Punkt 51 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass zum Schutz der Trinkwasserversorgung und zur Sicherstellung eines vergleichbaren Vorgehens in Deutschland eine einheitliche und transparente Methode zur Analyse des Risikos für Spurenstoffe in Oberflächengewässern, die der Trinkwasserversorgung dienen, festgelegt werden muss.
- 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Anhörungsprozess zur Abstimmung einer solchen Methode einzuleiten, damit spätestens im Jahr 2013 diese Methode und der Umgang mit den Ergebnissen der entsprechenden Risikoabschätzung in der Oberflächengewässerverordnung oder in einer geeigneten ergänzenden Verordnung festgelegt werden kann.
- 3. Der Bundesrat stellt im Weiteren fest, dass eine analoge Regelung für Grundwasserkörper, die der Trinkwasserversorgung dienen, getroffen werden muss.
Begründung:
Mit § 7 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer wird festgelegt, dass Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, so zu bewirtschaften sind, dass der zur Aufbereitung erforderliche Aufwand gering gehalten wird.
Damit steht fest, dass die Risikovermeidung bereits an der Quelle des Schadstoffaustrags ansetzen muss, um die Gewässer zu schützen und den Aufwand für die Wasseraufbereitung gering zu halten.
Die Verordnung verzichtet allerdings auf eine konkretisierende Festlegung. Diese ist aber notwendig. Nur mit einer konkretisierenden Festlegung können ein bundesweit einheitliches Vorgehen sichergestellt und die Planungssicherheit bei Wasserversorgungsunternehmen und an die Planungssicherheit bei Gewässernutzern, die Schadstoffe in die Gewässer emittieren, gewährleistet werden. Eine konkretisierende Festlegung ist außerdem notwendig, damit die Vollzugsbehörden in den Ländern notwendige Bewirtschaftungserfordernisse nach gleichen Maßstäben gegebenenfalls auch ordnungsrechtlich durchsetzen können.
Die Grundlagen für eine solche konkretisierende Festlegung liegen vor. Außerdem werden kurzfristig allgemeine Vorgaben auf EU-Ebene erwartet.
Der notwendige Abstimmungsprozess mit den Ländern und den verschiedenen Interessengruppen einschließlich der kommunalen Versorger sollte auf dieser Basis unverzüglich eingeleitet werden, damit spätestens in 2 Jahren eine entsprechend angepasste Verordnung verabschiedet werden kann.
In gleichem Sinne und aus gleichen Gründen ist dann auch eine Anpassung der kürzlich in Kraft getretenen Grundwasserverordnung notwendig.