A. Problem und Ziel
Mit der Änderung der MKS-Verordnung werden Schutzmaßnahmen eingeführt, die es insbesondere im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Schlachthof, während des Transports und an Grenzkontrollstellen der jeweils zuständigen Behörde ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden.
Zudem erfolgt eine Anpassung der Anforderungen an Laboratorien und vergleichbare Einrichtungen, die mit dem MKS-Virus arbeiten. Um die Milch-Güteverordnung auch im Seuchenfall weiter anwenden zu können, wird zur Klarstellung eine entsprechende Ausnahmeregelung eingefügt.
Die Änderungen der Verordnung haben sich im Rahmen von MKSTierseuchenübungen als notwendig erwiesen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Änderung der MKS-Verordnung ergeben sich grundsätzlich für die betroffene Wirtschaft (Halter von Wiederkäuern) Kosten für Ausschlussuntersuchungen, die einzuleiten sind, soweit bestimmte Frühwarnkriterien erfüllt sind. Für eine Untersuchung fallen Kosten in Höhe von etwa 69 Euro an.
Des Weiteren entstehen Kosten aufgrund der Probeentnahme durch den Tierarzt, die sich in Abhängigkeit von der Anzahl der zu untersuchenden Tiere allerdings pro Tier reduziert.
Für den Fall, dass in einer Schlachtstätte die Tötung und unschädliche Beseitigung nicht für MKS empfängliche Tierarten angeordnet wird, würden sich weitere Kosten ergeben. In Frage kommen hier insoweit primär Equiden, deren Fleisch dann nicht vermarktet werden könnte, da es unschädlich beseitigt werden müsste. Unterstellt man, dass sich bei einem MKS-Ausbruch in der betroffenen Schlachtstätte ein Pferd befinden würde, das statt geschlachtet getötet und unschädlich beseitigt werden müsste, würde sich ein Verlust von etwa 1600 Euro (angenommenes Schlachtgewicht von 400 kg und 4 Euro Erlös/kg Schlachtgewicht) ergeben.
Außerdem wird für den betroffenen Betrieb im Falle der Notimpfung eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde eingefügt (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c). Diese Mitteilung kann elektronisch erfolgen. Der Zeitaufwand dürfte sich im Hinblick auf die Zusammenstellung der Unterlagen sehr unterschiedlich gestalten, da er abhängig ist von der Größe des Bestandes. Im Mittel wird von einem Aufwand von etwa 30 Minuten pro Bestand ausgegangen. Wenn also z.B. die empfänglichen Tiere in 2.000 Beständen geimpft werden, würden Kosten von etwa 19.300 Euro entstehen (30 Minuten x durchschnittlicher Stundensatz von 19,30 Euro x 2.000).
Schließlich entstehen der Wirtschaft Kosten für den Fall, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. nach § 10 Absatz 6a, Absatz 10 oder 11 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 4). Unterstellt man für die Erstellung einer Ausnahmegenehmigung einen Zeitaufwand von 10 Minuten, ergeben sich bei einem Stundensatz für den gehobenen Dienst von 35,10 Euro Kosten von 5,85 Euro.
Der Verordnungsentwurf begründet einen Anwendungsfall der One in, One out-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Eine Kompensation dieses Erfüllungsaufwandes kann innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens nicht realisiert werden. Die Belastung wird aber über Entlastungen kompensiert, die mit der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts erzielt werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Der Verwaltung entstehen vor dem Hintergrund der kostendeckenden Gebührenerhebung (z.B. für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen) keine Kosten.
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 11. Mai 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
Vom .... 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 5 Buchstaben b und d, Nummer 8 Buchstabe a und c, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 14, Nummer 15, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 25, davon Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 13 auch in Verbindung mit Nummer 23, sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), die zuletzt durch Artikel 382 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:
"Früherkennung 2a".
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Früherkennung
Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern
- 1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen,
- 2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder
- 3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen."
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere empfänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Zählung ".
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so behandelt werden, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "empfänglicher Arten" die Wörter ", vorbehaltlich des Buchstaben d," eingefügt.
- bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG,".
- b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
"cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird und".
- bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und".
- aa) Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) sichergestellt ist, dass die Milch
- aa) in flüssigkeitsfesten Behältnissen transportiert wird, die
- aaa) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und
- bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern,
- bb) auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und cc) mit Fahrzeugen transportiert wird,
- aaa) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
- bbb) die nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und
- ccc) die nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt oder vor der Nutzung in einem anderen Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden;".
