A. Problem und Ziel
I. Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
- 1. Die letzten Volkszählungen fanden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1981 statt. Da die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die darauf aufbauenden Statistiken mit wachsendem Abstand zu den letzten Volkszählungen immer ungenauer werden, ist eine neue Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) erforderlich, um verlässliche Bevölkerungszahlen und weitere Grunddaten für politische und wirtschaftliche Entscheidungen und Planungen in Deutschland zu erhalten.
Zudem schreibt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen für das Jahr 2011 vor.
- 2. Um die Belastungen für die Betroffenen und die Kosten möglichst gering zu halten soll die Volkszählung erstmalig nicht mehr im Wege der Befragung aller Einwohner und Einwohnerinnen, sondern im Wesentlichen im Wege der Auswertung der Melderegister und anderer Verwaltungsregister durchgeführt werden. Befragungen sollen lediglich ergänzend erfolgen. Auf Grund dieser Verfahrensweise werden die Kosten deutlich geringer sein als bei einer herkömmlichen Volkszählung.
II. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)
- Mit dem im Zensusvorbereitungsgesetz 2011 geregelten Anschriften- und Gebäuderegister liegt eine aktuelle und fachspezifisch besonders geeignete Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungspolitische Stichprobenerhebungen zu Gebäuden und Wohnungen vor. Um sie nutzen zu können, ist es erforderlich, das Zensusvorbereitungsgesetz entsprechend zu ändern.
III. Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005)
- Die bisher übliche jährliche Befragung in einem Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren führt nach der gegenwärtigen Rechtslage zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die im letzten Quartal eines Jahres zu befragenden Personen nicht erreicht werden und daher als Ausfall zu zählen sind.
- Das führt zu Verzerrungen bei den Ergebnissen der Quartals- und Monatsstichproben des Mikrozensus. Dies gilt insbesondere für die Messung von Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt innerhalb eines Jahres. Künftig soll eine jahreswechselübergreifende Befragung zu weniger Verzerrungen um den Jahreswechsel und damit zu genaueren Ergebnissen führen.
B. Lösung
I. Zensusgesetz 2011
- Mit dem ZensG 2011 werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des registergestützten Zensus im Jahre 2011 geschaffen. Zur organisatorischen Vorbereitung wird bereits auf der Grundlage des am 13. Dezember 2007 in Kraft getretenen Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ein Anschriften- und Gebäuderegister aufgebaut.
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
- Einräumung der Möglichkeit, das Anschriften- und Gebäuderegister als Auswahlgrundlage für spätere umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen zu nutzen.
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
- Die bei einer Befragung über den Jahreswechsel entstehenden Probleme werden dadurch gelöst, dass der Zeitraum für die viermalige Befragung von vier auf fünf Jahre ausgeweitet wird und die Auskunftspflichtigen in einem Jahr zweimal befragt werden können. Eine zusätzliche Belastung der Bürger entsteht nicht.
C. Alternativen
I. Zensusgesetz 2011
- Anstelle des registergestützten Zensus könnte wie 1987 eine Befragung aller Einwohner durchgeführt werden. Dagegen spricht jedoch, dass bei einer umfassenden primärstatistischen Erhebung die Belastungen für die Betroffenen und die Kosten deutlich höher wären. Zudem lässt der Stand der Vorbereitungen für den registergestützten Zensus einen Systemwechsel kaum noch zu.
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
- Ohne Einräumung der Möglichkeit der Nutzung des Anschriften- und Gebäuderegisters als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen müsste die erforderliche Auswahlgrundlage neu geschaffen werden. Dies würde zu erheblichen Kosten und Belastungen für die zu Befragenden führen.
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
- Auch die Befragungen für den Mikrozensus könnten wie bisher durchgeführt werden. Die Verzerrungen der Ergebnisse aufgrund der Probleme bei Erhebungen um den Jahreswechsel blieben dann erhalten.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Zensusgesetz 2011
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
- 2. Vollzugsaufwand Nach vorläufigen Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder wird die Durchführung dieses Gesetzes bei Bund und Ländern zu Gesamtkosten von 527,81 Mio. Euro führen. Davon entfallen auf den Bund 44,81 Mio. Euro und auf die Länder nach deren eigenen Erhebungen 483 Mio. Euro.
Die auf den Bund entfallenden Kosten des Zensus verteilen sich auf die einzelnen Haushaltsjahre wie folgt:
2010: 7,13 Mio. €
2011: 15,88 Mio. €
2012: 9,15 Mio. €
2013: 7,95 Mio. €
2014: 4,70 Mio. €
Insgesamt: 44,81 Mio. €Die Mehrausgaben des Bundes werden grundsätzlich aus dem Einzelplan 06 gedeckt.
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
- Die Änderung des ZensVorbG 2011 führt weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben.
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
- Die Änderung des MZG 2005 führt weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben.
E. Sonstige Kosten
I. Zensusgesetz 2011
- Durch das ZensG 2011 entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, Kosten im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
- Durch die Gesetzesänderung entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
- Durch die Änderung des MZG 2005 entstehen für die Wirtschaft keine Kosten, da beim Mikrozensus keine Unternehmen befragt werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
I. Zensusgesetz 2011
- 1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt, die einmalig zu erfüllen ist. Zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 wird die Wirtschaft verpflichtet, Angaben zu Gebäuden und Wohnungen zu liefern. Für die Immobilienwirtschaft ist eine Nettobelastung von 4,93 Mio. Euro zu erwarten.
- 2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt.
- 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung Es werden drei neue Informationspflichten eingeführt.
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
- Es entstehen keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung.
III. Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
- Es entstehen keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
- (1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.
- (2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:
- 1. Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und oberster Bundesbehörden (§ 3),
- 2. Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4),
- 3. Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen (§ 5),
- 4. Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Wohnungsdaten (Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6),
- 5. Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung (§ 7),
- 6. Erhebungen von Angaben über Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (Erhebungen in Sonderbereichen (§ 8),
- 7. ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften (§ 14).
- (3) Der Zensus dient:
- 1. der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen,
- 2. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Länder und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie
- 3. der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. EU (Nr. ) L 218 S. 14).
§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen
- (1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen
- 1. die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Berichtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,
- 2. die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) sowie ihre dort ansässigen Familien.
Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen.
Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem Haushalt zugeordnet.
- (2) Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist anstelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes anzugeben.
- (3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind alle Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte sowie Wohnungen, soweit sie nicht von ausländischen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden und auf Grund internationaler Vereinbarungen unverletzlich sind.
- (4) Unter "Wohnung" sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und zum Berichtszeitpunkt nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
Zur Wohnung gehören auch gesondert liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). Eine Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche oder Kochnische enthalten. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von einem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Bewohner ihre Wohnung betreten und verlassen können, ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts gehen zu müssen.
- (5) Sonderbereiche sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die der in der Regel längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen. Anschriften, unter denen Wohnungslose gemeldet sind werden als Notunterkünfte gezählt. Sensible Sonderbereiche sind Bereiche, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. Anschriften, unter denen Personen auf Grund der Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute oder für Personen in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den Sonderbereichen zugeordnet.
- (6) Soweit Erhebungen auf Kreise und Gemeinden Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bundesstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. Davon kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.
Abschnitt 2
Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
- (1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:
- 1. Ordnungsnummer im Melderegister,
- 2. Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- 3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 5. Tag der Geburt,
- 6. Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
- 7. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
- 8. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
- 9. Geschlecht,
- 10. Staatsangehörigkeiten,
- 11. Familienstand,
- 12. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
- 13. Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
- 14. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
- 15. Tag des Beziehens der Wohnung,
- 16. Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
- 17. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
- 18. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- 19. Tag des Wohnungsstatuswechsels,
- 20. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
- 21. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
- 22. Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 23. Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 24. Anschrift des Wohnungsgebers,
- 25. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
- 26. Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre.
- (2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:
- 1. Zum Stichtag 1. November 2010,
- 2. zum Berichtszeitpunkt,
- 3. Zum Stichtag 9. August 2011 jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.
- (3) Für die in das Ausland entsandten
- 1. Angehörigen der Bundeswehr,
- 2. Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
- 3. Angehörigen der Polizeibehörden,
- 4. Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
- 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
- 2. Geschlecht,
- 3. Tag der Geburt,
- 4. Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
- 5. Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.
- (4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.
- (5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.
- (6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12, sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.
- (7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
- Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
- 1. für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt: als Erhebungsmerkmale:
- a) Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
- b) Wirtschaftszweig,
- c) Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
- d) Ausbildung,
- e) ausgeübter Beruf,
- f) Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),
- 2. für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a) Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),
- b) höchster erreichter Schulabschluss,
- c) letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 3. für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a) Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),
- b) höchster erreichter Schulabschluss,
- c) letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 4. für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
- a) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- c) Familienname und Vornamen,
- d) Geschlecht,
- e) Tag der Geburt.
- 1. für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt: als Erhebungsmerkmale:
§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
- Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- a) amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,
- b) die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,
- c) staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik,
- d) Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,
- 2. als Hilfsmerkmale:
- a) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- c) Familienname und Vornamen,
- d) Tag der Geburt,
- e) Geschlecht,
- f) Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses,
- g) Berichts- oder Dienststellennummer.
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt.
§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung
- (1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
- (2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1. für Gebäude:
- a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b) Art des Gebäudes,
- c) Eigentumsverhältnisse,
- d) Gebäudetyp,
- e) Baujahr,
- f) Heizungsart,
- g) Zahl der Wohnungen,
- 2. für Wohnungen:
- a) Art der Nutzung,
- b) Eigentumsverhältnisse,
- c) Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,
- d) Fläche der Wohnung,
- e) WC,
- f) Badewanne oder Dusche,
- g) Zahl der Räume.
- 1. für Gebäude:
- (3) Hilfsmerkmale sind:
- 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
- 4. soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,
- 5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
- (1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:
- 1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
- 2. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie für alle Kreise der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder des betreffenden Kreises.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zur Person, wie die Angabe "üblicher Aufenthaltsort".
- (2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 8 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Stichprobenumfang zu vergrößern, wenn dies zur Erreichung der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 erforderlich sein sollte.
- (3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neubauten, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt erstmals bezogen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise.
- (4) Erhebungsmerkmale sind:
- 1. üblicher Aufenthaltsort,
- 2. Geschlecht,
- 3. Staatsangehörigkeiten,
- 4. Monat und Jahr der Geburt,
- 5. Familienstand,
- 6. nichteheliche Lebensgemeinschaften,
- 7. für Personen, die nach dem 31. Dezember 1979 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland,
- 8. Zahl der Personen im Haushalt,
- 9. Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
- 10. Stellung im Beruf,
- 11. ausgeübter Beruf,
- 12. Wirtschaftszweig des Betriebes,
- 13. Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
- 14. Haupterwerbsstatus,
- 15. höchster allgemeiner Schulabschluss,
- 16. höchster beruflicher Bildungsabschluss,
- 17. aktueller Schulbesuch.
- (5) Hilfsmerkmale sind:
- 1. Familienname und Vornamen,
- 2. Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
- 3. Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- 4. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 5. für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.
- (6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 8 Erhebungen in Sonderbereichen
- (1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- a) Monat und Jahr der Geburt,
- b) Geschlecht,
- c) Familienstand,
- d) Staatsangehörigkeiten,
- e) Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
- f) Geburtsstaat,
- g) ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt
- h) Wohnungsstatus,
- 2. als Hilfsmerkmale:
- a) Familiename, frühere Namen und Vornamen,
- b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c) Geburtsort.
- 1. als Erhebungsmerkmale:
- (2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
- (3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
- (4) In sensiblen Sonderbereichen ist die Gebäude- und Wohnungszählung auf die Erhebung von Gebäude- und Wohnungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 beschränkt.
- (5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden.
In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.
§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
- (1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und 16 zusammen.
- (2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombinierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.
- (3) Die statistischen Ämter der Länder führen die aus der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Datensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Absätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen. Sie übermitteln die zusammengeführten Daten an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mittels der folgenden Merkmale personenweise den Wohnungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zusammen:
- 1. Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung
- a) Name und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
- b) Zahl der Bewohner je Wohnung, soweit bekannt,
- c) Art der Nutzung,
- d) Fläche der Wohnung,
- e) Zahl der Räume,
- 2. Merkmale aus den Melderegistern
- a) Ordnungsnummer der Person im Melderegister,
- b) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- c) Tag der Geburt,
- d) Geschlecht,
- e) Staatsangehörigkeiten,
- f) Familienstand,
- g) Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
- h) Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
- i) Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
- j) Tag des Beziehens der Wohnung,
- k) Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
- l) Zuzug aus dem Ausland,
- m) Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
- n) Familienname, frühere Namen, Vornamen und Tag der Geburt und Ordnungsnummer der Kinder sowie Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer des gesetzlichen Vertreters,
- o) Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- p) Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- q) Anschrift der wohnungsgebenden Person,
- r) Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister.
- 1. Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung
Abschnitt 3
Organisation
§ 10 Erhebungsstellen
- (1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
- (2) Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
§ 11 Erhebungsbeauftragte
- (1) Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 16 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Sie sind von den statistischen Ämtern der Länder oder von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.
- (2) Bund und Länder benennen den statistischen Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden.
- (3) Erhebungsbeauftragte sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren und auch solche Tatsachen geheim zu halten, die im Zusammenhang mit der Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.
- (4) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
- (5) Bei Erhebungen nach § 6 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden
- 1. Zur Feststellung des Auskunftspflichtigen nach § 18 Absatz 2,
- 2. um bei fehlenden oder ungenügenden Antworten im schriftlichen Verfahren ersatzweise Befragungen nach § 18 Absatz 2 Satz 8 durchzuführen.
- (6) Bei der Haushaltsstichprobe nach § 7 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
- (7) Bei Erhebungen nach § 8 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Dies gilt auch bei Antwortausfällen im schriftlichen Erhebungsverfahren bei der Gebäude- und Wohnungszählung in Sonderbereichen nach § 8 Absatz 4. Bei Erhebungen in nichtsensiblen Sonderbereichen sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
- (8) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften nach § 14 können Erhebungsbeauftragte im Rahmen der vorgesehenen schriftlichen Erhebungen und Begehungen nach § 14 Absatz 3 eingesetzt werden.
- (9) Bei der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 Absatz 3 können Erhebungsbeauftragte insbesondere dann eingesetzt werden, wenn ein schriftliches Erhebungsverfahren nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte.
- (10) Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
- (11) Die Erhebungsbeauftragten erhalten zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den §§ 7, 8 und 16 einen verkürzten Melderegisterauszug für die betreffenden Anschriften.
Dieser Auszug enthält für die unter der Anschrift gemeldeten Personen die Angaben zu Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz, Geschlecht, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeiten sowie die Angaben zur Anschrift.
§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
- (1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet.
- (2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit verbundene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 zuständig. Bei den Zusammenführungen nach § 9 sind die im Anschriften- und Gebäuderegister gespeicherten Angaben zu nutzen.
- (3) Das Statistische Bundesamt stellt das Metadatensystem für den Zensus bereit.
- (4) Das Statistische Bundesamt stellt die Informationstechnik für die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 obliegt den statistischen Ämtern der Länder. Die melde- und erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem Anschriften- und Gebäuderegister verbunden und bilden zusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Statistischen Bundesamt bereitgehalten wird. Der Referenzdatenbestand ist zu nutzen, um Erhebungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
- (5) Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 wird um das Ergebnis der Zusammenführung ergänzt. Dabei festgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwischen den Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen, werden von den statistischen Ämtern geklärt und in den Referenzdatenbestand eingearbeitet.
- (6) Das Statistische Bundesamt gewährt den statistischen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. Die statistischen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die Durchführung und Aufbereitung der Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datenerhebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16. Dabei werden diese Angaben und der beim Statistischen Bundesamt bereitgehaltene Referenzdatenbestand abgeglichen. Der Abgleich wird in der Regel automatisiert durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs ist zeitgleich beim Statistischen Bundesamt zu speichern, um Abweichungen zwischen den verschiedenen Datenbeständen erhebungsteilübergreifend und in zeitlicher Nähe zum Berichtszeitpunkt erkennen, überprüfen und berichtigen zu können.
- (7) Die statistischen Ämter der Länder nehmen die informationstechnischen Aufgaben für die primärstatistische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. Dies gilt auch für die Aufgabe nach § 9 Absatz 3. Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (§§ 7 und 8) ist das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushaltegenerierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsdatenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
- (8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die zentral gespeicherten Daten trägt das nach den Absätzen 1 bis 7 zuständige statistische Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die Daten von den anderen statistischen Ämtern nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz abgerufen werden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
§ 13 Ordnungsnummern
- (1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend ist.
- (2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.
- (3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
Abschnitt 4
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
- (1) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der Vermessungsbehörden (§ 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Meldebehörden (§ 5 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Bundesagentur für Arbeit (§ 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) aufgenommen wurden, ob es sich dabei um Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum oder bewohnten Unterkünften handelt. Die statistischen Ämter der Länder stellen die hierbei festgestellten Wohnanschriften bis zum 30. Juli 2010 in das Anschriften- und Gebäuderegister ein.
- (2) Zur Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 dürfen nur in den statistischen Ämtern der Länder vorhandene Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwendet werden. Führt die Prüfung auf Grundlage der Daten nach Satz 1 zu keinem Ergebnis, dürfen die statistischen Ämter der Länder für die Prüfung erforderliche Angaben, die nicht personenbezogen sein dürfen, aus Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitplanung, für das Meldewesen, für die Grundsteuer und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen erheben und verwenden. Die nach Satz 2 zuständigen Stellen übermitteln die Angaben auf Ersuchen an die statistischen Ämter der Länder; soweit Daten der Bauleitplanung betroffen sind, gilt das nur wenn die Datenübermittlung durch Landesgesetz angeordnet ist.
- (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 führen die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der verbleibenden Anschriften eine schriftliche Erhebung bei den in § 18 Absatz 2 bezeichneten Personen durch. Führt diese zu keinem Ergebnis, sind Begehungen durchzuführen.
Eine Begehung im Sinne des Satzes 2 ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil.
§ 15 Mehrfachfalluntersuchung
- (1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine nur eine Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.
- (2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
- (3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
- (4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:
- 1. Erhebungsmerkmale:
- a) Monat und Jahr der Geburt,
- b) Geschlecht,
- c) Familienstand,
- d) Staatsangehörigkeiten,
- e) Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,
- 2. Hilfsmerkmale:
- a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c) Geburtsort,
- d) Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.
- 1. Erhebungsmerkmale:
§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
- Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen.
- Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:
- 1. Erhebungsmerkmale:
- a) Monat und Jahr der Geburt,
- b) Geschlecht,
- c) Familienstand,
- d) Wohnungsstatus,
- e) Staatsangehörigkeiten,
- f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
- 2. Hilfsmerkmale:
- a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c) Anschrift.
- 1. Erhebungsmerkmale:
§ 17 Sicherung und Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse
- (1) Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schulung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten. Die Dokumentationen sind den statistischen Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu prüfen. Sofern keine Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, erfolgt die Dokumentation durch die statistischen Ämter der Länder.
- (2) Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsvorgabe in § 7 Absatz 1 Nummer 1 sind mit einem Auswahlsatz von mindestens 5 und höchstens 10 Prozent bei den nach § 7 Absatz 3 ausgewählten Anschriften repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen.
- (3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Gemeinden unter 10 000 Einwohnern zugrunde liegen, führen die statistischen Ämter der Länder repräsentative Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3 Prozent der Einwohner durch.
- (4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person folgende Angaben erhoben:
- 1. Erhebungsmerkmale:
- a) Monat und Jahr der Geburt,
- b) Geschlecht,
- c) Familienstand,
- d) Wohnungsstatus,
- e) Staatsangehörigkeiten,
- f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
- 2. Hilfsmerkmale:
- a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c) Anschrift.
- 1. Erhebungsmerkmale:
- (5) Das Statistische Bundesamt erstellt im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum 31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. In dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. Insbesondere ist darzustellen
- 1. von welchen Annahmen bei der Entwicklung des Stichprobenverfahrens ausgegangen worden ist und inwieweit sie durch die Ergebnisse der Stichprobenerhebung bestätigt worden sind,
- 2. nach welchen wissenschaftlichen Standards das Stichprobenverfahren ausgestaltet worden ist,
- 3. ob und inwieweit die Ergebnisse der Stichprobe Anlass gaben, das Hochrechnungsverfahren zur Sicherung der Ergebnisqualität an neue Erkenntnisse anzupassen.
Für diesen Qualitätsbericht stellen die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich dem Statistischen Bundesamt Qualitätsberichte über die Durchführung des Zensus bis spätestens zum 1. März 2015 zur Verfügung. Diese Berichte enthalten insbesondere einen Bericht über die Schulung und Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sowie die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3.
Abschnitt 5
Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
- (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
- (2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwaltungen, die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen können die statistischen Ämter der Länder Sondervereinbarungen über die Form der Auskunftserteilung schließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6 Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer und Eigentümerinnen zu erteilen. Gehört eine nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 2, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mitzuteilen. Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine auskunftspflichtige Person nach Absatz 2 Satz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann. Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden.
- (3) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt.
- (4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Die weiteren Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den vorgegebenen Empfänger zu übermitteln. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen.
- (5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Absatz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich wohnenden Personen, auch für eigene minderjährige Kinder, die unter derselben Anschrift wohnen. Für volljährige Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, und für Minderjährige ist ersatzweise die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Für Personen in sensiblen Sonderbereichen ist die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht der Leitung erstreckt sich nur auf die ihr bekannten Daten. Soweit die Leitung der Einrichtung zur Auskunft verpflichtet ist, sind diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, darüber zu informieren.
- (6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15 Absatz 4 sind die betroffenen Personen.
- (7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.
Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.
Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen.
- (8) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 17 Absatz 2 und 3 sind die betroffenen Personen.
§ 19 Löschung
- (1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
- (2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
§ 20 Datenübermittlungen
- (1) Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhandenen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durchzuführen.
- (2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 21 Information der Öffentlichkeit
- (1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über den Zensus zu informieren.
- (2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprägungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Absatz 1 bekannt.
§ 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
- (1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
- (2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen "Straße" und "Hausnummer" oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
- Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren.
- Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
- Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.
Artikel 2
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
§ 3 Satz 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.
Artikel 3
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes
§ 16 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt gefasst:"
§ 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen
- (1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.
- (2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.
- (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017."
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zensusgesetz 2011
- 1. Der Zensus (Volkszählung) ist national wie international ein wesentliches Fundament der Statistik. Er liefert Basisdaten zur Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation, auf denen alle politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Planungsprozesse bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie das statistische Gesamtsystem, z B. die Fortschreibungs- und Auswahlgrundlagen, aufbauen. Zentrale Aufgabe jedes Zensus ist die statistische Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen, die in vielen Zusammenhängen - z.B. beim horizontalen und vertikalen Finanzausgleich sowie bei der Einteilung der Wahlkreise - als maßgebliche Bemessungsgrundlagen dienen. Nicht zuletzt greift auch die Regional- und Sozialpolitik der Europäischen Union auf diese Basisdaten zurück, z.B. bei der Vergabe von Mitteln aus den EU-Strukturfonds.
- 2. Die letzten Volkszählungen fanden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1981 statt. Seitdem haben tief greifende Veränderungen stattgefunden, die eine neue Erhebung bevölkerungsstatistischer Grunddaten erforderlich machen: Seit der Wiedervereinigung findet eine lebhafte Binnenwanderung zwischen Ost- und Westdeutschland statt, die inzwischen in den neuen Ländern zu einem Bevölkerungsverlust von insgesamt über einer Million Menschen geführt hat. Viele deutschstämmige Aussiedler, Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge sind nach Deutschland gekommen und zum Teil wieder zurückgekehrt.
Und jedes Jahr kommen mehrere hunderttausend Menschen nach Deutschland, und Hunderttausende ziehen wieder weg. Die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die darauf aufbauenden Statistiken sind mit zunehmendem Abstand zu den letzten Zählungen immer ungenauer geworden. Dies lassen die Ergebnisse des Zensustests erwarten:
- Die amtliche Einwohnerzahl aus der Fortschreibung liegt nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes wohl um etwa 1,3 Mio. Menschen über der tatsächlichen Einwohnerzahl in Deutschland.
- Die Zahl der hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer ist vermutlich um 500 000 bis 600 000 niedriger als nach der Bevölkerungsfortschreibung angenommen wird.
- Die seit der letzten Volkszählung fortgeschriebenen Wohnungszahlen sind vermutlich stark überhöht.
Diese - aufgrund der Ergebnisse des Zensustests vermuteten - Abweichungen machen deutlich dass die statistische Datenbasis in Deutschland durch einen neuen Zensus aktualisiert werden muss.
- 3. Die Vereinten Nationen empfehlen allen Staaten, zu Beginn jedes Jahrzehnts eine Volkszählung durchzuführen. Auch die Europäische Union hatte ihren Mitgliedstaaten bereits für die Jahrtausendwende 2000/2001 eine Volkszählung nahegelegt. Deutschland ist dieser Empfehlung allerdings nicht gefolgt. Zur Durchführung der nächsten europaweiten Zensusrunde 2011 verpflichtet die Europäische Union alle Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. EU (Nr. ) L 218 S. 14) im folgenden EU-Zensusverordnung genannt.
- 4. Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) gefordert, dass der Gesetzgeber sich vor künftigen Totalerhebungen wie einer Volkszählung mit dem jeweiligen Stand der statistischen Methodendiskussion auseinandersetzt. Daraufhin hat der Deutsche Bundestag in seiner Entschließung zum Volkszählungsgesetz 1987 (BT-Drs. 010/3843) die Bundesregierung aufgefordert, Untersuchungen über alternative Erhebungsmethoden durchzuführen. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind diesem Auftrag nachgekommen und haben als Alternative zu einer herkömmlichen Volkszählung einen registergestützten Zensus entwickelt.
