A. Problem und Ziel
Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt, u.a. Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel. Die Infektion überträgt sich durch Blut infizierter Equiden, insbesondere durch Blut saugende Bremsen. Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer stellt eine erhebliche Gefahr für Pferdehaltungen dar, insbesondere vor dem Hintergrund häufiger Turnier- und Rennsportveranstaltungen oftmals unter Beteiligung sehr wertvoller Tiere.
Die geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind in der Verordnung vom 2. Juli 1975 festgelegt. Die Ausbrüche dieser Tierseuche in den letzten Jahren haben deutlich gemacht, dass die Schutzmaßnahmen der umfassenden Überarbeitung bedürfen. Dies gilt für die Feststellung der Tierseuche ebenso wie für die erforderlichen Zeiträume zwischen Untersuchungen. Bereits nach Feststellung des Verdachts auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer müssen umfangreichere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Nach amtlicher Feststellung der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer kann die Einrichtung eines Sperrbezirks notwendig werden.
Die Schutzmaßnahmen werden mit der vorliegenden Verordnung angepasst; gleichzeitig wird die Einhufer-Blutarmut-Verordnung von 2. Juli 1975 aufgehoben.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten.
Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten durch die zusätzlichen Untersuchungen im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer sowie durch Anbringen von Hinweisschildern bei Anordnung eines Sperrbezirks.
E. Sonstige Kosten
Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen zunächst keine zusätzlichen Kosten. Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer sowie nach Feststellung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer können den betroffenen Wirtschaftskreisen im Einzelfall aufgrund der Sperrung des Bestandes indirekte Kosten durch Einnahmeneinbußen entstehen. Nach Feststellung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer ist der betroffene Einhufer zu töten und unschädlich zu beseitigen. Der gemeine Wert des Tieres wird dem Tierhalter durch die Tierseuchenkasse entschädigt werden.
Weitergehende Kosten fallen bei den Einhuferhalter nicht an, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht entstehen.
F. Bürokratiekosten
a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält keine neue Informationspflicht; die Pflicht, Hinweisschilder an den Eingängen des von der Sperre betroffenen Betriebs (§ 8) aufzustellen, bestand schon vor der neuen Regelung.
b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Der Verordnungsentwurf enthält zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung - Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer (§ 7) und Anbringen von Hinweisschildern nach der Anordnung eines Sperrbezirks (§ 8 Absatz 2), deren Kosten sich noch nicht abschätzen lassen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. August 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
Vom ...
Auf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § § 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, BGBl. I S. 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. :
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
- 2. Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
- a) serologischen oder klinischen Untersuchung oder
- b) pathologischanatomischen Untersuchung den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
- 3. Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.
Abschnitt 2
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Impfungen und Heilversuche
Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 3 Untersuchungen
- (1) Die zuständige Behörde kann bei Einhufen, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener Bestände zusammenkommen, eine Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (2) Der Besitzer von Einhufern hat Aborte einschließlich der Nachgeburten auf Einhufer-Blutarmut untersuchen zu lassen.
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1
Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen
- (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüglich eine klinische und serologische Untersuchung des seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutarmut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet sie die virologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.
- (2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen durch. Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutarmut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
- 2. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer in den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sein können, und 3. die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betroffenen Betriebes zu anderen Einhufern.
§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
- (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich
- 1. sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde aufzustallen,
- 2. seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Einhufern abzusondern und getrennt von den übrigen Einhufer zu versorgen,
- 3. eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen,
- 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind und die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
- (2) Einhufer, Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen in und aus dem Bestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
§ 6 Reinigung und Desinfektion
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer durchgeführt haben sowie Personen, die mit der Betreuung oder Pflege seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer betraut sind,
- 1. zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixierung seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer benutzte Geräte und Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen,
- 2. sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Pflege der Einhufer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren,
- 3. Blut seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer, soweit es nicht zur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu beseitigen und mit Blut seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer verunreinigte Flächen und Gegenstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfizieren.
