- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 9. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/6828 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Drucksache 016/6309 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
- 1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
- 2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
- 3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
- 4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
- 5. auf Grund der Kontrollen erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist, und
- 6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.""
- 2. Artikel 1 Nr. 3 wird gestrichen.
Fristablauf: 30.11.07
Erster Durchgang: Drucksache. 289/07 (PDF)