- aa) in flüssigkeitsfesten Behältnissen transportiert wird, die
- "c) sichergestellt ist, dass die Milch
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:
(6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch
- a) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert worden sind, und
- b) nach der Untersuchung unverzüglich unschädlich beseitigt wird."
- d) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:
- (10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern
- 1. das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 853/2004 gekennzeichnet ist und
- 2. sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die
- a) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder
- b) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist.
- (11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern
- 1. das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und
- 2. sichergestellt ist, dass das Fleisch
- a) von sonstigem Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,
- b) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt und zu einem Fleischerzeugnis verarbeitet wird und
- c) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird."
- (10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Beobachtungsgebiet
- 1. das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten, vorbehaltlich der Nummer 3, aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,
- 2. die künstliche Besamung von und den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten,
- 3. das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG beschränken oder verbieten."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
- aa) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die aus Gebieten stammen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind, und die zur sofortigen Schlachtung in eine im Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass
- a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden,
- b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und
- c) die Reinigung und Desinfektion in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Abs. 4" durch die Wörter "Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a" ersetzt.
9. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe "Richtlinie 2003/85/EG" die Wörter "oder eine virologische Untersuchung" eingefügt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der Tierhalter
- a) für die Dauer der Anordnung bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat,
- b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben "I.MKS" als geimpft zu kennzeichnen hat, ausgenommen Rinder, bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung eine Kennzeichnung nicht möglich ist, und
- c) die Impfung unverzüglich nach deren Durchführung der zuständigen Behörde unter Angabe
- aa) der Registriernummer des Betriebes,
- bb) des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes sowie der Chargennummer des Impfstoffes und cc) der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere mitzuteilen hat.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum Zwecke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Angaben zu dem verwendeten Impfstoff sowie der Chargennummer des Impfstoffes mitgeteilt werden."
- b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung
- 1. nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt werden und
- 2. nur, soweit für die Tiere, bei denen die Suppressivimpfung durchgeführt werden soll, die Tötung angeordnet worden ist.
Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass vor der Tötung Proben nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG zum Zwecke der serologischen Untersuchung entnommen werden."
11. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und".
- b) In Nummer 3 werden die Wörter "nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EWG/EG" durch die Wörter "mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004" ersetzt.
12. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt:
"4. die Desinfektion von Einstreu und Dung nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 3 der Richtlinie 2003/85/EG,
5. für Betriebe,
- a) aus denen oder in die die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden sein kann oder
- b) die in einem von der zuständigen Behörde nach Absatz 1b festzulegenden Gebiet mit einem Radius von mindestens einem Kilometer um die Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle gelegen sind, die behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen".
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Falle des Transports lebenden Viehs in Flugzeugen die Reinigung, die Desinfektion und, soweit erforderlich, die Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen."
- aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt:
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
- (1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
- 1. Tiere weder in die noch aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle und
- 2. Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände nur nach Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
- (1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten."
- (1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
- c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entsprechend."
13. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "MKS-Virus" durch die Wörter "Virus der Maul- und Klauenseuche" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul-und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,".
- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen."
14. In § 33a Absatz 1 werden die Wörter "MKS-Virus" durch die Wörter "lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche" ersetzt.
15. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern " jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4," die Wörter " nach § 10 Absatz 10 oder 11" eingefügt.
- b) In Nummer 17 werden nach der Angabe " § 11 Absatz 2a" die Wörter "oder Absatz 5" eingefügt.
- c) In Nummer 20 werden die Wörter "oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 " durch die Wörter ", § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Änderung der Maul- und Klauenseuche-Verordnung werden Schutzmaßnahmen eingeführt, die es insbesondere im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Schlachthof, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen der jeweils zuständigen Behörde ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden.
Zudem erfolgt eine Anpassung der Anforderungen an Laboratorien und vergleichbare Einrichtungen, die mit dem MKS-Virus arbeiten. Um die Milch-Güteverordnung auch im Seuchenfall weiter anwenden zu können, wird zur Klarstellung eine entsprechende Ausnahmeregelung eingefügt.
