Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 317905 - vom 20. Oktober 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. September 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1,
- - unter Hinweis auf das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll über den öffentlichrechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten2 (Protokoll zum Vertrag von Amsterdam),
- - in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Media pluralism in the Member States of the European Union" ("Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union", SEK(2007)0032),
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zur Medienkonzentration4,
- - in Kenntnis des Übereinkommens der Unesco über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt) aus dem Jahre 2005,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu den Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien5,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission von 2001 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk6,
- - in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1999 über den öffentlichrechtlichen Rundfunk7,
- - in Kenntnis der Empfehlung Rec(2007)3 vom 31. Januar 2007 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten betreffend den Auftrag der öffentlichrechtlichen Medien in der Informationsgesellschaft,
- - in Kenntnis der Empfehlung Rec 1466(2000) vom 27. Juni 2000 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend Medienerziehung,
- - in Kenntnis der Empfehlung Rec(2007)2 des Ministerkomitees des Europarats betreffend Medienpluralismus und Vielfalt der Medieninhalte,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste8,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0303/2008),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Engagement für die Verteidigung und Förderung des Medienpluralismus als wesentlichen Pfeiler des in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Informationsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung, die nach wie vor Grundprinzipien zur Wahrung der Demokratie, des bürgerlichen Pluralismus und der kulturellen Vielfalt sind, bekräftigt hat,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt geäußert hat, die Kommission solle sowohl im Mediensektor als auch in der Informationsgesellschaft insgesamt einen stabilen Rechtsrahmen vorsehen, der ein gleichwertiges Schutzniveau des Pluralismus in den Mitgliedstaaten gewährleistet und es den Betreibern ermöglicht, die vom Binnenmarkt eröffneten Chancen zu nutzen,
C. in der Erwägung, dass der Begriff Medienpluralismus, wie die Kommission in dem oben genannten Arbeitsdokument ihrer Dienststellen unterstreicht, nicht auf das Problem der Konzentration von Unternehmensmacht beschränkt werden darf, sondern auch Fragen in Bezug auf die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten, die politische Macht, den wirtschaftlichen Wettbewerb, die kulturelle Vielfalt, die Entwicklung neuer Technologien, die Transparenz und die Arbeitsbedingungen der Journalisten in der Europäischen Union umfasst,
D. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten über die erforderlichen Ressourcen und Einrichtungen verfügen müssen, die ihnen eine wirkliche Unabhängigkeit von politischem Druck und den Marktkräften garantieren,
E. in der Erwägung, dass sich derzeit die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten völlig ungerechtfertigt und zum Nachteil der Qualität ihrer Inhalte gedrängt fühlen, um Einschaltquoten mit den kommerziellen Sendern zu konkurrieren, deren letztendliches Ziel nicht Qualität, sondern die Befriedigung des Mehrheitsgeschmacks des Publikums ist,
F. in der Erwägung, dass das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt unter anderem der Schaffung von die Medienvielfalt begünstigenden Bedingungen beträchtliche Bedeutung beimisst,
G. in der Erwägung, dass das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt den Vertragsparteien das Recht zugesteht, Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt der Medien, unter anderem durch einen öffentlichrechtlichen Rundfunk, zu ergreifen,
