fehlen und die Entwicklung von Indikatoren zur Qualifizierung der Flächeninanspruchnahme erforderlich ist. Neben qualitativen Aspekten sind die räumlichen Unterschiede der Flächenentwicklung von Bedeutung für die Formulierung von Strategien zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme. Daher müssen auch die Flächenstatistiken in Zukunft sowohl Flächenkategorien als auch räumliche Unterschiede differenzierter abbilden können, um Problemschwerpunkte möglichst genau zu identifizieren und wirksame Handlungsstrategien und Maßnahmevorschläge zur quantitativen und qualitativen Steuerung der Flächeninanspruchnahme entwickeln zu können. Die hier in Absatz 1 Nr. 12 und 13 sowie in Absatz 2 zu erhebenden Merkmale von naturschutzrelevanten Flächenkategorien sind geeignet, die vorhandenen Daten der bisherigen Flächenstatistik entsprechend zu ergänzen und zu differenzieren.
Zu Absatz 2:
Mit Hilfe dieser Erhebung soll eine regelmäßige bundesweite Übersicht über die Entwicklung der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume >100 km2 sichergestellt werden. Der Erhebungsturnus ist an die Verkehrsmengenzählungen zu Bundes- und Landesstraßen angelehnt, die alle 5 Jahre (zuletzt im Jahr 2000) erfolgen und berücksichtigt eine 2-jährige Frist zur digitalen Auswertung und Aufbereitung der Zählungen, so dass die erstmalige Erhebung dazu 2007 vorgesehen ist. Die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume werden auf Bundesebene schon seit 1978 vom heutigen Bundesamt für Naturschutz in der Größenkategorie >100 km2 ohne zerschneidend wirkende Straßen mit mehr als 1000 Kfz/24 h als Umweltindikator für die Landschaftszerschneidung im Zusammenhang mit der anhaltenden Flächeninanspruchnahme und damit letztlich als Messgröße für eine nachhaltige Raumentwicklung genutzt. Auf der 62. Umweltministerkonferenz am 6./7. Mai. 2004 wurde dem Indikator "Landschaftszerschneidung" als ein Kernindikator der nachhaltigen Entwicklung zugestimmt . Die Länderinitiative für einen länderübergreifenden Kernindikatorensatz (LIKI) hat daraufhin die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume als einen Teilindikator für den Kernindikator Landschaftszerschneidung identifiziert und eine technische Anleitung zu Berechnung erarbeitet, so dass in Zukunft einheitliche Berechnungsmaßstäbe vorhanden sind. Soweit die zuständigen Behörden in den Bundesländern die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume >100 km2 in weitere Klassen unterteilen, werden auch diese mit der Erhebung erfasst.
Zu Absatz 3:
Aufgrund der oben dargestellten Ziele (Gesetzesfolgenabschätzung, Flächendeckung), die mit den Erhebungen und Auswertungen nach § 13 verfolgt werden, ist es zweckmäßig, dass die Erhebungen bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden zentral auf Bundesebene erfolgen und aufbereitet werden. Diese Bewertung gilt auch im Hinblick auf die geringe Zahl der nach § 18 auskunftspflichtigen Behörden.
Die Erhebungsmerkmale werden in wesentlichen Teilen bereits vom Bundesamt für Naturschutz erhoben bzw. an das Bundesamt übermittelt und als Landschaftsplanverzeichnis bzw. Statistik und Karte der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume beim Bundesamt geführt. Es ist daher aus arbeitsökonomischer Sicht zweckmäßig, den unmittelbaren Austausch zwischen den zuständigen Landesbehörden und dem Bundesamt für Naturschutz auf Grundlage der Regelungen des § 13 unter Berücksichtigung der weiteren Erhebungsmerkmale fortzuführen. Das Bundesamt für Naturschutz ist an die statistische Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gebunden.
Zu § 14
(Erhebungen der Umweltschäden und Haftungsfälle)
Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden hat das Ziel, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur. Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen. Nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie erstatten die Mitgliedstaaten spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie der Kommission einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie. Der Inhalt des Berichts und die dabei vorzulegenden Informationen und Daten werden in Anhang VI der Richtlinie vorgegeben.