Die Änderungen der Verordnung haben sich im Rahmen von MKS-Tierseuchenübungen als notwendig erwiesen.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Grundsätzlich ergeben sich für die betroffene Wirtschaft (Halter von Wiederkäuern) Kosten für Ausschlussuntersuchungen, die einzuleiten sind, soweit bestimmte Frühwarnkriterien erfüllt sind. Für eine Untersuchung fallen Kosten in Höhe von etwa 69 Euro an, die sich in Abhängigkeit von der Anzahl der zu untersuchenden Tiere pro Tier reduziert (Probeentnahme durch den Tierarzt (bei einem einzelnen Rind in Abhängigkeit von der Probe zwischen 4,58 Euro und 5,72 Euro; bei einer Reihenentnahme 3,44 Euro je Tier; weiter fällt eine Bestandsgebühr von 28,63 Euro in Beständen von bis zu 20 Tieren an, bei mehr als 20 Rindern 1,44 Euro je weiteres Rind; Versand der Probe etwa 5 Euro; Untersuchung und Befundung durch die Untersuchungseinrichtung etwa 30 Euro).
Für den Fall, dass in einer Schlachtstätte die Tötung und unschädliche Beseitigung nicht für MKS empfängliche Tierarten angeordnet wird, um eine indirekte Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, fallen weitere Kosten an. In Frage kommen hier insoweit nur Equiden, deren Fleisch dann nicht vermarktet werden könnte, da es unschädlich beseitigt werden müsste. 2014 wurden in Deutschland 8526 Pferde inländischer Herkunft und 166 Pferde ausländischer Herkunft, insgesamt also 8692 Pferde, geschlachtet.
Unterstellt man, dass sich bei einem MKS-Ausbruch in der betroffenen Schlachtstätte ein Pferd befinden würde, das statt geschlachtet getötet und unschädlich beseitigt werden müsste, würde sich ein Verlust von etwa 1600 Euro (angenommenes Schlachtgewicht von 400 kg und 4 Euro Erlös/kg Schlachtgewicht) ergeben.
Außerdem wird für die betroffene Wirtschaft im Falle der Notimpfung eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde eingefügt (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c). Diese Mitteilung kann elektronisch erfolgen. Der Zeitaufwand dürfte sich im Hinblick auf die Zusammenstellung der Unterlagen sehr unterschiedlich gestalten, da er abhängig ist von der Größe des Bestandes. Im Mittel wird von einem Aufwand von etwa 30 Minuten pro Bestand ausgegangen. Wenn also z.B. die empfänglichen Tiere in 2.000 Beständen geimpft werden, würden Kosten von etwa 19.300 Euro entstehen (30 Minuten x durchschnittlicher Stundensatz von 19,30 Euro x 2.000).
Schließlich entstehen der Wirtschaft Kosten für den Fall, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. nach § 10 Absatz 6a, Absatz 10 oder 11 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 4). Unterstellt man für die Erstellung einer Ausnahmegenehmigung einen Zeitaufwand von 10 Minuten, ergeben sich bei einem Stundensatz für den gehobenen Dienst von 35,10 Euro Kosten von 5,85 Euro.
Der Verordnungsentwurf begründet einen Anwendungsfall der One in, One out-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Eine Kompensation dieses Erfüllungsaufwandes kann innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens nicht realisiert werden. Die Belastung wird aber über Entlastungen kompensiert, die mit der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts erzielt werden.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Kosten.
Weitere Kosten
Der Verwaltung entstehen vor dem Hintergrund der kostendeckenden Gebührenerhebung (z.B. für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen) keine Kosten.
