919. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2014
Drucksache: 814/13 (PDF) und zu 814/13 (PDF) in Verbindung mit Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von Klontieren - COM (2013) 893 final
Drucksache: 815/13 (PDF) und zu 815/13 (PDF)
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, zu den Vorlagen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Verbot des Klonens für landwirtschaftliche Zwecke sowie das Verbot des Inverkehrbringens von Klontieren und Klonembryonen sowie von Lebensmitteln von Klontieren.
- 2. Zusätzlich zu den vorgesehenen Regelungen sind auch Regelungen zu treffen, die eine Kennzeichnung der Klontiere (soweit das Klonen zulässig ist) selbst, von Nachkommen geklonter Tiere und der von ihnen gewonnenen Lebensmittel vorschreiben. Darüber hinaus ist auch der Import von Klontieren und der Nachkommen geklonter Tiere für landwirtschaftliche Zwecke zu verbieten.
- 3. Zusätzlich zu den vorgesehenen Regelungen sind auch Regelungen zu treffen, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus Nachkommen von Klontieren verbieten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Lebensmittel aus den Nachkommen von Klontieren sind nicht anders zu bewerten wie die Lebensmittel aus Klontieren selbst.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auch für ein Verbot des Inverkehrbringens und des Imports von Samen und Eizellen von Klontieren einzusetzen. Für Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen sollte eine Kennzeichnungspflicht auch bei der anstehenden Novellierung des EU-Tierzuchtrechts (EU-Verordnung) berücksichtigt werden.
- 5. Auf Grund der rasant fortschreitenden Forschung und Entwicklung in der Geflügelproduktion, in der auch biotechnologische Verfahren zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit getestet werden, sollten die Regelungen auf den Geflügelbereich ausgeweitet werden.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich außerdem dafür einzusetzen, dass keine Ausnahme für Klone der genannten Tierarten, die zur Erhaltung seltener Rassen oder gefährdeter Arten oder für Sport- und Kulturereignisse gezüchtet werden, gemacht wird. Auch wenn es nicht ihr primärer Verwendungszweck ist, werden die für solche Zwecke gezüchteten Tiere schlussendlich als Lebens- oder Futtermittel verwertet. Die Tierschutzproblematik ist identisch zu den primär landwirtschaftlich genutzten Tieren und kann nicht durch ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gerechtfertigt werden. Die Erhaltung seltener Rassen kann auch anderweitig, z.B. durch Kryokonservierung von Samen und Eizellen, sichergestellt werden.
- 7. Als Rechtsinstrumente wurden von der Kommission Richtlinien gewählt. EU-Richtlinien enthalten grundsätzlich nur Mindest- bzw. Rahmenvorgaben, die in nationales Recht umzusetzen sind, da die Richtlinien im Gegensatz zu Verordnungen keine unmittelbare Wirkung entfalten. Auf Grund des Regelungsinhaltes, der überwiegend Vorgaben enthält, die erhebliche Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt haben können, sind unterschiedliche Umsetzungsniveaus innerhalb der EU nicht tolerabel. Die Regelungen sollten im Rahmen von Verordnungen direkte Verbindlichkeit in den Mitgliedstaaten erhalten.
B
- 8. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt zu BR-Drucksache 814/13 (PDF) dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
- *. G empfiehlt diese Ziffern nur zu BR-Drucksache 815/13.