H. in der Erwägung, dass die bedeutende Rolle der öffentlichen audiovisuellen Medien für die Gewährleistung des Pluralismus im Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt anerkannt wird und ebenso auch im Protokoll zum Vertrag von Amsterdam, wo es heißt, dass das System des öffentlichrechtlichen Rundfunks untrennbar verknüpft ist mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit der Notwendigkeit, den Medienpluralismus zu gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt, den Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks festzulegen und für dessen Finanzierung Sorge zu tragen,
I. in der Erwägung, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission von 2001 die zentrale Rolle der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Förderung des Pluralismus und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in vollem Umfang anerkannt und betont wird, dass sich die Kommission bei der Prüfung der betreffenden staatlichen Beihilfen auf Kriterien wie Förderung der kulturellen Vielfalt sowie Befriedigung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse jeder Gesellschaft stützt,
J. in der Erwägung, dass in der oben genannten Entschließung des Rates vom 25. Januar 1999 bekräftigt wird, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk von entscheidender Bedeutung für Pluralismus ist, und gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten dem öffentlichrechtlichen Rundfunk einen umfassenden Auftrag erteilen, der dessen Rolle, der Öffentlichkeit die Vorteile neuer audiovisueller und Informationsdienste sowie neuer Technologien nahe zu bringen, widerspiegelt,
K. in der Erwägung, dass das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam angenommen wurde, um die Befugnis der Mitgliedstaaten zu sichern, ihren nationalen öffentlichrechtlichen Rundfunk in einer Weise zu organisieren, die den demokratischen und kulturellen Bedürfnissen ihrer Gesellschaft entspricht, um so dem Ziel, den Medienpluralismus zu wahren, am besten zu dienen,
L. in der Erwägung, dass in der oben genannten Empfehlung Rec(2007)3 die spezielle Rolle des öffentlichrechtlichen Rundfunks als Quelle unparteiischer und unabhängiger Informationen und Kommentare sowie innovativer und unterschiedlichster Inhalte, die hohen ethischen und Qualitätsnormen entsprechen, sowie als Forum für öffentliche Debatten und Mittel zur Förderung einer umfassenderen demokratischen Teilhabe einzelner Personen herausgestellt und demzufolge darin gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor befugt sein müssen, diesen Auftrag so anzupassen, dass er seinen Zweck in einer neuen Medienlandschaft erfüllt,
M. in der Erwägung, dass der Medienpluralismus nur über ein angemessenes politisches Gleichgewicht in den Inhalten des öffentlichrechtlichen Fernsehens gewährleistet werden kann,
N. in der Erwägung, dass erfahrungsgemäß eine uneingeschränkte Eigentumskonzentration den Pluralismus und die kulturelle Vielfalt gefährdet, und in der Erwägung, dass ein ausschließlich auf dem freien Marktwettbewerb beruhendes System allein den Medienpluralismus nicht gewährleisten kann,
O. in der Erwägung, dass sich in Europa das Zwei-Säulen-Modell für privates und öffentlichrechtliches Fernsehen und audiovisuelle Mediendienste zur Stärkung des Medienpluralismus bewährt hat und weiterentwickelt werden sollte,
P. in der Erwägung, dass die Eigentumskonzentration eine zunehmende Abhängigkeit der Angehörigen der Medienberufe von den Eigentümern großer Medienunternehmen bewirkt,
Q. in der Erwägung, dass die neuen Technologien und insbesondere der Übergang zur digitalen Technologie in Bezug auf Herstellung und Vertrieb audiovisueller Inhalte sowie der Markteintritt neuer Kommunikationsmittel und Informationsdienste die Quantität der verfügbaren Erzeugnisse und der Verbreitungsformen stark beeinflusst haben; in der Erwägung, dass jedoch die zahlenmäßige Zunahme der Medien und Dienste nicht automatisch auch die Vielfalt ihrer Inhalte gewährleistet; in der Erwägung, dass deshalb neue, aktualisierte Instrumente erforderlich sind, die den Medienpluralismus und die kulturelle Vielfalt sowie die rechtzeitige und wahrheitsgetreue Information der Bürger gewährleisten,
R. in der Erwägung, dass der gegenwärtige Regulierungsrahmen für die Telekommunikation, der den direkten Zusammenhang und die Interdependenz zwischen Regelungen über Infrastrukturen und Regelungen über Inhalte widerspiegelt, den Mitgliedstaaten geeignete technische Instrumente zum Schutz des Pluralismus von Medien und Inhalten an die Hand gibt, wie z.B. die Vorschriften über die Zugänglichkeit und die Sendesignale (access and mustcarry rules),