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Mit der Änderung der MKS-Verordnung werden Schutzmaßnahmen eingeführt, die es der zuständigen Behörde am Schlachthof, während des Transports und an Grenzkontrollstellen ermöglicht, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden. Die Feststellung des Erregers der MKS, einer hochkontagiösen Tierseuche, an den genannten Orten stellt eine besonders große Gefahr der Weiterverschleppung dar. Durch die Regelungen werden somit die landwirtschaftlichen Betriebe vor einem Eintrag des Erregers geschützt. Die vorgenannten Regelungen dienen damit einer nachhaltigen, produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft und sind von der Managementregel Nummer 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie umfasst.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (neuer § 2a)
Die frühzeitige Erkennung einer Tierseuche ist Voraussetzung für die Vermeidung einer Verbreitung/Verschleppung. Die MKS äußert sich als Allgemeinerkrankung u.a. mit hohem Fieber und in der Folge mit einem Milchrückgang. Später kommt es zur Ausbildung von Aphten insbesondere auf der Zungen- und Maulschleimhaut mit dem dann typischen "Schmatzen" und vermehrten Speicheln. Jungtiere erkranken häufig unter schweren allgemeinen Symptomen und sterben innerhalb von 12 bis 30 Stunden an den Folgen einer Herzmuskelentzündung ("Tigerherz"); dadurch erklärt sich die bei Jungtieren höhere Mortalität. Die MKS-Ausbrüche im Vereinigten Königreich 2001 haben die verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen (direkte und indirekte Schäden von mehr als 10 Mrd. Euro) deutlich gemacht. Insoweit ist es konsequent, den Tierhalter bei Eintreten bestimmter Umstände in einem bestimmten Zeitraum (hier sieben Tage) zu verpflichten, über eine Untersuchung das Vorliegen von MKS ausschließen zu lassen. Geeignete labordiagnostische Methoden, die in den Untersuchungseinrichtungen der Länder etabliert sind, stehen zur Verfügung. Von der Vorschrift sind als empfängliche Tiere nur Wiederkäuer umfasst, da für die ebenfalls empfänglichen Schweine seit langem § 8 der Schweinehaltungshygieneverordnung gilt.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 3 (§ 3)
Im Ergebnis verschiedener MKS-Seuchenübungen hat sich gezeigt, dass die bisherige Forderung nach einer Überprüfung des Bestandsregisters und Kennzeichnung der Tiere auf Konformität nicht zu leisten ist. Insoweit soll auf diese Forderung verzichtet und durch eine Zählung des aktuell im Bestand befindlichen Viehs ersetzt werden, zumal dies nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/85/EG auch nicht gefordert w i.d.R. chtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 4 (§ 7)
Mit Buchstabe a soll sichergestellt werden, dass auch im Falle der Feststellung von MKS nicht für MKS empfängliche Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem betroffenen Betrieb verbracht werden können.
Mit Buchstabe b erfolgt eine Anpassung an die Richtlinie 2003/85/EG. Unter amtlicher Überwachung muss dann Milch und Fleisch, welche bzw. welches einer Behandlung unterzogen wurde, die das Virus der MKS sicher abtötet, nicht mehr zurück gerufen und unschädlich beseitigt werden.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12, 13 und 14 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 5 (§ 9)
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der redaktionellen Anpassung im Hinblick auf das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten aus einem oder in einen Betrieb im Sperrbezirk.
Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird eine mögliche Reglementierung von Pferden im Sperrbezirk auf die Vorgaben der Richtlinie 2003/85/EG beschränkt und somit dem EU-Recht angepasst.
Mit Buchstabe b wird Absatz 7 aufgrund der Änderungen des § 10 (siehe zu Nummer 6 Buchstabe d redaktionell angepasst.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 12 und Nummer 23des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 6 (§ 10)
Bei den Änderungen unter Buchstabe a handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die materiell rechtlichen Änderungen aufgrund der Aufhebung der Richtlinien 64/433/EWG, 91/495/EWG und 94/65/EWG/EG im Zusammenhang mit der Neuregelung des Lebensmittelhygienepaketes.
Mit der Änderung des Absatzes 4 (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) werden die Kriterien für den Transport von Milch, die von Tieren aus dem Sperrbezirk gewonnen wurde, konkretisiert. Sie entsprechen insoweit den Regelungen an Transportfahrzeuge, mit denen Milch, die von Tieren aus dem Sperrbezirk gewonnen wurde und die zu einem Verarbeitungsbetrieb außerhalb des Sperrbezirks transportiert werden soll. Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) wird gestrichen, da es keiner speziellen Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen von Rohmilch aus dem Sperrbezirk in außerhalb des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe bedarf, weil in § 10 Absatz 4 Nummer 1 bereits das Inverkehrbringen von Milch und somit auch von Rohmilch, unabhängig vom Sperrbezirk, genehmigt werden darf.
Die Änderungen unter Buchstabe c dienen der Gewährleistung der Untersuchung von Milch im Rahmen der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) vom 09. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) und geben somit der zuständigen Behörde die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen für das Verbot des Verbringens von Rohmilchproben zu erteilen.
