Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten - Antrag des Landes Sachsen-Anhalt -

891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

A

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 02 - neu - und 7a - neu - (§ 1 Absatz 4 - neu -, § 3 und § 25 Absatz 3 - neu - RennwLottG) Artikel 2 Nummer 01 - neu - und 02 - neu - (§ 5 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)

Folgeänderungen:

Begründung nur für das Plenum:

Die Änderung ist erforderlich, um bei der Fortentwicklung des Glücksspielrechts im Hinblick auf die Pferdewetten den Zielen des Tierzuchtrechts gerecht zu werden und möglichst eine Stärkung der Pferdezucht zu erreichen.

2. Zu Artikel 2a - neu - (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 FAG)

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,3956), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer," durch die Wörter "der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer," ersetzt."

Folgeänderungen:

Begründung nur für das Plenum:

Nach der vorgesehenen Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Artikel 1 des Gesetzentwurfs zur Besteuerung von Sportwetten) sollen künftig alle Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter, an denen sich ein Inländer beteiligt, besteuert werden und nicht nur die bisher im Inland veranstalteten Oddset Wetten.

Da die Steuer ergänzend zu der bisherigen Rennwett- und Lotteriesteuer im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden sollte, ist eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vorzunehmen.

B