Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Haltung von Tieren an wechselnden Orten
(Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Haltung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)

Bundeskanzleramt Berlin, den 18. Oktober 2007
Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus

Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Haltung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 durch das Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...) neugefasst worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Datenerhebung

§ 4 Datenverwendung

§ 5 Löschung

§ 6 Inkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Allgemeiner Teil

Der Bundesrat hat in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober 2003 die Entschließung zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters gefasst (Bundesrats-Drs. 595/03(B) HTML PDF ). Darin hat er die Bundesregierung u.a. aufgefordert dem Bundesrat unverzüglich eine Rechtsverordnung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes zur zentralen Erfassung von mobilen Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltungen zuzuleiten.

Mit dieser Rechtsverordnung wird dem Anliegen des Bundesrates teilweise Rechnung getragen.

Ziel dieser Verordnung ist, den Vollzug durch die zuständigen Behörden der Länder zu erleichtern.

Den für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden der Länder ist gegenwärtig vielfach nicht bekannt, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes erteilt wurde, ob nachträglich Auflagen angeordnet wurden und welche Ergebnisse vorangehende Kontrollen hatten.

Die in der Praxis vielfach als Auflage angeordnete Führung eines Tierbestandsbuchs hat sich als nicht wirkungsvoll erwiesen; Tierbestandsbücher sind nach Auskunft der Länder vielfach bei Kontrollen nicht vorhanden oder unvollständig.

Die Verordnung sieht die Erhebung von bestimmten Daten vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes sowie anlässlich von Kontrollen der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d Tierschutzgesetz genannten Betriebe vor.

Außerdem werden diese Daten in allen Behörden im automatisierten Verfahren verwendet, so dass eine schnelle Datenübermittlung erfolgen kann.

Besonderer Teil

Zu § 1

Die Zirkusregister werden bei den jeweils zuständigen Behörden für ihren jeweiligen Bereich geführt. Ziel ist die Erleichterung der Kontrolltätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes für die zuständigen Behörden, wenn Tiere an wechselnden Orten zur Schau gestellt oder für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Aus den Ländern wird hierbei seit Jahren über Probleme bei der Überwachung berichtet. Die kontrollierenden Behörden berichten, dass sie teilweise keine Kenntnis darüber erlangen können, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes erteilt wurden. Wenn als Auflage das Mitführen des Erlaubnisbescheids oder eines Tierbestandsbuchs angeordnet war, konnten diese mitunter bei den Kontrollen nicht vorgelegt werden oder die Tierbestandsbücher waren unvollständig.

Ausgenommen von der Datenerhebung sind nicht gewerbsmäßige Betriebe. Diese unterliegen zwar nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes auch der Kontrolle der zuständigen Behörden, jedoch spielen diese bei den in der Praxis bestehenden Vollzugsproblemen keine Rolle.

Zu § 2

Die in § 2 bestimmten Begriffe werden in der weiteren Verordnung verwandt und dienen der Vereinfachung und Klarstellung.

Zu § 3

In das Zirkusregister werden nach Absatz 1 zunächst Daten zu der Person, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes beantragt, aufgenommen.

Denn das Zirkusregister soll die Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes erleichtern. Anknüpfungspunkt für die Kontrolle ist nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zwar der Betrieb und nicht der Adressat der Erlaubnis, so dass es nahe liegen würde, das Ziel des Zirkusregisters in der Kontrolle des Betriebsinhabers zu erblicken. Der Inhaber des Zirkusbetriebs und der Adressat der Erlaubnis müssen jedoch nicht dieselbe Person sein. Weiter ist nicht selten der Adressat der Erlaubnis nicht zugleich die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz bei der Beantragung der Erlaubnis zu benennende verantwortliche Person. Ist der Adressat der Erlaubnis nicht der Zirkusinhaber, so kann es vorkommen, dass der Erlaubnisinhaber mit den Tieren von Zirkusunternehmen zu Zirkusunternehmen wechselt (z.B. Engagementnummern). Letzterer stellt in der Regel einen eigenen Betrieb dar, der mit einer Gastnummer in einem Zirkusbetrieb auftritt.