Die mit Buchstabe d eingefügten neuen Absätze 10 und 11 regeln die bisher fehlenden Ausnahmemöglichkeiten für die Verwendung von Fleisch, welches entweder in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht wurde, oder von Tieren gewonnen wurde, welche in diesem Zeitraum aus dem Sperrbezirk verbracht worden s i.d.R. chtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 13 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 7 (§ 11)
Mit dem neu eingefügten Absatz 5 wird der zuständigen Behörde die nötige Befugnis gegeben, im Seuchenfall auch im Beobachtungsgebiet das Verbringen sowie die künstliche Besamung und den Deckbetrieb von Tieren nicht empfänglicher Arten zu beschränken oder zu verbieten. Im Hinblick auf das Verbringen von Pferden wird insoweit auf die Regelungen der Richtlinie 2003/85/EG verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 12 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummern 8 (§ 12)
Mit Buchstabe a wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, anzuordnen, dass Rinder unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Schlachthof im Beobachtungsgebiet geschlachtet werden können.
Mit Buchstabe b erfolgt eine Anpassung der möglichen Ausnahmegenehmigungen für die Untersuchung von Milch für das Beobachtungsgebiet entsprechend des neu eingefügten Absatz 6a in § 10 (siehe Nummer 6 Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 12, Nummer 13 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 9 (§ 14)
Erweiterung der Untersuchungsmöglichkeiten um eine "virologische Untersuchung", da bei frischen Infektionen möglicherweise noch keine Antikörper nachweisbar s i.d.R. chtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 10 (§ 16)
Einerseits wird § 16 Absatz 2 Nummer 2 redaktionell angepasst und andererseits sollen bestimmte Rinder aus Gründen des Arbeitsschutzes von der Kennzeichnung nach einer Impfung gegen MKS ausgenommen werden, weil durch bestimmte Arten der Haltung eine Gefahr für Leib und Leben der kennzeichnenden Person besteht (z.B. Impfung von Mastbullen in der Endmast, Mutterkühen in extensiver Haltung). Zudem wird die Regelung erweitert um eine Mitteilungspflicht, um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, den Immunstatus der empfänglichen Population einschätzen zu können (wie viele Tiere wurden in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits geimpft). Die Kenntnis des verwendeten Impfstoffes sowie der Chargennummer ist u.a. erforderlich, um im Falle eines Impfzwischenfalles oder im Falle unerwünschter Wirkungen exakt zu wissen, welcher Impfstoff ursächlich war (Buchstabe a).
Mit der Neufassung der Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 (Buchstabe b) wird die Möglichkeit, eine Suppressivimpfung im Falle des Ausbruchs der MKS durchführen zu können, klarer gefasst, um den Erfordernissen des Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 2003/85/EG Rechnung zu tragen. Danach ist eine Suppressivimpfung in einer Schutzzone (= Sperrbezirk) möglich, soweit für die empfänglichen Tiere des Betriebes zumindest die Tötung angeordnet worden ist. Ein Ausbruch als Voraussetzung zur Durchführung einer Suppressivimpfung ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 Buchstabe a und b und Nummer 23 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummern 11 (§ 18)
Redaktionelle Anpassungen an die materiell rechtlichen Änderungen aufgrund der Aufhebung der Richtlinien 64/433/EWG, 91/495/EWG und 94/65/EWG/EG im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Lebensmittelhygienepaketes.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 12 (§ 28)
Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Verdachtes auf Maul- und Klauenseuche die Tötung von nicht empfänglichen Tieren, die aber gleichwohl als Überträger des MKS-Virus fungieren können, anzuordnen. Mit Dreifachbuchstabe bbb (Nummer 4) werden für eine Grenzkontrollstelle oder eine Schlachtstätte Regelungen zur Desinfektion von Einstreu und Dung vorgegeben. Eine entsprechende Regelung fehlte bisher. Die neue Nummer 5 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Nummer 4.