Die seit dem letzten Zensus eingetretenen Fortschritte im Bereich der Informationstechnologie und ihrem Einsatz in der öffentlichen Verwaltung ermöglichen einen Methodenwechsel hin zu einem weitgehend registergestützten Zensus.
- 5. Durch einen Methodenwechsel zu einem registergestützten Zensus kann in weiten Teilen von einer Befragung der Bevölkerung abgesehen werden. Der registergestützte Zensus entlastet die Bevölkerung von Auskunftspflichten und ist daher bürgerfreundlicher als eine herkömmliche Zählung. Durch die Registernutzung kann auch der mit einem Zensus verbundene Aufwand deutlich reduziert werden.
- 6. Die für den Zensus 2011 erforderlichen Daten werden mit einem registergestützten Zensus erhoben. Dieser besteht aus einer Kombination von fünf Elementen:
- Auswertung der Melderegister,
- Auswertung von Daten der Bundesagentur für Arbeit sowie von Dateien zum Personalbestand der öffentlichen Hand,
- Postalische Befragung der rund 17,5 Mio. Gebäude- und Wohnungseigentümer zur Gewinnung der Wohnungs- und Gebäudedaten,
- Stichproben zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer, z.B. erwerbsund bildungsstatistischer Erhebungsmerkmale bei etwa 7 Prozent der Bevölkerung,
- Befragung der Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen, d. h. von maximal zwei Millionen Personen. Wie methodische Untersuchungen der statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Rahmen des Zensustests aufgrund des Zensustestgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1882) gezeigt haben, lassen sich auf diese Weise Zensusdaten in erforderlicher Qualität gewinnen.
- 7. Um die Durchführung des Zensus in angemessener Zeit zu gewährleisten, bedarf es der methodischen und technischen Vorbereitung durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
- 8. Zur organisatorischen Vorbereitung eines solchen registergestützten Zensus wird zur Zeit auf der Grundlage des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 (ZensVorbG 2011) ein Register aller Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum aufgebaut. Das Anschriften- und Gebäuderegister ist erforderlich, um die im Rahmen des Zensus 2011 vorgesehene Gebäude- und Wohnungszählung sowie die Haushaltsstichprobe durchführen zu können.
- 9. Das Zensusgesetz 2011 dient der Anordnung des Zensus 2011. Es legt die Datenerhebungen zum Zensus auf der Grundlage der Zensusverordnung der Europäischen Union fest bestimmt den Berichtszeitpunkt, regelt die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie die Ausführungsbestimmungen zur Auskunftspflicht, Zusammenführung, Löschung und Aufbewahrung der Daten.
- 10. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Die Durchführung dieses Gesetzes wird nach vorläufigen Kostenschätzungen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder bei Bund und Ländern Gesamtkosten in Höhe von rund 527,81 Mio. Euro verursachen. Davon entfallen auf den Bund Kosten von 44,81 Mio. Euro und auf die Länder 483 Mio. Euro.
- 11. Bürokratiekosten
a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Es wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft begründet, die einmalig zu erfüllen ist.
Im Rahmen der nach § 6 vorgesehenen Gebäude- und Wohnungszählung wird die Wirtschaft verpflichtet Angaben zu den Gebäuden und Wohnungen zu liefern. Für die Immobilienwirtschaft entstehen daraus folgende Belastungen:
Der Verwaltungsaufwand für die Wohnungsunternehmen ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes je Unternehmen zur Erfüllung der Informationspflicht unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Stundenlohns zu ermitteln.
Nach einer Schätzung auf der Basis des Unternehmensregisters (Stand 31. Dezember 2007) gibt es in Deutschland 32 790 Wohnungsunternehmen.
Eine achtstündige Bearbeitungszeit je Wohnungsunternehmen ist trotz der als hoch anzusehenden Menge der zu bearbeitenden Wohnungen realistisch, wenn der Programmieraufwand für die Datenlieferung bei den Wohnungsunternehmen dadurch gering gehalten wird, dass die statistischen Ämter der Länder wie vorgesehen mit den Wohnungsunternehmen im Vorfeld der Gebäude- und Wohnungszählung Modalitäten der Datenlieferung wie Datensatzaufbau oder Zeichensatzformat, aber auch Möglichkeiten der Datenfernübertragung oder Lieferung auf Datenträger absprechen. Zudem wird davon ausgegangen dass gewerbliche Wohnungsunternehmen ihre Bestände IT-gestützt verarbeiten und lediglich vorhandene Daten übermittelt werden.
Bei der Ermittlung des Bruttostundenverdienstes wurde für die vorliegende Schätzung die Annahme zugrunde gelegt, dass gering qualifizierte Personen die Daten überführen. Der durchschnittlich niedrigste bundesweite Kostenfaktor in der Wohnungswirtschaft betrug im Jahr 2006 18,80 Euro pro Stunde.
Für die Erfüllung dieser Informationspflicht entsteht somit bei 32 787 Wohnungsunternehmen, einem Bruttostundenverdienst im Bereich Wohnungsunternehmen von im Durchschnitt 18,80 Euro pro Stunde für Gesamtdeutschland und einem Zeitaufwand je Unternehmen von jeweils 8 Stunden (also Kosten von 150,40 Euro je Unternehmen) ein Verwaltungsaufwand von insgesamt 4 931 000 Euro.
Den Kosten von 150,40 € je Wohnungsunternehmen steht ein erheblicher, für die Wohnungsunternehmen im Einzelnen jedoch nicht quantifizierbarer Nutzen gegenüber. Die Zensusergebnisse verbessern die Informationsgrundlagen für Planungs- und Investitionsentscheidungen der Wohnungsunternehmen.
b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt.
Nach § 6 werden auch die Bürgerinnen und Bürger mit Besitz an Immobilien mit Wohnräumen verpflichtet Angaben zu den Gebäuden und Wohnungen zu liefern. Dies betrifft etwa knapp die Hälfte der Haushalte in Deutschland.
Zudem haben bis zu 8 Prozent der Bevölkerung gemäß § 7 bei den Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis Auskünfte zu geben.
c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Es werden insgesamt drei Informationspflichten begründet:
- - Datenübermittlung der Meldebehörden und der obersten Bundesbehörden (§ 3),
- - Datenübermittlung der Bundesagentur für Arbeit (§ 4),
- - Datenübermittlung der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) auskunftspflichtigen Stellen (§ 5).
II. Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
Mit der Gesetzesänderung wird die Möglichkeit geschaffen, das Anschriften- und Gebäuderegister als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zu nutzen. Ohne eine Möglichkeit zur Nutzung des Anschriften- und Gebäuderegisters als Auswahlgrundlage müssten die Daten, die im Register enthalten sind, im Falle eines Bedarfs für solche Stichprobenerhebungen erneut zusammengetragen werden. Dies wäre jedoch mit einem erheblichen Kostenaufwand und mit Belastungen für die zu Befragenden verbunden.
III. Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes
Die vorgesehene Regelung soll eine Verbesserung der Qualität der Ergebnisse des Mikrozensus bewirken.
Die Regelung sieht vor, dass die bisher übliche viermalige Befragung (jährlich einmal) von ausgewählten Bürgern und Bürgerinnen im Rahmen des Mikrozensus statt wie bisher in vier aufeinander folgenden Jahren in fünf aufeinander folgenden Jahren möglich sein soll. Zudem hebt sie die Beschränkung auf die einmalige Befragung im Jahr auf. Damit soll erreicht werden, dass eine Befragung sowohl zum Jahresanfang als auch zum Jahresende möglich ist.
Die Beschränkung auf die einmalige Befragung pro Jahr hat bisher dazu geführt, dass die im letzten Quartal nicht erreichten Haushalte als Ausfall zu zählen waren, was zu Verzerrungen in den Quartals- und Monatsstichproben des Mikrozensus geführt hat, insbesondere bei der Messung unterjähriger Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt. Die Änderung soll zu einer gleichmäßigeren Auswertungsmöglichkeit des Mikrozensus, zu weniger Verzerrungen um den Jahreswechsel und damit zu genaueren Ergebnissen führen als bisher. Die Änderung führt nicht zu einer höheren Belastung der Bürger, da diese weiterhin höchstens viermal befragt werden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Zensusgesetz 2011)
Zu Abschnitt 1
Zu § 1
§ 1 ordnet die Durchführung des Zensus an und legt den Berichtszeitpunkt (Stichtag des Zensus) sowie den Anwendungsbereich fest.
Zu Absatz 1
Erhoben werden die persönlichen und sachlichen Verhältnisse zum gesetzlich festgelegten Zählungsstichtag.
Die Angaben, die aus den Verwaltungsregistern gewonnen werden, werden zu den im Gesetz genannten Stichtagen übermittelt. Mit dem Versand der Fragebögen an die Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden und Wohnungen sowie mit der Verteilung der Fragebögen im Rahmen der Haushaltsstichprobe durch Erhebungsbeauftragte muss bereits vor dem Stichtag begonnen werden, um sicherzustellen, dass die zu Befragenden ihre Angaben zum Stichtag machen können. Bis zum Abschluss der Erhebungen vergehen erfahrungsgemäß einige Wochen. Auf Wunsch oder bei Einverständnis der Betroffenen ist ein Ausfüllen der Erhebungsvordrucke kurzfristig vor dem Stichtag zulässig.
Der Zählungsstichtag ist so gewählt, dass er außerhalb der Haupturlaubszeit liegt.
Zu Absatz 2
Bei der Volkszählung in der Form eines registergestützten Zensus werden Daten aus verschiedenen Quellen, nämlich aus den Melderegistern, den Registern der Bundesagentur für Arbeit und der öffentlichen Hand, aus der postalischen Gebäude- und Wohnungszählung sowie aus Stichprobenbefragungen und Befragungen von Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen erhoben und zusammengeführt. Darüber hinaus werden Daten aus Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitplanung, für das Meldewesen, für die Grundsteuer und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen verwendet.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl für Bund, Länder und Gemeinden zum Zensusstichtag ist zentraler Zweck der Volkszählung. Der Zensus ist damit auch die Ausgangsbasis für die Fortschreibung der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Familienstand und Deutschen oder Ausländern entsprechend dem Bevölkerungsstatistikgesetz. Die zurzeit verfügbaren amtlichen Einwohnerzahlen basieren noch auf den fortgeschriebenen Ergebnissen der letzten Volkszählungen (1987 bzw. 1981). Es wird angenommen, dass aufgrund von Fortschreibungsfehlern die Einwohnerzahl um mehr als 1,3 Mio. Personen überhöht ist. Dies lassen die Ergebnisse des Zensustests erwarten.
Zu Nummer 2
Der Zensus 2011 ist ebenso wie die früheren Volkszählungen die unabdingbare Basis für das statistische Gesamtsystem, auf die andere Systemteile - insbesondere jährliche Statistiken - aufbauen. Für eine Reihe von Statistiken, wie z.B. den Mikrozensus, stellen die Volkszählungsergebnisse die Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung genauso wie den fortschreibbaren Hochrechnungsrahmen zur Verfügung. Die flächendeckend erhobenen gebäude- und wohnungsstatistischen Angaben liefern beispielsweise die Basis für die Fortschreibung des Gebäude- und Wohnungsbestandes mit Hilfe der durch die Bautätigkeitsstatistik ermittelten jährlichen Zu- und Abgänge. Angaben über die Belegung der Wohnungen, d. h. die Zuordnung der Haushalte und Personen zu den von ihnen genutzten Wohnungen, lassen sich mit den heutigen Verfahren der amtlichen Statistik nicht fortschreiben. Insoweit beruht der letzte Gesamtüberblick mit regionaler Gliederung auf den Verhältnissen der Jahre 1987 (West) und 1995 (Ost einschl. Berlin).
Zu Nummer 3
Die EU-Zensusverordnung schreibt gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen für das Jahr 2011 vor. Der Zensus 2011 erfüllt die in der EU-Zensusverordnung geregelte Datenanforderung.
Zu § 2
Die Regelung legt fest, welche Erhebungseinheiten Gegenstand des Zensus 2011 sind und definiert die dafür maßgeblichen Begriffe sowie den Begriff der Wohnung.
Zu Absatz 1
Erhebungseinheiten der Volkszählung sind Personen und Haushalte.
Die Volkszählung erstreckt sich auf alle Personen, die zur Bevölkerung Deutschlands gehören.
Das sind alle im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Personen sowie die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihre dort ansässigen Familien. Ausgenommen sind Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Inland ständig ansässig sind noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben. Ausgenommen sind ebenso Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Einen Haushalt bildet, wer in einer Wohnung wohnt. Dabei wird zwischen Einpersonenhaushalten und Mehrpersonenhaushalten unterschieden. Allein wohnende Personen bilden einen eigenen Haushalt (Einpersonenhaushalt). Personen, die gemeinsam wohnen, bilden einen Mehrpersonenhaushalt. Zu solchen Mehrpersonenhaushalten zählen neben den Familien auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften, deren Zahl in den vergangenen Jahren vermutlich stark zugenommen und damit die Bedeutung des Haushalts als Bezugseinheit statistischer und sozialwissenschaftlicher Untersuchungen erhöht hat.
Der Haushalt und die Haushaltszugehörigkeit sind wichtige Faktoren für die Beschreibung und Analyse der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse unserer Gesellschaft und daher im Rahmen des Zensus unverzichtbar. Die Lebenssituation eines Menschen hängt entscheidend davon ab, ob er allein oder mit anderen Personen zusammenwohnt. Soweit er Mitglied eines Haushalts ist, werden seine Lebensverhältnisse in starkem Maß von den übrigen Haushaltsmitgliedern beeinflusst und mitbestimmt. Für viele soziale und wirtschaftliche Fragestellungen genügt es daher nicht, die Einzelperson isoliert zu betrachten. Haushaltsmitglieder müssen in ihrer Verbindung zueinander gesehen werden. Eine Reihe staatlicher Maßnahmen knüpft deshalb an Haushalte an. Die Haushaltszugehörigkeit wird nicht dadurch aufgehoben dass Personen aus beruflichen oder sonstigen Gründen (z.B. gesundheitlichen) am Stichtag vorübergehend abwesend sind. Nur vorübergehend, z.B. besuchsweise im Haushalt anwesende Personen gehören nicht zum Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort einem Haushalt zugeordnet.
In der regionalen Planung und Verwaltung spielt der Haushalt als Bezugseinheit eine bedeutende Rolle. Bei der Modernisierung oder Sanierung von Wohnvierteln ist die Kenntnis über Größe, Zusammensetzung und den sozioökonomischen Status der dort wohnenden Haushalte unerlässlich. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Anpassung des Angebots an privaten und öffentlichen Dienstleistungen sowie der Infrastruktureinrichtungen an den tatsächlichen Bedarf. Um Ungleichgewichte in der Wohnungsversorgung feststellen und sachgerecht beheben zu können, werden neben Angaben zu den vorhandenen Wohnungen auch Angaben über die sie nutzenden Haushalte benötigt. Aus den genannten Gründen ist es weltweit üblich, bei statistischen Erhebungen, insbesondere bei Volks- und Wohnungszählungen, haushaltsbezogene Daten zu sammeln. Die Bedeutung des Haushalts als soziale Bezugseinheit wird auch durch die Tatsache unterstrichen, dass das statistische Auswertungsprogramm der Europäischen Gemeinschaften einen speziellen Teil mit Haushaltsdaten vorsieht, die von den Mitgliedstaaten aus den Volks- und Wohnungszählungen bereitzustellen sind.
Zu Absatz 2
Die Bestimmung des üblichen Aufenthaltsortes knüpft an die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) zur Meldepflicht (§§ 11, 13 ff.) in Verbindung mit § 12 MRRG sowie an die entsprechenden Vorschriften der Länder an. Er geht von dem objektiven Hauptwohnungsbegriff nach § 12 Absatz 2 MRRG aus, der durch ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinreichend bestätigt ist und sich in der Meldepraxis allgemein bewährt hat. Dadurch ist sichergestellt, dass die Bestimmung des Wohnstatus im Zensus nach den gleichen Kriterien erfolgt wie im Meldewesen.
Zu Absatz 3
Unter einer Wohnung im Sinne dieser Zählung (vgl. Absatz 4) sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume in Gebäuden und bewohnten Unterkünften zu verstehen. Eine Wohnung wird nur erfasst, wenn sie für Wohnzwecke genutzt wird oder leer steht.
Bei der Gebäudezählung werden nur Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte erfasst.
Nicht gezählt werden Gebäude, die ausschließlich administrativen oder gewerblichen Zwecken dienen. Befindet sich in einem solchen Gebäude aber mindestens eine Wohnung, die für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll, wird es in die Zählung einbezogen.
Werden Gebäude oder Wohnungen von ausländischen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streitkräfte, Diplomaten oder berufskonsularischen Vertreten genutzt, werden hierfür im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung keine Angaben erhoben, weil sie aufgrund internationaler Vereinbarungen als exterritoriales Gebiet gelten und deshalb unverletzlich sind.
Zu Absatz 4
Die Regelung definiert den Begriff der Wohnung. Der Begriff setzt nicht voraus, dass die Räume ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Zur Wohnung gehören alle Räume, die zumindest auch Wohnzwecken dienen. Auf die (bau-)rechtliche Zulässigkeit der Nutzung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.
Zu Absatz 5
Die Melderegister weisen - wie der Zensustest gezeigt hatte - für Personen, die in Sondergebäuden wohnen eine hohe Zahl an Über- und Untererfassungen auf. Dies ist auf eine in der Regel hohe Fluktuation in diesen Gebäuden und ein häufig unzureichend entwickeltes Meldeverhalten zurückzuführen. Zur Sicherung der Vollzähligkeit des registergestützten Zensus sind daher auch primärstatistische Erhebungen in Sonderbereichen erforderlich. Zur Vorbereitung dieser Erhebungen wurde im ZensVorbG 2011 der Aufbau eines vollständigen Registers von Sondergebäuden angeordnet, auch mit der Zielsetzung, in sensiblen Anstaltsbereichen die Erhebung anonym durchführen zu können. Als sensibel gelten Bereiche, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte, weil sie auf Eigenschaften hinweisen, die von den im privaten, öffentlichen oder wirtschaftlichen Umfeld überwiegend gewünschten Normen in unerwünschter Weise abweichen.
Der Begriff "Sonderbereich" umfasst Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte sowie Wohnheime und Einrichtungen, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen. Hierbei handelt es sich z.B. um Studentenheime, Krankenpflegeschülerheime, Alten- und Pflegeheime, Behindertenwohnheime, Klöster, Kasernen, Justizvollzugsanstalten oder Flüchtlingslager.
Den Sonderbereichen werden auch Anschriften zugeordnet, an denen Personen aufgrund besonderer Meldepflichten gemeldet sind. Entsprechende Meldepflichten sieht das Melderechtsrahmengesetz in § 13 für Binnenschiffer und Seeleute und in § 16 für Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen vor. Im Entwurf des Bundesmeldegesetzes sind ebenfalls entsprechende Regelungen vorgesehen.
Zu Absatz 6
Um die Durchführung des Zensus, insbesondere die primärstatistischen Erhebungsteile planen zu können, ist es erforderlich, mit genügend Vorlauf zum Zensusstichtag feste Bezugsgrößen für Gebietsstand und Einwohnerzahlen zu setzen. Das Datum 31. Dezember 2009 gibt den statistischen Ämtern die für die Vorbereitung erforderliche Planungssicherheit. Da in einigen Ländern um das Jahr 2011 Gebietsreformen anstehen, besteht allerdings die Gefahr, dass die Verwaltungsgrenzen zum 31. Dezember 2009 nicht mit denen zum Zensusstichtag übereinstimmen. Soweit möglich wird die amtliche Statistik diesen Umständen bei der Stichprobenziehung Rechnung zu tragen versuchen. Aus diesem Grunde ist Absatz 6 Satz 1 als Grundsatz formuliert, von dem nach Absatz 6 Satz 2 Ausnahmen zulässig sind.
Zu Abschnitt 2
Zu § 3
Die Melderegister sind die Basis des registergestützten Zensus, weil sie die demografischen Daten der Bevölkerung, die Grundlagen für die ortsbezogenen Angaben und den Wohnstatus sowie die Ausgangsdaten für die Zuordnung von Personen zu Haushalten und Lebensgemeinschaften enthalten. Die Übermittlung der Angaben für jede gemeldete Person durch die Meldebehörden bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich aufgrund der in den Melderegistern zu den jeweiligen Stichtagen enthaltenen Daten.
Die Daten werden in einem Format angefordert, das sich an den sonstigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden orientiert, um den Aufwand bei den registerführenden Stellen möglichst gering zu halten.
Die vor dem Berichtszeitpunkt erhobenen Angaben aus den Melderegistern dienen der Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters und damit der Überprüfung und Vervollständigung der Grundgesamtheit aller für den Zensus 2011 relevanten Anschriften. Die Angaben sind erforderlich, um die Haushaltsstichprobe organisatorisch vorzubereiten. Aus den zum Berichtszeitpunkt erhobenen Angaben aus den Melderegistern wird mit den drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt erhobenen Angaben der stichtagsgenaue Personenbestand der Melderegister zum 9. Mai 2011 bestimmt.
Bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl Deutschlands sind die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst [GAD]) sowie ihrer dort ansässigen Familien zu berücksichtigen.
Dem wird durch eine Erhebung entsprechender Daten bei obersten Bundesbehörden Rechnung getragen.
Zu Absatz 1
Zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl im Zensus 2011 ist jede Person einmal zu berücksichtigen, und zwar entweder am Ort ihrer einzigen Wohnung oder am Ort ihrer Hauptwohnung.
Hierzu ist es erforderlich, die zum Berichtszeitpunkt im Melderegister gespeicherten demografischen Grunddaten einer jeden Person, ihre zugehörigen Anschriften sowie die Angaben zum Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung) heranzuziehen.
Als Merkmale zur eindeutigen Bestimmung einer Person dienen die Angaben nach Nummer 1 (Ordnungsnummer im Melderegister) und Nummer 2 (Familienname, frühere Namen und Vornamen) sowie den Nummern 5 bis 10 (Tag der Geburt, Standesamt und Nummer des Geburtseintrags, Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen; bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten).
Die anschriftenbezogenen Angaben nach den Nummern 3, 4, 13, 14 und 17 (Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze; Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel; Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist; Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde; Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland) dienen - zusammen mit den Angaben nach Nummer 12 (Wohnungsstatus) - dazu, den Wohnsitz jeder Person festzustellen. Sie ermöglichen zusammen mit den zeitbezogenen Angaben nach den Nummern 15, 16, 18 und 19 (Tag des Beziehens der Wohnung, Tag des Zuzugs in die Gemeinde, Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, Tag des Wohnungsstatuswechsels) die auf den Zensusstichtag bezogene Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl und entsprechende Auswertung der Melderegister.
Die Angaben nach Nummern 13 bis 15 werden zudem zur Feststellung des Haushaltszusammenhangs benötigt etwa bei Personen, die aus einer gemeinsamen Wohnung in die derzeitige gemeinsam genutzte Wohnung gezogen sind und keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Mit den Merkmalen nach Absatz 1 können die Pflichtmerkmale der EU-Zensusverordnung abgedeckt werden. In der EU-Zensusverordnung wird die Erhebung der folgenden demografischen Grundmerkmale vorgeschrieben: Gewöhnlicher Aufenthaltsort, Geschlecht, Alter, Familienstand, Geburtsland/Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, früherer gewöhnlicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ein Jahr vor Zensus, Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern.
Zu Nummer 1
Die Melderegister enthalten aus technischen und organisatorischen Gründen der Datenspeicherung Ordnungsnummern, die die einzelnen Datensätze jeder Person kennzeichnen. Diese Ordnungsnummern werden auch verwendet, um Bezüge zwischen den Datensätzen von Personen (z.B. bei verheirateten Personen oder bei Eltern-Kind-Beziehungen) datentechnisch eindeutig darstellen zu können. Die Nutzung dieser Ordnungsnummern im Zensus vereinfacht die Abbildung von Haushalts- und Familienzusammenhängen.
Zu Nummer 2
Die Angaben umfassen alle in den Melderegistern gespeicherten Familiennamen, frühere Namen einschließlich Namensbestandteilen und Vornamen einschließlich Rufnamen.
Zu Nummer 3
Die Angabe "Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze" enthält den Namen der Straße, den im Melderegister gespeicherten zugehörigen Straßenschlüssel, die Hausnummer sowie Anschriftenzusätze. Mit "Anschriftenzusatz" sind Bezeichnungen wie z.B. "3. Obergeschoss", "Hinterhaus", "Flügel" oder sonstige ergänzende Anschriftenbeschreibungen gemeint. Der gemeindeeigene "Straßenschlüssel" wird nicht in allen Melderegistern geführt und kann entsprechend nicht von jeder Meldebehörde übermittelt werden. Ist er jedoch vorhanden, vereinfacht seine Übermittlung die beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Registerdaten.
Zu Nummer 4
Die Angabe "Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel" enthält den Namen des Orts oder der Gemeinde, die zur Anschrift gehörige Postleitzahl sowie den amtlichen Gemeindeschlüssel. Sofern vorhanden sind auch Namen von Ortsteilen oder Gemeindeteilen zu übermitteln.
Zu Nummer 5
Das Merkmal "Tag der Geburt" (Tag, Monat und Jahr der Geburt) dient zum einen als Hilfsmerkmal dazu in Melderegistern mehrfach vorhandene Datensätze zu einer Person feststellen zu können. Zum anderen wird es als Erhebungsmerkmal benötigt, um das Alter einer Person zum Zensusstichtag feststellen zu können.
