Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 allgemein
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Entwurf zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes, mit welchem die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen geschaffen werden soll. Die geplanten Maßnahmen werden jedoch für die betroffenen Länder bei deren Anwendung infolge der zu leistenden Aufwandsentschädigungen und Entschädigungen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zusätzliche Mittel für präventive Maßnahmen einerseits sowie ein belastbares Krisenmanagement andererseits zur Verfügung zu stellen.
- 2. Der Bundesrat bittet um nochmalige Überprüfung der in der Begründung angegebenen Höhe der Entschädigungskosten im Fall von Ernte- bzw. Nutzungsverboten und hält einen grundsätzlichen Verweis auf die KTBL-Standarddeckungsbeiträge als Orientierungsmaßstab für geeigneter.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - (§ 22
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 2
Änderung des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "und Absatz 3 genannten Gründen" die Wörter "sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen" eingefügt.
2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
" § 22b Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Bewegungsjagden
Das unbeabsichtigte Überjagen von Jagdhunden auf angrenzende Jagdbezirke ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Jagdbezirke bei bis zu drei im Jagdjahr auf der selben Grundfläche durchgeführten Jagden unter Einsatz von Jagdhunden zur gezielten Beunruhigung des Wildes zu dulden, wenn ihnen die Durchführung einer solchen Jagd spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde. Wenn es die jagdausübungsberechtigte Person des angrenzenden Jagdbezirks verlangt, dürfen die auf einer solchen Jagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 Metern zur Jagdbezirksgrenze geschnallt werden." "
Begründung:
Zu Nummer 1:
Nummer 1 entspricht der Vorlage.
Zu Nummer 2:
Eine deutliche Reduktion der bestehenden hohen Schwarzwilddichten leistet präventiv einen Beitrag zur Minderung der Übertragungswahrscheinlichkeit der ASP.
Gleichzeitig erleichtert eine geringe Schwarzwilddichte im Fall eines ASP-Ausbruchs Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Die Erfahrung zeigt, dass mit der Ausrichtung von Jagden unter Einsatz von Stöberhunden zur gezielten Beunruhigung des Wildes (Bewegungsjagd) eine Steigerung der Schwarzwildstrecke erreicht werden kann.
Beim Einsatz von Stöberhunden ist nicht auszuschließen, dass diese die Grenzen des Jagdbezirkes überschreiten und damit das (alleinige) Jagdausübungsrecht benachbarter Jagdausübungsberechtigter verletzen.
Die vorgeschlagene Regelung ist dazu bestimmt, Rechtssicherheit für alle Beteiligte zu schaffen.
4. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung in das Bundesjagdgesetz aufzunehmen, nach der die Länder die Teilnahme an einer Bewegungsjagd vom Nachweis der Teilnahme an einem Übungsschießen abhängig machen können. Dieser Nachweis soll entsprechend in allen Ländern gelten.
Begründung:
Geringe Schwarzwildbestände leisten einen Beitrag zur Minderung der Übertragungswahrscheinlichkeit der ASP. Eine effektive, intensive Bejagung des Wildes findet auf Bewegungsjagden statt. Dabei ist das Schwarzwild in der Regel nicht stehend, sondern in Bewegung zu erlegen. Erfolgreich und tierschutzgerecht zugleich erfordert dieses intensive Übungen. Den Ländern soll es daher ermöglicht werden, die Teilnahme an Bewegungsjagden an den Nachweis eines Übungsschießens zu binden. Da die Länder unterschiedliche Anforderungen formuliert haben, hilft die Regelung zur gegenseitigen Anerkennung der großen Zahl der Jäger, die in unterschiedlichen Ländern jagen.
5. Zu Artikel 2a - neu - (§ 44 Satz 2 bis 4 - neu -, § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - neu -, Absatz 3, Absatz 4 - neu - EEG 2017)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 44 werden folgende Sätze angefügt:
"Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, das zuletzt durch ... geändert worden ist, im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehenen jährlichen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gül-leanteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Satz 1 für den nicht berücksichtigten Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 43 bleibt unberührt."
2. § 101 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "in Betrieb genommen worden sind," folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummern VI.2.b und VII.2. zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt wurde. Im Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde,"
- bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "in Betrieb genommen worden sind," folgende Nummer 1 eingefügt:
- b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind,
- 1. ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden,
- 2. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle der Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte,
- 3. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 27b Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach § 27b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für den nicht berücksichtigten Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 24 bis 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung bleibt unberührt."
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 46 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für den nicht berücksichtigten Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bleibt unberührt." "
Begründung:
Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) kann es zu Verkehrsbeschränkungen von Gülle und Einschränkungen der Güllenutzung in Biogasanlagen kommen.
Würde ein Anlagenbetreiber derzeit durch eine Sperre im Sinne des § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen im Gülleeinsatz eingeschränkt, könnte er aufgrund des "Jederzeit"-Kriteriums ohne Verschulden endgültig seinen Anspruch auf den Güllebonus nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummern VI.2.b und VII.2. des EEG 2009 verlieren. Dadurch, dass dieser Gülleanteil "jederzeit" bestehen muss, können die durch die Sperre verursachten Engpässe nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeglichen werden. Um diese Unbilligkeit zu vermeiden und die Existenz der Anlagenbetreiber zu sichern, soll der Anspruch auf den Güllebonus für die Zeit einer Seuchenanordnung zuzüglich 30 Tage nur vorübergehend entfallen, und zwar für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten werden konnte.
Auch in anderen Konstellationen könnte es zu Unbilligkeiten kommen, da auch ein jährlicher Mindesteinsatz von Gülle durch eine Seuchenanordnung erschwert werden kann. Derzeit müssten die Anlagenbetreiber die unverschuldete Unterbrechung des Gülleeinsatzes durch einen überplanmäßigen Gülleeinsatz ausgleichen. Der Anlagenbetreiber sollte jedoch die freie Wahl haben, ob er diese anspruchssichernde Anstrengung unternimmt oder ob er für den betroffenen Zeitraum auf den besonderen Anspruch verzichtet, ohne hierdurch seine Vergütung im restlichen Jahr zu gefährden.
Die Umsetzung des Vorschlags würde keine zusätzlichen Kosten verursachen, den Betreiber jedoch bei Tierseuchensperrung entlasten.