Bauarttechnisch bedingt ist die Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen problematisch, sodass es im Wesentlichen darauf ankommt, die Behältnisse bzw. den Frachtraum, in denen bzw. in dem Tiere transportiert worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren. Mit der Erweiterung des § 28 Absatz 1 (Doppelbuchstabe bb) wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zur Desinfektion solche Desinfektionsmittel einzusetzen, die neben der Wirksamkeit auch die entsprechende Materialverträglichkeit (nicht korrosiv) aufweisen. Die Erweiterung ist insoweit erforderlich, da sich die Bezugnahme auf die Richtlinie 2003/85/EG in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf Desinfektionsmaßnahmen im Seuchenbestand bezieht, die für ein Flugzeug im Hinblick auf die Zeitdauer oder die Art des Desinfektionsmittels nicht anwendbar sind, weil die dort einzusetzenden Desinfektionsmittel lediglich auf Wirksamkeit, nicht jedoch auf Materialverträglichkeit geprüft sind. Im Übrigen ist ein Flugzeug kein "Betrieb", weder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG noch im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung.
Mit Buchstabe b soll sichergestellt werden, dass Tiere nicht empfänglicher Arten und Erzeugnisse eine Schlachtstätte oder eine Grenzkontrollstelle nur dann verlassen dürfen, wenn vorher eine Reinigung und Desinfektion stattgefunden hat. Dies dient der Verhinderung einer möglichen Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche.
Mit Buchstabe c (Erweiterung des Absatzes 2) werden die Regelungen im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen im Falle des Verdachtes auf MKS auch für den Fall der amtlichen Feststellung der MKS anwendbar gemacht.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe b und d, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 15, Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 25 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und Nummer 5 Buchstabe b des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 13 (§ 33)
Neben redaktionellen Anpassungen wird klargestellt, welche unterschiedlichen Anforderungen beim Arbeiten mit dem Virus der MKS-Virus vom nationalen Referenzlabor oder von den sonstigen Laboratorien und Einrichtungen, die nicht mit lebendem Virus der MKS arbeiten, erfüllt werden müssen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes
Zu Nummer 14 (§ 33a) Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 15 (§ 34)
Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die materiellrechtlich geänderten Regelungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Tiergesundheitsgesetzes.
Zu Artikel 2
Vor dem Hintergrund der umfänglichen Änderungen ist es angezeigt, die MKS-Verordnung neu bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2887:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Maul- und Klauenseuche - Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand davon Bürokratiekosten | geringfügiger Anstieg 19.300 Euro /9,65 je Fall |
Verwaltung Erfüllungsaufwand: | geringfügiger Anstieg |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben führt weitere Schutzmaßnahmen ein und passt bestehende Maßnahmen an, die es insbesondere im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS) in einem Schlachthof, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen der jeweils zuständigen Behörde ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden. Zudem erfolgt eine Anpassung der Anforderungen an Laboratorien und vergleichbare Einrichtungen, die mit dem MKS-Virus arbeiten. In Deutschland ist im Jahr 1988 der letzte Fall von MKS aufgetreten. Weitere Änderungen sind redaktionell.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die betroffene Wirtschaft (Halter von Wiederkäuern) ergeben sich bei Verdacht auf MKS
Kosten für Untersuchungen. Für eine Untersuchung fallen Kosten von rd. 70 Euro pro untersuchtes Rind an, die sich aber bei weiteren untersuchten Rindern reduzieren. Sollten nicht für MKS empfängliche Tiere getötet und beseitigt werden müssen, um eine Verschleppung zu verhindern, entstünde ein Verlust von ca. 1.600 Euro je Tier.
Außerdem wird eine Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde im Falle einer Notimpfung von Tieren eingeführt. Der Tierhalter muss der zuständigen Behörde die Registrierungsnummer des Betriebes, das Datum der Impfung, den verwendeten Impfstoff und die Ohrmarkennummern der geimpften Tiere mitteilen. Das Ressort geht von einem durchschnittlichen Aufwand von etwa 30 Minuten pro Bestand aus. Unter der Annahme, dass die empfänglichen Tiere in 2000 Beständen geimpft werden müssten, steigen die Bürokratiekosten für die betroffene Wirtschaft durch die Mitteilungsverpflichtung um 19.300 Euro.
Gebühren können für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen entstehen, beispielsweise für das Inverkehrbringen von Fleisch und Milch.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Vollzugsaufwand der Länder erhöht sich geringfügig, da auch bei bloßem Verdacht auf MKS weitergehende Maßnahmen möglich sind. Aufgrund der Tatsache, dass die MKS seit 1988 in Deutschland nicht aufgetretenen ist, erhöht sich der Erfüllungsaufwand allenfalls geringfügig. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde entstehen keine zusätzlichen Kosten, da hierfür Gebühren erhoben werden.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden nationalen Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin