"Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
"Der Bundesrat begrüßt die Weiterentwicklung und Harmonisierung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an den internationalen Transport von Wirbeltieren zu kommerziellen Zwecken auf der Ebene des Europarats.
Nach Auffassung des Bundesrates sind die bisherigen Regelungen zu den Fahrt- und Ruhezeiten beim Transport von Schlachttieren nicht ausreichend, um den Schutz der Tiere zu verbessern. Der Bundesrat bekräftigt daher seinen Beschluss vom 7. November 2003 ( BR-Drs. 661/03(B) ), wonach insbesondere für Schlachttiertransporte eine EU-weite Begrenzung auf maximal 8 Stunden festgeschrieben werden sollte.
"Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine frühzeitige Beteiligung der Länder bei der Vorbereitung und Durchführung multilateraler Konsultationen nach Artikel 31 des Übereinkommens sowie bei der Vorbereitung und Verabschiedung technischer Protokolle sowie von Verhaltenscodizes nach Artikel 34 des Übereinkommens.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
"Der Bundesrat hält eine Weiterentwicklung und Harmonisierung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zum Transport von Wirbeltieren auf der Ebene der EU und des Europarates für dringend erforderlich. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass nur so ein effektiver Schutz der Tiere bei grenzüberschreitenden Transporten von Tieren erreicht werden kann.
Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, Schlachttiere über weite Strecken länger als 8 Stunden zu transportieren, so dass derartige Transporte unter ethischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen sind.
"Das revidierte Übereinkommen enthält als Rahmenregelung lediglich Eckwerte zur Regelung des Tierschutzes bei internationalen Tiertransporten. Die Ausgestaltung der Details soll im Ausschussverfahren über technische Protokolle und Verhaltenscodizes erfolgen. Dies macht eine frühzeitige Beteiligung der Länder durch die Bundesregierung im Ausschussverfahren erforderlich, um in die Beratungen die Erfahrungen des Vollzugs einbeziehen zu können.