Punkt 23 der 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Die Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung wird wie folgt geändert:
Zu Artikel 11 (Änderung der Geflügelpest-Verordnung)
In Artikel 11 Nr. 3 wird § 8c Abs. 4 wie folgt gefasst:
(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere
- 1. nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind, und
- 2. nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden."
Folgeänderung::
In Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist § 22 Abs. 2 Nr. 14c wie folgt zu fassen:
- 14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen gefüttert wird und nicht mit dem dort genannten Oberflächenwasser getränkt wird,
Begründung
Die Ergänzung des Absatzes 4 dient der Präzisierung der Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Influenza-A-Viren des Subtyps H5 und H7 von Wildgeflügel auf Hausgeflügel. Die Regelung trägt zudem den Biosicherheitsvorschriften der Kommission nach der Entscheidung 2005/734/EG vom 19. Oktober 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 274 S. 105) Rechnung.