897. Sitzung des Bundesrates am 15. Juni 2012
A
Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 SchuFV
§ 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 2 ist der Punkt am Ende durch die Wörter "oder über die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 882h Absatz 2 der Zivilprozessordnung beauftragte Stelle." zu ersetzen.
- b) In Absatz 4 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Das Registrierungsverfahren für die nach § 5 Nutzungsberechtigten kann über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informationsund Kommunikationssystem im Internet oder ein anderes System, das die Identifikation des Nutzungsberechtigten sicherstellt, erfolgen."
Begründung:
Nach den gemeinsamen Planungen aller Länder soll bei der Prüfung der Identität der Nutzungsberechtigten der Gerichte und Behörden ein Identitätsmanagementsystem nach dem von den Ländern entwickelten S.
AF.E-Konzept genutzt werden, wie es bereits beim Zentralen Testamentsregister eingesetzt wird. Dass dieses Identifikationsverfahren verwendet werden kann, sollte im Wortlaut des § 7 SchuFV noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. In Absatz 1 soll daher in Parallele zu § 8 Absatz 1 Satz 2 VermVV (siehe BR-Drucksache 265/12 (PDF) ) aufgenommen werden, dass die Registrierung auch über die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 882h Absatz 2 Satz 2 ZPO beauftragte Stelle erfolgen kann. In Absatz 4 ist durch eine Ergänzung klarzustellen, dass zur Registrierung jedes System eingesetzt werden kann, das eine Identifikation des Nutzungsberechtigten sicherstellt.
2. Zu § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nach dem Wort "Wohnsitz" die Wörter "oder das Geburtsdatum" einzufügen.
Begründung:
Die Änderung erleichtert die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Gläubiger kennen häufig nicht den aktuellen Wohnsitz ihrer Schuldner, sondern lediglich eine hiervon abweichende Anschrift. Die Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Schuldners und dementsprechend auch des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichtes würde einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Dieser Aufwand kann durch die Berücksichtigung des Geburtsdatums als alternatives Suchkriterium in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SchuFV vermieden werden. Diese Ergänzung ist auch vor dem Hintergrund der Abfrageregelung des § 8 Absatz 4 SchuFV sinnvoll, da dem Gläubiger oftmals zwar das Geburtsdatum, nicht jedoch auch der Geburtsort des Schuldners bekannt sein wird und er deshalb keine Auskunft nach § 8 Absatz 4 SchuFV erhält.
B
- 3. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- 4. Der Bundesrat bittet, anlässlich der nächsten Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung zu prüfen, ob in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei natürlichen Personen als weitere Alternative das Geburtsdatum des Schuldners als Suchkriterium eingefügt werden kann.
Begründung:
Die dem Gläubiger bekannte Anschrift des Schuldners stimmt häufig nicht mehr mit dem aktuellen Wohnsitz des Schuldners überein. Für den Gläubiger würde die Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Schuldners und dementsprechend auch des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichtes einen erheblichen Aufwand bedeuten. Dieser Aufwand könnte durch die Berücksichtigung des Geburtsdatums als alternatives Suchkriterium gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SchuFV vermieden werden. Eine derartige Ergänzung von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SchuFV ist neben der Regelung in Absatz 4 sinnvoll, da dem Gläubiger oftmals zwar das Geburtsdatum, nicht jedoch auch der Geburtsort des Schuldners bekannt sein wird.
- 5. Das Bundesministerium der Justiz wird ersucht, die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten einer Evaluierung unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu unterziehen und das Ergebnis den in Bund und Ländern für den Datenschutz verantwortlichen Stellen mitzuteilen. Insbesondere sollte untersucht werden, ob und in welchem Umfang nach § 8 Absatz 2 bis 4 SchuFV Schuldnerdatensätze übermittelt wurden, die sich nicht auf den gesuchten Schuldner, sondern auf eine andere Person mit identischen Daten bezogen. Erforderlichenfalls sollten Vorschläge zur Änderung der Verordnung unterbreitet werden.
Begründung:
Mit der Umstellung des Schuldnerverzeichnisses auf elektronische Führung und der Einrichtung eines länderübergreifenden Vollstreckungsportals wird - auch datenschutzrechtlich - Neuland betreten. Es sollte daher zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung geprüft werden, ob sich die datenschutzrechtlichen Regelungen bewährt haben. Ein Schwerpunkt der Überprüfung sollten dabei die Regelungen des § 8 Absatz 2 bis 4 SchuFV sein. Insbesondere im Fall des § 8 Absatz 2 SchuFV besteht die Gefahr, dass sich der zu den Suchkriterien passende Datensatz nicht auf den gesuchten Schuldner, sondern auf eine andere Person mit identischen Daten bezieht. Gegebenenfalls müsste hier Abhilfe geschaffen werden.