Unterabschnitt 2
Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.
§ 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
- (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt, ordnet die zuständige Behörde
- 1. die klinische und serologische Untersuchung aller Einhufer des betroffenen Betriebes,
- 2. im Falle verendeter oder getöteter Einhufer die virologische Untersuchung der verendeten oder getöteten Einhufer auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und § 5 gelten entsprechend.
- (2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an den Eingängen des Betriebes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Einhufer-Blutarmut - unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
- (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern und deren unschädliche Beseitigung einschließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an, soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut erforderlich ist.
- (4) An der Stelle einer Anordnung zur Tötung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Tierhalters die Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit dies zum Zwecke der Gewinnung von Erkenntnissen bei der Bekämpfung der Einhufer-Blutarmut erfolgt und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 9 Ansteckungsverdacht
- (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. Die klinische und serologische Untersuchung ist im Falle der Feststellung des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut im Abstand von drei Monaten zu wiederholen. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige Behörde die virologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.
- (2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Einhufern gilt § 5 entsprechend.
- (3) Ansteckungsverdächtige Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf Wirtschafts- oder Weideflächen des Betriebes verbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.
§ 10 Sperrbezirk
- (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern und blutsaugenden Insekten, natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von einem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer gehalten werden oder sonstige Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut nicht besteht.
- (2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Einhufer-Blutarmut - Sperrbezirk" an.
- (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk
- 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
- a) gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungsrichtung und des Standortes
- b) verendeten oder erkrankten Einhufer sowie jede Änderung anzuzeigen und 2. sämtliche Einhufer aufzustallen.
- 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
- (4) Die zuständige Behörde führt innerhalb von sieben Tagen eine klinische und eine serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut aller Einhufer durch, die in dem Sperrbezirk gehalten werden.
- (5) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.
- (6) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.
- (7) Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bedeckung oder Samengewinnung nur herangezogen werden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt Satz 1 entsprechend.
- (8) Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.
- (9) Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind verboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden, dürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperrbezirks teilnehmen.
- (10) Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern, die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden sind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden.
§ 11 Desinfektion
- (1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1. die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst insektenfrei zu machen,
- 2. den Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einen hierfür geeigneten Platz zu verbringen, zu desinfizieren und anschließend mindestens vier Wochen zu lagern,
- 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren,
- 4. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer aus dem Betrieb oder von sonstigen Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
- (2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Betriebsteile beschränkt wird, in denen die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer gestanden haben.
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen
- (1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.
- (2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn
- 1.
- a) alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind oder
- b) die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Einhufern des Bestandes keine für Einhufer-Blutarmut verdächtigen Erscheinungen festgestellt worden sind und nach Entfernung der seuchenkranken oder -verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von 3 Monaten entnommenen Blutproben serologisch mit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind, und
- 2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.
- 1.
- (3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut hat sich als unbegründet erwiesen, wenn nach Anzeige des Verdachts eine serologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 6, § 8 Absatz 1 oder 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwider handelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt,
- 3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 4. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, - eizellen oder - embryonen ohne Genehmigung verbringt,
- 5. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
- 6. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt; hierzu gehören neben Pferden unter anderem Esel, Maultiere und Maulesel. Die Infektion verläuft in der Regel inapparent, sofern nicht einer der akuten klinischen Anfälle zum Tod führt. Die Inkubationszeit beträgt normalerweise eine bis drei Wochen, kann aber auch bis zu drei Monaten dauern. Infizierte Equiden bleiben ein Leben lang infektiös und können die Infektion auf andere Equiden übertragen. Die Infektion überträgt sich durch Blut infizierter Equiden, insbesondere durch Blut saugende Bremsen. Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer stellt eine erhebliche Gefahr für die Pferdehaltung dar, insbesondere vor dem Hintergrund häufiger Turnier- und Rennsportveranstaltungen oftmals unter Beteiligung sehr wertvoller Tiere.
