Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderung und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
A Änderung
Zu Artikel 1 Nr. 1 - neu - (§ 1 Abs. 5 Satz 2 GeflAufstV), Nr. 2 - neu - ( § 9 Satz 2 GeflAufstV), Nr. 3 - neu - (Anlage (zu § 1 Abs. 5 Satz 4) GeflAufstV)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "monatlich" durch das Wort "vierteljährlich" ersetzt.
- 2. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft."
- 3. In der Anlage wird in Spalte 1 Zeile 3 die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt."
Begründung
Zu Nummer 1:
Derzeit ist bei Enten und Gänsen über die Ausscheidungshäufigkeit, Ausscheidungsdauer und ausgeschiedene Virusmenge nach einer aviären Influenza-Infektion mit den Subtypen H5 und H7 wenig bekannt. Die Wahrscheinlichkeit, mit einer monatlichen virologischen Untersuchung von klinisch unauffälligen Gänsen und Enten auf H5 und H7 eine eventuelle Erregereinschleppung festzustellen, ist äußerst gering. Auch die regelmäßige monatliche Untersuchungsfrequenz führt zu keiner größeren Sicherheit, belastet aber die Tierhalter in hohem finanziellem Maß.
Nach § 8 der Geflügelpestverordnung sind erhöhte Verluste in einem Geflügelbestand durch eine virologische Untersuchung auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 abzuklären. Durch die in § 8c vorgeschriebenen serologischen Kontrolluntersuchungen von Freilandhaltungen in den kritischen Zeiträumen vom 15. März bis 31. Mai und 15. Oktober bis 15. Dezember jeden Jahres existieren bereits Kontrolluntersuchungen, mit denen ein eventueller Erregereintrag festgestellt werden kann.
Aus tierseuchenrechtlicher Sicht ist daher vertretbar, die Untersuchungsfrequenz auf einen vierteljährlichen Turnus zu reduzieren.
Zu Nummer 2:
Eine Verlängerung der Geflügel-Aufstallungsverordnung wird auf Grund der aktuellen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes als notwendig angesehen. Wegen ihrer gravierenden Auswirkungen ist sie als Dauerrecht jedoch nicht geeignet und muss daher regelmäßig auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Als nächster Überprüfungstermin bietet sich das Jahresende 2006 an, weil dann der Herbstvogelzug abgeschlossen ist und in die Auswertung einbezogen werden kann. Zudem liegen bis dahin umfangreiche Daten aus dem Wildvogelmonitoring vor.
Die Befristung auf den 28. Februar 2007 trägt außerdem den zeitlichen Abläufen im Rechtsetzungsverfahren Rechnung, um - sofern erforderlich - eine Anschlussregelung erlassen zu können.
Zu Nummer 3:
In der vorliegenden Fassung gibt es für Bestände mit zehn Gänsen und Enten keine Regelung zur Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels.
In Spalte 1 Zeile 3 ist jedoch gemeint, dass in Beständen mit bis zu zehn Enten oder Gänsen mindestens ein Sentineltier eingestallt werden muss, da die nächste Abstufung für Bestände ab elf Gänse und Enten gilt.
B Entschließung
Der Bundesrat hält die Befristung der Regelungen zur Aufstallung des Geflügels bis Ende Februar 2007 für erforderlich, da dann, sofern die epidemiologische Situation keine anderen Maßnahmen erfordert, das grundsätzliche Aufstallungsgebot aufgehoben werden sollte.
An dessen Stelle sollten dann ggf. Gebiete mit einem höheren Risiko in Anlehnung an die derzeitigen Risikokriterien durch die Länder definiert werden, in denen die Freilandhaltung nur unter Einhaltung besonderer Biosicherheitsmaßnahmen zulässig ist.
Die darin befindlichen Geflügelbestände sind serologisch, entsprechend der jetzigen Regelung in § 8c der Geflügelpestverordnung, zu untersuchen. Sofern erforderlich, sollte die zuständige Behörde weitere Untersuchungen anordnen können. Zusätzlich sind in Enten- und Gänsebeständen Sentineltiere1 nach den geltenden Vorgaben gemeinsam zu halten. Jedes verendete Sentineltier ist auf Geflügelpest zu untersuchen, zusätzlich sind die Sentineltiere am Ende der Weideperiode auf Geflügelpest zu untersuchen.
Parallel hierzu ist ein ebenfalls risikoorientiertes Wildgeflügelmonitoring durchzuführen.
Die Restriktionen für die Vermarktung sind aufzuheben.
Ferner sollten die dauerhaft notwendigen Regelungen der bestehenden Eilverordnungen mittelfristig in die Geflügelpestverordnung übernommen werden.
1 Indikatortiere