Das Gesetz setzt in § 14 diese Berichtspflicht um. In § 14 Satz 1 Nr. 1 bis 5 werden nur die für den Bericht obligatorischen Daten erhoben, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Der Tätigkeits-Klassifizierungskode ist der NACE-Code nach Wirtschaftsbereichen entsprechend der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1.1) nach Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzende Angaben zu den Kosten der durchzuführenden Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen (§ 14 Nr. 6) werden nur dann erhoben, wenn sie den Auskunftspflichtigen bekannt sind. Die Erhebung der Erhebungsmerkmale zu Umweltschäden und Haftungsfällen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden fallen, erfolgt bei den zuständigen Behörden (§ 18 Abs. 2 Nr. 11). Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG werden die erforderlichen Informationspflichten der Verursacher entsprechender Umweltschäden und Haftungsfälle gegenüber den für den Vollzug dieser Regelungen zuständigen Behörden vorgesehen. Die Einschätzungen über die von den Regelungen der Richtlinie verursachten Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gehen zur Zeit weit auseinander. Für die Evaluierung und Weiterentwicklung der Regelungen zur Umwelthaftung sind daher genauere Informationen hierüber erforderlich. Um aber den Verwaltungsaufwand für diese fakultative Erhebung zu minimieren, wird nicht vorgesehen, dass die entstandenen Kosten in ihrer jeweils konkreten Größe genau ermittelt und statistisch erfasst werden müssen. Vielmehr sind die Angaben nur dann zu erheben, wenn sie vorliegen.
Eine zweijährliche Berichtspflicht erscheint erforderlich, um eine kontinuierliche Evaluation der mit der Umwelthaftungsrichtlinie erfassten Schadensfälle zu gewährleisten. Durch die kontinuierliche Evaluation lassen sich nicht nur Entwicklungen unter dem gemeinschaftsrechtlichen Haftungssystem ablesen. Vielmehr ermöglicht es eine frühzeitige Berichtspflicht zu den dargestellten Angaben auch, bereits im Vorfeld der Evaluation der. Umwelthaftungsrichtlinie geeignete Vorschläge zur Verbesserung des Haftungssystems auf Gemeinschaftsebenen zu entwickeln.
Da es sich um eine einmalige Berichtspflicht der Mitgliedstaaten handelt, werden die Regelungen entsprechend befristet.
Zu § 15
(Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz)
Die Verordnung 2056/2002 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik fordert neben den bisher schon zu liefernden Daten über sogenannte additive Umweltschutzinvestitionen auch Daten über sogenannte integrierte Umweltschutzinvestitionen. Diese werden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei höchstens 10.000 Unternehmen und Betrieben erhoben, ebenso wie die laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Die Erhebung dieser Daten erfolgt mittels einer geänderten Erhebungsmethodik.
Diese Erhebung soll die Umweltschutzinvestitionen und die Beschäftigten im Umweltbereich erfragen, die als politisch besonders wichtige Größen eingeschätzt werden. Um eine Abstimmung mit den an verschiedenen Stellen verfügbaren, z. T. detaillierteren Informationen über den Entsorgungsbereich zu ermöglichen, ist es unabdingbar, dass als zusätzliche Erhebungsmerkmale für den Abfall- und Abwasserbereich eine Frage nach der Rechtsform/Eigentumsverhältnis eingefügt wird, um die öffentlichen Unternehmen zu ermitteln und um sie danach zu unterscheiden, ob sie überwiegend (d.h. mehr als 50 %) oder nicht überwiegend (d.h. zu 50 % oder weniger) in öffentlichem Besitz sind. Öffentlich sind solche Unternehmen, auf welche die öffentliche Hand auf Grund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt eine ökonomische Analyse der Wassernutzungen mit dem Ziel der Ermittlung kostendeckender Preise. Unabdingbare Informationen zur Berechnung des Kostendeckungsgrades sind einerseits die Investitionen, aber auf der anderen Seite auch die entsprechenden Entgelte der Wassernutzungen, Trinkwasser und Abwasser, die der Endverbraucher aufbringen muss. Aufgrund der unterschiedlichen. Möglichkeiten bei der Preis- und Gebührengestaltung werden mit der Entgelteerhebung alle Bestandteile wie Beiträge, Grundgebühr und Mengengebühr erfasst. Aus der vorhandenen Jahresabwassermenge und dem o.g. Entgelteaufkommen lassen sich durchschnittliche Wasserpreise berechnen. Informationen über die Entgelte liegen derzeit flächendeckend nicht vor. Auch die bisherige Erhebung der Informationen war nicht ausreichend. Da diese ökonomischen Daten größeren Schwankungen unterliegen als die Mengendaten, ist eine jährliche Abfrage erforderlich. Auch hier ist die Aktualität der Daten besonders wichtig. Da die Daten für die jeweiligen Flussgebiete benötigt werden, ist eine Erhebung auf Gemeindeebene notwendig.
Um die ökonomischen Erhebungsmerkmale nicht mit den rein mengenbezogenen Daten im Rahmen von §§ 3 und 7 zu vermischen, werden sie hier im Rahmen der umweltökonomischen Erhebungen gelistet. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass man die ökonomischen Erhebungsmerkmale im Rahmen einer unternehmens- bzw. betriebsbezogenen Betrachtung abfragen kann, damit Doppelzählungen in den Fällen, wenn mehr als eine Behandlungsanlage pro Unternehmen/Betrieb/Behörde meldepflichtig ist, ausgeschlossen werden.
Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 liefert auf Grund der angewandten Methodik keine Länder-, sondern nur Bundesdaten. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, sie als sogenannte zentrale Erhebung durchzuführen, d.h. das Statistische Bundesamt führt die Erhebung durch. Die Erhebungen des § 15 sollen die Aufwendungen der deutschen Wirtschaft für den Umweltschutz ermitteln. Obwohl von der EU gefordert wird, für alle betroffenen Unternehmen und Betriebe Daten zu liefern, werden bei dieser Erhebung insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen und Betriebe entscheidend entlastet. Die fehlenden Daten werden durch qualifizierte Schätzungen generiert.
Zu § 16
(Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz)
Mit dieser Erhebung wird eine Zeitreihe zur Thematik des sogenannten Öko-Marktes aus der amtlichen Statistik zur Verfügung gestellt. Damit sind auch Ergebnisse für den Vergleich der einzelnen Länder untereinander verfügbar. Auch die Erfassung der Exporte und der. Bauleistungen für den Umweltschutz schließt Informationslücken. Die Ausweisung der Daten nach Struktur der Waren, Bau- und Dienstleistungen sowie nach Wirtschaftszweigen liefert ebenso wertvolle Anhaltspunkte, die so sonst nicht verfügbar sind. Ziel der Erhebung ist der Nachweis von Umfang und Struktur des "Öko-Marktes". Bisher liegt den nachgewiesenen Umsatz-Daten der Erhebung eine Warenliste zugrunde, die sich auf bestimmte Waren des Abfallmanagements (z.B. Müllsäcke, Spezialfilter, Katalysatoren usw.) beschränkt. Mit der Neufassung sollen in Zukunft auch Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen sogenannter "cleaner technologies and products", Ressourcenmanagement, wie erneuerbare Energien (Solarenergie, Windkrafträder usw.) nachgewiesen werden. Damit entspricht die Erhebung dem aktuellen Forschungsstand, der Praxis in anderen Ländern und den internationalen Empfehlungen der OECD.
Insbesondere kann nach Ausweitung der Güterliste der Bereich der erneuerbaren Energien besser untersucht werden. Der Bereich der erneuerbaren Energien hat sich seit den 1990er Jahren rasch entwickelt. Zur Erreichung der Ziele der Bundesregierung, bis 2010 den Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch an der Strombereitstellung gegenüber dem Jahr 2002 zu verdoppeln und bis 2020 mindestens 20 % der Strombereitstellung durch erneuerbare Energien zu sichern, hat die Bundesregierung mit dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz, den Programmen zur Förderung am Markt sowie im Bereich von Forschung und Technologie die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Umsätze und Anzahl der Beschäftigten im Bereich der erneuerbaren Energien haben sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht, mit der weiteren Entwicklung der erneuerbaren Energien werden für diesen Bereich weitere, deutliche Zuwächse erwartet. Derzeitig vorliegende Angaben beruhen jedoch überwiegend auf Ergebnissen von Studien bzw. Schätzungen verschiedener wissenschaftlicher Institutionen. Diese Angaben sind sehr widersprüchlich und unvollständig. Die vorliegenden Informationen zu den derzeitig Beschäftigten und deren Entwicklung differieren je nach den Modellannahmen erheblich. Um hinreichend exakte Informationen über die Zahl der Beschäftigten sicher zu stellen, ist eine amtliche Statistik erforderlich.
Mit der vorgesehenen Erhebung in den einzelnen Wirtschaftsbereichen werden auch sektorale Informationen deutlich verbessert. Mit den neuen Erhebungsmerkmalen werden die Bereiche entsprechend Wirtschaftszweigklassifikation der EU (NACE) in der jeweils gültigen Fassung definiert, und lassen so einheitliche, verlässliche und nach einer einheitlichen Methode erfasste Beschäftigungszahlen erwarten.
Um die statistische Belastung der Unternehmen weiter zu vermindern, werden Produkte des Umweltschutzes, die im aktuellen Güterverzeichnis GP 2002 gelistet werden (z.B. Solarzellen, Windkraftmaschinen usw.), im Rahmen des § 16 nicht erfragt, sondern (sofern die vorgesehene Novelle des Statistikregistergesetzes kommt, die das Bundesstatistikgesetz derart modifiziert, dass im Rahmen der Umweltstatistik auch die Ergebnisse der Produktionsstatistik genutzt werden dürfen) durch die Produktionsstatistik Eingang finden. Die Erhebung nach § 16 soll einen möglichst repräsentativen Anteil des von der deutschen Wirtschaft erstellten Umsatzes an Waren-, Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz ermitteln. Um die Belastung der Betriebe gering zu halten, werden nur relevante Betriebe ausgewählt. Dies geschieht u.a. bei der Berichtskreisauswahl, wobei durch im Internet verfügbare Informationen die im Umweltmarkt tätigen Betriebe identifiziert werden sowie bei der Stichprobenplanung durch die Einführung von absoluten oder relativen Mindestgrenzen wie z.B. hinsichtlich des Umsatzes oder der Beschäftigten. Im Übrigen gelten die in der Begründung zu § 15 gemachten Erläuterungen zur Entlastung kleiner und mittlerer Betriebe.
