907. Sitzung des Bundesrates am 1. März 2013
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung im Beschluss vom 30. März 2012, dass kein Bedarf für einen Legislativakt zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen auf europäischer Ebene besteht.
- 2. Die Stellungnahme der Kommission vom 11. Dezember 2012 (BR-Drucksache 785/12 (PDF) ) zum Beschluss des Bundesrates vom 30. März 2012 (BR-Drucksache 874/11(B) (2)) enthält keine Aussagen zu der Forderung in Ziffer 13, die Wasserversorgung aus fachlichen Gründen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Im Gegenteil gibt die Äußerung der Kommission gegenüber Nichtregierungsorganisationen aus dem Wassersektor, sie halte einheitliche Rahmenbedingungen für eine Privatisierung der Wasserversorgung für erforderlich, weiteren Anlass zur Sorge.
- 3. Auch der Beschluss des Binnenmarktausschusses des Europäischen Parlamentes vom 24. Januar 2013 über eine Ausnahme von Leistungen im Bereich der Wasserversorgung ist nicht ausreichend, da die Ausnahme mit einer Übergangsregelung versehen ist und spätestens 2020 enden soll.
- 4. Der Bundesrat wiederholt daher seine Forderung aus dem Beschluss vom 30. März 2012, in der Konzessionsvergaberichtlinie ein eindeutiges Signal zu setzen und die Trinkwasserversorgung aus deren Anwendungsbereich auszunehmen.
Der Bundesrat misst der Erhaltung der bisherigen Strukturen der Trinkwasserversorgung in kommunaler Verantwortung erhebliche Bedeutung bei. Die notwendige Gewährleistung einer sicheren, qualitativ hochwertigen und gesundheitlich unbedenklichen Wasserversorgung verbietet es, dass Wasser zur freien Handelsware wird. Die Kommunen stellen im Rahmen der Daseinsvorsorge eine ortsnahe und nachhaltige Versorgung zu moderaten Preisen und in einem europaweit führenden Qualitätsstandard sicher. Sie sorgen für eine am örtlichen und regionalen Bedarf orientierte Bewirtschaftung der wertvollen Wasserressourcen. Bei einem grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr wäre dies nicht möglich. Der Bundesrat sieht im Vorschlag der Kommission zu einer Konzessionsvergaberichtlinie die Gefahr einer schleichenden Öffnung der Wasserversorgung für einen reinen Wettbewerbsmarkt.
- 5. Die Stellungnahme der Kommission vom 11. Dezember 2012 (BR-Drucksache 785/12 (PDF) ) zum Beschluss des Bundesrates vom 30. März 2012 (BR-Drucksache 874/11(B) (2)) enthält darüber hinaus auch keine Aussagen zu den weiteren Forderungen in Ziffer 14, betreffend die folgenden Bereiche:
- - Elektrizität (Bereitstellung und Betrieb fester Netze, Einspeisung von Elektrizität in diese Netze), - Gasnetze (Bereitstellung und Betrieb fester Netze, Einspeisung von Gas in diese Netze),
- - Wasserbauvorhaben sowie
- - Abwasserbeseitigung oder -behandlung.
Der Bundesrat wiederholt daher auch diesbezüglich seine Forderung, diese Bereiche vom Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags auszunehmen.
- 6. Ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen Hafendienstleistungen wie Lotsendienste, Schleppdienste und das Löschen der Ladung. Die Hafenwirtschaft befindet sich bereits in einem sehr dynamischen internationalen Wettbewerbsumfeld. Weitere Regelungen sind nicht erforderlich und würden ggf. sogar die gewachsenen, funktionierenden und im Wettbewerb stehenden Strukturen der Häfen zerstören und die Sicherheit in den Häfen gefährden, ohne zusätzliche Gestaltungsspielräume, mehr Wettbewerb oder Transparenz zu bewirken.
- 7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
- *) Erster Beschluss des Bundesrates vom 2. März 2012, Drucksache 874/11(B) . Zweiter Beschluss des Bundesrates vom 30. März 2012, Drucksache 874/11(B) (2). Stellungnahme der Kommission vom 11. Dezember 2012 zu dem Beschluss des Bundesrates vom 30. März 2012, Drucksache 785/12. Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45a Absatz 4 GO BR (jetzt: EU, In, Wi, Wo).