Zu Nummer 6
Das Merkmal "Standesamt und Nummer des Geburtseintrags" wird nicht bei allen Personen im Melderegister geführt. Ist die Angabe im Melderegister aber enthalten, ist sie ein wertvolles Abgrenzungskriterium, um die Datensätze zweier oder mehrerer Personen im Rahmen der Mehrfachfallprüfung möglichst eindeutig voneinander abgrenzen zu können. Darüber hinaus ist die Angabe hilfreich für die Zuordnung des Geburtsortes zu einer Gemeinde in den heutigen Verwaltungsgrenzen.
Zu Nummer 7
Das Merkmal "Geburtsort einschließlich erklärender Zugehörigkeitsbezeichnungen" enthält den Namen des Geburtsorts, der bei deutschen Geburtsorten vielfach um administrative Zugehörigkeitsbezeichnungen oder Hinweise auf frühere Ortsbezeichnungen ergänzt ist. Bei ausländischen Geburtsorten enthält das Feld "Geburtsort" oft zusätzlich zum Ort den Namen des Geburtsstaats in heutiger oder früherer Bezeichnung, der insbesondere dann wichtig ist, wenn die Angabe zu Nummer 8 nicht gefüllt ist.
Zu Nummer 8
Die Angabe "bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat" enthält für die im Ausland geborenen Personen den in Deutschland verwendeten Staatenschlüssel. Die Angabe ist für die Auswertung durch Eurostat nach den Standard Country and Area Codes Classifications (M49) der Vereinten Nationen zu codieren. Aufgrund des erforderlichen Aufwandes für die Standardisierung der Geburtsorte und ihre Zuordnung zu unterschiedlichen Gebietsständen und Klassifikationsschemata wurde in § 3 ZensvorbG 2011 der Aufbau eines Ortsverzeichnisses angeordnet.
Die Angaben aus dem Ortsverzeichnis werden für die Standardisierungs- und Zuordnungsarbeiten der Angaben nach Nummern 7 und 8 genutzt.
Zu Nummer 10
Die Angabe "Staatsangehörigkeiten" erlaubt den Nachweis der Personen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit. Die EU-Zensusverordnung verlangt einen differenzierten Nachweis der EU- und anderer Staatsangehörigkeiten.
Zu Nummer 11
Die Angabe "Familienstand" gibt Aufschluss über den personenstandsrechtlichen Familienstand und enthält die Ausprägungen: ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden oder Ehe aufgehoben, Lebenspartnerschaft, Lebenspartner verstorben, Lebenspartnerschaft aufgehoben sowie unbekannt.
Zu Nummer 12
Die Angabe "Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung)" wird benötigt für die Zuordnung von Personen mit mehreren Wohnsitzen zu einem Wohnsitz mit Hauptwohnung. Die Angabe trägt den melderechtlichen Bestimmungen Rechnung, nach denen jede Person mit mehreren Wohnsitzen in Deutschland gemeldet sein kann. Der ausschließliche Wohnungsstatus "Nebenwohnung" ist nach deutschem Melderecht nicht zulässig.
Entsprechende Eintragungen in den Melderegistern werden für den Zensus im Rahmen der Mehrfachfallprüfung statistisch korrigiert. Eine Korrektur in den Melderegistern erfolgt nicht.
Zu den Nummern 13 bis 16
Die Merkmale der Nummern 13 und 14 (Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist; Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde) dienen dazu, die Zuzugsadressen von Wohnungen, die außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde (Nummer 13) und von Wohnungen innerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörden zu erfassen. Sie werden zum einen benötigt, um Mehrfachfälle anhand der Herkunftsdaten maschinell auflösen zu können. Sie werden zudem für die Haushaltegenerierung benötigt da der Zuzug aus einer gemeinsamen Wohnung als ein Indikator für die gemeinsame Nutzung der derzeitigen Wohnung genommen werden kann. Die Angaben der Nummern 15 und 16 (Tag des Beziehens der Wohnung; Tag des Zuzugs in die Gemeinde) stellen den zeitlichen Bezug zum Zuzug her und ermöglichen, die Wirksamkeit des Zuzugs bezogen auf den Berichtszeitpunkt festzustellen.
Zu Nummer 17
Mit dem Merkmal "Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland" soll das Herkunftsland erfasst werden aus dem eine Person nach Deutschland zugezogen ist. Das Merkmal wird auch als Ersatzmerkmal benötigt für den Fall, dass eine Person im Ausland geboren ist, ohne dass eine Angabe zum Geburtsstaat vorliegt.
Zu den Nummern 20 bis 23
Die Merkmale der Nummern 20 bis 23 (Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin; Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter; Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft; Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft) sind zusammen mit dem Merkmal der Nummer 11 (Familienstand) in erster Linie zur Feststellung von Haushalts- und Familienzusammenhängen erforderlich. Diese Feststellung erfolgt primär über Angaben zu Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und deren gesetzlichen Vertretern oder entsprechende Ordnungsnummern aus den Melderegistern. Ferner können sich aus den Angaben zum Familienstand wie auch aus den Angaben zur zuletzt bewohnten Wohnung sowie zum Zuzug in Verbindung mit den weiteren aus dem Melderegister übermittelten Angaben Hinweise für einen Haushaltszusammenhang mit anderen unter der gleichen Anschrift gemeldeten Personen ergeben.
Zu Nummer 24
Die Angaben zur Anschrift des Wohnungsgebers dienen ebenfalls der Zuordnung zusammenwohnender Personen zu Wohnhaushalten.
Zu Nummer 25
Mit dem Merkmal "Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister" wird die Möglichkeit geschaffen Personen, die entsprechend internationaler Abkommen bei einem Zensus nicht (im Gastland) zu zählen sind, sich aber freiwillig bei den Meldebehörden haben registrieren lassen von der Zählung auszuschließen. Es soll damit auch ausgeschlossen werden, dass diese Personen für die Haushaltsstichprobe ausgewählt und befragt werden.
Zu den Personen, die nicht zu zählen sind, gehören die in Deutschland stationierten Mitglieder ausländischer Streitkräfte und deren Angehörige sowie die in Deutschland tätigen Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen sowie deren Familienangehörige.
Zu Nummer 26
Das Merkmal "Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre" ist erforderlich, um Personen mit Auskunftssperre nach § 21 Absatz 5 MRRG (wie bei Personen, denen Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit oder ähnlich hochrangige Rechtsgüter drohen) einerseits zu zählen, andererseits aber auch dem Schutzbedürfnis der Betroffenen bei den Erhebungen des Zensus Rechnung tragen zu können.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der stichtagnahen Aktualisierung der Inhalte des Anschriften- und Gebäuderegisters, die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 ZensVorbG 2011 festgelegt wurden.
Die erneute Übermittlung der Angaben mit Stichtag 1. November 2010 aktualisiert das Anschriften- und Gebäuderegister auch hinsichtlich der seit der Datenübermittlung zum 1.
April 2010 neu in die Melderegister aufgenommenen Anschriften.
Das Anschriften- und Gebäuderegister hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Zensus u. a. die wesentliche Funktion, bewohnte von unbewohnten Gebäuden zu unterscheiden.
Durch die Aktualisierung der Daten wird die Qualität der Daten verbessert.
Das Anschriften- und Gebäuderegister dient darüber hinaus der Kontrolle der Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sowie der Vollzähligkeitskontrolle bei den Zusammenführungen der verschiedenen Erhebungsteile des Zensus (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 ZensVorbG 2011). Die Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten wird kontrolliert, indem z.B. geprüft wird, ob in der Gebäude- und Wohnungszählung sowie in der Stichprobenerhebung Angaben zu jedem Wohngebäude im Anschriften- und Gebäuderegister gemacht wurden. Die Kontrolle der Vollzähligkeit bei den Zusammenführungen der Erhebungsteile erfolgt indem geprüft wird, ob beim Zensus für jede als bewohnt gekennzeichnete Anschrift auch Meldedaten eingehen oder indem den Fällen nachgegangen wird, bei denen Meldedaten zu Anschriften übermittelt werden, die im Anschriften- und Gebäuderegister nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt für die Zusammenführungen mit den Daten aus den erwerbsstatistischen Registern.
Um diese Kontrollen möglichst zeitnah zum Zensusstichtag durchführen zu können, müssen die rechtzeitig vor dem Zensusstichtag aktualisierten Angaben des Anschriften- und Gebäuderegisters bereits zum Stichtag zur Verfügung stehen. Sie werden zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung sowie bei der Haushaltsstichprobe benötigt, um z.B. überprüfen zu können, ob die Zahl der unter einer Anschrift gemeldeten Personen mit der Zahl der in der Gebäude- und Wohnungszählung festgestellten Personen übereinstimmt.
Nicht überstimmende Angaben sind für die statistischen Ämter der Länder Anlass, entsprechende Überprüfungen in die Wege zu leiten, bspw. zu überprüfen, ob die Zusammenführungen des Anschriften- und Gebäuderegisters mit dem Melderegister und der Gebäude- und Wohnungszählung korrekt erfolgten.
Da beim Zensus die Angaben aus den verschiedenen Erhebungsteilen bereits in der Durchführungsphase des Zensus auf Personenebene zusammengeführt werden müssen, sind für die vorgezogene Datenübermittlung alle Merkmale erforderlich, die auch bei den Übermittlungen zum Zensusstichtag angefordert werden. Die Nutzung der zum Zensusstichtag übermittelten Meldedaten für die Zusammenführung scheidet aus, da sie erst mehrere Monate nach Zensusstichtag zur Verfügung ständen.
Zu den Nummern 2 und 3
Da die Melderegister anlassbezogen geführt werden und zudem Fristen für die Anmeldeverpflichtung eingeräumt werden, ist es erforderlich, den Bezug zum Berichtszeitpunkt des Zensus über zwei zeitlich getrennte Übermittlungen aus den Melderegistern herzustellen. Anmeldungen zu einer Wohnung können in der Regel nur dann in den Melderegistern gespeichert werden wenn die Personen ihren Meldepflichten nachkommen. Die aufgrund von Landesmelderecht bestehenden Fristen für die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht werden erfahrungsgemäß häufig überschritten. Um auch die Personen am richtigen Wohnort zählen zu können, die sich nach dem Stichtagdatum 9. Mai 2011 bei den Meldebehörden rückwirkend anmelden ist es notwendig, zu allen Personen einen weiteren Melderegisterauszug anzufordern der zum 2. August 2011 erstellt werden soll, da aufgrund der Erfahrungen des Zensustests 2001 davon auszugehen ist, dass nachträgliche Meldungen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten bei den Meldebehörden erfolgen.
Zu Absatz 3
Die der EU-Zensusverordnung zugrunde liegende Definition des Begriffs Bevölkerung der Vereinten Nationen sieht vor, in das Ausland entsandte Angehörige der Bundeswehr und der für die Bundeswehr im Ausland Tätigen, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen für die Feststellung der Einwohnerzahl im Heimatland zu zählen. Inlandsbeschäftigte und Ortskräfte im Auswärtigen Dienst (§ 31 GAD) werden hierdurch nicht erfasst, jedoch zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernommene und in das Ausland entsandte Angehörige anderer Bundesbehörden (§ 31 Absatz 1 GAD), sofern es sich nicht um an den Auslandsvertretungen tätige Angehörige der Militärattachéstäbe oder von Polizeibehörden handelt. Erfasst werden auch Angehörige des Auswärtigen Dienstes, die das Auswärtige Amt nach den Entsenderichtlinien des Bundes zu Internationalen Organisationen beurlaubt und entsendet sowie Angehörige des Auswärtigen Dienstes, die nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereiches des BRRG zu einer vorübergehenden Tätigkeit zugewiesen werden. Absatz 3 trägt diesen Vorgaben in Form eines reduzierten Erhebungsprogramms Rechnung.
Zu Absatz 4
Die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 an das Statistische Bundesamt erfolgt durch die bezeichneten obersten Bundesbehörden.
Zu Absatz 5
Alle zum Stichtag nach Absatz 2 Nummer 1 (Datum der vorgezogenen Lieferung) zu übermittelnden Merkmale nach Absatz 1 sind Hilfsmerkmale. Hilfsmerkmale sind Angaben, die zur technischen Durchführung von Erhebungen benötigt werden. Sie dienen im vorliegenden Fall der Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie des Ortsverzeichnisses im Hinblick auf dessen Nutzung bei der Vorbereitung und Durchführung des Zensus.
Zu Absatz 6
Absatz 6 bestimmt die Erhebungs- und Hilfsmerkmale der Übermittlungen nach Absatz 2
Nummer 2 und 3.
Damit soll deutlich werden, welche Merkmale als Erhebungsmerkmale dauerhaft genutzt werden und welche Merkmale als Hilfsmerkmale nur für die Durchführung des Zensus vorübergehend genutzt und schließlich gelöscht werden.
Das Merkmal "Straße" ist als Hilfsmerkmal und nicht als Erhebungsmerkmal vorgesehen, weil eine anschriftengenaue dauerhafte Speicherung der erhobenen Daten verfassungsrechtlich nicht zulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Volkszählungsurteil vom 13. Dezember 1983 zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung das Gebot einer möglichst frühzeitigen Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Wiederherstellung des Personenbezugs, konstituiert. Danach ist eine dauerhafte, anschriftengenaue Speicherung der im Rahmen des Zensus erhobenen Einzeldaten unzulässig. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat darauf mit Nachdruck hingewiesen.
Aus fachstatistischen Gründen wäre eine anschriftengenaue Speicherung der Daten jedoch naheliegend.
Das als Hilfsmerkmal vorgesehene Merkmal "Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze" (Absatz 1 Nummer 3) würde an sich als Erhebungsmerkmal benötigt, um kleinräumige und möglichst flexible Gliederungssysteme zu entwickeln, um die Zensusdaten für kleinräumige Planungen nutzen zu können. Kleinräumige Daten werden beispielsweise für die bedarfsgerechte Infrastruktur- und Verkehrsplanung benötigt, für die Abgrenzung von Sanierungs- und Fördergebieten, die rechtssichere Begründung von Erhaltungssatzungen, die Erarbeitung von Strukturkonzepten (z.B. Soziale Stadt) und den gezielten Einsatz von Fördermitteln. Allgemein gesehen verwenden unterschiedliche Politik- und Handlungsbereiche auch unterschiedliche räumliche Grenzen für ihre Gebietsfestlegungen.
Die kommunalen Fachplanungen, allen voran die Stadtentwicklungsplanung, benötigen daher sowohl für ihre Analysen und Prognosen als auch für die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Strategien und Konzepten eine fundierte, aktuelle und kleinräumige Datengrundlage.
Diese muss aus den vorgenannten Gründen räumlich immer flexibeler zugeschnitten sein. Aufgrund der neuen Technologien ist dies auch möglich. Benötigt wird der differenzierte Raumbezug. Gröbere Einteilungen wie Blockseiten haben sich - angesichts der Erfahrungen mit den auf Blockseitenebene zusammengefassten Daten der Zählung von 1987 - als nicht flexibel genug erwiesen. Damals mussten Straße und Hausnummer nach Übernahme der vorhandenen Regionalgliederungen gelöscht werden. Für später eingeführte Raumbezüge (z.B. neue Fördergebiete im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen, neue Quartiere im Rahmen des Quartiersmanagements, neue Planungsräume im Rahmen des Projekts Soziale Stadt, neue Wahlkreise und Stimmbezirke) konnten aus der Zählung keine oder nur ungenau geschätzte Strukturdaten zur Verfügung gestellt werden. Diese werden aber mindestens bis zum nächsten Zensus als Basis von Entwicklungsanalysen benötigt. Es wäre daher an sich geboten, das Hilfsmerkmal "Straße und Hausnummer" dauerhaft zu nutzen, um ein kleinräumiges Gliederungssystem zu entwickeln und die erhobenen Daten optimal nutzen zu können. Dies ist jedoch - wie aufgezeigt - aus verfassungsrechtlichen Gründen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt die Fristen für die Übermittlung der Melderegisterdaten von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt. Bei der Prüfung der Vollzähligkeit einer Erhebung ist zu festzustellen, ob alle Erhebungseinheiten (z.B. Personen, Wohnungen) erfasst wurden. Die Prüfung der Vollständigkeit erfolgt, indem festgestellt wird, ob für die jeweilige Einheit Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen vorliegen.
Zu § 4
Die EU fordert mit der EU-Zensusverordnung für den Zensus 2011, dass folgende Merkmale aus dem Bereich der Erwerbsbeteiligung als Pflichtmerkmale erhoben werden:
- Arbeitsort (Gemeinde);
- Erwerbsstatus (nach dem sogenannten Labour Force-Konzept, d. h. Erwerbstätige, Erwerbslose oder Nichterwerbsperson, wobei Nichterwerbspersonen weiter zu untergliedern sind um beispielsweise Studierende oder Hausmänner/-frauen getrennt nachweisen zu können);
- Beruf (nach der International Standard Classification of Occupations [ISCO]);
- Wirtschaftszweig (nach der Statistical Classification of Economic Activities in the European Community [NACE]);
- Stellung im Beruf (d. h. z.B. abhängig Beschäftigte, Selbständige, mithelfende Familienangehörige).
Ferner wird aus dem Bereich der Bildungsstatistik das Merkmal "höchster Bildungsabschluss" (nach International Standard Classification of Education [ISCED]) gefordert.
Diese Angaben liefern Informationen über die Erwerbsbeteiligung der Bevölkerung, ihre berufliche Gliederung und ihre Ausbildungsstruktur und stellen damit bedeutende Ergebnisse für die empirische Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und die entsprechenden Politikbereiche dar. Die Information zum Arbeitsort gestattet darüber hinaus in Verbindung mit dem Wohnort Aussagen zum Pendlerverhalten.
Zur Erfüllung der Berichtspflichten der EU kann zum Teil auf existierende Verwaltungsregister-
Daten der Bundesagentur für Arbeit (siehe § 4) sowie Daten der personalführenden Stellen im öffentlichen Dienst (siehe § 5) - zurückgegriffen werden. Diese Datenquellen decken jedoch nicht alle Bevölkerungsgruppen und nicht alle Merkmale ab. So fehlen Informationen über den Erwerbstätigenkreis der Selbständigen. Um das durch den Zensus 2011 zu liefernde erwerbsstatistische Gesamtbild zu gewinnen, werden daher weitere Informationen im Rahmen der Haushaltsstichprobe (siehe § 7) erhoben.
Zur Gewinnung von Informationen über die Erwerbstätigkeit der Bevölkerung stehen für ca. 40 Mio. Personen Daten aus dem Registerbestand der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Diese Datenbestände umfassen die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie geringfügig entlohnt Beschäftigter, die Arbeitslosen und Arbeitssuchenden sowie die Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung. Die Nutzung der Registerdaten ermöglicht es, die Daten fachlich und räumlich differenzierter auszuwerten.
Zu Nummer 1
Der Personenkreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bildet den überwiegenden Teil der abhängig Beschäftigten ab. Er ist eine Ausprägung des EU-Pflichtmerkmals "Stellung im Beruf".
Das Merkmal "Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel)" wird benötigt, um das EU-Pflichtmerkmal "Arbeitsort", die Angabe "Wirtschaftszweig", um das EU-Pflichtmerkmal "Wirtschaftszweig" abzubilden.
Das Merkmal "Betriebsnummer der Arbeitsstätte" wird benötigt, um für Personen nach § 5 Zensusgesetz das EU-Pflichtmerkmal "Wirtschaftszweig" herzuleiten. Für den Personenkreis nach § 5 ist der Wirtschaftszweig nicht Bestandteil der bei den auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Daten, kann jedoch über die Betriebsnummer des Arbeitgebers abgeleitet werden, wenn dieser Arbeitgeber auch sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Herleitung des EU-Pflichtmerkmals "Wirtschaftszweig" für den Personenkreis nach § 5 ermöglicht sowohl eine kleinräumige Auswertung dieses Merkmals als auch den Nachweis dieses Merkmals in Kombination mit anderen Registermerkmalen.
Die Merkmale "Ausbildung" und "ausgeübter Beruf" werden benötigt, um für die EU-Pflichtmerkmale "Beruf" und "höchster Bildungsabschluss" die Daten in der von der EU geforderten Klassifikation und Qualität nachweisen zu können. Dazu sollen die Ergebnisse der Stichprobenerhebung durch eine gebundene Hochrechnung unter Nutzung der Registermerkmale qualitativ verbessert werden. Ferner werden so für Beruf und Bildung auch kleinräumige Auswertungen ermöglicht, wie sie insbesondere von Seiten der Kommunalstatistik benötigt werden.
Das Merkmal "Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt)" wird benötigt, um durch den getrennten Nachweis der Beschäftigtengruppen die Qualität der gebundenen Hochrechnung im Rahmen der Haushaltsstichprobe zu verbessern.
Zu Nummer 2
Die Angaben zu den arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen werden genutzt für kleinräumige Auswertungen und für Zwecke der gebundenen Hochrechnung im Rahmen der Haushaltsstichprobe.
Zu Nummer 3
Die Angaben zu den als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführten Personen werden für Zwecke einer gebundenen Hochrechnung und der Möglichkeit der kleinräumigen Auswertung benötigt. Zusätzlich wird für rund die Hälfte der Personen anhand der Angabe "Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit)" das EU-Pflichtmerkmal "Erwerbsstatus" abgebildet.
Zu Nummer 4
Die Merkmale "Wohnort einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel", "Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze", "Familienname und Vornamen", "Geschlecht" und "Tag der Geburt" werden benötigt, um die Daten auf Personenebene mit den Daten der Melderegister nach § 15 Absatz 1 zusammenzuführen.
Zu § 5
Mit den Daten der Personal führenden Stellen zu Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Soldatinnen und Soldaten sowie Dienstordnungsangestellten stehen ergänzend zu den Daten der Bundesagentur für Arbeit für ca. 1,8 Mio. Erwerbstätige Verwaltungsdaten zur Verfügung, die für den Nachweis von Zensusergebnissen aus dem Bereich der Erwerbsbeteiligung genutzt werden. Dass der genannte Personenkreis im Zensus über vorliegende Verwaltungsdaten abgebildet werden kann und die Statistik nicht darauf angewiesen ist die Daten ausschließlich über die Haushaltsstichprobe nachweisen zu müssen, verbessert insbesondere die Auswertungsmöglichkeiten in fachlich und räumlich differenzierter Gliederung. Die Nutzung des Berichtskreises und des Berichtswegs, über den nach dem FPStatG ohnehin jährlich Daten an die statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermittelt werden garantiert eine effiziente Datenübermittlung.
Der Stichtag für die zu liefernden Daten ist der Berichtszeitpunkt des Gesetzes. Die Daten sind innerhalb von drei Monaten an das Statistische Bundesamt zu liefern. Satz 1 regelt die Datenlieferungspflicht der Bundesbehörden, Satz 2 die Datenübermittlungspflicht der statistischen Ämter der Länder für die entsprechenden Länderbehörden.
Zu Nummer 1 Buchstabe a bis g
Das Merkmal "amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts" wird benötigt, um das EU-Pflichtmerkmal "Arbeitsort" abzubilden.
Die Merkmale "die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte", "staatlicher Aufgabenbereich", "kommunaler Aufgabenbereich", "oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik", "Name oder Bezeichnung der Berichtsstelle (Arbeitgeber)" werden benötigt, um sicher zu stellen, dass für jede Person des Datenbestandes das EU-Pflichtmerkmal "Wirtschaftsbereich" abgeleitet werden kann.
Für nicht beurlaubte Personen können die beiden EU-Pflichtmerkmale "Erwerbsstatus" und "Stellung im Beruf" bereits aus der Existenz der Person im Datenbestand abgeleitet werden (es handelt sich um abhängig beschäftigte Erwerbstätige).
Zu Nummer 2
Die Hilfsmerkmale nach den Buchstaben a bis g werden benötigt, um die unter Nummer 1 erhobenen Daten auf Personenebene mit den Daten der Melderegister zusammenzuführen.
Dabei wird das Merkmal "Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses" benötigt, um den Personenkreis der ohne Bezüge Beurlaubten zu identifizieren und für sie die Zuordnung bezüglich des EU-Pflichtmerkmals "Erwerbsstatus" vornehmen zu können.
Das Merkmal "Berichts- oder Dienststellenummer" dient der Kontrolle der Vollzähligkeit auch auf Ebene der einzelnen Berichtsstellen. Hierzu werden die Daten der Personalstatistik vom 30. Juni 2010 herangezogen. Bei der Berichts- oder Dienststellennummer handelt es sich um dieselbe Nummer, die die jeweilige Berichtsstelle auch bei der Erhebung zur Personalstandsstatistik 2010 angeben muss.
Zu Satz 2
Da den Gemeinden nach Artikel 84 Absatz 1 GG durch Bundesgesetz keine Aufgaben übertragen werden dürfen, werden durch die vorliegende Regelung nur die statistischen Ämter der Länder zur Datenübermittlung verpflichtet. Die Verpflichtung der nach dem FPStatG auskunftspflichtigen Stellen auf Landes- oder Kommunalebene zur Datenlieferung an die statistischen Landesämter ist dem Landesrecht vorbehalten.
Zu § 6
Zu Absatz 1
In Deutschland sind keine flächendeckenden Register vorhanden, denen man die von der EU geforderten Merkmale für Gebäude und Wohnungen entnehmen könnte. Daher müssen die in § 6 Absatz 2 beschriebenen Merkmale im Rahmen einer primärstatistischen Erhebung gewonnen werden. Im Zensustest vom 5. Dezember 2001 wurde die schriftliche Befragung bei den Eigentümern von Wohnraum erprobt. Diese Methode erwies sich als wirkungsvoll und wird deshalb im Zensus angewendet.
Zu Absatz 2
- 1. Die benannten Erhebungsmerkmale entsprechen dem durch die EU-Zensusverordnung vorgegebenen Pflichtprogramm der EU bzw. sind zur Durchführung der Zensusmethode in Deutschland erforderlich.
