829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
A
- 1. Der federführende Agrarausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende En t s c h l i e ß u n g zu fassen:
Zu Artikel 5 (Änderung des AMG)
Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2001/82/EG sind Arzneimittel zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren zukünftig verschreibungspflichtig. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verschreibungspflicht vorsehen, wenn die Arzneimittel bestimmte Kriterien erfüllen, die von der Europäischen Kommission festgelegt werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um Arzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere, die derzeit apothekenpflichtig sind, weiterhin von der Verschreibungspflicht auszunehmen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine generelle Verschreibungspflicht für sämtliche Arzneimittel, die bei Lebensmittel liefernden Tieren angewandt werden sollen, ist fachlich nicht zu rechtfertigen. Für Präparate, die bisher nur der Apothekenpflicht unterliegen, besteht weder aus Gründen des Verbraucherschutzes, noch aus Gründen des Umwelt- oder Tierschutzes die Notwendigkeit einer tierärztlichen Verschreibung. Dies gilt in besonderem Maße für Homöopathika, die zur Anwendung bei Tieren registriert bzw. zugelassen sind.