Zu § 17
(Hilfsmerkmale)
In § 17 sind die Hilfsmerkmale, die für eine ordnungsgemäße technische Durchführung der Einzelerhebungen notwendig sind, geregelt. Dies gilt insbesondere für Name und Anschrift der Erhebungseinheiten sowie deren Telekommunikationsanschlüsse, um die Vollständigkeit der Berichtskreise kontrollieren zu können. Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 werden Informationen über die Verschlüsselung der Einheiten nach Wirtschaftszweigen gewonnen. Die Angaben nach. Nummer 5 dienen der länderscharfen Abgrenzung der Anlagen sowie der Vollständigkeitskontrolle bzw. der Vermeidung von Doppelzählungen.
Zu § 18
(Auskunftspflicht)
Zu den Absätzen 1 und 2:
In § 18 Abs. 1 und 2 wird die Auskunftspflicht zu den Erhebungen angeordnet. An der Auskunftspflicht muss festgehalten werden, wenn der Zweck der Statistiken nicht verfehlt werden soll. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass für aktuelle umweltpolitische Fragen relevante statistische Ergebnisse bereit gestellt werden können. Die Hauptnutzer der Umweltstatistik sind auf den Nachweis zuverlässiger, fachlich tief gegliederter Ergebnisse angewiesen.
Zu Absatz 3:
Die grundsätzliche Möglichkeit, auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten zurückzugreifen, wird zur Entlastung der Betriebe und Unternehmen auf das ganze UStatG ausgedehnt. Erhebungsmerkmale, die auf Grund nicht statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bereits im Verwaltungsvollzug bei einer Behörde angefallen sind, dürfen bei dieser Behörde erfragt werden. Die Auskunftspflicht geht dann insoweit auf die entsprechende Behörde über.
Zu § 19
(Anschriftenübermittlung)
§ 19 enthält die Verpflichtung zur Übermittlung von Anschriften. Die Kenntnis dieser Daten ist zur Vorbereitung und Durchführung der in diesem Gesetz genannten Erhebungen unabdingbar.
Zu § 20
(Übermittlung)
Handelt es sich bei den nach §§ 3 und 7 befragten Betreibern von Abfallentsorgungs-, Wasserversorgungs-, oder Abwasseranlagen um öffentliche Stellen, kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben auch in allgemein zugänglichen Quellen zur Verfügung stehen. In Absatz 4 wird geregelt, dass für adhoc Aufbereitungen des Bundes sowie im supra- und internationalen Bereich die statistischen Landesämter dem Statistischen Bundesamt die anonymisierten Einzelangaben übermitteln. Außerdem sind bestimmte Fragestellungen, wie z.B. die Strukturdaten von Deponien, auf Grund der geringen Fallzahlen und der damit einhergehenden Geheimhaltungsproblematik in den Ländern nur auf Bundesebene relevant. Durch die neue Regelung werden die Verwaltungsabläufe wesentlich effizienter. Die im Rahmen der statistischen Aufbereitung bisher praktizierte, allerdings aufwändige und kostenintensive Vorratstabellierung kann erheblich reduziert werden. Die vorgeschriebene Anonymisierung der Datensätze ermöglicht keine Auswertungen des Statistischen Bundesamtes unterhalb der Länderebene. Eine Überschneidung mit Länderkompetenzen ist folglich nicht zu befürchten.
Zu § 21
(Verordnungsermächtigung)
Wie in der Begründung zu § 12 bereits dargelegt, bedarf es noch einer Konkretisierung der Erhebungsmerkmale zur Umsetzung der FFH-RL. Diese Konkretisierung soll im Wege einer Verordnung nach § 21 Nr. 1 erfolgen.
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Nummer 2 ist erforderlich, damit die Ausprägungen einzelner Erhebungsmerkmale ohne Gesetzesänderungen aktuellen sachlichen Erfordernissen angepasst werden können. Die Regelung nach Nummer 2 Buchstabe b stellt sicher, dass durch die Einführung neuer Merkmale keine zusätzlichen Kosten für Auskunftspflichtige und die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen. Durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrates werden die Interessen der Länder angemessen berücksichtigt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Außerkrafttreten des Umweltstatistikgesetzes von 1994.