- 2. Im Rahmen der Vorbereitung des Regierungsentwurfs hat die "Kommission zur wissenschaftlichen Beratung der amtlichen Statistik und der Bundesregierung zum Zensus 2011" (Zensuskommission) eine Empfehlung abgegeben, welche weiteren Erhebungsmerkmale in das Erhebungsprogramm aufgenommen werden sollten.
Die mit Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juli 2007 (GMBl. S. 890) eingerichtete Zensuskommission hat die Aufgabe, die von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entwickelten Konzepte, Methoden und Verfahren für den registergestützten Zensus 2011 einschließlich der ergänzenden Stichprobe zu prüfen, die entsprechenden Umsetzungsarbeiten kritisch und konstruktiv zu begleiten sowie Empfehlungen für das weitere Vorgehen auszusprechen. Diese Aufgabe umfasst unter anderem auch die "Entwicklung eigener Vorschläge in wichtigen anwendungsorientierten Fragestellungen zur Relevanz weiterer Zensusmerkmale".
Die Zensuskommission hat mit Schreiben an das Bundesministerium des Innern vom 6. Februar 2008 insgesamt neun weitere Merkmale für das Erhebungsprogramm vorgeschlagen, zwei davon für die Erhebungen im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 und sieben Merkmale für die Stichprobenerhebung (vgl. dazu Begründung zu § 7).
Für die Erhebung im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung wurden die Merkmale "Energiequelle Heizung" sowie "Nettokaltmiete" vorgeschlagen.
Die Bedeutung einer Erhebung des Merkmals "Energiequelle Heizung" wurde damit begründet, dass es wichtige umweltpolitische Informationen über die Verursachung von klimaschädlichen Treibhausgasen innerhalb des Bereichs Wohnen liefert. Darüber hinaus würde eine entsprechende Erhebung wichtige Informationen über die Verbrauchsstruktur liefern, die für die nachhaltige Absicherung der Energieversorgung und die verstärkte Einbindung regenerativer Energien zur Wärmeerzeugung von Interesse seien.
Der Vorschlag zur Erhebung des Merkmals "Nettokaltmiete" wurde mit dem Hinweis auf die praktische Relevanz dieser Information für Planungsprozesse begründet. Beispielhaft wurde die Erstellung des Mietspiegels durch die Gemeinden benannt. Darüber hinaus seien entsprechende Daten ein wichtiger Indikator zur Beschreibung der regionalen Versorgungslage, der eine quantitative Abschätzung der regional differenzierten Bedarfe ermögliche und eine Datengrundlage für etwaige wohnungspolitisch gebotene Steuerungsmaßnahmen bereitstellen könne.
Die Bundesregierung hat die von der Zensuskommission sowie die von anderer Seite vorgeschlagenen zusätzlichen Erhebungsmerkmale im Hinblick auf den Aufwand und die Belastungen für Bürger und Verwaltung nicht in das Erhebungsprogramm übernommen.
3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Das Erhebungsmerkmal "Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel" erfasst den Namen des Orts oder der Gemeinde, die zur Anschrift gehörige Postleitzahl sowie den amtlichen Gemeindeschlüssel.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Mit dem Erhebungsmerkmal "Art des Gebäudes" werden herkömmliche Wohngebäude von übrigen Unterkünften abgegrenzt. Das Merkmal hat die Ausprägungen: Wohngebäude; sonstiges Gebäude mit Wohnraum (Gebäude, die überwiegend für Nicht-Wohnzwecke genutzt werden); bewohnte Unterkunft (z.B. auf Campingplätzen oder in Gartenlauben); Wohnheim.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Das Erhebungsmerkmal "Eigentumsverhältnisse" gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse an Gebäuden mit Wohnungen und Eigentumswohnungen.
Zu Nummer 1 Buchstabe d
Das Erhebungsmerkmal "Gebäudetyp" ermöglicht die Unterscheidung des Baukörpers z.B. in Ein- oder Mehrfamilienhäuser und kennzeichnet auch gewerbliche Gebäude in denen sich Wohnungen befinden.
Zu Nummer 1 Buchstabe e
Das Merkmal "Baujahr" stellt ein Pflichtmerkmal der EU-Verordnung dar. Mit Baujahr ist das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes gemeint. Für Gebäude, die seit ihrer ursprünglichen Errichtung einer Sanierung unterzogen wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen Errichtung.
Bei total zerstörten und wieder aufgebauten Gebäuden gilt das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr.
Zu Nummer 1 Buchstabe f
Das Merkmal "Heizungsart" stellt ein Pflichtmerkmal der EU-Verordnung dar. Es hat folgende Ausprägungen: Fernheizung, Blockheizung, Zentralheizung, Etagenheizung, Einzel- oder Mehrraumöfen, keine Heizung.
Zu Nummer 1 Buchstabe g
Das Merkmal "Zahl der Wohnungen" dient der weiteren Beschreibung des EU-Pflichtmerkmals Gebäudetyp. Außerdem wird es für den Verfahrensteil Haushaltegenerierung benötigt.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Das Erhebungsmerkmal "Art der Nutzung" hat die Ausprägungen: ausschließlich gewerbliche Nutzung (durch den Eigentümer oder einen Mieter), vom Eigentümer bewohnt, zu Wohnzwecken vermietet oder mietfrei überlassen, Ferien-, Freizeitwohnung, leer stehend.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Eigentumsverhältnisse müssen auch für Wohnungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Gebäude nach Wohneigentumsgesetz (WEG) geteilt ist, erhebt das Gebäude-Merkmal "Eigentumsverhältnisse" zunächst nur den Tatbestand der Teilung nach WEG, also die Ausprägung "Gemeinschaft von Wohnungseigentümern". Das Wohnungsmerkmal "Eigentumsverhältnisse" lässt in diesem Fall dann den Nachweis der einzelnen Eigentumsverhältnisse zu. Beispielsweise können in einem nach WEG geteilten Gebäude einige Eigentumswohnungen in Privatbesitz und andere im Besitz eines Wohnungsunternehmens sein.
Zu Nummer 2 Buchstabe c
Das Merkmal "Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt" ist eine vorgeschriebene Ausprägung des EU-Pflichtmerkmals "Belegungsstatus" (ECE 628 "Occupancy status": (3.0) Conventional dwellings with residents not included in census1), dessen übrige Ausprägungen nach diesem Gesetz über das Merkmal "Art der Nutzung" (Nummer 2, Buchstabe a) bedient werden. Darüber hinaus ist es für den Verfahrensteil Haushaltegenerierung erforderlich um Haushalte nicht meldepflichtiger Personen (z.B. Angehörige ausländischer Streitkräfte und berufskonsularischer Vertretungen) zu kennzeichnen.
Zu Nummer 2 Buchstabe d
Das Merkmal "Fläche der Wohnung" umfasst die Summe der Grundflächen aller Räume (einschl. Flur, Korridor, Diele, Vorplatz, Badezimmer, Duschraum, Toilette, Speisekammer usw.) einer Wohnung. Hierzu zählen auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende Räume (z.B. Mansarden) sowie zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume.
Flächen von Balkonen, Loggien und Dachgärten sowie von Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern, als auch unter Schrägen liegende Flächen werden zu einem geringeren Prozentsatz angerechnet.
Zu Nummer 2 Buchstabe e
Das Merkmal "WC" erfasst die Toilette mit Wasserspülung.
Zu Nummer 2 Buchstabe f
Das Merkmale "Badewanne oder Dusche" erfasst ein fest eingebautes Bad oder eine fest eingebaute Dusche. Diese verfügen über feste Wasserzu- und -abflussrohre.
Zu Nummer 2 Buchstabe g
Das Merkmal "Zahl der Räume" beinhaltet die Anzahl der Räume einer Wohnung.
Zu Absatz 3
Neben den für die Durchführung einer jeden primärstatistischen Erhebung erforderlichen Hilfsmerkmalen zur Identifikation des Auskunftspflichtigen, für Rückfragen und zur Vollzähligkeitskontrolle erfordert der Zensus im Verfahrensteil der Haushaltegenerierung nach § 9 Absatz 3 die Angabe "Familienname und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung". Der Verfahrensteil "Haushaltegenerierung" hat die Aufgabe, die Personen, die unter einer Anschrift leben, einzelnen Wohnhaushalten statistisch zuzuordnen. Da die hierzu in Registern abgelegten Informationen zu zusammenwohnenden Personen nicht immer ausreichend sind ist die Angabe des Namens und der Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung vorgesehen. Diese sind auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungsnutzer ausreichend um zusammen mit den übrigen Merkmalen die Haushalte mit ausreichender Sicherheit bestimmen zu können. Wohnungsnutzer sind immer die Personen, die entweder als Wohnungseigentümer die Wohnung selbst bewohnen oder bei Mietwohnungen die als Hauptmieter angegebenen Personen. Das Merkmal "Zahl der Bewohner je Wohnung, soweit bekannt" wird beim Verfahrensteil Haushaltegenerierung benötigt.
Das Merkmal "Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung" wird zur Bildung kleinräumiger Gliederungssysteme (Blockseite) benötigt.
Zu § 7
§ 7 regelt Zweck und Konzept der Haushaltsstichprobe, die dafür vorgesehenen Genauigkeitsanforderungen sowie die im Rahmen der Haushaltsstichprobe zu erhebenden Merkmale.
Zu Absatz 1
- 1. Die Haushaltsstichprobe im Rahmen des Zensus verfolgt zwei Ziele:
- - die Feststellung und statistische Korrektur von Über- und Untererfassungen der Melderegister (Ziel 1) sowie
- - die Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Registern gewonnen werden können (Ziel 2).
Die Ergebnisse des im Jahr 2001 durchgeführten Zensustests haben gezeigt, dass die Daten der Melderegister aufgrund von Über- und Untererfassungen zum Teil fehlerhaft sind. Art und Umfang der Fehler lassen sich durch die Haushaltsstichprobe ermitteln und auf ihrer Grundlage statistisch korrigieren. Mit Übererfassungen wird der Sachverhalt bezeichnet, dass Personen, die zum Stichtag im Melderegister geführt werden, tatsächlich nicht unter der angegebenen Anschrift wohnhaft sind. Untererfassungen liegen hingegen vor, wenn Personen, die an einer Anschrift tatsächlich wohnhaft sind, jedoch nicht unter der Anschrift im Melderegister geführt werden. Weil diese Art von Fehlern nicht allein auf der Basis der Informationen aus den Melderegistern identifiziert und bereinigt werden kann, bedarf es primärstatistischer Feststellungen, wie sie auch durch die Haushaltsstichprobe gewährleistet werden.
Wie der Zensustest zum Stichtag 5. Dezember 2001 gezeigt hat, verteilen sich Übererfassungen und Untererfassungen unterschiedlich und kommen in Abhängigkeit von der Gemeindestruktur verschieden häufig vor. So wurde festgestellt, dass beide Fehlerraten in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern geringer sind als in Gemeinden ab 10 000 Einwohnern.
Zudem ist der Saldo zwischen den beiden einander entgegenwirkenden Fehlern in kleineren Gemeinden tendenziell geringer. Im Zensustest wurden daher Modelle zur Fehlerkorrektur entwickelt die zwischen Gemeindegrößen unterhalb von 10 000 Einwohnern und ab 10 000 Einwohnern unterscheiden. In Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern wird die Fehlerhäufigkeit sowohl für die Über- als auch für die Untererfassungen durch die Haushaltsstichprobe ermittelt für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern wird die Qualität der Daten durch die Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten gemäß § 16 gesichert.
Für jede Gemeinde ab 10 000 Einwohnern lässt sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Haushaltsstichprobe hochrechnen, wie groß der Korrekturbedarf ist. Die tatsächliche Bereinigung der Registerergebnisse findet dann ausschließlich als statistische Maßnahme ohne eine Rückmeldung und Bereinigung in den Melderegistern statt.
Hinsichtlich des ersten Zieles hat die Haushaltsstichprobe die Aufgabe festzustellen, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Adresse wohnen oder ob an einer Wohnadresse Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind. Die Feststellung umfasst nicht die statistische Korrektur von Registermerkmalen der im Melderegister registrierten Personen, wie des Merkmals "Status der Wohnung".
Das zweite Ziel der Haushaltsstichprobe ist die Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Registern gewonnen werden können. Die Nutzung der Stichprobe für diese Zwecke ist erforderlich da nicht alle Angaben zu Personen und Haushalten, die im Rahmen des Zensus zu erheben sind, in Verwaltungsregistern zur Verfügung stehen. So gibt es beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland kein Register, aus dem Daten zum Bildungsstand der Bevölkerung flächendeckend und mit hinreichender Qualität entnommen werden könnten. Auch Merkmale zum Erwerbsstatus nach den Definitionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) stehen nicht als Registerdaten zur Verfügung.
Die Haushaltsstichprobe soll die Stichprobenmerkmale in der beschriebenen Qualität für Gemeinden ab 10 000 Einwohnern nachweisen. Darüber hinaus sind jedoch auch Zensusergebnisse für den ländlichen Raum flächendeckend auf Kreisebene nachzuweisen. Hierzu soll es in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern eine reduzierte Stichprobe geben, die verlässliche Ergebnisse auf der Kreisebene ermöglichen soll.
- 2. Die Haushaltsstichprobe ist als Zufallsstichprobe (Wahrscheinlichkeitsauswahl) konzipiert.
Bei einem Zufallsauswahlverfahren hat jedes Element der Grundgesamtheit eine Chance, als Auswahl in die Stichprobe zu gelangen.
Die angestrebten Genauigkeiten für die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl betragen maximal 0,5 Prozent einfacher relativer Standardfehler (Ziel 1) bzw. 1 Prozent einfacher absoluter Standardfehler bei der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregister gewonnen werden können (Ziel 2) und orientieren sich damit an der Genauigkeit von gut durchgeführten traditionellen Volkszählungen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jede statistische Erhebung, d. h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen. Beispiele für systematische Fehler sind Fehler in der Vollständigkeit der Erfassung (Personen werden nicht oder doppelt erfasst), Fehler in der Abgrenzung der Erhebungseinheiten, Antwortfehler oder Übertragungsfehler. Zur Abschätzung der Größenordnung systematischer Fehler bedarf es besonderer Kontrollen. Derartige Kontrollen erfolgten bei früheren traditionellen Volkszählungen in unterschiedlicher Intensität in Form methodischer Begleituntersuchungen. Bei den Volkszählungen 1961 und 1970 wurde dabei festgestellt, dass einerseits Personen 1,0 Prozent bzw. 1,7 Prozent zuwenig und andererseits 0,5 Prozent bzw. 0,8 Prozent Personen zuviel erfasst wurden. Die Fehlergrößen für die Volkszählung 1987 sind mit 0,7 Prozent (Untererfassung) bzw. 0,6 Prozent (Übererfassung) zwar günstiger, dies liegt aber vermutlich nicht an einer besseren Qualität der Zählung, sondern an dem geringeren Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Qualitätskontrolle.
So wurde auf die bei früheren Zählungen durchgeführten Alphabets- oder Geburtstagskontrollen, die insbesondere Aufschluss über Doppelerfassungen geben, mit Rücksicht auf den Datenschutz verzichtet. Auch im internationalen Vergleich ist davon auszugehen, dass bei traditionellen Volkszählungen mit einer Untererfassung von 1 bis 2 Prozent gerechnet werden muss.
Stichprobenerhebungen haben zwar auch eine systematische Fehlerkomponente, die aber allein aufgrund der geringeren Zahl der zu befragenden Personen auch relativ gesehen in der Regel deutlich niedriger ausfällt, weil z.B. die Erhebungsbeauftragten besser geschult und betreut werden können und Fehler, die im Massengeschäft hingenommen werden müssen, durch Nachbearbeitung bereinigt werden können. Hinzu kommt allerdings als zweite Fehlerkomponente der Zufallsfehler. Zufallsfehler können mit Hilfe der Fehlerrechnung unmittelbar anhand der statistischen Unterlagen abgeschätzt werden (z.B. in Form eines einfachen oder zweifachen relativen Standardfehlers).
Ausgehend von den festgelegten Genauigkeitsanforderungen ergibt sich für die Schätzung der Über- und Untererfassungen der Melderegister für die Kreise und die Gemeinden ab 10 000 Einwohner, dass mit 95prozentiger Sicherheit der Unterschied zwischen der festgestellten und der tatsächlichen (aber unbekannten) Einwohnerzahl maximal 1 Prozent der Registerbevölkerung dieser Gemeinde beträgt. Das bedeutet z.B. für eine Gemeinde, für die eine Einwohnerzahl von 20 000 ermittelt wurde, dass das Ergebnis mit 95 Prozent Wahrscheinlichkeit nicht mehr als 200 Personen von der tatsächlichen Einwohnerzahl abweicht, d. h. von Ausnahmefällen abgesehen in der Regel deutlich besser ist.
Basierend auf den Ergebnissen der Haushaltsstichprobe zu den Über- und Untererfassungen in den Melderegistern werden im statistikinternen Zensusdatenregister die Datenbestände der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern statistisch korrigiert. Für Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern werden derartige Ergebnisse nicht zu Korrekturzwecken verwendet. Stattdessen werden in diesen Gemeinden diejenigen Einzelfallkorrekturen vorgenommen, die sich aus Rückfragen im Falle von Unplausibilitäten ergeben haben. Nach Abschluss der Korrekturen wird für die einzelnen Gemeinden die amtliche Einwohnerzahl ermittelt.
Auch für Ziel 2 der Haushaltsstichprobe, die Erhebung zusätzlicher Merkmale, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, sind Genauigkeitsanforderungen vorgegeben, die jedoch aufgrund einer Abwägung zwischen Aufwand und Genauigkeitsgewinn weniger streng sind als für Ziel 1. Jede einzelne Merkmalsausprägung der Zusatzmerkmale soll so genau geschätzt werden, dass für alle Kreise und alle Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern mit 95prozentiger Sicherheit der Unterschied zwischen dem durch die Haushaltsstichprobe festgestellten Wert und dem (unbekannten) tatsächlichen Wert nicht größer ist als 2 Prozent der Registerbevölkerung der jeweiligen Gemeinde. Das bedeutet für eine Beispiel-Gemeinde mit 20 000 Einwohnern, die laut Stichprobenergebnis 5000 Einwohner mit Realschulabschluss hat, dass mit 95prozentiger Sicherheit die tatsächliche Zahl der Einwohner mit Realschulabschluss nicht mehr als +/- 400 Personen abweicht, d. h. die Qualität der Ergebnisse von Ausnahmefällen abgesehen in der Regel deutlich besser ist.
Zu Absatz 2
Die Regelung soll verdeutlichen, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie auf die Sicherstellung der in § 7 Absatz1 geregelten Qualitätsvorgaben ankommt und zugleich klarstellen, wie groß der aufgrund der Qualitätsvorgaben zu erwartende Stichprobenumfang sein wird.
Der Stichprobenumfang wird im Wesentlichen bestimmt durch die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1, die dort benannten administrativen Einheiten (Gemeinden, Kreise), für die die Ergebnisse mit der vorgegebenen Qualität zu ermitteln sind sowie die Streuung der Erhebungsmerkmale in der Bevölkerung und den Regionen. Aufgrund der Ergebnisse des Zensustests liegen Daten und Erkenntnisse darüber vor, mit welcher Streuung der Erhebungsmerkmale gerechnet werden muss.
Aufgrund der Daten des Zensustests lässt sich die Größe des Stichprobenumfangs, die zur Erreichung der Qualitätsvorgaben erforderlich ist, bereits jetzt gut eingrenzen. Danach wird der Stichprobenumfang voraussichtlich 5,9 Mio. Personen oder rund 7 Prozent der Bevölkerung umfassen. Der exakte Stichprobenumfang wird allerdings erst feststehen, wenn die Ergebnisse eines vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekts zur Optimierung des Stichprobendesigns vorliegen.
Da geringfügige Abweichungen nach oben oder unten nicht auszuschließen sind, wurde anstelle der erwarteten Stichprobengröße von rund 7 Prozent eine Obergrenze von 8 Prozent der Bevölkerung festgelegt.
Der zur Erreichung der Qualitätsvorgaben erforderliche Stichprobenumfang wird aller Wahrscheinlichkeit nach aber unter diesem Wert liegen.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der erforderliche Stichprobenumfang geringfügig höher liegen sollte, ist eine Festlegung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Zu Absatz 3
- 1. Die Gesamtheit aller Einheiten, aus der die Zensusstichprobe gezogen wird, besteht aus dem Bestand aller Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum in Deutschland. Er wird durch das Anschriften- und Gebäuderegister bereitgestellt. Die Grundgesamtheit der Stichprobe besteht dabei aber nicht nur aus den Angaben zu Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum, wie sie aufgrund der Datenübermittlungen nach dem ZensVorbG 2011 bis zur Stichprobenziehung gewonnen wurden; sie enthält darüber hinaus auch die Anschriften von Neubauten, die in der Zeit zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt erstmals bezogen wurden. Dies wird durch eine ergänzende Stichprobe für Neubauten erreicht.
Anders als bei einer Vollerhebung werden bei einer Stichprobenerhebung nicht alle Einheiten befragt sondern nur ein Teil der Gesamtheit. Die Ergebnisse sollen aber nicht nur für den Teil der Gesamtheit, sondern für die Gesamtheit als Ganzes stehen: Die Stichprobe soll so konzipiert werden, dass sie einen möglichst genauen Schluss auf die Grundgesamtheit zulässt. Ein Zufallsfehler ist jedoch immer Bestandteil einer Stichprobe und daher unvermeidbar. Erfahrungen früherer Volkszählungen zeigen, dass bei solchen großen Vollerhebungen systematische Fehler in einer Größenordnung von 1 Prozent und mehr gemacht werden. Vor diesem Hintergrund wurden in Absatz 1 die Genauigkeitsanforderungen für den Zufallsfehler so festgelegt, dass mindestens die gleiche Genauigkeit wie bei einer traditionellen Volkszählung erreicht wird.
- 2. Die Auswahl der Stichprobe aus der Grundgesamtheit erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
Die Maßstäbe für die Auswahl (wie z.B. die Schichtung, die Aufteilung des Stichprobenumfangs auf die Schichten und die Auswahltechnik) werden durch das sogenannte Stichprobendesign vorgegeben. Um das Stichprobendesign optimal ausgestalten zu können, werden zunächst einige Basisinformationen über die Personen an den Anschriften benötigt.
Dafür werden die Angaben aus der Stichprobenorganisationsdatei (nach § 5 Absatz 4 ZensVorbG 2011) sowie die Angaben aus den Meldedaten nach § 3 Absatz 1 genutzt.
Für die Auswahl wird dann die Stichprobe nach unterschiedlichen sachlichen Kriterien optimiert und geschichtet (z.B. nach Gemeindestrukturen, nach der Anzahl der an einer Anschrift gemeldeten Personen oder der Wohndauer). Die Festlegung der Stichprobengröße soll nicht zu einem für alle Gemeinden einheitlichen Auswahlsatz der Anschriften oder Einwohner führen. Vielmehr wird die Stichprobengröße in regionaler und fachlicher Hinsicht differenziert und optimiert, um die Genauigkeitsvorgaben für die Gemeinden ab 10 000 Einwohnern für alle Größenklassen der Gemeinden zu erfüllen.
- 3. Die Entwicklung des Stichprobenverfahrens orientiert sich unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse aus unabhängigen wissenschaftlichen Untersuchungen an folgenden Grundsätzen:
- a) Das Stichprobendesign wird so festgelegt, dass die Ergebnisse der Haushaltsstichprobe für alle relevanten Teilgesamtheiten, d. h. die Kreise sowie alle Gemeinden ab 10 000 Einwohner, die Ziele 1 und 2 mit den vorgegebenen Genauigkeitsanforderungen nach allen vorliegenden Informationen und Erkenntnissen erfüllen werden. Für die Entwicklung eines optimalen Stichprobendesigns hinsichtlich des Zieles 1 stehen Informationen aus den Melderegistern (z.B. über die Zahl der je Anschrift gemeldeten Personen sowie über das Alter, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der gemeldeten Personen) von April 2008 sowie Informationen zu Über- und Untererfassungen der Melderegister aus dem Zensustest 2001 zur Verfügung. Für Ziel 2 müssen Informationen zu den zusätzlichen Merkmalen aus dem Mikrozensus (Ein-Prozent-Haushaltsstichprobe) herangezogen werden. Da die vorliegenden Daten nur in zusammengefasster Form vorliegen, d. h. nicht für jede einzelne Gemeinde, wird in späteren Arbeitsschritten das Auswahl- und Hochrechnungsverfahren der Haushaltsstichprobe anhand der umfassenderen Datengrundlage der erhobenen Stichprobenergebnisse weiterentwickelt und präzisiert.
Ob diese angestrebten Ziele mit den verfügbaren Informationen tatsächlich für alle Gemeinden erreicht werden, kann erst festgestellt werden, nachdem die Erhebung abgeschlossen ist, da in den einzelnen Gemeinden die Strukturen am Stichtag der Erhebung von den teilweise deutlich älteren, für die Planung herangezogenen Strukturen abweichen können.
- b) Das für die Haushaltsstichprobe zu entwickelnde Hochrechnungsverfahren soll weitestgehend kohärent sein. D. h., hochgerechnete Ergebnisse von Untergliederungen der nicht in den Melderegistern enthaltenen Merkmale sollen in der Summe mit den Auswertungen der Melderegister übereinstimmen, die statistisch um Unter- und Übererfassungen korrigiert werden.
- a) Das Stichprobendesign wird so festgelegt, dass die Ergebnisse der Haushaltsstichprobe für alle relevanten Teilgesamtheiten, d. h. die Kreise sowie alle Gemeinden ab 10 000 Einwohner, die Ziele 1 und 2 mit den vorgegebenen Genauigkeitsanforderungen nach allen vorliegenden Informationen und Erkenntnissen erfüllen werden. Für die Entwicklung eines optimalen Stichprobendesigns hinsichtlich des Zieles 1 stehen Informationen aus den Melderegistern (z.B. über die Zahl der je Anschrift gemeldeten Personen sowie über das Alter, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der gemeldeten Personen) von April 2008 sowie Informationen zu Über- und Untererfassungen der Melderegister aus dem Zensustest 2001 zur Verfügung. Für Ziel 2 müssen Informationen zu den zusätzlichen Merkmalen aus dem Mikrozensus (Ein-Prozent-Haushaltsstichprobe) herangezogen werden. Da die vorliegenden Daten nur in zusammengefasster Form vorliegen, d. h. nicht für jede einzelne Gemeinde, wird in späteren Arbeitsschritten das Auswahl- und Hochrechnungsverfahren der Haushaltsstichprobe anhand der umfassenderen Datengrundlage der erhobenen Stichprobenergebnisse weiterentwickelt und präzisiert.
- 4. Für die Bestimmung der Zahl der einzubeziehenden Anschriften kommt es im Wesentlichen auf die in Absatz 1 gesetzlich festgelegten Genauigkeitsanforderungen und auf die Variabilität der Merkmale in den Teilgesamtheiten (Kreise, Gemeinden ab 10 000 Einwohner) an. Die Variabilität zeigt an, wie unterschiedlich die Merkmale, die geschätzt werden sollen, in den Teilgesamtheiten verteilt sind. Hinsichtlich des Zieles 1 geht es um die Merkmale Überhänge und Fehlbestände in den Melderegistern, hinsichtlich des Zieles 2 geht es um die Verteilung der zusätzlich zu erhebenden Merkmale, die nicht in den Verwaltungsregistern enthalten sind.
Auf der Basis der aus dem Zensustest 2001 vorliegenden Erkenntnisse wurde kalkuliert, dass die Qualitätsvorgaben für Ziel 1 und Ziel 2 beim Zensus mit einem Stichprobenumfang von insgesamt etwa 5,9 Mio. Personen erreicht werden können.
- 5. Das Statistische Bundesamt wird in dem in § 17 Absatz 5 vorgesehenen Qualitätsbericht im Einzelnen darzulegen haben, wie und nach welchen Maßstäben das Stichprobendesign ausgestaltet wurde, um die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 zu erfüllen.
- 6. An Anschriften mit Sonderbereichen nach § 2 Absatz 5 kann die Einwohnerzahl aus methodischen und verfahrenstechnischen Gründen nicht über die Haushaltsstichprobe festgestellt werden. Deshalb ist dafür in § 8 "Erhebungen in Sonderbereichen" ein eigener Erhebungsteil vorgesehen.
In sensiblen Sonderbereichen ist darüber hinaus auch nicht vorgesehen, die weiteren, nicht aus Registern auszuwertenden Merkmale, zu erheben. Dagegen sprechen schon praktische Gründe. Für Erhebungen in sensiblen Sonderbereichen ist wegen der Besonderheit der Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Leitung der Einrichtung vorgesehen.
Sie kann aber nur über die ihr bekannten Daten Auskunft geben und ist daher auch nur insoweit zur Auskunft verpflichtet. Eine Ausdehnung der Auskunftspflicht auf Sachverhalte, über die die Leitung der Einrichtung selbst Informationen einholen müsste, kommt aus Gründen des Datenschutzes wie auch aus praktischen Gründen nicht in Betracht. Daher werden die entsprechenden Anschriften von der Haushaltsstichprobe ausgeschlossen.
Anders ist es bei nichtsensiblen Sonderbereichen, wie z.B. reinen Wohnheimen (z.B. Studentenwohnheime). In diesen Fällen ist es erforderlich die weiteren Merkmale zu erheben, um insgesamt die Repräsentativität der Zensusergebnisse zu gewährleisten.
Hierfür ist für die Fälle nach § 8 Absatz 5 eine Sonderschicht der Haushaltsstichprobe vorgesehen mit der das Ziel 2 der Haushaltsstichprobe bedient wird. Diese Sonderschicht ist in dem angegebenen Auswahlsatz bereits enthalten.
Zu Absatz 4
- 1. Absatz 4 bestimmt die Erhebungsmerkmale der Haushaltsstichprobe. Die benannten Erhebungsmerkmale entsprechen dem durch die EU-Zensusverordnung vorgegebenen Pflichtprogramm der EU.
- 2. Im Rahmen der Vorbereitung des Regierungsentwurfs hat die "Kommission zur wissenschaftlichen Beratung der amtlichen Statistik und der Bundesregierung zum Zensus 2011" (Zensuskommission) eine Empfehlung abgegeben, welche weiteren Erhebungsmerkmale in das Erhebungsprogramm aufgenommen werden sollten (zur Aufgabe der Zensuskommission vgl. auch Begründung zu § 6 Absatz 2).
Die Zensuskommission hat mit Schreiben an das Bundesministerium des Innern vom 6. Februar 2008 insgesamt neun weitere Merkmale für das Erhebungsprogramm vorgeschlagen, zwei davon für die Erhebungen im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 und sieben Merkmale für die Stichprobenerhebung.
Für die Stichprobenerhebung nach § 7 wurde eine Erhebung der Merkmale "Bildungsbeteiligung", "Migrationshintergrund", "Zahl der geborenen Kinder je Frau", "hauptsächlich gesprochene Sprache im Haushalt", "Pendlerbeziehung zwischen Wohnung und Arbeitsort" sowie "telefonische Erreichbarkeit" vorgeschlagen. Die Vorschläge wurden im Einzelnen wie folgt begründet:
Eine Erhebung des Merkmals "Bildungsbeteiligung" wird für erforderlich gehalten, weil die Registerdaten und der Mikrozensus keine ausreichenden Informationen dazu bereitstellen, insbesondere nicht zur Bildungsbeteiligung im Elementarbereich.
Der Vorschlag für das Erhebungsmerkmal "Migrationshintergrund" wird damit begründet, dass der Mikrozensus aufgrund seiner vergleichsweise geringen Stichprobengröße keine signifikanten Aussagen über zahlenmäßig kleinere Personen- bzw. Migrantengruppen zulasse. Außerdem stelle der Zensus die Auswahlgrundlage für den Mikrozensus dar und gebe den späteren Hochrechnungsrahmen vor.
Für die Erhebung des Merkmals "Zahl der geborenen Kinder je Frau" im Rahmen des Zensus spreche, dass die sehr große Stichprobengröße tief gegliederte Analysen ermögliche.
Dies sei notwendig für die Messung der Auswirkungen familienpolitischer Maßnahmen, wie z.B. des Elterngeldes. Aufgrund der Daten ließe sich z.B. analysieren, welche Teilgruppen von diesen Maßnahmen besonders profitiert haben (Migrantinnen, Akademikerinnen).
Mit der Erhebung des Merkmals "hauptsächlich gesprochene Sprache im Haushalt" gewinne man einen Indikator für die Integration von Migranten bzw. für die Identifikation mit Deutschland (während z.B. die Frage nach der Religionszugehörigkeit nur indirekte Evidenz liefere). Diese Frage werde auch bei Haushaltserhebungen in anderen Staaten gestellt.
Die Erhebung der Merkmale "Pendlerbeziehung zwischen Wohnung und Arbeitsort" mit den Ausprägungen "Zielort, Verkehrsmittel und Zeitaufwand" sowie die Erhebung der "Gründe für einen Nebenwohnsitz" sei relevant, um für Verkehrs- und Infrastrukturplanungsprozesse Pendlerverflechtungen identifizieren zu können. Dies sei auch deswegen wichtig weil die alltägliche Mobilität, die maßgeblich die Lebenssituation, die Freizeitgestaltung und vieles andere bestimmt, in hohem Maße von den Wegen zum Arbeitsplatz geprägt werde.
Mit der Erhebung des Merkmals "telefonische Erreichbarkeit" mit der Ausprägung "Anzahl der Telefonnummern, unter denen der Auskunftspflichtige erreichbar ist, gegliedert nach Festnetz und Mobilfunk", würde es ermöglicht, für die inzwischen üblichen und weit verbreiteten Telefonstichproben aussagekräftige Hochrechnungsrahmen zu erstellen (die bislang fehlen).
Die Bundesregierung hat die von der Zensuskommission sowie die von anderer Seite vorgeschlagenen zusätzlichen Erhebungsmerkmale im Hinblick auf den Aufwand und die Belastungen für Bürger und Verwaltung nicht in das Erhebungsprogramm übernommen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass in Deutschland für die über das Zensus-Pflichtprogramm hinausgehenden Haushaltsinformationen, die in vielen Ländern mit Hilfe eines Zensus nur in einem Zehn-Jahres-Abstand erhoben werden, mit dem jährlich erhobenen Mikrozensus eine ausgezeichnete, international anerkannte statistische Primärerhebung zur Verfügung steht.
3. Zu den Erhebungsmerkmalen im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Nach § 2 Absatz 2 erfasst die amtliche Einwohnerzahl die Bevölkerung am üblichen Aufenthaltsort.
Um diese feststellen zu können, die Über- und Untererfassung der Melderegister korrekt zu ermitteln und Auswertungen für die Bevölkerung am Hauptwohnsitz zu ermöglichen, ist der übliche Aufenthaltsort in der Haushaltsstichprobe zu erheben.
Zu Nummer 3
Die Angabe "Staatsangehörigkeiten" erlaubt den Nachweis der Personen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit. Die EU-Zensusverordnung verlangt einen differenzierten Nachweis der EU- und anderer Staatsangehörigkeiten.
Zu Nummer 4
Das Erhebungsmerkmal "Monat und Jahr der Geburt" ist die Basis für das Merkmal Alter. Alter ist eines der Kernmerkmale der Demografie und gehört zu den EU-Pflichtmerkmalen.
Darüber hinaus wird das Erhebungsmerkmal "Monat und Jahr der Geburt" - zusammen mit dem Hilfsmerkmal "Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe)" - für die Zusammenführung nach § 15 Absatz 2 benötigt, um in Zweifelsfällen bei Namensgleichheit oder unvollständigen Namen eine korrekte Zusammenführung zu ermöglichen.
Zu Nummer 5
Das Merkmal "Familienstand" beinhaltet auch die eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Zu Nummer 6
Das Merkmal "nichteheliche Lebensgemeinschaft" ergänzt den Familienstand, um neue Formen des Zusammenlebens abbilden zu können. Um ein vollständiges Bild der Sozialstruktur der Bevölkerung zu bekommen, ist das Merkmal erforderlich. Es wird von der EU-Zensusverordnung als zu erhebendes Pflichtmerkmal gefordert.
Zu Nummer 7
Das Merkmal "für Personen, die nach dem 31. Dezember 1979 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland" ist nach der EU-Zensusverordnung ein Pflichtmerkmal und bietet eine eingeschränkte Basisinformation über den Migrationshintergrund.
Zu Nummer 8
Das Merkmal "Zahl der Personen im Haushalt" ermöglicht die Abbildung von Wohnhaushalten.
Zudem ist es ein zentrales Merkmal, um die vollzählige Erhebung sicher zu stellen. Anzugeben sind hier nur Personen, die zur zu zählenden Bevölkerung an der Anschrift gehören (nicht z.B. Besucher, Angehörige ausländischer Streitkräfte oder ausländische Diplomaten).
Zu Nummer 9
Nach der EU-Zensusverordnung handelt es sich bei der Erwerbsbeteiligung um ein Pflichtmerkmal.
Die EU-Zensusverordnung verlangt dabei die Anwendung nach den Standards des Arbeitskräftekonzeptes (Labour-Force-Konzept) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Um die Erwerbsbeteiligung nach diesem Konzept abzubilden sind folgende Angaben zu erfragen:
- - mindestens eine Stunde bezahlte Arbeit (bzw. selbständig tätig) in der Woche um den Zensusstichtag,
- - unbezahlt mithelfend im Familienbetrieb,
- - geringfügige Beschäftigung (Mini-Job, Ein-Euro-Job, Hinzuverdienst) in der Woche des Zensusstichtags,
- - nicht in der Woche des Zensusstichtag, aber üblicherweise erwerbstätig,
- - Grund der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
- - Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
- - Lohnfortzahlung als Arbeitnehmer während der Unterbrechung,
- - aktive Arbeitsuche in den letzten vier Wochen,
- - Grund für Nichtarbeitsuche: bereits Tätigkeit gefunden?,
- - Aufnahme bereits gefundener Tätigkeit innerhalb von drei Monaten?,
- - Fähigkeit zur Arbeitsaufnahme innerhalb von zwei Wochen.
Darüber hinaus sieht die EU-Zensusverordnung nach derzeitigem Stand auch entsprechende Angaben für Nichterwerbstätige zu ihrer letzten Erwerbstätigkeit vor. Hierzu sind folgende Angaben zu erfragen:
- - wurde schon einmal gegen Bezahlung gearbeitet
- - Stellung im Beruf bei zuletzt ausgeübter Tätigkeit
- - Beruf bei zuletzt ausgeübter Tätigkeit
- - Wirtschaftszweig des Betriebs bei zuletzt ausgeübter Tätigkeit
Zu den Nummern 10 bis 12
Die Merkmale "Stellung im Beruf", "ausgeübter Beruf" sowie "Wirtschaftszweig des Betriebes" sind von der EU geforderte Pflichtmerkmale.
Zu Nummer 13
Das Merkmal "Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde) ist zu erheben, um Angaben zu dem von der EU geforderten Pflichtmerkmal "Arbeitsort" machen zu können.
Zu Nummer 14
Für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren ist der überwiegende Status in der Woche des Berichtszeitpunkts (Schüler/Schülerin, Studierende, Ruhestand, von Kapitaleinkünften lebend, Sonstige) als EU-Pflichtmerkmal abzubilden.
Zu den Nummern 15 und 16
Die Merkmale "höchster allgemeiner Schulabschluss" und "höchster beruflicher Bildungsabschluss" werden benötigt, um Daten zum EU-Pflichtmerkmal "Bildungsniveau" liefern zu können.
Zu Nummer 17
Angaben zum Merkmal "aktueller Schulbesuch" werden benötigt, um das von der EU geforderte Pflichtmerkmal zum Bildungsstand auch für Schülerinnen und Schüler liefern zu können. Dabei ist auch zu erfragen, welche Klassenstufe bzw. Jahrgangsstufe aus der Primarstufe, Sekundarstufe I oder II besucht wird. Zur Erfassung des EU-Pflichtmerkmals Bildungsstand (höchster Bildungsabschluss) ist lediglich die Erhebung des Schulbesuches der gymnasialen Oberstufe erforderlich, um eine Verschlüsselung nach der internationalen Bildungsklassifikation (ISCED) zu gewährleisten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt die Hilfsmerkmale der Haushaltsstichprobe.
Zu Nummer 1
Der Familienname und die Vornamen dienen sowohl der Erhebungsorganisation, um zu erkennen, ob alle auskunftspflichtigen Personen unter einer Stichprobenanschrift erhoben wurden als auch der Zusammenführung und damit der Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Meldedaten.
Zu Nummer 2
Die Angaben der Anschriften und zur Lage der Wohnung im Gebäude dienen wie die Namen sowohl der Erhebungsorganisation als auch der Zusammenführung.
Zu Nummer 3
Das Merkmal "Tag der Geburt" (Tag, Monat und Jahr der Geburt) wird für die Zusammenführung nach § 15 Absatz 2 benötigt, um in Zweifelsfällen bei Namensgleichheit oder unvollständigen Namen eine korrekte Zusammenführung zu ermöglichen. Für Auswertungen wird lediglich das Merkmal "Monat und Jahr der Geburt" benötigt. Daher wird der "Tag der Geburt" als Hilfsmerkmal erhoben.
Zu Nummer 4
Das Merkmal "Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person" wird benötigt, um Rückfragen durchführen zu können.
Zu Nummer 5
Eine isolierte Befragung der Nichterwerbspersonen nach § 7 Absatz 4 Nummer 14 ist aufgrund der erforderlichen komplexen Filterführung im Fragebogen aus erhebungstechnischen Gründen nicht umsetzbar. Die korrekte Erfassung des Merkmals setzt daher die Erhebung des überwiegenden Status (Haupterwerbsstatus bei den Erwerbspersonen) in der Woche des Berichtszeitpunkts bei allen Befragten voraus.
Zu Absatz 6
Aufgrund der Bedeutung der berichtszeitnahen Durchführung der Erhebungstätigkeit für die Qualität der Zensusergebnisse wird der Zeitraum, in dem die Erhebungsbeauftragten die Befragung abzuschließen haben, auf zwölf Wochen begrenzt.
Zu § 8
Durch die Erhebungen in Sonderbereichen nach § 2 Absatz 5 soll für die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl festgestellt werden, welche Personen dort wohnen. Anders als bei früheren Volkszählungen werden die Daten nicht mehr anonymisiert ermittelt und als zusammengefasste Daten weiterverwendet; stattdessen sieht das Gesetz eine personenbezogene Erhebung der in Absatz 1 bezeichneten Daten vor, um eine fehlerhafte Einwohnerzahlermittlung insoweit auszuschließen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 1. Bei der Volkszählung 1987 wurden die Daten bei jeder Person durch das Ausfüllen von Fragebogen direkt erhoben. Ausgenommen hiervon waren Personen in sensiblen Anstalten, da für sie durch die Erhebung von personenbezogenen Einzelangaben die Gefahr der sozialen Abstempelung bestand. Für Personen in sensiblen Anstalten wurde deshalb ein Verfahren gewählt das das Ziel der Erhebung durch eine anonymisierte Ermittlung zu erreichen suchte. Es erschien ausreichend, die Anstaltsleitung zu verpflichten, zum Stichtag der Volkszählung die zahlenmäßige Belegung ohne Bezug auf die einzelne Person mitzuteilen. Die Leitung war dabei gehalten, nur die Zahl der Personen, die keinen Wohnsitz außerhalb der Anstalt hatten, anzugeben bzw. Angaben ohne Namensbezug in Listen einzutragen.
Diese Vorgehensweise führte 1987 zu einer deutlichen Untererfassung der Bevölkerung.
Dies betraf sowohl die Gemeinde am Sitz der Anstalt als auch die Gemeinde des Heimatwohnsitzes.
So wurden einzelne Personen gar nicht gezählt, weil sie einerseits auf Grund eines vorhandenen anderen Wohnsitzes nicht in der Anstaltsgemeinde gezählt wurden, an der entsprechenden Wohnsitzanschrift aber auch nicht, weil sie dort nicht angetroffen bzw. von den übrigen Haushaltsmitgliedern nicht (mehr) als dort wohnhaft angegeben wurden.
- 2. Das bereits 1987 in der Praxis untaugliche Verfahren kann nicht in die Systematik des Zensus übertragen werden. Das Verfahren des Zensus beruht auf verschiedenen personengenauen Datenabgleichen, die ausschließlich im abgeschotteten Bereich der amtlichen Statistik durchgeführt werden. So werden sowohl Datenabgleiche zwischen den Daten aus den verschiedenen Melderegistern als auch aus Datenabgleichen zwischen Meldedaten und Daten der primärstatistischen Erhebungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe vorgenommen.
Um qualitätssichernde Datenabgleiche zwischen den verschiedenen Datenquellen des Zensus durchführen zu können, müssen die Daten auch in den Sonderbereichen personenbezogen erhoben werden. Eine anonyme Erhebung von Daten in Sonderbereichen wie bei der Volkszählung 1987 ist demnach nicht möglich.
- 3. Eine personenbezogene Erhebung von Daten in Sonderbereichen ist auch deswegen erforderlich, weil das Melderecht Sonderregelungen für die Meldepflicht bzw. Ausnahmen von der Meldepflicht in Heimen und ähnlichen Einrichtungen aber auch in Justizvollzugsanstalten vorsieht die in den Meldegesetzen der Länder unterschiedlich ausgestaltet sind. Das führt dazu dass Personen, die in solchen Anstalten leben, zum Teil - zulässigerweise - nirgendwo gemeldet sind. Erste Untersuchungen haben zudem ergeben, dass die Einhaltung der Meldepflicht, die der Anstaltsleitung obliegt, sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Um eine bundesweit einheitliche Einwohnerzahlermittlung zu gewährleisten und zudem verlässliche Daten zu erhalten, müssen die Meldedaten der in Sonderbereichen wohnenden Personen daher geprüft und ggf. korrigiert werden. Etwaige Korrekturen erfolgen ausschließlich im statistischen Bereich. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist nicht zulässig.
Das Korrekturverfahren, das bei der übrigen Bevölkerung über ein Stichprobenverfahren durchgeführt wird, ist im Anstaltsbereich nicht anzuwenden. Zum einen wären bei einer Stichprobenbefragung deutlich mehr Merkmale zu erheben. Dies sollte in diesem Bereich vermieden werden. Darüber hinaus ist eine Korrektur über die Stichprobe auch aus methodischen Erwägungen in diesem Bereich nicht sinnvoll, da in Anstaltsbereichen der systematische Fehler so hoch ist, dass die Korrekturverfahren für Über- und Untererfassungen nicht greifen.
- 4. Wie sich aus den nachfolgenden Erläuterungen ergibt, ist die personenbezogene Erhebung von Daten in sensiblen Sonderbereichen auch verhältnismäßig. Eine Gefahr der "sozialen Abstemplung", wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1,48) gesehen hat, ist mit der vorgesehenen Regelung nicht verbunden.
Im Gegensatz zum Volkszählungsgesetz 1983 wird auf Grund des vorliegenden Gesetzes gerade nicht die Eigenschaft als Insasse oder die Zugehörigkeit zum Personal abgefragt. Eine Zuordnung bestimmter Personen zu einer Kategorie von Sonderbereichen ist auf Grund der im Gesetz abzufragenden Daten nicht möglich. Es werden lediglich diejenigen Personendaten abgefragt die erforderlich sind, um durch einen Abgleich mit den Melderegisterdaten den Wohnsitz einer Person feststellen zu können. Auf diese Weise sollen korrekte Einwohnerzahlen ermittelt werden. Die Hilfsmerkmale werden unverzüglich nach dem Abgleich mit den Melderegisterdaten gelöscht. § 12 BStatG, der die Löschung von Hilfsmerkmalen erst nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit vorsieht, kommt hier nicht zur Anwendung.
Eine Haushaltsstichprobe findet in sensiblen Sonderbereichen gar nicht statt.
Die Gebäude- und Wohnungszählung ist in sensiblen Sonderbereichen auf Erhebungsmerkmale beschränkt zu denen keine Personendaten gehören.
In sensiblen Sonderbereichen ist die Leitung zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht beschränkt sich dabei auf diejenigen Daten, die der Leitung bereits bekannt sind. Die Leitung darf keine ihr unbekannten Daten erheben. Die Betroffenen sind über die Auskunftspflicht der Leitung zu informieren.
- 5. Würde man auf den Abgleich mit den Melderegisterdaten verzichten und über die Anstaltsleitung lediglich anonymisierte Daten über die Bewohner abfragen, würde dies zu einer fehlerhaften Einwohnerzahlermittlung sowohl in den Gemeinden, in denen die Anstalten ihren Sitz haben, als auch in den Gemeinden führen, in denen Bewohner der Anstalt mit noch einem (weiteren) Wohnsitz gemeldet sind. Dies hätte nachhaltige Konsequenzen für die Gemeinden, z.B. im kommunalen Finanzausgleich, nicht nur im Zensusjahr, sondern auch in den nachfolgenden Jahren.
Zu Absatz 1
Die Angaben nach Absatz 1 werden für alle Bewohner von Sonderbereichen erhoben.
Bei der Durchführung der Erhebung wird unterschieden zwischen Erhebungen in nicht sensiblen Sonderbereichen und Erhebungen in sensiblen Sonderbereichen.
Die Erhebung in nicht sensiblen Sonderbereichen erfolgt über Erhebungsbeauftragte, die die Befragung nach § 11 Absatz 7 nach der gleichen Methodik durchführen wie die Erhebungen nach § 7.
Der Ablauf der Erhebung in sensiblen Sonderbereichen stellt sich nach § 18 Absatz 4 Satz 2 bis 4 wie folgt dar. Die Anstaltsleitungen und die Personen in sensiblen Sonderbereichen werden mit einem Ankündigungsschreiben über die Erhebung informiert. Diese Ankündigung enthält Informationen über die Rechtsgrundlagen, die Erhebungsmethodik und die zu erhebenden Daten. Die Erhebung wird durch Mitarbeiter der Erhebungsstelle als Erhebungsbeauftragte durchgeführt die für die Erhebung in sensiblen Einrichtungen besonders geschult werden. Sie wird als Befragung der Anstaltsleitung durchgeführt. Der Auskunftspflicht kann auch entsprochen werden, indem die Anstaltsleitung dem Erhebungsbeauftragten eine Liste oder eine Datei mit den nötigen Angaben übergibt oder unmittelbar an die Erhebungsstelle sendet. So kann die Zahl der Personen, die Daten über Bewohner sensibler Einrichtungen erhalten möglichst gering gehalten werden. Es werden bei der Anstaltsleitung für alle unter der Anschrift des Sonderbereichs wohnenden Personen die Angaben nach Absatz 1 erhoben.
Die Erhebungsstellen übermitteln die Erhebungsunterlagen nach Eingangskontrolle an das zuständige statistische Landesamt. Zur Sicherstellung eines fehlerfreien Datentransfers wird hierzu eine Liste angelegt, in der die erhobenen Sonderanschriften jeweils mit Angabe der Anzahl der dort ermittelten Personen eingetragen sind.
Zu Absatz 2
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden im statistischen Landesamt erfasst. Sobald der bereinigte Melderegisterdatenbestand des Zensus vorliegt, wird ein Abgleich dieser Daten mit dem bereinigten Melderegisterdatenbestand durchgeführt. Dabei wird der Wohnstatus je Person eindeutig festgestellt. Im Einzelnen sind folgende Arbeitsschritte vorgesehen:
In einem ersten Schritt werden die nach Absatz 1 erhobenen Daten mit den Meldedaten an der Anstaltsanschrift durch die statistischen Landesämter abgeglichen. Dort wohnhafte Personen, die nicht im Melderegister geführt sind, werden in den Zensusdatenbestand der Sonderbereichsgemeinde neu aufgenommen. Umgekehrt werden Personen, die nicht an der Anschrift wohnen obgleich sie im Melderegister geführt sind, in den (Melde)Datenbeständen des Zensus gelöscht.
Um sicherzustellen, dass Personen aus dem Sonderbereich nicht zusätzlich an einer anderen Anschrift im Bundesgebiet gemeldet sind und dort als Einwohner gezählt werden, ist in einem zweiten Schritt eine maschinelle Prüfung erforderlich, bei der die in den Sonderbereichen erhobenen Daten an dem Gesamtdatenbestand vorbeigeführt werden. Dies geschieht für alle Sonderanschriften - sensible wie nichtsensible - gleichermaßen. Eine Unterscheidung der Personensätze erfolgt nur über eine Kennzeichnung, ob es sich um Personen mit eigener Haushaltsführung oder um Personen ohne eigene Haushaltsführung handelt. Die Menge der Personen ohne eigene Haushaltsführung enthält die Personen in sensiblen Sonderbereichen als Untermenge, d. h. aus der Eigenschaft "ohne eigene Haushaltsführung" kann nicht auf die Zugehörigkeit zu sensiblen Sonderbereichen geschlossen werden.
Als Ergebnis der Prüfung werden in den Meldedatenbeständen des Zensus Meldeanschriften der Personen gefunden. Diese werden in den Datenbestand der Sonderanschriften zurück übermittelt. Dort wird maschinell geprüft, ob die gefundene Meldeanschrift der Anschrift des Sonderbereichs entspricht. Ist dies der Fall, ist das Ergebnis schlüssig, die Person ist an der Sonderanschrift zu zählen. Ist es nicht der Fall, d. h. es liegen mehrere Datensätze für eine Person vor (Mehrfachfall) vor, wird der Wohnstatus des Bürgers/der Bürgerin festgelegt.
Hierbei wird ein objektivierter Einwohnerbegriff verwendet, dem die Regel des § 12 i. V. m. § 15 Absatz 2 MRRG zugrunde liegt:
- (a) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung (bei Aufenthalt ab sechs Monaten an der Sonderanschrift);
- (b) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt lebt ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (in der Regel die Wohnung außerhalb der Sonderanschrift);
- (c) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten (in der Regel die Wohnung außerhalb der Sonderanschrift).
Zu Absatz 3
Bei Personen ohne eigene Haushaltsführung werden nach erfolgtem Abgleich mit dem Gesamtdatenbestand die personenbezogenen Hilfsmerkmale gelöscht und damit deutlich früher (ca. zwölf bis 13 Monate nach Stichtag) als bei anderen Personen, deren Hilfsmerkmale noch in die Haushaltegenerierung einfließen und damit frühestens nach 24 Monaten gelöscht werden.
Die personenbezogenen Hilfsmerkmale von Personen, die mit eigener Haushaltsführung an Anstaltsanschriften wohnen (z.B. die Hausmeisterfamilie), bleiben zu diesem Zeitpunkt noch erhalten da für diese Wohnungen und Personen die Haushaltegenerierung durchgeführt werden muss.
Zu Absatz 4
In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 ausschließlich gebäude- und wohnungsbezogene Angaben erhoben.
Zu Absatz 5
In sensiblen Sonderbereichen, also dort wo mit der Erhebung personenbezogener Angaben eine soziale Benachteiligung verbunden sein könnte, wird die Haushaltsstichprobe nicht durchgeführt. Dies betrifft vor allem Justizvollzugsanstalten, Behinderten(wohn)heime, Flüchtlingslager, Krankenhäuser und Anstalten für Sucht-, Nerven- und Geisteskranke, Einrichtungen der Jugendhilfe, Erziehungsheime, Unterkünfte der öffentlichen Hand oder Hilfsorganisationen, in denen Wohnungslose gemeldet sind.
Sie wird ebenfalls nicht durchgeführt an Anschriften, an denen Seeleute und Binnenschiffer gemeldet sind oder in Kasernen. Diese werden wie sensible Sonderbereiche behandelt.
Zu § 9
Die Zusammenführung der Datensätze aus den verschiedenen Quellen sowie die Haushaltegenerierung sind erforderlich, um die zensustypischen Datensätze zu erhalten, die zum Ergebnis der Volkszählung führen. Während bei primärstatistischen Erhebungen wie einem traditionellen Zensus alle erforderlichen Daten direkt bei den Personen erhoben werden, wird bei dem Zensus 2011, der als registergestützter Zensus durchgeführt wird, auf unterschiedliche Datenquellen zurückgegriffen.
Zu Absatz 1
Die Zusammenführung der Daten aus den Melderegistern mit den Daten der Bundesagentur für Arbeit und denen der Berichtsstellen der Personalstandstatistik ist der erste Schritt zur Herstellung des zensustypischen Datensatzes. Dabei sind die Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und 16 zu berücksichtigen.
Die Aufgabe wird vom Statistischen Bundesamt als der nach § 12 Absatz 5 Satz 1 zuständigen Stelle wahrgenommen.
Zu Absatz 2
Die Zusammenführung der Ergebnisse der Haushaltsstichprobe mit den Daten, die durch die Zusammenführung nach Absatz 1 gewonnen werden, dient der Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie der Ergänzung des personenbezogenen Datensatzes um die zusätzlichen Erhebungsmerkmale der Haushaltsstichprobe.
Durch die Haushaltebefragung nach § 7 werden in Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern der Umfang der möglicherweise in den Melderegistern vorhandenen Fehler (Unter- bzw.
Übererfassungen) bestimmt. Die Registerfehler können nur durch einen Abgleich der Ergebnisse der Haushaltsstichprobe mit dem Melderegisterdatenbestand festgestellt werden.
Dazu ist es erforderlich die beiden Datenbestände zusammenzuführen. Die dabei festgestellten Registerfehler sind eine wesentliche Grundlage dafür, dass nach einem daran anschließenden Bereinigungsverfahren sowohl die amtliche Einwohnerzahl als auch die weiteren demografischen Ergebnisse ermittelt werden können.
Bei der Zusammenführung nach Absatz 2 werden die für alle gemeldeten Personen vorliegenden Angaben der Melderegister einschließlich ihrer erwerbsstatistischen Angaben gemäß § 12 Absatz 5 als Referenzdatenbestand genutzt. Dabei werden in einem ersten Schritt die Daten aus der Haushaltsstichprobe nach § 7 mit den Daten des Referenzdatenbestandes unter Nutzung des Anschriften- und Gebäuderegisters anschriftenweise zusammengeführt.
In einen zweiten Schritt erfolgt die personenweise Zusammenführung der Daten.
Die Nutzung des Referenzdatenbestandes bei der Erfassung der Angaben aus den Erhebungsbogen der Haushaltsstichprobe reduziert den ansonsten erforderlichen personalintensiven Aufwand des Dateneinzugs und der Prüfung nicht zusammenführbarer Fälle, der bei der Erfassung in einer separaten Datenbank entstünde. Dies führt auch zu einer deutlichen Qualitätssteigerung des Zusammenführungsergebnisses. Dazu trägt auch bei, dass die Zusammenführung von den statistischen Ämtern der Länder entsprechend ihrer Zuständigkeit unter Nutzung von Ortskenntnissen ausgeführt wird.
Zu Absatz 3
Die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 werden von den statistischen Ämtern der Länder unter Nutzung des Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 durchgeführt. Hierbei wird zunächst der Referenzdatenbestand nach § 12 Absatz 4 mit den Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung) nach § 6 anschriftenweise zusammengeführt. Danach werden Daten auf der Wohnungsebene über Namensübereinstimmungen der in der Gebäude- und Wohnungszählung erfragten Wohnungsinhaber mit Personen aus dem Melderegister, die unter dieser Anschrift gemeldet sind, zusammengeführt.
Die Nutzung Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 als Bezugsrahmen auch für die Zusammenführung der Namen der Wohnungsinhaber mit den Namensangaben aus den Melderegistern stellt sicher, dass die wohnungsstatistischen Angaben in einem effizienten Verfahren der richtigen Bezugsperson zugeordnet werden und ermöglicht die in Absatz 3 angesprochenen zusätzlichen Prüfungen. § 9 Absatz 3 Satz 2 regelt das Verfahren der Haushaltegenerierung.
Das Verfahren der Haushaltegenerierung liefert Informationen über Zahl, Größe und Struktur der Haushalte und schafft damit eine wichtige Datengrundlage für die Beschreibung und Analyse der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse unserer Gesellschaft. In Verbindung mit Wohnungsdaten geben die haushaltsstatistischen Daten eines Zensus auch Aufschluss über die Wohnsituation der Bevölkerung. Diese Angaben sind nicht nur auf nationaler Ebene von Bedeutung. Sie werden auch von der EU benötigt, um sich ein Bild von der wirtschaftlichen und sozialen Lage in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union insgesamt machen zu können. Aus diesem Grund ordnet die EU-Zensusverordnung die Erhebung und Lieferung entsprechender Daten an.
Die Angaben zum Haushaltszusammenhang werden bei einem traditionell durchgeführten Zensus durch primärstatistische Befragung in den Haushalten erhoben. Diese Möglichkeit besteht bei einem vorwiegend auf Registern gestützten Zensus nicht mehr. Um beim Zensus 2011 dennoch Ergebnisse zu Haushalten nachweisen zu können, soll das im Zensustest erfolgreich getestete Verfahren der Haushaltegenerierung zur Anwendung kommen. Durch das Haushaltegenerierungsverfahren werden plausible und statistisch zuverlässige sowie hinreichend genaue Zuordnungen der Personen zu den Wohnungen/Haushalten hergestellt.
Die statistische Abbildung von Wohnhaushalten findet nach der Zuordnung der Wohnungsinhaber zu den Angaben des Referenzdatenbestandes statt. Anknüpfungspunkte für die Haushaltsgenerierung sind die in den Melderegistern enthaltenen Informationen über Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und/oder minderjährige Kinder. Wichtige Indizien, die auf ein Zusammenleben von Personen schließen lassen und in der Haushaltegenerierung zur Anwendung kommen, sind unter anderem Namensübereinstimmungen, gleiche Einzugsdaten von Personen oder frühere gemeinsame Wohnanschriften in Verbindung mit bestimmten Konstellationen der demografischen Grunddaten. Weitere Anhaltspunkte zur Wohnungsbelegung und damit für die Zuordnung zu Wohnhaushalten können aus den Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung gewonnen werden.
Zu § 10
Da Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten für die Sicherung der Qualität und Vollständigkeit der Zensusergebnisse von Vorteil sind, sieht das Gesetz vor, dass zur Durchführung der im Gesetz benannten Erhebungen Erhebungsstellen eingerichtet werden können.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift sieht vor, dass zur Durchführung der im Gesetz benannten Erhebungen die Länder Erhebungsstellen einrichten können. Die Länder bestimmen dabei im Einzelnen, ob und ggf. wo Erhebungsstellen eingerichtet werden und welche konkreten Aufgaben von ihnen zu erfüllen sind. Dabei können den Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben übertragen werden die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern zu erfüllen sind.
Zu Absatz 2
Die Erhebungsstellen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten. Die statistische Geheimhaltung ist nach dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) ein Grundprinzip der amtlichen Statistik. Dafür sind die Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen abzuschotten. Sicherzustellen ist dabei eine räumliche, organisatorische und personelle Trennung der Arbeit der Erhebungsstellen von Arbeiten anderer Verwaltungsbereiche.
Das Gebot der statistischen Geheimhaltung wird zusätzlich durch ein Zweckentfremdungsverbot verstärkt. Dieses Verbot sowie das Gebot der statistischen Geheimhaltung und die im öffentlichen Dienst generell geltenden Verschwiegenheitspflichten wirken zusammen, um auszuschließen dass die Kenntnisse aus der Erhebungstätigkeit für andere Verwaltungsaufgaben verwendet werden.
Zu § 11
Erhebungsbeauftragte sind Personen, die bei der Durchführung des Zensus Aufgaben außerhalb der Erhebungsstellen wahrnehmen. Sie werden insbesondere für die Befragungen in den Haushalten benötigt, da das Interview die bewährte Form für Haushaltsbefragungen ist.
Dabei stellen die Erhebungsbeauftragten den zu befragenden Personen die vorgegebenen Fragen und übertragen die Antworten in die Erhebungsunterlagen. Der Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist nicht nur für die organisatorische Durchführung des Zensus von Bedeutung, sondern hat auch für die Befragten Vorteile. Die geschulten Erhebungsbeauftragten können schnell, korrekt und exakt die erteilten Antworten aufnehmen und den Befragten, soweit erforderlich, beim Umgang mit den Erhebungsunterlagen helfen. Daneben besteht für die Befragten die Möglichkeit, die Antworten selbst schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht den Einsatz von Erhebungsbeauftragten vor. Sie erfüllen ihre Aufgabe vor Ort bei den Auskunftspflichtigen. Daher hat ihr Einsatz dezentral durch die Erhebungsstellen zu erfolgen.
Zu Absatz 2
Bundesweit werden allein für die Erhebung nach § 7 voraussichtlich rund 50 000 Erhebungsbeauftragte einzusetzen sein. Diese sind durch die Erhebungsstellen anzuwerben. Um Erhebungsbeauftragte in ausreichender Zahl zu gewinnen, sieht die Vorschrift vor, dass Bund und Länder auf Anforderung der Erhebungsstellen Bedienstete für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte benennen. Die Länder haben die Möglichkeit, einen weiteren Personenkreis zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu verpflichten.
Die Benennungspflicht gegenüber den Erhebungsstellen ist Amtshilfe, bei der u. a. zu berücksichtigen ist ob lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste unterbrochen würden, weil Bedienstete von Behörden bei der Erhebung eingesetzt werden. Die endgültige Auswahl der Erhebungsbeauftragten obliegt den Erhebungsstellen.
Da ein erheblicher Teil der Auskunftspflichtigen tagsüber nicht anzutreffen ist, wird die Zählertätigkeit in der Regel außerhalb der üblichen Dienstzeit stattfinden. Soweit innerhalb der Dienstzeit den Erhebungsbeauftragten Gelegenheit gegeben wird, ihrer Tätigkeit nachzukommen, führt der Ausfall der Arbeitsleistung zu keinen Erstattungsansprüchen gegenüber dem Bund. Es handelt sich um Leistungen, die von allen Behörden unentgeltlich zu erbringen sind.
Eine Befreiung von der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann nur erfolgen, wenn die vorgetragenen Gründe so schwerwiegend sind, dass eine Erfüllung dieser Pflicht unzumutbar erscheint. Es muss deshalb glaubhaft gemacht werden, dass die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte wegen Krankheit, Gebrechen oder einem ähnlichen wichtigen Grund nicht oder nicht ordnungsgemäß möglich ist oder den betroffenen Personen dadurch berufliche oder wirtschaftlich nicht zumutbare Nachteile entstehen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift bestimmt durch Verweis auf § 16 BStatG, welche Vorkehrungen zu treffen sind damit das Statistikgeheimnis gewahrt bleibt.
Zu Absatz 4
Die Regelung weist darauf hin, dass die den ehrenamtlich tätigen Erhebungsbeauftragten gezahlten Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz und R 3.12 Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein können.
Zu Absatz 5
Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) nach § 6 können Erhebungsbeauftragte in zweierlei Hinsicht eingesetzt werden:
- 1. Nach den Erfahrungen im Zensustest ist davon auszugehen, dass in Einzelfällen die Auskunftspflichtigen zur GWZ gemäß § 18 Absatz 2 nicht aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen ermittelt werden können. Um in solchen Einzelfällen abschließend vor Ort zu ermitteln, wer die Auskünfte zur GWZ erteilen kann, werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt.
- 2. Die Erhebung der Gebäude- und Wohnungsangaben in der GWZ erfolgt grundsätzlich als schriftliche Erhebung auf dem Postweg. Es ist jedoch nach den Erfahrungen im Zensustest sowie bei vergangenen Gebäude- und Wohnungszählungen davon auszugehen, dass in Einzelfällen auf diesem Weg keine Angaben erhoben werden können, z.B. weil die auskunftspflichtige Person abschließend nicht ermittelt werden konnte, im Ausland lebt und Vollstreckungsmaßnahmen daher nicht greifen oder aus anderen Gründen. In solchen Fällen sieht § 18 Absatz 2 Satz 9 eine ersatzweise Befragung der Bewohner vor.
Diese Befragung erfolgt als Interview durch Erhebungsbeauftragte.
Zu Absatz 6
Im Rahmen der Haushaltsstichprobe im Zensus nach § 7 sind die Erhebungsbeauftragten berechtigt Namen und Anschrift sowie die Zahl der Personen in der Wohnung, Geschlecht und Tag der Geburt in die Erhebungsunterlagen einzutragen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung zu gewährleisten. Mit Einverständnis der Auskunftspflichtigen können die Erhebungsbeauftragten auch weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen vornehmen.
Zu Absatz 7
Die Regelung sieht weitgehende Möglichkeiten zum Einsatz von Erhebungsbeauftragten bei den Erhebungen in Sonderbereichen vor.
Zu Absatz 8
Soweit zur Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften Begehungen nach § 14 Absatz 3 notwendig werden, können hierzu Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.
Zu Absatz 9
Die Befragung zur Klärung von Mehrfachfällen nach § 15 Absatz 3 wird in der Regel zunächst schriftlich erfolgen. Soweit dies nicht erfolgreich ist, können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.
Zu Absatz 10
Im Rahmen der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 sind die Erhebungsbeauftragten berechtigt Namen und Anschrift sowie die Zahl der Personen in der Wohnung, Geschlecht und Tag der Geburt in die Erhebungsunterlagen einzutragen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung zu gewährleisten. Mit Einverständnis der Auskunftspflichtigen können die Erhebungsbeauftragten auch weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen vornehmen.
Zu Absatz 11
Die Erhebungsbeauftragten erhalten einen verkürzten Melderegisterauszug zu den Anschriften, an denen die Erhebung erfolgt. Damit sollen sie in der Erhebungssituation Informationen zur Verfügung haben, die ihnen eine vollzählige Erhebung erleichtert. Die Vollzähligkeit der Erhebungen nach den §§ 7, 8 und 16 hat unmittelbaren Einfluss auf die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen. An einer Anschrift wohnhafte Personen, die nicht erhoben werden, würden als Übererfassungen gewertet und als Einwohner abgezogen. Daher sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollzähligkeit, wie die Bereitstellung eines verkürzten Melderegisterauszugs, von zentraler Bedeutung für das Verfahren des Zensus.
Zu § 12
Die für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus erforderliche IT- Infrastruktur wird als ein IT-Projekt vorbereitet. Es lässt sich fachlich in mehrere Teilprojekte aufgliedern, die jeweils in einer zentralen Betriebs- und Ablaufumgebung organisiert werden können. Für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus haben sich die Leiter der statistischen Ämter von Bund und Ländern im Rahmen der Sonder-Amtsleiterkonferenz vom 13./14. Dezember 2006 darauf verständigt, die erhobenen Daten zentral zu verarbeiten und aufzubereiten. Der entsprechende Beschluss enthält auch eine Einigung über die Grundsätze der zentralen IT-Produktion und Datenhaltung sowie über die Verteilung der zentralen IT-Aufgaben auf die statistischen Ämter.
Zu Absatz 1
Nach den Grundsätzen der zentralen Datenverarbeitung und Datenhaltung übernimmt im Statistischen Verbund ein statistisches Amt den IT-Betrieb einer Statistikproduktion mit entsprechender Rechnerleistung (inkl. zentraler Datenhaltung) und bietet den anderen statistischen Ämtern einen Onlinezugriff auf das jeweilige Verfahren. Der zentralen Datenverarbeitung und Datenhaltung müssen sich alle statistischen Ämter anschließen, um den größtmöglichen Nutzeffekt erzielen zu können.
Die arbeitsteilige IT-Produktion in Form der zentralen Datenverarbeitung und Datenhaltung (ZPD) ermöglicht eine effiziente und effektive Durchführung des Zensus.
Durch eine Verteilung der Arbeiten auf verschiedene Standorte sollten auch die Projektrisiken minimiert und die Datensicherheit optimiert werden.
Zu Absatz 2
Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 ZensVorbG 2011 war zeitlich vorrangig vor den anderen Teilprojekten aufzubauen und wurde in die zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vorgesehene Aufgabenverteilung, die die Verantwortlichkeiten für die einzelnen IT-Teilprojekte festlegt, einbezogen. Das Anschriften- und Gebäuderegister wird vom Statistischen Bundesamt erstellt und geführt. Die technische Infrastruktur für die Zusammenarbeit der statistischen Ämter stellt das Statistische Bundesamt zentral bereit. Auf dieser zentralen Betriebsumgebung (Server, Speicher, Netzzugang) werden die Daten von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entsprechend ihrer gesetzlichen Zuständigkeit bearbeitet. Absatz 2 stellt klar, dass das Anschriften- und Gebäuderegister auch bei den Zusammenführungen nach § 9 zu nutzen ist.
Zu Absatz 3
Metadaten sind alle Angaben, die den Inhalt der Daten und ihr Zustandekommen beschreiben und dadurch erst aus der statistischen Wertgröße (die nackte Zahl) eine interpretierbare Information machen. Sie enthalten beispielsweise Informationen über die Erhebungsmethode, die verwendeten Formate oder die Qualität statistischer Informationen. Metadaten fallen in allen Arbeitsschritten bei der Vorbereitung und Durchführung des Zensus an und beinhalten sowohl semantische Metadaten (Definitionen, Nomenklaturen, Klassifikationen, Methodenbeschreibungen, etc.) als auch technische Metadaten (Dateiformate, Versionsnummern, usw.). Eine zentrale Speicherung und Bearbeitung von Metadaten ist die Voraussetzung dafür, dass alle Beteiligten gleichen Zugang zu den gleichen Metadaten haben und die Metadaten auch auf die gleiche Weise verstanden werden können. Metadaten reduzieren also Probleme, die bei der Bewertung der Vergleichbarkeit von Daten entstehen können. Erst wenn Metadaten in vergleichbarer Form vorliegen, kann auf die Vergleichbarkeit der statistischen Informationen selbst geschlossen werden. Die metadatenrelevanten Inhalte der Erhebungsteile können über ein zentrales Metadatensystem effizient verwaltet werden (z.B. für den Qualitätsbericht des Zensus). Ein zentrales Metadatensystem vereinfacht den Informationsfluss der beteiligten Stellen. Absatz 3 ordnet an, dass das Statistische Bundesamt das Meta-Datensystem für den Zensus bereitstellt.
Zu Absatz 4
Um sicherzustellen, dass jede Person im Rahmen des Zensus nur einmal als zur amtlichen Bevölkerung zugehörig nachgewiesen wird, müssen die Daten der dezentral organisierten Meldebehörden gemäß § 3 auf einem zentralen Server integriert werden, um dort die erforderlichen Vereinheitlichungen der Datenfelder im Gesamtbestand und die Prüfungen auf Mehrfachfälle gemäß § 15 durchführen zu können. Die hierzu erforderlichen IT-Arbeiten stehen in engem Kontext mit den erforderlichen Vereinheitlichungen der Anschriftenfelder bei den Datenlieferungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 4 und den Datenlieferungen gemäß § 5. Insgesamt sind die hier dargestellten Aufgaben eng an das beim Statistischen Bundesamt geführte Anschriften- und Gebäuderegister gebunden. Als Ergebnis der Integration der melde- und erwerbsstatistischen Daten sind diese personenweise zusammengeführt.
Die Leitungen der statistischen Ämter haben sich in der Sonder-Amtsleiterkonferenz vom 13./14. Dezember 2006 darauf verständigt dass das Statistische Bundesamt für das IT-Teilprojekt "Melde- und Erwerbsdatenregister zuständig sein soll.
Das Statistische Bundesamt stellt die Informationstechnik für die Integration der Angaben aus den Melde- und erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 3 bis 5 bereit und betreibt das entsprechende Datenbanksystem. Die statistischen Ämter der Länder haben entsprechend ihrer Zuständigkeit auf dieses Datenbanksystem Zugriff, damit sie die Angaben der Meldebehörden nach § 3 und der erwerbsstatistischen Daten nach Absatz 5 integrieren können.
Sie sind dabei für den Dateneinzug und die damit verbundenen Prüfungen auf Richtigkeit und Plausibilität verantwortlich.
Über die Verbindung der melde- und erwerbsstatistischen Angaben mit dem ebenfalls beim Statistischen Bundesamt betriebenen Anschriften- und Gebäuderegister, d. h. über den sogenannten Referenzdatenbestand, erhalten die Angaben aus den Registern ihren eindeutigen räumlichen Bezug. Dies ist erforderlich, um frühzeitig unvollständige Datenlieferungen erkennen zu können. Es ist darüber hinaus dafür erforderlich, um dem Anschriften- und Gebäuderegister neue Anschriften hinzufügen zu können, die z.B. daraus resultieren, dass Personen in zeitlicher Nähe zum Berichtszeitpunkt Neubauten beziehen und sich bei der dortigen Meldebehörde anmelden.
