Punkt 83 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 TierSchNutztV)
In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Beleuchtung von Haltungseinrichtungen gilt Folgendes:
- 1. Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 Nummer 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist. Während der Hellphase darf die Beleuchtungsstärke von 20 Lux nicht unterschritten werden. Die Hellphase muss ununterbrochen mindestens 12 Stunden betragen.
- 2. Eine zeitweise Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig. Vor der Einschränkung der Beleuchtungsstärke bzw. vor der vorübergehenden wesentlichen Einschränkung des Einfalles des natürliche Lichtes ist zu prüfen, ob die Einschränkung durch sofortige Managementmaßnahmen wie das Anbieten von Beschäftigungsmaterial und eine Verringerung der Besatzdichte oder für spätere Legeperioden durch den Kauf von Junghennen aus Linien, die als weniger aggressiv gelten, vermieden werden kann. Die tierärztliche Indikation, die Dauer der Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder des Einfalles des natürlichen Lichtes sowie die Managementmaßnahmen sind aufzuzeichnen und ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." '
Begründung:
Angaben zur Mindestlichtstärke - außerhalb der Dunkelphase - fehlen bislang für Legehennen. Für Masthühner sieht die nationale Verordnung 20 Lux vor, ebenso die Empfehlungen des Europarates in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso für Legehennen keine vergleichbare Regelung existiert, weshalb sie grundsätzlich auch bei einer geringeren Lichtstärke gehalten werden dürfen. Soweit bei einer höheren Beleuchtungsintensität gesundheitliche Gefährdungen, z.B. durch eine erhöhte Kannibalismusrate befürchtet werden, sind geeignete Maßnahmen zur Abstellung einer solchen Gefahr zu treffen (z.B. Verringerung der Besatzdichte, Schaffung von Ausweichmöglichkeiten, Anbieten von Beschäftigungsmaterial etc.). Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verlängerung der Dunkelphase ist die Mindestdauer der Hellphase anzugeben.
Es bedarf einer Einschränkung, dass vor Feststellung der tierärztlichen Indikation zu prüfen ist, ob andere Maßnahmen wie z.B. Managementmaßnahmen wie eine Verringerung der Besatzdichte, Anbieten von Beschäftigungsmaterial, Kauf von Junghennen aus "ruhigen" Zuchtlinien etc. ergriffen wurden und keinen Erfolg zeitigten, die Verringerung der Beleuchtungsstärke also aktuell unerlässlich für die Nutzung ist.