891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
A
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 02 - neu - und 7a - neu - (§ 1 Absatz 4 - neu -, § 3 und § 25 Absatz 3 - neu - RennwLottG) Artikel 2 Nummer 01 - neu - und 02 - neu - (§ 5 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Vor Nummer 1 sind folgende Nummern 01 und 02 einzufügen:
"01. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet."
02. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden
- 1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
- 2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
- 3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, einschließlich der Aufbewahrungspflichten,
- 4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen zu regeln." "
- bb) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen:
"7a. In § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit umfassen." "
- aa) Vor Nummer 1 sind folgende Nummern 01 und 02 einzufügen:
- b) In Artikel 2 sind vor Nummer 1 folgende Nummern 01 und 02 einzufügen:
"01. In § 5 Satz 2 wird das Wort "deutsche" gestrichen.
02. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt."
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Abschnitt "A. Problem und Ziel" ist folgender Absatz anzufügen:
"Darüber hinaus soll den Ländern im Wege einer Öffnungsklausel ermöglicht werden, in diesem Zusammenhang notwendige ergänzende Regelungen zu Pferdewetten zu treffen. Zudem gilt es im aktuellen Prozess der Fortentwicklung des Glückspielrechts in Deutschland im Hinblick auf die Pferdewetten den Zielen des Tierzuchtrechts gerecht zu werden und möglichst eine Stärkung der Pferdezucht zu erreichen. Dieses Ziel kann mit der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Pferdewetten in einem kohärenten System des Glückspielwesens erreicht werden."
- bb) Im Abschnitt "B. Lösung" ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Gleichzeitig sind die Öffnungsklausel sowie Regelungen zur Stärkung der Pferdezucht zu schaffen."
- aa) Im Abschnitt "A. Problem und Ziel" ist folgender Absatz anzufügen:
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Abschnitt "I. Allgemeiner Teil" ist nach dem letzten Absatz folgender neuer Absatz einzufügen:
"Infolge des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags genügt es nicht, die Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes nur im Bereich der Besteuerung anzupassen. Zudem gilt es im aktuellen Prozess der Fortentwicklung des Glückspielrechts in Deutschland im Hinblick auf die Pferdewetten den Zielen des Tierzuchtrechts gerecht zu werden und möglichst eine Stärkung der Pferdezucht zu erreichen. Dieses Ziel kann mit der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Pferdewetten in einem kohärenten System des Glückspielwesens erreicht werden."
- bb) Der Abschnitt "II. Besonderer Teil" ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Unterabschnitt "Zu Artikel 1 (Rennwett- und Lotteriegesetz)" sind vor der Einzelbegründung zu Nummer 1 folgende Einzelbegründungen zu Nummer 01und Nummer 02 einzufügen:
"Zu Nummer 01 (§ 1)
Durch diese Regelung wird den Rennvereinen die Kooperation mit den ausländischen Zuchtverbänden und Rennvereinen sowie deren Totalisatoren ermöglicht. Zudem werden die Rennvereine den Buchmachern gleichgestellt, die auch bislang schon Buchmacherwetten auf ausländische Rennereignisse annehmen durften."
Zu Nummer 02 (§ 3)
Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird um die Regelung der Erlaubnisse für die Buchmacher nach § 2 Absatz 1 erweitert. Dies ermöglicht es den Ländern, auch in diesem Bereich Regelungen vorzunehmen, soweit der Verordnungsgeber auf Bundesebene von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Mit dieser Ergänzung ist es nun auch erforderlich, § 3 den Anforderungen des Artikels 80 Absatz 1 des Grundgesetzes anzupassen."
- bbb) Im Unterabschnitt "Zu Artikel 1 (Rennwett- und Lotteriegesetz)" ist nach der Einzelbegründung zu Nummer 7 folgende Einzelbegründung zu Nummer 7a einzufügen:
"Zu Nummer 7a (§ 25)
Der Bundesgesetzgeber eröffnet den Ländern Regelungsspielräume für die genannten Themenbereiche, die grundsätzlich der Zuständigkeit nach Artikel 72 des Grundgesetzes i.V.m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 17 des Grundgesetzes unterfallen.
Damit kann sichergestellt werden, dass insbesondere die grundsätzlichen Anforderungen des Spielerschutzes und der Bekämpfung von Suchtgefahren auch in den Erlaubnisverfahren für Buchmacher und Totalisatoren Eingang finden.
Gleichfalls eine Öffnung für das Landesrecht bringt die ausdrückliche Ermächtigung, das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten durch Buchmacher und Totalisatoren, die Vermittlung von Pferdewetten in das Ausland und über das Internet, die Werbung für öffentliche Glücksspiele, das Sozialkonzept und die Aufklärungspflichten der Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu regeln."
- ccc) Im Unterabschnitt "Zu Artikel 2 (Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)" sind vor der Einzelbegründung zu Nummer 1 folgende Einzelbegründungen zu Nummer 01 und 02 einzufügen:
"Zu Nummer 01 (§ 5)
Diese Änderung korrespondiert mit der Änderung in Artikel 1 Nummer 01 (neuer § 1 Absatz 4 Rennwett- und Lotteriegesetz) und ermöglicht den Rennvereinen die Kooperation mit den ausländischen Zuchtverbänden und Rennvereinen sowie deren Totalisatoren.
Zu Nummer 02 (§ 8)
Die Ergänzung stellt sicher, dass die entsprechenden Bekanntmachungen bundesweit leicht verfügbar sowie einheitlich nach aktuellen Standards des e-governments erfolgen."
- aaa) Im Unterabschnitt "Zu Artikel 1 (Rennwett- und Lotteriegesetz)" sind vor der Einzelbegründung zu Nummer 1 folgende Einzelbegründungen zu Nummer 01und Nummer 02 einzufügen:
- aa) Im Abschnitt "I. Allgemeiner Teil" ist nach dem letzten Absatz folgender neuer Absatz einzufügen:
Begründung nur für das Plenum:
Die Änderung ist erforderlich, um bei der Fortentwicklung des Glücksspielrechts im Hinblick auf die Pferdewetten den Zielen des Tierzuchtrechts gerecht zu werden und möglichst eine Stärkung der Pferdezucht zu erreichen.
2. Zu Artikel 2a - neu - (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 FAG)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,3956), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer," durch die Wörter "der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer," ersetzt."
Folgeänderungen:
- a) In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu Artikel 2 folgende Angabe einzufügen:
"Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2a"
- b) In der Begründung ist in Abschnitt "II. Besonderer Teil" vor dem Unterabschnitt "Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)" folgender Unterabschnitt "Zu Artikel 2a" einzufügen:
"Zu Artikel 2a (Finanzausgleichsgesetz) (§ 7)
Aufgrund der Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes sollen künftig alle Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter, an denen sich ein Inländer beteiligt, besteuert werden und nicht nur die bisher im Inland veranstalteten Oddset Wetten.
Da die Steuer ergänzend zu der bisherigen Rennwett- und Lotteriesteuer im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden soll, ist eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vorzunehmen."
Begründung nur für das Plenum:
Nach der vorgesehenen Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Artikel 1 des Gesetzentwurfs zur Besteuerung von Sportwetten) sollen künftig alle Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter, an denen sich ein Inländer beteiligt, besteuert werden und nicht nur die bisher im Inland veranstalteten Oddset Wetten.
Da die Steuer ergänzend zu der bisherigen Rennwett- und Lotteriesteuer im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden sollte, ist eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vorzunehmen.
B
- 3. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, Herrn Staatsminister Rainer Robra (Sachsen-Anhalt) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen zu bestellen.