Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

A. Problem und Ziel

Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt, u.a. Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel. Die Infektion überträgt sich durch Blut infizierter Equiden, insbesondere durch Blut saugende Bremsen. Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer stellt eine erhebliche Gefahr für Pferdehaltungen dar, insbesondere vor dem Hintergrund häufiger Turnier- und Rennsportveranstaltungen oftmals unter Beteiligung sehr wertvoller Tiere.

Die geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind in der Verordnung vom 2. Juli 1975 festgelegt. Die Ausbrüche dieser Tierseuche in den letzten Jahren haben deutlich gemacht, dass die Schutzmaßnahmen der umfassenden Überarbeitung bedürfen. Dies gilt für die Feststellung der Tierseuche ebenso wie für die erforderlichen Zeiträume zwischen Untersuchungen. Bereits nach Feststellung des Verdachts auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer müssen umfangreichere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Nach amtlicher Feststellung der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer kann die Einrichtung eines Sperrbezirks notwendig werden.

Die Schutzmaßnahmen werden mit der vorliegenden Verordnung angepasst; gleichzeitig wird die Einhufer-Blutarmut-Verordnung von 2. Juli 1975 aufgehoben.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

2. Kosten mit Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen keine Kosten.

Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten durch die zusätzlichen Untersuchungen im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer sowie durch Anbringen von Hinweisschildern bei Anordnung eines Sperrbezirks.

E. Sonstige Kosten

Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen zunächst keine zusätzlichen Kosten. Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer sowie nach Feststellung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer können den betroffenen Wirtschaftskreisen im Einzelfall aufgrund der Sperrung des Bestandes indirekte Kosten durch Einnahmeneinbußen entstehen. Nach Feststellung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer ist der betroffene Einhufer zu töten und unschädlich zu beseitigen. Der gemeine Wert des Tieres wird dem Tierhalter durch die Tierseuchenkasse entschädigt werden.

Weitergehende Kosten fallen bei den Einhuferhalter nicht an, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht entstehen.

F. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält keine neue Informationspflicht; die Pflicht, Hinweisschilder an den Eingängen des von der Sperre betroffenen Betriebs (§ 8) aufzustellen, bestand schon vor der neuen Regelung.

b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Der Verordnungsentwurf enthält zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung - Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer (§ 7) und Anbringen von Hinweisschildern nach der Anordnung eines Sperrbezirks (§ 8 Absatz 2), deren Kosten sich noch nicht abschätzen lassen.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. August 2010

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Vom ...

Auf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § § 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, BGBl. I S. 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. :

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

Abschnitt 2
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Impfungen und Heilversuche

Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 3 Untersuchungen

Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1
Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut

§ 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen

§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

§ 6 Reinigung und Desinfektion

Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer durchgeführt haben sowie Personen, die mit der Betreuung oder Pflege seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer betraut sind,

Unterabschnitt 2
Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut

§ 7 Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.

§ 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

§ 9 Ansteckungsverdacht

§ 10 Sperrbezirk

§ 11 Desinfektion

§ 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt; hierzu gehören neben Pferden unter anderem Esel, Maultiere und Maulesel. Die Infektion verläuft in der Regel inapparent, sofern nicht einer der akuten klinischen Anfälle zum Tod führt. Die Inkubationszeit beträgt normalerweise eine bis drei Wochen, kann aber auch bis zu drei Monaten dauern. Infizierte Equiden bleiben ein Leben lang infektiös und können die Infektion auf andere Equiden übertragen. Die Infektion überträgt sich durch Blut infizierter Equiden, insbesondere durch Blut saugende Bremsen. Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer stellt eine erhebliche Gefahr für die Pferdehaltung dar, insbesondere vor dem Hintergrund häufiger Turnier- und Rennsportveranstaltungen oftmals unter Beteiligung sehr wertvoller Tiere.

Die geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind in der Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) festgelegt. Die Ausbrüche von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in den letzten Jahren haben deutlich gemacht, dass diese Schutzmaßnahmen der umfassenden Überarbeitung bedürfen. Dies gilt für die Feststellung der Tierseuche ebenso wie für die erforderlichen Zeiträume zwischen Untersuchungen. Bereits nach Feststellung des Verdachts auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer müssen umfangreichere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Nach Feststellung der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer kann die Einrichtung eines Sperrbezirks notwendig werden.

Die Schutzmaßnahmen werden mit der vorliegenden Verordnung angepasst; gleichzeitig wird die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 aufgehoben.

Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

Alternativen

Keine.

Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen keine Kosten.

Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten durch die zusätzlichen Untersuchungen im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer sowie durch Anbringen von Hinweisschildern bei Anordnung eines Sperrbezirks (§ 8 Absatz 2).

3. Sonstige Kosten

Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen zunächst keine zusätzlichen Kosten. Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer sowie nach Feststellung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer können den betroffenen Wirtschaftskreisen im Einzelfall aufgrund der Sperrung des Bestandes indirekte Kosten durch Einnahmeneinbußen entstehen. Nach Feststellung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer ist der betroffene Einhufer zu töten und unschädlich zu beseitigen. Der gemeine Wert des Tieres wird dem Tierhalter durch die Tierseuchenkasse entschädigt werden.

Weitergehende Kosten fallen bei den Einhuferhalter nicht an, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht entstehen.

4. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält keine neue Informationspflicht; Die Pflicht, Hinweisschilder an den Eingängen des von der Sperre betroffenen Betriebs (§ 8) aufzustellen bestand schon vor der neuen Regelung.

b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Der Verordnungsentwurf enthält zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung - Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs (§ 7) und Anbringen von Hinweisschildern nach der Anordnung eines Sperrbezirks (§ 10 Absatz 2) -, deren Kosten sich noch nicht abschätzen lassen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)

Die Feststellung einer Infektion mit dem Virus der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer erfolgt serologisch, das heißt über den Nachweis von Antikörpern im Blut. Der Nukleinsäurenachweis dient der Abklärung nicht eindeutiger serologischer Ergebnisse. Darüber hinaus ist dieser Nachweis auch für die Untersuchung verendeter Einhufer geeignet. Der Nachweis des Virus ist bei eindeutig serologisch positiven Tieren nicht notwendig, da davon ausgegangen werden kann, dass ein serologisch positives Tier das Virus auch beherbergt. Durch klinische Untersuchung oder pathologischanatomische Untersuchung kann lediglich der Verdacht auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer begründet werden.

Zu § 2 (Impfungen und Heilversuche)

Eine antivirale Therapie gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist nicht verfügbar. Impfungenauch aus anderen Gründen als zur Bekämpfung der ansteckenden Blutarmut der Einhufer sind grundsätzlich verboten; sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 18, 23 TierSG.

Zu § 3 (Untersuchungen)

Im Hinblick auf eine frühzeitige Erkennung einer Infektion ist es in bestimmten Fällen zweckmäßig, dass die zuständige Behörde Untersuchungen für Einhufer anordnen kann. Die Infektion kann ein Verfohlen bei trächtigen Stuten verursachen. Die obligatorische Untersuchung von Aborten soll dazu beitragen, das tatsächliche Auftreten dieser Infektion zu erfassen.

Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 TierSG.

Zu § 4 (Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen)

Im Falle des Verdachts ist es geboten, schnellstmöglich zu klären, ob und in welchem Umfang die Infektion auf die anderen Einhufer übergegangen ist. Der Umfang der epidemiologischen Nachforschungen orientiert sich an den Erfahrungen, die bei der Bekämpfung der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer in den letzten Jahren gesammelt wurden. Rechtsgrundlagen: § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 TierSG, § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § § 18, 29 TierSG,

Zu § 5 (Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb)

Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist es notwendig, bereits im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer die Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die bislang erst nach amtlicher Feststellung vorgeschrieben waren.

Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § § 18, 19 Absatz 1, 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 21 Absatz. 1 Nummer 1, 27 TierSG.

Zu § 6 (Reinigung und Desinfektion)

Bereits kleinste Blutmengen infizierter Einhufer reichen für eine Übertragung der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer aus. Daher ist es zwingend erforderlich, alles, was mit diesem Blut in Berührung gekommen ist, zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.

Zu den Geräten und Instrumenten, die nach Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden müssen, gehören insbesondere Sonden, chirurgische Instrumente, Kanülen und Thermometer. Blut infizierter Einhufer muss unschädlich beseitigt werden. Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer. 2 in Verbindung mit den § § 18, 26, 27 TierSG.

Zu § 7 (Öffentliche Bekanntmachung)

Die öffentliche Bekanntmachung ist die Voraussetzung dafür, dass die Halter empfänglicher Tiere ihre Haltung der zuständigen Behörde anzeigen können.

Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 30 TierSG.

Zu § 8 (Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb)

Es ist erforderlich, in dem Betrieb alle Einhufer klinisch und serologisch auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer zu untersuchen, um alle infizierten Einhufer festzustellen. Die Vorschrift regelt ferner die Kennzeichnung eines Betriebes, wenn der Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb festgestellt wurde, und entspricht dem bisher geltenden Recht.

Rechtsgrundlagen: § 79 Absatz. 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § § 18, 19 Absatz 2 Nummer. 1, 23, 29 TierSG.

Die Tötung von Einhufern und entspricht weitgehend dem bisher geltenden Recht. Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 18, 24 Absatz 1, 26 TierSG

Zu § 9 (Ansteckungsverdacht)

Es ist erforderlich, alle Einhufer, die im Rahmen der epidemiologischen Nachuntersuchungen ermittelt wurden, serologisch auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer zu untersuchen, um alle potenziell infizierten Tiere zu ermitteln. Im Hinblick auf die maximale Inkubationszeit von drei Monaten ist eine Widerholungsuntersuchung in diesem zeitlichen Abstand vorgeschrieben, dies entspricht im Übrigen auch der Feststellung der Seuchenfreiheit nach der Richtlinie 090/426/EWG.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1, 29 TierSG.

Zu § 10 (Sperrbezirk)

Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist es notwendig, um einen Betrieb, in dem ein Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer festgestellt wurde, einen Sperrbezirk zu legen. Die Festlegung eines Sperrbezirks ist nicht erforderlich, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von einem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer gehalten werden. Ebenfalls keine Gefahr der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut besteht, wenn der Ausbruch bei einem oder mehreren unmittelbar zuvor eingeführten Einhufern erfolgt ist. Im Sperrbezirk müssen alle Einhufer der zuständigen Behörde angezeigt werden und serologisch auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer untersucht werden, um rasch alle infizierten Einhufer festzustellen. Da die Ansteckende Blutarmut der Einhufer auch durch Samen übertragen werden kann, sind entsprechende Beschränkungen im Sperrbezirk notwendig. Auch die mögliche Übertragung vom Muttertier auf den Fötus muss verhindert werden.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer. 1 und 4, § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § § 18, 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 21 Absatz 1 Nummer 1, 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, 28 TierSG.

Zu § 11 (Desinfektion)

Bislang bereits geltendes Recht.

Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 27 TierSG.

Zu § 12 (Aufhebung der Schutzmaßnahmen)

Entspricht im Wesentlichen dem bereits geltenden Recht. Auch hier wird auf die serologische Untersuchung auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer verwiesen. Der Zeitraum zwischen den beiden serologischen Untersuchungen entspricht der maximalen Inkubationszeit.

Ein Seuchenverdacht hat sich als unbegründet erwiesen, wenn die vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.

Zu § 13 (Ordnungswidrigkeiten)

Diese Vorschrift regelt die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden sollen.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 915: Entwurf einer Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter