Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung

Punkt 23 der 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005

Die Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 11 (Änderung der Geflügelpest-Verordnung)

In Artikel 11 Nr. 3 wird § 8c Abs. 4 wie folgt gefasst:

(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere

Folgeänderung::

In Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist § 22 Abs. 2 Nr. 14c wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Ergänzung des Absatzes 4 dient der Präzisierung der Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Influenza-A-Viren des Subtyps H5 und H7 von Wildgeflügel auf Hausgeflügel. Die Regelung trägt zudem den Biosicherheitsvorschriften der Kommission nach der Entscheidung 2005/734/EG vom 19. Oktober 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 274 S. 105) Rechnung.