Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 83 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 TierSchNutztV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Für die Beleuchtung von Haltungseinrichtungen gilt Folgendes:

Begründung:

Angaben zur Mindestlichtstärke - außerhalb der Dunkelphase - fehlen bislang für Legehennen. Für Masthühner sieht die nationale Verordnung 20 Lux vor, ebenso die Empfehlungen des Europarates in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso für Legehennen keine vergleichbare Regelung existiert, weshalb sie grundsätzlich auch bei einer geringeren Lichtstärke gehalten werden dürfen. Soweit bei einer höheren Beleuchtungsintensität gesundheitliche Gefährdungen, z.B. durch eine erhöhte Kannibalismusrate befürchtet werden, sind geeignete Maßnahmen zur Abstellung einer solchen Gefahr zu treffen (z.B. Verringerung der Besatzdichte, Schaffung von Ausweichmöglichkeiten, Anbieten von Beschäftigungsmaterial etc.). Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verlängerung der Dunkelphase ist die Mindestdauer der Hellphase anzugeben.

Es bedarf einer Einschränkung, dass vor Feststellung der tierärztlichen Indikation zu prüfen ist, ob andere Maßnahmen wie z.B. Managementmaßnahmen wie eine Verringerung der Besatzdichte, Anbieten von Beschäftigungsmaterial, Kauf von Junghennen aus "ruhigen" Zuchtlinien etc. ergriffen wurden und keinen Erfolg zeitigten, die Verringerung der Beleuchtungsstärke also aktuell unerlässlich für die Nutzung ist.