Die geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind in der Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) festgelegt. Die Ausbrüche von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in den letzten Jahren haben deutlich gemacht, dass diese Schutzmaßnahmen der umfassenden Überarbeitung bedürfen. Dies gilt für die Feststellung der Tierseuche ebenso wie für die erforderlichen Zeiträume zwischen Untersuchungen. Bereits nach Feststellung des Verdachts auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer müssen umfangreichere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Nach Feststellung der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer kann die Einrichtung eines Sperrbezirks notwendig werden.
Die Schutzmaßnahmen werden mit der vorliegenden Verordnung angepasst; gleichzeitig wird die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 aufgehoben.
Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
Alternativen
Keine.
Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten.
Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten durch die zusätzlichen Untersuchungen im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer sowie durch Anbringen von Hinweisschildern bei Anordnung eines Sperrbezirks (§ 8 Absatz 2).
3. Sonstige Kosten
Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen zunächst keine zusätzlichen Kosten. Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer sowie nach Feststellung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer können den betroffenen Wirtschaftskreisen im Einzelfall aufgrund der Sperrung des Bestandes indirekte Kosten durch Einnahmeneinbußen entstehen. Nach Feststellung des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer ist der betroffene Einhufer zu töten und unschädlich zu beseitigen. Der gemeine Wert des Tieres wird dem Tierhalter durch die Tierseuchenkasse entschädigt werden.
Weitergehende Kosten fallen bei den Einhuferhalter nicht an, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht entstehen.
4. Bürokratiekosten
a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält keine neue Informationspflicht; Die Pflicht, Hinweisschilder an den Eingängen des von der Sperre betroffenen Betriebs (§ 8) aufzustellen bestand schon vor der neuen Regelung.
b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Der Verordnungsentwurf enthält zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung - Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs (§ 7) und Anbringen von Hinweisschildern nach der Anordnung eines Sperrbezirks (§ 10 Absatz 2) -, deren Kosten sich noch nicht abschätzen lassen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Die Feststellung einer Infektion mit dem Virus der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer erfolgt serologisch, das heißt über den Nachweis von Antikörpern im Blut. Der Nukleinsäurenachweis dient der Abklärung nicht eindeutiger serologischer Ergebnisse. Darüber hinaus ist dieser Nachweis auch für die Untersuchung verendeter Einhufer geeignet. Der Nachweis des Virus ist bei eindeutig serologisch positiven Tieren nicht notwendig, da davon ausgegangen werden kann, dass ein serologisch positives Tier das Virus auch beherbergt. Durch klinische Untersuchung oder pathologischanatomische Untersuchung kann lediglich der Verdacht auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer begründet werden.
Zu § 2 (Impfungen und Heilversuche)
Eine antivirale Therapie gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist nicht verfügbar. Impfungenauch aus anderen Gründen als zur Bekämpfung der ansteckenden Blutarmut der Einhufer sind grundsätzlich verboten; sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 18, 23 TierSG.
Zu § 3 (Untersuchungen)
Im Hinblick auf eine frühzeitige Erkennung einer Infektion ist es in bestimmten Fällen zweckmäßig, dass die zuständige Behörde Untersuchungen für Einhufer anordnen kann. Die Infektion kann ein Verfohlen bei trächtigen Stuten verursachen. Die obligatorische Untersuchung von Aborten soll dazu beitragen, das tatsächliche Auftreten dieser Infektion zu erfassen.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 TierSG.
Zu § 4 (Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen)
Im Falle des Verdachts ist es geboten, schnellstmöglich zu klären, ob und in welchem Umfang die Infektion auf die anderen Einhufer übergegangen ist. Der Umfang der epidemiologischen Nachforschungen orientiert sich an den Erfahrungen, die bei der Bekämpfung der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer in den letzten Jahren gesammelt wurden. Rechtsgrundlagen: § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 TierSG, § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § § 18, 29 TierSG,
Zu § 5 (Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb)
Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist es notwendig, bereits im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer die Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die bislang erst nach amtlicher Feststellung vorgeschrieben waren.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § § 18, 19 Absatz 1, 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 21 Absatz. 1 Nummer 1, 27 TierSG.