Die Bedeutung einer erhebungsteilübergreifenden Prüfung der Datenbestände ergibt sich aus dem Konzept des Zensus 2011. Der Zensus 2011 wird nach § 1 Absatz 2 als Kombination aus der Auswertung von Verwaltungsregistern und primärstatistischen Erhebungen durchgeführt. Die Angaben für die Personen, Haushalte, Gebäude und Wohnungen werden also in verschiedenen Erhebungsteilen gewonnen. Die in den Erhebungsteilen erhobenen Merkmale sind nicht überschneidungsfrei. Beispielsweise werden Merkmale einer Person wie Familienname und Vornamen, Tag der Geburt, Familienstand, Wohnungsstatus, Geschlecht u. a. m. sowohl über die Melderegister (Vollerhebung) als auch über die Haushaltsstichprobe erhoben. Auf die Person bezogen müssen die Angaben aus den verschiedenen Erhebungsteilen widerspruchsfrei sein, zum einen um die Existenz einer Person unter der gemeldeten Anschrift eindeutig feststellen zu können (wo wird die Person gezählt), aber auch um sicherzustellen, dass eine Person mit den gleichen Merkmalsausprägungen in die Zensusergebnisse eingeht, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Angaben stammen.
Nicht übereinstimmende Merkmalsangaben weisen auf Erhebungsfehler hin, die im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen statistisch korrigiert werden, und zwar in einem gemeinsamen Datenbestand, der alle Angaben zu einer Person einschließlich ihrer wohnstatistischen Merkmale aneinanderreiht. Damit dieser Datenbestand bezogen auf Personen, Gebäude und Wohnungen in sich stimmig ist, finden erhebungsteilübergreifende Prüfungen statt. Diese erhebungsteilübergreifenden Prüfungen dienen auch der Kontrolle der Vollzähligkeit des Zensus 2011. Die Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten wird kontrolliert, indem z.B. geprüft wird, ob in der Gebäude- und Wohnungszählung sowie in der Stichprobenerhebung Angaben zu jedem Wohngebäude im Anschriften- und Gebäuderegister gemacht wurden. Die Kontrolle der Vollzähligkeit bei den Zusammenführungen der Erhebungsteile erfolgt indem geprüft wird, ob beim Zensus für jede als bewohnt gekennzeichnete Anschrift auch Meldedaten eingehen oder indem den Fällen nachgegangen wird, bei denen Meldedaten zu Anschriften übermittelt werden, die im Anschriften- und Gebäuderegister nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt für die Zusammenführungen mit den Daten aus den erwerbsstatistischen Registern.
Zu Absatz 5
Da es die Aufgabe eines Zensus ist, die Angaben zur Person aus den unterschiedlichen Erhebungsteilen zusammenhängend darzustellen, muss ein Datensatz gebildet werden, wie er sich bei einem traditionellen Zensus ergibt, in dem die Fragen auf einem zusammenhängenden Fragebogen gestellt werden. Beim Zensus wird dieser Zusammenhang über die Zusammenführungen zunächst der Registerdaten und alsdann der zusammengeführten Registerdaten mit den primärstatistisch gewonnenen Daten hergestellt. Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 wird um das Ergebnis der Zusammenführung nach § 9 Absatz 1 ergänzt. Dabei festgestellte Unstimmigkeiten zwischen den Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen werden von den statistischen Ämtern geklärt und in den Referenzdatenbestand eingepflegt.
Aufgrund der in Erfüllung von Absatz 4 geleisteten Vorarbeiten reduziert sich der Aufwand für die Zusammenführungen nach Absatz 5 erheblich.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt zum einen den Zugriff der statistischen Ämter der Länder auf den beim Statistischen Bundesamt bereitgestellten zentralen Server und damit auf die in Absatz 5 beschriebenen Daten. Der Zugriff auf die in diesem Referenzdatenbestand enthaltenen Melderegisterdaten ist erforderlich, um die primärstatistischen Erhebungen effizient vor- und aufbereiten zu können. Dabei ermöglicht die zentrale Serveranbindung eine effiziente Koordination der Erhebungsteile.
Die Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Erhebungsteile auf dem zentralen Server ermöglicht es dem Statistischen Bundesamt, seiner Verantwortung für die Qualität der Zensusergebnisse gerecht zu werden. Werden bei der Zusammenführung der Datenbestände Über- und Untererfassungen festgestellt, hat dies häufig nicht nur Auswirkungen auf eine Gemeinde oder ein Bundesland, sondern kann auch die Ergebnisse in anderen Gemeinden oder Bundesländern beeinflussen. Die koordinierende Aufgabe, die die statistischen Landesämter für die ihnen zugehörigen Zensusergebnisse der Gemeinden wahrnehmen, kommt für die Zensusergebnisse insgesamt dem Statistischen Bundesamt zu. Hierzu ist der frühzeitige Zugriff auf die Zensusergebnisse erforderlich, um Fehler im Gesamtzusammenhang aller Erhebungsteile und gemeinde- sowie länderübergreifend feststellen und ausgleichen zu können Zum anderen regelt Absatz 6 die Zusammenführung der Registerdaten mit den primärstatistisch erhobenen Daten. Zur Zusammenführung der Daten wird der nach Absatz 4 und 5 der auf dem Server des Statistischen Bundesamtes je Person vorzuhaltende Basisdatensatz des Zensus schrittweise um die primärstatistisch gewonnenen Daten ergänzt. Die Zusammenführungen sind so durchzuführen, dass der Gesamtdatenbestand anschriften- und dann personenweise um ergänzende "Satellitendatenbestände" erweitert wird.
Die frühzeitige Synchronisation der register- und primärstatistischen Datenbestände unter Nutzung des Anschriften- und Gebäuderegisters soll sicherstellen, dass zeitnah zum Berichtszeitpunkt alle verfügbaren Informationen von allen Erhebungsstellen genutzt werden können. Konkret bedeutet dies, dass Stichprobendaten schon bei der Dateneingabe mit den Daten des Anschriften- und Gebäuderegisters und mit den Registerdaten abgeglichen werden können. So sollen Abweichungen zwischen der Stichprobe einerseits und Anschriften- und Gebäuderegister- sowie Registerinformationen andererseits bereits bei der Dateneingabe der Angaben aus der Haushaltsstichprobe erkannt werden. Entsprechendes gilt für die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung sowie die Angaben für die Sonderbereiche.
Durch die frühzeitige Synchronisation der Datenbestände können Abweichungen zwischen den verschiedenen primärstatistischen Datenbeständen früh erkannt, überprüft und korrigiert werden. Das Risiko inkonsistenter Datensätze wird dadurch erheblich reduziert.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt die Verantwortlichkeiten für die IT-Teilprojekte der in diesem Gesetz geregelten Erhebungen wie folgt: Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen ist für die Erhebung nach § 6 verantwortlich, das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für die Erhebungen nach §§ 7 und 8 und das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung für die Haushaltegenerierung nach § 9 Absatz 3 Satz 2 sowie für die Auswertungsdatenbank.
Zu Absatz 8
Absatz 8 regelt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die zentral gespeicherten Daten.
Zu § 13
Die wirtschaftliche, schnelle und sichere maschinelle Zuordnung von Daten ist ohne die Verwendung von automationsgerechten Ordnungsnummern nicht möglich. Dies setzt bereits § 9 Absatz 2 BStatG voraus. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind in der Wahl der Ordnungsnummern frei. Sofern Ordnungsnummern verwendet werden, dürfen sie gemeinde- und gebäudeübergreifend sein. Die Ordnungsnummern müssen zur Verfügung stehen bis die statistische Aufbereitung des Zensus abgeschlossen ist. Sie sollen jedoch spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.
Zu Abschnitt 4
Zu § 14
Die ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften wird zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Anschriften- und Gebäuderegisters durchgeführt und dient damit der Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse. Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte, die nicht im Anschriften- und Gebäuderegister enthalten sind, werden im Zensus nicht erfasst.
Zu Absatz 1
Um ein möglichst vollständiges Register der Gebäude mit Wohnraum und der bewohnten Unterkünfte zu erhalten, werden nach § 7 ZensVorbG 2011 die Angaben der Vermessungsbehörden, der Meldebehörden und der Bundesagentur für Arbeit zusammengeführt. Im Rahmen der hier geregelten ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften werden die Anschriften überprüft, für die zwar Angaben aus den Datenlieferungen der Vermessungsbehörden, aber keine Daten von den Meldebehörden und der Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Hierbei kann es sich um Gebäude handeln die nicht (mehr) existieren oder nicht (mehr) über Wohnraum verfügen, im Zensus also nicht zu erfassen sind. Es kann sich aber auch um Gebäude mit Wohnraum handeln die zwar leer stehen, aber trotzdem für Wohnzwecke zur Verfügung stehen und deshalb in die Gebäude- und Wohnungszählung einzubeziehen sind. Schließlich kann es sich um Gebäude mit Wohnraum handeln, die aufgrund von Fehlbeständen im Melderegister nicht zu erkennen waren und im Zensus zu erfassen sind.
Eine entsprechende Überprüfung findet für die Anschriften statt, die ausschließlich aufgrund von Angaben der Meldebehörden oder der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen wurden.
Die statistischen Ämter der Länder oder die Erhebungsstellen prüfen, ob es sich bei den Anschriften nach Absatz 1 um Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte handelt. Da im September 2010 die Stichprobenziehung für die Haushaltebefragung durchgeführt werden soll müssen bis zum 30. Juli 2010 alle Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften in das Anschriften- und Gebäuderegister eingearbeitet werden.
Zu Absatz 2
Für die Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. Zunächst dürfen in den statistischen Ämtern der Länder nur die Informationen verwendet werden, die allgemein zugänglich sind und von jedermann erworben werden können (bspw. Telefonbücher, Straßen- und Adressverzeichnisse). Allgemein zugänglich sind dabei Informationsquellen, die sich sowohl von der technischen Ausgestaltung her als auch wegen ihrer Zielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln. Auch kostenpflichtige Quellen zählen dazu.
Die darüber hinaus verwendbaren Quellen (Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitplanung, das Meldewesen, die Grundsteuer und die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen) beziehen sich auf Datenquellen, die grundsätzlich bereits im ZensVorbG 2011 zugelassen waren. Es sollen aus diesen weiteren Quellen nur die Daten verwendet werden die einen Rückschluss darauf zulassen, ob es sich um ein Gebäude mit oder ohne Wohnraum handelt. Ein Personenbezug ist dafür nicht erforderlich. Daher dürfen diese Daten nicht personenbezogen sein.
Da eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten aus den Unterlagen der Bauleitplanung zu einer Verpflichtung der Gemeinden führen würde, die bundesgesetzlich nicht angeordnet werden kann, ist eine solche Verpflichtung ggf. vom Landesgesetzgeber anzuordnen.
Zu Absatz 3
Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 klären die statistischen Ämter der Länder die verbliebenen Fälle. Dafür werden schriftliche Erhebungen bei den Eigentümern, Verwaltern u. s. w. der Gebäude und Wohnungen (s. § 18 Absatz 2) oder Begehungen durch die statistischen Ämter der Länder durchgeführt. Eine Begehung ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil.
Die Inaugenscheinnahme erfolgt als Beobachtung von außen ohne technische Mittel, wie sie jedermann möglich ist.
Zu § 15
Die Mehrfachfalluntersuchung soll sicherstellen, dass jede Person im Rahmen eines Zensus nur einmal gezählt wird (Vermeidung von Mehrfachzählungen) und jede gemeldete Person der Gemeinde zugeordnet werden kann, in der sie zum Stichtag des Zensus ihre alleinige Wohnung bzw. ihre Hauptwohnung hat. Da die Melderegister dezentral bei den Gemeinden geführt werden, lässt sich dies nur in einem zentralen Prüfverfahren sicherstellen. Bei dezentral geführten Melderegistern ist nicht auszuschließen, dass Personen gar nicht oder in mehreren Gemeinden gleichzeitig mit nur einer Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind oder ausschließlich mit einer Nebenwohnung registriert sind. Solche Fehler können durch zeitliche Verzögerungen bei der Anmeldung und ihre verwaltungsmäßige Bearbeitung, durch unterlassene Abmeldungen usw. entstehen. Bei einer Nutzung der Meldedaten zu Zensuszwecken ohne weitere Prüfung der Angaben durch die statistischen Ämter bestünde daher die Gefahr, dass Personen nicht oder mehrfach, am falschen Ort oder mit falschem Wohnstatus gezählt und dadurch unzutreffende Einwohnerzahlen festgestellt würden.
Zu Absatz 1
Die Mehrfachfallprüfung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Ergebnis des maschinellen Prüfverfahrens ist eine Auflistung von Personen, für die zwei oder mehrere widersprüchliche Datensätze mit differierenden Wohnortangaben vorliegen. Soweit für Personen sich widersprechende Wohnortangaben vorliegen, werden unter Nutzung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale Verfahrenstechniken angewandt, die die Zahl der widersprüchlichen Fälle reduzieren indem die als nicht mehr aktuell erkannten Meldeverhältnisse beim Zensus nicht berücksichtigt werden.
Zu Absatz 2
Die Prüfung, ob eine Person mehr als einmal in den Melderegistern enthalten ist, wird anhand der Merkmale Familienname, frühere Namen und Vornamen, Tag der Geburt, Standesamt und Nummer des Geburtseintrags, Geburtsort und Geburtsland, Geburtsstaat; Geschlecht und Staatsangehörigkeiten durchgeführt.
Anhand des Wohnstatus wird erkannt, ob das mehrfache Vorliegen von Angaben aus den Melderegistern dem Melderecht entspricht (Hauptwohnung und korrespondierende Nebenwohnung) oder nicht.
Die einer Person zugeordneten Anschriften werden auf Stimmigkeit geprüft. Hierzu werden die Angaben nach § 3 Absatz 1, Nummer 3, 4, 13, 14 und 17 (Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze; Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel; Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist; Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde; Zuzug aus dem Ausland) herangezogen. Um den richtigen Wohnort einer Person mit mehreren alleinigen und/oder Hauptwohnsitzen zum Zensusstichtag zu bestimmen, werden die zeitbezogenen Angaben nach § 3 Absatz 1, Nummer 15, 16, 18 und 19 (Datum des Beziehens der Wohnung; Datum des Zuzugs in die Gemeinde; Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde; Datum des Wohnstatuswechsels) genutzt.
Als Ergebnis der Prüfung werden die als nicht mehr aktuell geltenden Datensätze gelöscht bzw. in den Fällen des Absatzes 3 weiter überprüft. Dabei ist eine Rückmeldung der Prüfergebnisse an die Meldebehörden unzulässig. Mit diesem Rückmeldeverbot trägt das Gesetz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 Rechnung. In diesem Urteil wurde eine Kombination der Volkszählung für statistische Zwecke mit einem Melderegisterabgleich als verfassungswidrig gewertet. Danach würde in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, wenn personenbezogene, nicht anonymisierte Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und nach der gesetzlichen Regelung dafür bestimmt sind, für Zwecke des Verwaltungsvollzugs weitergegeben würden.
Zu Absatz 3
Nach deutschem Melderecht ist es nicht zulässig, ausschließlich mit einer Nebenwohnung gemeldet zu sein. Um festzustellen, ob und wo so registrierte Personen zu zählen sind, müssen die statistischen Ämter der Länder entsprechende Nachfragen bei den betroffenen Personen durchführen. Dies gilt auch für Personen, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind. Für die anderen Fälle ist es hinreichend, sie stichprobenartig im Rahmen der Haushaltsstichprobe zu überprüfen.
Zu Absatz 4
Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 werden die in Absatz 4 festgelegten Angaben erhoben. Mit dem Ergebnis der Befragung werden die entsprechenden Erhebungsmerkmale aus den Übermittlungen der Meldebehörden ersetzt. Eine Rückmeldung der Ergebnisse und der damit verbundenen Bereinigungen der aus den Registern erhaltenen Angaben an die Meldebehörden erfolgt nicht. Die Befragung zum Wohnstatus nach Absatz 4 findet an jedem Ort statt, an dem die betroffene Person gemeldet war. Möglicherweise wird damit eine Person mehrfach zu dem gleichen Sachverhalt befragt. Dies erscheint als milderes Mittel gegenüber der Alternative, einer Person die Daten ihres "Doppelgängers" mitzuteilen.
Zu § 16
Die Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten dient der Ermittlung und der statistischen Bereinigung von Fehlern im Datenbestand der Melderegister von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern.
Wie der Zensustest zum Stichtag 5. Dezember 2001 gezeigt hat, verteilen sich Übererfassungen und Untererfassungen in den Melderegistern unterschiedlich und kommen in Abhängigkeit von der Gemeindestruktur verschieden häufig vor. So wurde festgestellt, dass beide Fehlerraten, d. h. sowohl die Über- als auch die Untererfassungen, in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern geringer sind als in Gemeinden ab 10 000 Einwohnern. Zudem ist der Saldo zwischen den beiden einander entgegenwirkenden Fehlern in kleineren Gemeinden tendenziell geringer.
Im Zensustest wurden daher Modelle zur Fehlerkorrektur entwickelt, die zwischen Gemeindegrößen unterhalb von 10 000 Einwohnern und ab 10 000 Einwohnern unterscheiden. Nach den Ergebnissen des Zensustest eignet sich die Haushaltsstichprobe besonders dafür, die Fehlerhäufigkeit sowohl für die Über- als auch für die Untererfassungen der Melderegister in Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern zu ermitteln. Für Gemeinden unter 10 000
Einwohner erwies sich die Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten als das optimale Instrument, um die Fehlerraten mit einer vergleichbaren Genauigkeit zu ermitteln, wie dies bei Gemeinden über 10 000 durch die Stichprobe geschieht.
Eine Fehlerkorrektur mittels einer Stichprobenerhebung eignet sich für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern nicht, da wegen der begrenzten Einwohnerzahl aussagekräftige Stichprobenergebnisse nur bei einem erheblich größeren Gesamtstichprobenumfang zu erzielen wären. Negativ auf das Verhältnis zwischen Stichprobengröße und Ergebnisqualität wirkt sich auch aus, dass nach den Ergebnissen des Zensustest kleinere Gemeinden tendenziell einen geringeren Anteil an Über- und Untererfassungen in den Melderegistern ausweisen.
Um auch für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern eine amtliche Einwohnerzahl mit vergleichbarer Genauigkeit zu erreichen, wie sie mit der Stichprobe in Gemeinden über 10 000 Einwohnern zu erzielen ist, wurden weitere Untersuchungen durchgeführt und ein Verfahren zur Bereinigung von Registerfehlern in den Zensusdaten entwickelt. Dieses Verfahren sieht eine primärstatistische Klärung von Unstimmigkeiten an Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung (Einfamilienhäuser) in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern vor. Unstimmigkeiten treten z.B. dann auf, wenn Personen anhand ihrer Meldedaten keiner Wohnung zugeordnet werden können oder wenn die Zahl der Personen nach Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung größer ist als die Zahl der Personen in den Meldedaten.
Zur Auflösung der Unstimmigkeiten erfolgt eine Erhebung von Angaben aller an den betroffenen Anschriften wohnhaften Personen. Dabei geht es um die Ermittlung der tatsächlich an der Anschrift wohnenden Personen. Untererfassungen (Personen die nicht in den Meldedaten geführt sind) werden in die Zensusergebnisse mit aufgenommen und Übererfassungen (Personen die in den Meldedaten geführt, aber nicht an der Anschrift wohnhaft sind) werden aus den Zensusergebnissen ausgeschlossen. Für diesen Zweck müssen die Personen zum Abgleich mit den Meldedaten eindeutig identifizierbar sein. Außerdem werden für Fehlbestandspersonen einige Basisangaben zur Demografie benötigt.
Das Verfahren zur Klärung von Unstimmigkeiten ist auf die Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung (Einfamilienhäuser) begrenzt, weil sich in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern nur für diese Anschriftengröße Aufwand und Ertrag rechnen. Eine primärstatistische Bereinigung von Übererfassungen, also eine nachträgliche Befragung von in der Haushaltegenerierung auffällig gewordenen Wohnungen, lässt sich nach den Ergebnissen der Simulationsrechnungen mit den Daten des Zensustests effizient nur für den Ein- und Zweifamilienhausbereich durchführen. Dies bewirkt für kleinere Gemeinden bis 10 000 Einwohnern eine deutliche Absenkung der Rate der Übererfassungen für die Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung, da dort ein großer Teil der Bevölkerung in Ein- und Zweifamilienhäusern lebt. Für alle anderen Gebäudegrößen weist die Klärung unplausibler Fälle in der Haushaltegenerierung ein sehr viel ungünstigeres Verhältnis zwischen Befragungsaufwand und Bereinigungseffekt auf. Nach den Ergebnissen des Zensustests gibt es bei Gebäuden mit drei oder mehr bewohnten Wohnungen keine praktikablen Ansätze anhand der Daten der Haushaltegenerierung Registerfehler zu identifizieren. Wie die Untersuchungen des statistischen Amtes des Freistaates Bayern zeigen, würde eine Beschränkung der primärstatistischen Klärung auf Einfamilienhäuser zu einer Übererfassungsrate von 0,84 Prozent führen. Hinsichtlich der Fehlbestände ließe sich eine Verringerung um knapp 0,3 Prozent auf eine Rate von etwa 1 Prozent erzielen. Um dieses Ergebnis zu erzielen, müssten etwa 340 000 Einfamilienhäuser in die Befragung einbezogen werden. Würden auch Personen in Zweifamilienhäuser in die Befragung einbezogen, wären zusätzlich Personen an etwa 160 000 Anschriften zu befragen. Hierbei ergäbe sich für die Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohner eine durchschnittliche Übererfassungsrate von 0,72 Prozent und eine Untererfassungsrate von 0,87 Prozent. Die mit der Vorbereitung des Zensus 2011 beauftragten Experten der statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben aus den Simulationsrechnungen folgenden Schluss gezogen: "Deshalb sollte bei einem künftigen Zensus auf dieses Bereinigungsverfahren im Mehrfamilienhausbereich verzichtet werden, zumal für größere Gebäude wegen der dort üblichen höheren Fluktuation eine retrospektive Befragung von Haushalten weniger erfolgreich sein dürfte als bei den Ein- und Zweifamilienhäusern."
Zu Nummer 1
Es werden folgende Erhebungsmerkmale festgelegt.
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Monat und Jahr der Geburt sind die Basis für das Merkmal Alter. Alter ist eines der Kernmerkmale der Demografie. Darüber hinaus wird das vollständige Geburtsdatum (zusammen mit dem Hilfsmerkmal "Tag") für die Zusammenführung nach § 9 Absatz 1 benötigt, um in Zweifelsfällen bei Namensgleichheit oder unvollständigen Namen eine korrekte Zusammenführung zu ermöglichen.
Zu Nummer 1 Buchstabe d
Der Wohnungsstatus besteht entweder aus der Wohnung als Hauptwohnsitz oder aus der Wohnung als Nebenwohnsitz. Dabei gilt nach Melderecht der Hauptwohnsitz als üblicher Aufenthaltsort. Er wird für die Erfassung der amtlichen Einwohnerzahl benötigt, da sie gemäß § 2 Absatz 2 nach der Bevölkerung am üblichen Aufenthaltsort ermittelt wird.
Zu Nummer 1 Buchstabe f
Die Zahl der Personen in der Wohnung ermöglicht die Abbildung von Wohnhaushalten. Zudem ist dieses Merkmal erforderlich, um die Vollzähligkeit der Erhebung sicherzustellen. Anzugeben sind hier nur Personen, die zur zu zählenden Bevölkerung an der Anschrift gehören (nicht z.B. Besucher, Angehörige ausländischer Streitkräfte oder ausländische Diplomaten).
Zu Nummer 2
Die Hilfsmerkmale werden festgelegt.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Das Merkmal "Familienname, frühere Namen und Vornamen" wird sowohl für die Erhebungsorganisation benötigt um zu erkennen, ob alle auskunftspflichtigen Personen an der zu klärenden Anschrift erhoben wurden, als auch für die Zusammenführung und damit die Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Meldedaten.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Das Merkmal "Tag der Geburt" (Tag ohne Monats- und Jahresangabe) ergibt zusammen mit dem Erhebungsmerkmal Monat und Jahr der Geburt das vollständige Geburtsdatum. Das volle Geburtsdatum wird für die Zusammenführung nach § 9 Absatz 1 benötigt, um in Zweifelsfällen bei Namensgleichheit oder unvollständigen Namen eine korrekte Zusammenführung zu ermöglichen.
Zu Nummer 2 Buchstabe c
Das Hilfsmerkmal "Anschrift" dient wie das Hilfsmerkmal "Familienname, frühere Namen und Vornamen" sowohl der Erhebungsorganisation, als auch der Zusammenführung.
Zu § 17
§ 17 regelt Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsbewertung der Zensusergebnisse.
Zentrale Aufgabe jedes Zensus ist die statistische Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen, die in vielen Zusammenhängen (z.B. beim horizontalen und vertikalen Finanzausgleich) als maßgebliche Bemessungsgrundlagen dient. Zur Sicherstellung der Qualität der Ergebnisse sind Maßnahmen der Qualitätssicherung daher von besonderer Bedeutung. Sie sind zum einen in der Struktur des registergestützten Zensus angelegt und werden zum anderen durch die Maßnahmen nach § 17 ergänzt.
Grundlage der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen ist die Auswertung der Melderegister.
Zur Sicherung der Qualität der Daten, werden die Angaben aus den Melderegistern im Zusammenhang mit den Verfahren nach §§ 6 bis 8 und 14 bis 16 empirisch geprüft. Insbesondere die Regelungen in § 7, d. h. die Durchführung der Haushaltsstichprobe, dient dem Ziel der Feststellung von Über- und Untererfassungen der Melderegister und der statistischen Korrektur der Registerangaben. Damit ist bereits in das Verfahren des Zensus ein qualitätssicherndes statistisches Korrektiv integriert, dessen Ergebnis unmittelbar in die amtlichen Einwohnerzahlen einfließt.
Qualitätsuntersuchungen wurden auch bei früheren Volkszählungen in Deutschland durchgeführt.
Sie fanden zeitnah zum Zensusstichtag statt, dienten jedoch lediglich der Dokumentation der Fehler. Die Ergebnisse dieser methodischen Qualitätsstichproben hatten keinen Einfluss auf die damaligen Volkszählungsergebnisse.
Im Rahmen des Zensus dienen die primärstatistischen Verfahren, wie z.B. die Haushaltsstichprobe (§ 7) und die Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (§ 16), nicht nur einer Untersuchung der Qualität der Daten, sondern u. a. auch dazu, sie statistisch zu korrigieren.
Die darüber hinaus in § 17 vorgesehenen Dokumentationspflichten und nachträglichen Qualitätsuntersuchungen stellen sicher, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung bei der Durchführung des Zensus besondere Beachtung finden. Die daraus abzuleitenden Erkenntnisse dienen darüber hinaus als Grundlage für die Vorbereitung der nachfolgenden Zensus.
Zu Absatz 1
Die Regelung dient der Qualitätssicherung der Zensusergebnisse durch Dokumentation und Nachweis der erforderlichen Schulungsmaßnahmen.
Für die Durchführung des Zensus wird eine große Zahl von Erhebungsbeauftragten benötigt.
Sie haben insbesondere die Angaben nach §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16 zu erheben. Die Aufgaben, wie z.B. die Feststellung der Existenz von Personen unter den ausgewählten Anschriften, verlangen eine sorgfältige und nachvollziehbare Arbeitsweise durch die Erhebungsbeauftragten.
Damit die vielfach fachfremden Erhebungsbeauftragten ihre Arbeit sachgerecht erfüllen können, müssen sie darauf - wie in der amtlichen Statistik immer üblich - angemessen vorbereitet werden. Aufgrund der großen Zahl der auszuwählenden und zu schulenden Erhebungsbeauftragten verlangt diese Aufgabe umfangreiche Vorbereitungen und Dokumentationen durch die Erhebungsstellen, deren Erledigung und Qualität durch die statistischen Ämter der Länder überprüft werden muss.
Zu den Absätzen 2 bis 4
Im Rahmen des Zensus werden die Melderegisterdaten, soweit sie fehlerhafte Angaben in Form von Übererfassungen oder Untererfassungen enthalten, auf der Grundlage der Ergebnisse primärstatistischer Erhebungen (insbesondere Stichprobenerhebung nach § 7 sowie Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16) statistisch bereinigt. Dadurch verringert oder erhöht sich die Einwohnerzahl von Gemeinden.
Zu Absatz 2
Die Regelung dient der Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der in Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern durchzuführenden Stichprobenerhebung nach § 7, und zwar im Hinblick auf die Qualitätsvorgabe in § 7 Absatz 1 Nummer 1. Die in Absatz 3 angeordnete begrenzte repräsentative Wiederholungsbefragung wird zudem als Grundlage dafür benötigt, bei dem um das Jahr 2021 erwarteten erneuten Zensus die Qualität der Zensusergebnisse weiter verbessern zu können.
Um die Qualität dieser Maßnahme und die Zuverlässigkeit der primärstatistisch erhobenen Merkmale nach § 7 insgesamt statistisch bewerten zu können, sollen die Angaben der Haushaltsstichprobe stichprobenartig überprüft werden. Die Stichprobe ist auf 5 bis höchsten 10 Prozent der für die Haushaltsstichprobe ausgewählten Anschriften beschränkt und hat gemäß Absatz 4 lediglich sieben demografische Erhebungsmerkmale zum Gegenstand. Die Überprüfung erfolgt zeitnah zum Berichtszeitpunkt durch das zuständige statistische Landesamt.
Die Wiederholungsbefragung dient lediglich der Messung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Stichprobenerhebung, die Zensusergebnisse selbst werden aufgrund der Wiederholungsbefragung nicht verändert.
Zu Absatz 3
Die Regelung dient der Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Befragung ist erforderlich, um die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Zensusergebnisse insbesondere im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl prüfen zu können. Die Stichprobe umfasst höchsten 0,3 Prozent der in den Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern wohnenden Personen und hat gemäß Absatz 4 lediglich sieben demografische Erhebungsmerkmale zum Gegenstand.
Die Überprüfung erfolgt zeitnah zum Berichtszeitpunkt durch das zuständige statistische Landesamt. Die Befragung dient lediglich der Messung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Stichprobenerhebung, die Zensusergebnisse selbst werden aufgrund der Wiederholungsbefragung nicht verändert.
Zu Absatz 4
Die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Stichprobenbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse umfassen neben den drei Hilfsmerkmalen "Familienname, frühere Namen und Vornamen", "Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe)" und "Anschrift" sieben Erhebungsmerkmale mit im Wesentlichen demografischen Angaben. Im Einzelnen sind dies die Merkmale "Monat und Jahr der Geburt", "Geschlecht", "Familienstatus", "Wohnungsstatus", "Staatsangehörigkeiten" sowie "Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen".
Die Auswahl der Erhebungsmerkmale, die nur einen Bruchteil der in der Stichprobenerhebung nach § 7 enthaltenen Erhebungsmerkmale umfasst, macht deutlich, dass die Befragungen der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl dienen.
Zu Absatz 5
Das Statistische Bundesamt erstellt im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder einen Qualitätsbericht, der insbesondere der Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber Eurostat dient. "Im Benehmen" bedeutet dabei, dass den statistischen Ämtern der Länder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Das Statistische Bundesamt hat die Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Überlegungen einzubeziehen. Ein Einvernehmen der statistischen Ämter der Länder ist nicht erforderlich.
Als Grundlage für diesen Bericht dienen u. a. die Qualitätsberichte der statistischen Landesämter, die u. a. Berichte über die Schulung und Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sowie über die Ergebnisse der Befragungen nach den Absätzen 2 und 3 enthalten In dem Bericht ist insbesondere darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 erfüllt wurden. Die Darstellung des statistischmethodischen Umsetzungskonzeptes bei der Ausgestaltung des Stichprobenverfahrens und des Hochrechnungsverfahrens dienen der Dokumentation der Qualität der Ergebnisse und sollen dazu beitragen, dass alle Anstrengungen unternommen werden, die Qualitätsvorgaben optimal zu erfüllen.
Zu Abschnitt 5
Zu § 18
Zu Absatz 1
Für alle Übermittlungen aus den Registern und für alle primärstatistischen Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht, um die notwendige hohe Qualität und Genauigkeit der Ergebnisse zu erreichen.
Zu Absatz 2
Das Erhebungsverfahren für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 Absatz 1 sowie die ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften nach § 14 Absatz 3 sehen die schriftliche Befragung der Personen mit Wohnungseigentum vor.
Zur Ermittlung der Eigentümer werden gem. § 10 Absatz 2 ZensVorbG 2011 unterschiedliche Quellen herangezogen. Diese ermöglichen aber nicht in jedem Fall die Identifizierung des Eigentümers zum Zensusstichtag, noch können in jedem Fall die Eigentümer alle geforderten Angaben zu den Erhebungsmerkmalen geben. Daher muss der Kreis der Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 auf Personen erweitert werden, die zum Zensusstichtag über die Kenntnis aller geforderten Merkmale verfügen bzw. jemanden benennen können, der über diese verfügt.
Neben den zivilrechtlichen Eigentümern zählen hierzu auch die wirtschaftlichen Eigentümer nach § 39 der Abgabenordnung. Hintergrund ist die Tatsache, dass zwischen der Beurkundung eines Grundstücksvertrags und dem Vollzug des Eigentümerwechsels im Grundbuch bereits der Besitz und die Lastentragungspflicht auf den Erwerber übergehen können. In diesem Fall kann beispielsweise über die Grundsteuer bereits der neue Eigentümer ermittelt werden während im Grundbuch dieser Eigentümerwechsel noch nicht nachvollzogen worden ist. Demnach ist der wirtschaftliche Eigentümer (die Grundsteuer zahlende Person) noch nicht der zivilrechtliche Eigentümer, ersterer besitzt aber die aktuellen Kenntnisse über die geforderten Merkmale zum Stichtag.
In vermieteten Großwohnanlagen bzw. bei Wohnungen, die im Besitz eines gewerblichen Großeigentümers sind (z.B. Immobilienfonds), kann mitunter die Verwaltung besser Auskunft geben als der Eigentümer, weshalb auch die Verwaltungen nach diesem Gesetz eine Auskunftspflicht für die Gebäude- und Wohnungszählung haben.
Umgekehrt hat ein Verwalter von Eigentumswohnanlagen (Wohnungseigentum) möglicherweise nicht genügend Kenntnisse über die Erhebungsmerkmale, weshalb dieser dann dazu verpflichtet wird, Namen und Anschrift der (Wohnungs-) Eigentümer zu benennen.
Im Falle von Eigentümerwechseln, die zeitnah zum Zensusstichtag erfolgen, benennt der ermittelte Auskunftspflichtige bei Erlöschen der für ihn bestehenden Auskunftspflicht den Erwerber des Wohneigentums mit Name und Anschrift.
Schließlich wird generell jede als auskunftspflichtig ermittelte Person dazu verpflichtet einen anderen Auskunftspflichtigen zu benennen, falls sie keine Angaben machen kann,.
Grundsätzlich haben die Auskunftspflichtigen die Möglichkeit, ihrer Auskunftspflicht sowohl durch Ausfüllen eines papiernen Fragebogens und dessen Rücksendung nachzukommen als auch die Auskunft über einen Online-Fragebogen zu erteilen.
Gewerblichen Wohnungseigentümern kann die Möglichkeit eröffnet werden, für größere Wohnungsbestände die geforderten Auskünfte gesammelt ihren IT-Systemen zu entnehmen und diese in Absprache mit den statistischen Landesämtern elektronisch zu übermitteln. Zulässige Lieferstandards werden durch die statistischen Landesämter vorgegeben.
Zu den Absätzen 3 und 4
Die Vorschrift bestimmt die auskunftspflichtigen Personen bei der Haushaltsstichprobe nach § 7.
Leben in einem Haushalt volljährige Personen, die keine Auskunft erteilen können, oder Minderjährige, so unterliegen sie keiner Auskunftspflicht. Für diese Personen ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Minderjährige sind jedoch dann auskunftspflichtig, wenn sie in einem eigenen Haushalt wohnen, und zwar auch für alle weiteren minderjährigen Haushaltsmitglieder und für volljährige Haushaltsmitglieder, die keine Auskunft geben können.
Eine volljährige Person, die auf Grund einer Behinderung keine Auskunft erteilen kann, kann eine Person ihres Vertrauens mit der Auskunftserteilung beauftragen. Soweit diese Vertrauensperson die Auskünfte erteilt, sind die ansonsten auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder von der Auskunftspflicht befreit.
Für einen geregelten Erhebungsablauf ist es unverzichtbar, zu Beginn der Befragung festzustellen, zu welchen Personen Angaben zu erheben sind. Zu diesem Zweck hat jeder Auskunftspflichtige die Zahl der Personen in der Wohnung sowie deren Namen, Anschrift, Geschlecht und Tag der Geburt mitzuteilen.
Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich nur auf die dem Auskunftspflichtigen bekannten Sachverhalte.
Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung ergibt sich das weitere Verfahren aus § 15 BStatG.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift bestimmt die auskunftspflichtigen Personen bei den Erhebungen in Sonderbereichen.
Dabei wird zwischen sensiblen und nicht sensiblen Sonderbereichen (vgl. Legaldefinition in § 2 Absatz 5) unterschieden. In nicht sensiblen Sonderbereichen sind alle dort wohnenden Personen auch für eigene minderjährige Kinder, die in derselben Wohnung wohnen auskunftspflichtig. Für volljährige Personen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft erteilen können, und für Minderjährige ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.
In sensiblen Sonderbereichen (vgl. Legaldefinition in § 2 Absatz 5) wie Justizvollzugsanstalten, Behinderten(wohn)heimen, Flüchtlingslagern, Krankenhäusern und Anstalten für Sucht-, Nerven- und Geisteskranke, Einrichtungen der Jugendhilfe, Erziehungsheimen, Unterkünften der öffentlichen Hand oder Hilfsorganisationen, in denen Wohnungslose gemeldet sind, sind die Leitungen der Einrichtungen auskunftspflichtig. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder. Die Haushaltsstichprobe wird ebenfalls nicht durchgeführt an Anschriften, an denen Seeleute und Binnenschiffer gemeldet sind oder in Kasernen. Diese werden wie sensible Sonderbereiche behandelt.
Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich nur auf die den auskunftspflichtigen Personen bekannten Sachverhalte. Damit soll ausgeschlossen sein, dass Dritte Nachforschungen anstellen, um der Auskunftspflicht zu genügen. Soll über Dritte Auskunft erteilt werden, so sollen diese im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht vorab darüber informiert werden dass und inwieweit Auskunft über sie zu erteilen ist.
Für einen geregelten Erhebungsablauf ist es unverzichtbar, zu Beginn der Befragung festzustellen zu welchen Personen Angaben zu erheben sind. Zu diesem Zweck hat jeder Auskunftspflichtige die Zahl der Personen in der Wohnung sowie deren Namen, Anschrift, Geschlecht und Tag der Geburt mitzuteilen.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift bestimmt die auskunftspflichtigen Personen, die im Rahmen der Mehrfachfalluntersuchung befragt werden.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift bestimmt die auskunftspflichtigen Personen für Erhebungen nach § 16. Danach sind alle Volljährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, auskunftspflichtig.
Volljährige Personen, die nicht Auskunft erteilen können, unterliegen keiner Auskunftspflicht.
Für diese Personen ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.
Minderjährige sind jedoch dann auskunftspflichtig, wenn sie in einem eigenen Haushalt wohnen, und zwar auch für alle weiteren minderjährigen Haushaltsmitglieder und für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht Auskunft geben können.
Eine volljährige Person, die wegen einer Behinderung keine Auskunft erteilen kann, kann auch eine Person ihres Vertrauens mit der Auskunftserteilung beauftragen. Soweit diese Vertrauensperson die Auskünfte erteilt, sind die ansonsten auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder von der Auskunftspflicht befreit.
Für einen geregelten Erhebungsablauf ist es unverzichtbar, zu Beginn der Befragung festzustellen, zu welchen Personen Angaben zu erheben sind. Zu diesem Zweck hat jeder Auskunftspflichtige die Zahl der Personen in der Wohnung sowie deren Namen, Anschrift, Geschlecht und Tag der Geburt mitzuteilen.
Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich nur auf die den auskunftspflichtigen Personen bekannten Daten.
Zu Absatz 8
Um die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu überprüfen und die bestmögliche Qualität der Ergebnisse zu sichern, müssen die Befragungen mit Auskunftspflicht durchgeführt werden.
Zu § 19
Zu Absatz 1
Diese Regelung greift zum Teil den Inhalt des § 12 Absatz 1 BStatG auf, der die Trennung und Löschung von Hilfsmerkmalen regelt. Darüber hinausgehend regelt § 19 Absatz 1, dass die Hilfsmerkmale spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt gelöscht werden. Zu den zu löschenden Hilfsmerkmalen gehört auch die Anschrift, für die jedoch eine zeitliche Ausnahme nach den §§ 22 und 23 besteht. Das bedeutet für den Zensus, dass alle Hilfsmerkmale mit Ausnahme der Anschrift spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen sind.
Eine anschriftengenaue Speicherung der Einzeldatensätze ist - wie zu § 3 Absatz 6 bereits ausgeführt - aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Zu Absatz 2
Die Regelung schreibt eine Vernichtung der Erhebungsunterlagen vor. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens aber vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
Zu § 20
Zu Absatz 1
Die Übermittlung von Daten aus Registern ist auf Daten aus den vorhandenen Unterlagen beschränkt d. h. auf Daten, die bereits in den Stammdateien enthalten sind. Zusätzliche Erhebungen oder Bearbeitungen sollen nicht durchgeführt werden.
Zu Absatz 2
Die Regelung soll sicherstellen, dass bei den Datenübermittlungen die Anforderungen des Datenschutzes beachtet werden.
Zu § 21
Die Regelung soll sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger über die mit diesem Gesetz vorgesehene Form der Durchführung des Zensus informiert werden. Sie sollen insbesondere einen Überblick über die Daten erhalten, die nicht direkt bei ihnen abgefragt werden sondern von verschiedenen Behörden an die statistischen Ämter zu übermitteln sind.
Zu § 22
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift ermöglicht die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen (sogenannte Tabelleneinsen) an oberste Bundes- und Landesbehörden nach § 16 Absatz 4 BStatG.
Zu Absatz 2
Nach § 16 Absatz 5 BStatG bedarf die Übermittlung von Einzelangaben an Gemeinden und Gemeindeverbände mit abgeschotteter Statistikstelle einer besonderen Regelung im Fachstatistikgesetz.
Die Regelung soll den Gemeinden und Gemeindeverbänden, die die Voraussetzungen für eine abgeschottete Statistikstelle erfüllen, die Möglichkeit eröffnen, eigene statistische Aufbereitungen für Zwecke der Gemeinde durchzuführen. Die Übermittlung ist nur dann zulässig, wenn nach Landesrecht eine Trennung der kommunalen Statistikstellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen durch technische, organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt ist und damit das Statistikgeheimnis gewahrt bleibt.
Die Übermittlung der Einzelangaben erfolgt anschriftengenau. Jedoch ist eine dauerhafte, anschriftengenaue Speicherung der im Rahmen des Zensus erhobenen Einzelangaben unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung das Gebot einer möglichst frühzeitigen Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Wiederherstellung des Personenbezugs konstituiert (BVerfGE 65, 1 [49]. Deswegen können die Zensusdaten nicht dauerhaft mit Adressbezug gespeichert werden. Das Gesetz sieht daher vor, dass die Anschriften spätestens nach einer Frist von zwei Jahren nach Übermittlung der Daten gelöscht werden müssen. Innerhalb dieser Frist können die Daten für kommunalstatistische Zwecke genutzt werden.
Eine dauerhafte Speicherung der im Rahmen des Zensus erhobenen Einzelangaben ist daher lediglich auf der Grundlage von Blockseiten möglich.
Die Statistikstellen können die Übermittlung der Daten auf der Grundlage von Blockseiten anfordern.
Zu Abschnitt 6
Zu § 23
Die Daten des Zensus werden von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder innerhalb ihres abgeschotteten Arbeitsbereichs auch für nachgehende statistische Erhebungen benötigt die auf Stichprobenbasis beruhen. Die Datennutzung führt im Ergebnis zur Einschränkung des Umfangs statistischer Erhebungen und damit zur Entlastung des Bürgers von Auskunftsverpflichtungen zu statistischen Zwecken.
Für Bevölkerungsstichproben und für Gebäude- und Wohnungsstichproben mit unterschiedlichen Auswahlsätzen dürfen aus dem Gesamtdatenbestand der in § 21 genannten Merkmale bundesweit Auswahlbezirke gebildet werden, um Stichproben ziehen zu können. Nur 20 Prozent der Auswahlbezirke dürfen für die Stichproben genutzt werden. Damit werden zugleich die für die Ziehung von Stichproben zugelassenen Merkmale zahlenmäßig begrenzt.
Die Anschriften des Gebäudes oder der Unterkunft stehen in keiner Beziehung zu personenbezogenen Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse mehr, da sie aus dem gegebenenfalls einen Rückgriff ermöglichenden Zusammenhang mit den Erhebungsmerkmalen herausgelöst werden. Sie haben damit ihre Eigenschaft als Identifikationsmerkmal verloren.
Zu § 24
Die Regelung stellt klar, dass auch bei Datenübermittlungen nach diesem Gesetz, für die dies nicht bereits durch § 15 Absatz 3 Satz 3 BStatG geregelt wird, die verpflichteten Stellen den öffentlichrechtlichen Mitteilungspflichten auf eigene Kosten nachzukommen haben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005)
Die derzeitige Fassung des § 3 Satz 2 MZG 2005 gestattet es nicht, dass Haushalte in einem Kalenderjahr zwei Mal - zum einen als "Überhang" aus dem davor liegenden Kalenderjahr, zum anderen gemäß Auswahlplan - zu befragen. Die Änderung soll nunmehr eine jahreswechselübergreifende Befragung - mit einer evtl. doppelten Befragung der Haushalte in einem Kalenderjahr - ermöglichen. Eine höhere Belastung der Auskunftspflichtigen ist mit dieser Gesetzesänderung nicht verbunden, da die Anzahl der Befragungen nicht erhöht wird.
Die Haushalte werden wie bisher maximal viermal in einem Zeitraum von nunmehr fünf aufeinander folgenden Jahren befragt.
Gemäß § 3 Satz 1 MZG 2005 ist der Mikrozensus seit 2005 eine kontinuierliche Erhebung, die gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt wird. Dieses Konzept führt zu einer gleitenden Berichtswoche, weil sich die Befragungen jeweils auf die Woche vor dem Befragungszeitpunkt beziehen. Erreichbarkeitsprobleme und Antwortverzögerungen vor allem in Ferienzeiten führen aber dazu, dass für einen Teil der Haushalte der tatsächliche Berichtszeitraum vom festgelegten Berichtszeitraum abweicht. Dies hat zu Verzerrungen in den Quartals- und Monatsstichproben des Mikrozensus geführt. Nach den bislang vorliegenden Ergebnissen können ca. 15 Prozent der Haushalte nicht für das Berichtsquartal befragt werden, für das Sie ursprünglich ausgewählt wurden. Unter methodischen Gesichtspunkten sind diese Abweichungen vertretbar, da davon auszugehen ist, dass sich die Abweichungen in Ihren Auswirkungen ausgleichen. Um auch einen Ausgleich in den Berichtszeiträumen um den Jahreswechsel herum zu erhalten, muss aber gewährleistet sein, dass Verschiebungen auch über den Jahreswechsel hinweg zulässig sind. Dies soll durch die Gesetzesänderung ermöglicht werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011)
Mit dem neu gefassten § 16 wird die Möglichkeit geschaffen, dass ein Teil der im Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 Absatz 3 ZensVorbG gespeicherten Daten und bestimmte durch den Zensus erhobene Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder innerhalb ihres abgeschotteten Arbeitsbereichs als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung solcher Stichprobenerhebungen verwendet werden können. Die Nutzung der Angaben des Anschriften- und Gebäuderegisters in Verbindung mit den gebäudestatistischen Daten aus dem Zensus lässt es zu, zweckgerichtete Stichprobenkonzepte zu entwerfen, die sich durch einen geringen Stichprobenumfang auszeichnen und damit die Bürger von statistischen Auskunftspflichten entlasten und trotzdem qualitativ hochwertige Daten zum Ergebnis haben.
Zu Absatz 1
Die Regelung ermöglicht die Nutzung bestimmter im Anschriften- und Gebäuderegister gespeicherter Angaben und bestimmter durch den Zensus erhobener Angaben als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen.
Zu Absatz 2
Die Stichprobenerhebungen richten sich an die Eigentümer der Gebäude und Wohnungen und sonstige Verfügungsberechtigte. Für die ausgewählten Wohnanschriften liegen die Anschriften der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten im Anschriften- und Gebäuderegister vor. Diese werden benötigt, um die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten zur Durchführung der Stichprobenerhebungen anschreiben zu können.
Zu Absatz 3
Die Angaben nach Absatz 2 sollen nur solange verfügbar sein, wie es für die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Stichprobenerhebung erforderlich ist. Spätester Zeitpunkt der Löschung ist der 9. Mai 2017.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 544:
Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden für die Verwaltung drei Informationspflichten und für Bürgerinnen und Bürger zwei neue Informationspflichten eingeführt. Für die Wirtschaft wird eine neue Informationspflicht eingeführt, die zu einer einmaligen Belastung der Wohnungswirtschaft in Höhe von ca. 4,93 Mio. Euro führt.
Mit dem Gesetz wird u.a. die Durchführung einer europarechtlich vorgegebenen Volks- und Wohnungszählung angeordnet. Dabei soll - anders als bei der letzten Volkszählung im Jahr 1987 - die Datenerhebung nicht durch flächendeckende Befragungen der Bevölkerung erfolgen sondern durch eine Auswertung der vorhandenen Registerdaten bei den Melderegistern und anderen Verwaltungsregistern. Die auf diese Weise gewonnenen Daten sollen dann durch stichprobenartige Befragungen der Bevölkerung ergänzt werden. Zur Gewinnung von Daten für die Wohnungs- und Gebäudezählung werden Wohnungsunternehmen verpflichtet, bestimmte Daten an das statistische Bundesamt zu liefern. Der Wohnungswirtschaft entstehen dadurch voraussichtlich einmalige Bürokratiekosten in Höhe von ca. 150 Euro je Unternehmen. Damit die Gewinnung und Übermittlung der Daten für die Wohnungswirtschaft möglichst schonend erfolgt, werden derzeit Gespräche zwischen den zuständigen Stellen und der Wohnungswirtschaft geführt.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass die Bundesregierung ein Verfahren zur Durchführung des Zensus gewählt hat, das die Bevölkerung möglichst wenig belastet.
Zudem erkennt der Rat die Bemühungen an, bei der Umsetzung der Verpflichtung der Wohnungswirtschaft auf ein möglichst bürokratiekostenarmes Verfahren zu achten.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |