Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
(Oberflächengewässerverordnung - OGewV)

Punkt 51 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Begründung:

Mit § 7 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer wird festgelegt, dass Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, so zu bewirtschaften sind, dass der zur Aufbereitung erforderliche Aufwand gering gehalten wird.

Damit steht fest, dass die Risikovermeidung bereits an der Quelle des Schadstoffaustrags ansetzen muss, um die Gewässer zu schützen und den Aufwand für die Wasseraufbereitung gering zu halten.

Die Verordnung verzichtet allerdings auf eine konkretisierende Festlegung. Diese ist aber notwendig. Nur mit einer konkretisierenden Festlegung können ein bundesweit einheitliches Vorgehen sichergestellt und die Planungssicherheit bei Wasserversorgungsunternehmen und an die Planungssicherheit bei Gewässernutzern, die Schadstoffe in die Gewässer emittieren, gewährleistet werden. Eine konkretisierende Festlegung ist außerdem notwendig, damit die Vollzugsbehörden in den Ländern notwendige Bewirtschaftungserfordernisse nach gleichen Maßstäben gegebenenfalls auch ordnungsrechtlich durchsetzen können.

Die Grundlagen für eine solche konkretisierende Festlegung liegen vor. Außerdem werden kurzfristig allgemeine Vorgaben auf EU-Ebene erwartet.

Der notwendige Abstimmungsprozess mit den Ländern und den verschiedenen Interessengruppen einschließlich der kommunalen Versorger sollte auf dieser Basis unverzüglich eingeleitet werden, damit spätestens in 2 Jahren eine entsprechend angepasste Verordnung verabschiedet werden kann.

In gleichem Sinne und aus gleichen Gründen ist dann auch eine Anpassung der kürzlich in Kraft getretenen Grundwasserverordnung notwendig.