Zu § 6 (Reinigung und Desinfektion)
Bereits kleinste Blutmengen infizierter Einhufer reichen für eine Übertragung der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer aus. Daher ist es zwingend erforderlich, alles, was mit diesem Blut in Berührung gekommen ist, zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
Zu den Geräten und Instrumenten, die nach Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden müssen, gehören insbesondere Sonden, chirurgische Instrumente, Kanülen und Thermometer. Blut infizierter Einhufer muss unschädlich beseitigt werden. Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer. 2 in Verbindung mit den § § 18, 26, 27 TierSG.
Zu § 7 (Öffentliche Bekanntmachung)
Die öffentliche Bekanntmachung ist die Voraussetzung dafür, dass die Halter empfänglicher Tiere ihre Haltung der zuständigen Behörde anzeigen können.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 30 TierSG.
Zu § 8 (Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb)
Es ist erforderlich, in dem Betrieb alle Einhufer klinisch und serologisch auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer zu untersuchen, um alle infizierten Einhufer festzustellen. Die Vorschrift regelt ferner die Kennzeichnung eines Betriebes, wenn der Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb festgestellt wurde, und entspricht dem bisher geltenden Recht.
Rechtsgrundlagen: § 79 Absatz. 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § § 18, 19 Absatz 2 Nummer. 1, 23, 29 TierSG.
Die Tötung von Einhufern und entspricht weitgehend dem bisher geltenden Recht. Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 18, 24 Absatz 1, 26 TierSG
Zu § 9 (Ansteckungsverdacht)
Es ist erforderlich, alle Einhufer, die im Rahmen der epidemiologischen Nachuntersuchungen ermittelt wurden, serologisch auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer zu untersuchen, um alle potenziell infizierten Tiere zu ermitteln. Im Hinblick auf die maximale Inkubationszeit von drei Monaten ist eine Widerholungsuntersuchung in diesem zeitlichen Abstand vorgeschrieben, dies entspricht im Übrigen auch der Feststellung der Seuchenfreiheit nach der Richtlinie 090/426/EWG.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1, 29 TierSG.
Zu § 10 (Sperrbezirk)
Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist es notwendig, um einen Betrieb, in dem ein Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer festgestellt wurde, einen Sperrbezirk zu legen. Die Festlegung eines Sperrbezirks ist nicht erforderlich, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von einem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer gehalten werden. Ebenfalls keine Gefahr der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut besteht, wenn der Ausbruch bei einem oder mehreren unmittelbar zuvor eingeführten Einhufern erfolgt ist. Im Sperrbezirk müssen alle Einhufer der zuständigen Behörde angezeigt werden und serologisch auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer untersucht werden, um rasch alle infizierten Einhufer festzustellen. Da die Ansteckende Blutarmut der Einhufer auch durch Samen übertragen werden kann, sind entsprechende Beschränkungen im Sperrbezirk notwendig. Auch die mögliche Übertragung vom Muttertier auf den Fötus muss verhindert werden.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer. 1 und 4, § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § § 18, 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 21 Absatz 1 Nummer 1, 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, 28 TierSG.
Zu § 11 (Desinfektion)
Bislang bereits geltendes Recht.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 27 TierSG.
Zu § 12 (Aufhebung der Schutzmaßnahmen)
Entspricht im Wesentlichen dem bereits geltenden Recht. Auch hier wird auf die serologische Untersuchung auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer verwiesen. Der Zeitraum zwischen den beiden serologischen Untersuchungen entspricht der maximalen Inkubationszeit.
Ein Seuchenverdacht hat sich als unbegründet erwiesen, wenn die vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.
Zu § 13 (Ordnungswidrigkeiten)
Diese Vorschrift regelt die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden sollen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 915: Entwurf einer Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter