Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zu dem geplanten Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (SWIFT-Abkommen) - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -

864. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2009

A.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe der folgenden Änderungen zu fassen:

1. Zu Ziffer 4 Satz 2 - neu - und Ziffer 5 Satz 2 - neu -

Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung stellt klar, dass bereits die Regelungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (Abschnitt I Nummer 2 der Anlage zu § 9 EUZBLG) die Informations- und Mitwirkungsrechte der Länder auch auf die Vorbereitung und den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen durch die EU erstrecken, so dass das SWIFT-Abkommen den dort festgelegten Unterrichtungspflichten unterliegt.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzungsmaßgabe konkretisiert bereits in der Entschließungsbegründung angedeutete wesentliche datenschutzrechtliche Anforderungen an das geplante Abkommen, wie sie sich unter anderem aus einer Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder oder aus Forderungen der betroffenen Kreditwirtschaft ergeben. Mit der Forderung nach einer konkreten Bedrohungs- oder Gefährdungsanalyse soll die Datenübermittlung an die Vereinigten Staaten für Zwecke der Terrorismusbekämpfung im Wesentlichen an die gleichen Anforderungen geknüpft werden wie die Befugnisse deutscher Verfassungsschutzbehörden bei der Erhebung von Bankauskünften. Damit kann gleichzeitig erreicht werden, dass die in dem Abkommen angestrebten Nutzungsrechte europäischer bzw. nationaler Sicherheitsbehörden für die von US-Behörden gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis effizient ausgeübt werden können, ohne z.B. Verwertungsverboten auf Grund unzureichenden Schutzes des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu begegnen.

2. Zu Ziffer 6 bis 8 - neu -

Der Entschließung sind folgende Ziffern anzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Eine effektive Bekämpfung des internationalen Terrorismus setzt eine enge und vertrauensvolle transatlantische Zusammenarbeit voraus. Allerdings stellt dabei das unterschiedliche Datenschutzniveau in Europa und den Vereinigten Staaten von Amerika eine Herausforderung dar. Deshalb ist zu gewährleisten, dass bei der Datenübermittlung die europäischen Datenschutzgrundsätze eingehalten werden. Bei der Erarbeitung des Abkommens sind daher die ergänzenden Punkte unter Ziffer 6 bis 8 zu berücksichtigen.

3. Zu Ziffer 9 bis 11 - neu -

Der Entschließung sind folgende Ziffern anzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Ziffer 9

Die Ergänzung verweist auf die unter Konkretisierung der in Ziffer 4 des Antrags enthaltenen allgemeinen Forderung auf die durch Artikel 59 Absatz 2 GG vermittelten Mitwirkungsrechte von Deutschem Bundestag und Bundesrat. Diese Beteiligungsrechte dienen auch dem Schutz der durch das Abkommen berührten Grundrechte und dürfen nicht durch die Forderung unterlaufen werden, das geplante Abkommen aus Zeitgründen vorläufig, im Vorgriff auf diese Beteiligungsverfahren in Kraft zu setzen.

Zu Ziffer 10

Durch die Ergänzung wird die Forderung des Europäischen Parlaments unterstützt, die ihm durch den Lissabon-Vertrag eröffneten weitergehenden Mitwirkungsrechte nicht durch einen möglicherweise nur kurzzeitig vor dessen Inkrafttreten zum 1. Dezember 2009 erfolgenden Abschluss des Abkommens zu beschneiden. Die Forderung unterstreicht damit zusätzlich das Anliegen der Entschließung, die demokratische Legitimation des Abkommens zu verstärken.

Zu Ziffer 11

Vor dem Hintergrund der bisher ohne substantielle Einbindung der Gesetzgebungsorgane geführten Debatte um das SWIFT-Abkommen soll mit der Ergänzung sichergestellt werden, dass Praxiserfahrungen zum Umfang der Übermittlung von Finanzdaten an die US-Behörden, über die dadurch erzielten Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden und zur Wahrung individueller Schutzrechte unter Einbindung unabhängiger Sachverständiger bewertet werden, bevor Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen aufgenommen werden. Erst auf Grundlage einer solchen umfassenden Evaluation ist eine sachgerechte Interessensabwägung zwischen dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung und weiterer Freiheitsrechte einerseits und den für den Eingriff sprechenden Zielen der Terrorismus-Bekämpfung andererseits möglich. Angesichts der hohen Grundrechtsrelevanz dieser völkerrechtlichen Entscheidungen ist gleichzeitig eine frühestmögliche Einbindung des Bundesrates und des Deutschen Bundestages wie auch des Europäischen Parlaments bereits bei der Abfassung eines künftigen Verhandlungsmandats einzufordern.

B.