Ziel der Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes ist die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Der Inhaber der Erlaubnis ist daher auch Adressat von etwaigen Rücknahmen, Widerrufen, nachträglich angeordneten Nebenbestimmungen oder Maßnahmen des Verwaltungszwangs. Daher muss ein Zirkusregister in erster Linie den Adressaten der Erlaubnis erfassen.

Zusätzlich zu den Angaben zum Adressaten der Erlaubnis ist die Angabe des Betriebsnamens erforderlich. Die zuständigen Behörden erlangen auf unterschiedliche Weise - z.B. über Anzeige des Ortswechsels nach § 16 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes oder auch durch Plakate - Kenntnis davon dass sich ein Betrieb mit der Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhält. Der Name des Betriebs oder des Betriebsinhabers ist daher vielfach der Ausgangspunkt zur Ermittlung des Adressaten der Erlaubnis und daher auch der Engagementnummern. Als Grundlage für die Kontrolltätigkeit sind die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten erforderlich, d.h. zur Erlaubnis:

Absatz 2 regelt, welche Daten die kontrollierende Behörde zu erheben hat. Um Verbesserungen für den Vollzug bei der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen in Zirkussen zu erreichen, ist für die zuständigen Behörden von Bedeutung festzuhalten, wie viele Tiere einer Art von einem Antragsteller gehalten werden. Dies erleichtert bei zukünftigen Kontrollen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes den zuständigen Behörden die Arbeit, da abgeglichen werden kann in welchem Umfang sich der Tierbestand verändert hat und ob Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d Tierschutzgesetz eingehalten werden.

Zu § 4

Der Absatz 1 regelt, dass die erteilenden und kontrollierenden Behörden die nach § 3 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten im automatisierten Verfahren speichern. Ferner wird geregelt, welche zusätzlichen Daten von den Behörden gespeichert werden müssen.

Erforderlich sind danach folgende weitere Angaben:

Der Absatz 2 regelt die Datenübermittlung der Behörde, die die Daten speichert, an eine andere Behörde, die die Daten zur Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes benötigt. Da die Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren erfolgen kann ist eine schnelle Datenübermittlung gewährleistet. Es steht den Ländern frei, im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln, dass alle Behörden die Daten auf einem zentralen Server speichern.

Allerdings ist die Nutzungsberechtigung wegen Nr. 3 der Anlage zu § 9 Bundesdatenschutzgesetz einzuschränken. Für das Zirkusregister ist sicherzustellen, dass bei der Datennutzung immer ausschließlich die Daten über den Betrieb einzusehen sind, die die empfangende Behörde benötigt um ihrer Kontrollaufgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes nachzukommen.

Gemäß Absatz 3 muss sich die Notwendigkeit des Datenzugriffs aus den Akten der Daten empfangenden Behörde ergeben.

Der Absatz 4 soll sicherstellen, dass die im jeweiligen Zirkusregister gespeicherten Daten vollständig und richtig sind.

Der Absatz 5 räumt den Erlaubnisinhabern einen Anspruch auf Auskunft bezüglich der ihre Erlaubnis betreffenden im Register gespeicherten Daten ein.

Zu § 5

Die Grunddaten über den Betrieb werden im Register für die Dauer der Tätigkeit grundsätzlich nicht gelöscht. Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes eingestellt so sind die dort gespeicherten Angaben nach einem Jahr zu löschen. Ein Jahr nach unanfechtbarer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d sind sämtliche dazu im Register gespeicherten Angaben zu löschen.

In Anlehnung an Nr. 12.2.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes sind die Angaben gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 7 über durchgeführte Kontrollen fünf Jahre nach der Kontrolle zu löschen.

Zu § 6

§ 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.