Punkt 52 der 853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008
Zu § 2
In § 2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet werden, die abweichend von Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über einen Zulassungsnachweis verfügen.
Begründung
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten für Straßentransportmittel, die Beförderungen über 8 Stunden Dauer durchführen, hohe Auflagen: etwa die Zulassungspflicht, die Ausstattung mit Datenschreiber, Navigations- und Temperaturüberwachungssystem.
Für innerstaatliche Beförderungen bis zu 12 Stunden Dauer können die Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Ausnahmen hiervon zulassen, damit der letzte Bestimmungsort eines Transportes erreicht werden kann.
Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Ausnahmeregelung befreit diese Transportfahrzeuge von der Pflicht, mit einem Temperaturüberwachungs- und Navigationssystem ausgestattet zu sein. Zwar sind die allgemeinen Anforderungen an einen tierschutzgerechten Transport einzuhalten, insbesondere hinsichtlich Temperatur, Lüftung und Dauer, jedoch lassen sich diese nicht kontrollieren, wenn sie nicht während des Transportes dokumentiert werden.
Hierbei ist die mangelnde Kontrollmöglichkeit der Temperaturparameter für das Wohlbefinden der Tiere noch gravierender als die mangelnde Kontrollmöglichkeit der Transportdauer.
Die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist grundsätzlich unterstützenswert, jedoch muss gerade dann die Einhaltung der Ausnahmeregelung kontrolliert werden können.