Punkt 44 der 857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu § 2
- § 2 ist zu streichen.
Begründung
Die Festlegung von Mindestgrößen für Zuchtpopulationen in gleicher Höhe über alle Tierarten und Rassen hinweg widerspricht der Zielstellung, die der Neuordnung des Tierzuchtrechtes zu Grunde liegt. Ziel ist eine Liberalisierung und Übertragung der züchterischen und organisatorischen Verantwortung auf die Zuchtorganisationen.
Für die festgelegte Größenordnung von mindestens 10 männlichen und 200 weiblichen Tieren gibt es keine wissenschaftliche Begründung.
Die Einführung von Mindestpopulationsgrößen greift in den Wettbewerb zwischen den Zuchtorganisationen ein. Zusätzlich führt es zu einer Diskriminierung deutscher Zuchtorganisationen gegenüber ausländischen Zuchtorganisationen, in denen es keine Regelungen zu Mindestumfängen gibt.
Eine Verbesserung der züchterischen Betreuung wird durch die Festlegung von Mindestpopulationsgrößen nicht erreicht.
Die Einführung von Populationsgrenzen widerspricht der Zielsetzung gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 TierZG zur Erhaltung der genetischen Vielfalt, da kleine Rassengruppen auf Grund des hohen bürokratischen Aufwandes keine züchterische Betreuung mehr erfahren werden.
Ungeklärt bleibt, wie mit bereits nach nationalen und EU-Recht eingetragenen Zuchttieren und deren Nachkommen, die den Mindestumfang nicht erreichen, zu verfahren ist.
Mit der Festlegung qualitativer Anforderungen an die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person nach § 1 sowie aller weiteren Regelungen nach §§ 3 bis 9 der Verordnung wird in ausreichendem Maße den qualitativen Ansprüchen an die Arbeit von Zuchtorganisationen Rechnung getragen.