S. in der Erwägung, dass jedoch die Wahrung des Informationspluralismus und der Vielfalt der Inhalte nicht automatisch durch die technologischen Fortschritte gewährleistet ist, sondern mittels einer aktiven, konstanten und wachsamen Politik seitens der nationalen und europäischen Behörden erfolgen muss,
T. in der Erwägung, dass durch das Internet der Zugang zu verschiedenen Informationsquellen, Meinungen und Standpunkten zwar enorm zugenommen hat, dass das Internet die traditionellen Medien vorläufig jedoch noch nicht als entscheidende Instrumente für die Bildung der öffentlichen Meinung ersetzt hat,
U. in der Erwägung, dass Zeitungsverleger ihre Inhalte aufgrund der technologischen Entwicklungen immer mehr über das Internet verbreiten und daher weitgehend von (Online-) Werbeeinnahmen abhängig sind,
V. in der Erwägung, dass die Medien nach wie vor ein Instrument der politischen Einflussnahme sind und dass die bei privaten Medienunternehmen bestehende Tendenz, sich vor allem am finanziellen Gewinn zu orientieren, die Fähigkeit der Medien zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüter der Demokratie erheblich gefährdet; in der Erwägung, dass dies die Gefahr einer Einbuße an Vielfalt, Qualität der Inhalte und Meinungspluralismus birgt; in der Erwägung, dass demzufolge der Schutz des Medienpluralismus nicht ausschließlich den Marktmechanismen überlassen werden sollte,
W. in der Erwägung, dass große Medienunternehmen starke und häufig vorherrschende Stellungen in einigen Mitgliedstaaten aufgebaut haben, und in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Medien gefährdet wird durch die Existenz von Pressegruppen, die Unternehmen gehören, die öffentliche Aufträge vergeben können,
X. in der Erwägung, dass der Beitrag multinationaler Medienunternehmen in einigen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung für die Neubelebung der Medienlandschaft ist, dass jedoch die Arbeits- und Vergütungsbedingungen auch verbesserungsbedürftig sind,
Y. in der Erwägung, dass die Bedingungen und die Qualität der Arbeit der Medienangehörigen verbessert werden müssen, und in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl von Journalisten unter unsicheren Bedingungen beschäftigt wird, weil Sozialgarantien fehlen,
Z. in der Erwägung, dass das EU-Wettbewerbsrecht sich nur in beschränktem Maße für eine Befassung mit Fragen der Medienkonzentration eignet, da die Tätigkeiten, die zu einer vertikalen und horizontalen Medienkonzentration in den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen, nicht die Schwellenwerte erreichen, bei denen das EU-Wettbewerbsrecht Anwendung finden würde,
AA. in der Erwägung, dass allzu restriktive Eigentumsregelungen in den Medien die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf dem Weltmarkt beeinträchtigen und den Einfluss nichteuropäischer Mediengruppen verstärken könnten,
AB. in der Erwägung, dass die Mediennutzer Zugang zu einem breiten Spektrum von Inhalten haben sollten,
AC. in der Erwägung, dass die Medienschaffenden die Erzeugung einer möglichst hohen inhaltlichen Qualität anstreben, dass die Umstände jedoch nicht allenthalben zufrieden stellend sind, um dies in allen Mitgliedstaaten zu erreichen,
AD. in der Erwägung, dass die starke Zunahme neuer Medien (Breitband-Internet, Satellitenkanäle, terrestrische digitale Kanäle usw.) und die vielfältigen Formen des Medieneigentums an sich keine ausreichenden Voraussetzungen sind, um den Pluralismus der Medieninhalte zu gewährleisten,
AE. in der Erwägung, dass die Vorschriften betreffend die Qualität der Inhalte und den Schutz von Minderjährigen sowohl im öffentlichrechtlichen als auch im kommerziellen Bereich Anwendung finden sollten,
AF. in der Erwägung, dass Medienunternehmen mit Blick auf den Medienpluralismus und die Wahrung der Demokratie unersetzlich sind und sich deshalb aktiver mit Praktiken betreffend das Berufsethos und die soziale Verantwortung befassen sollten,
AG. in der Erwägung, dass kommerzielle Medien zunehmend auf private nutzererzeugte Inhalte, insbesondere audiovisuelle Inhalte, zurückgreifen, manchmal gegen eine geringe Gebühr oder gratis, was Probleme im Bereich von Ethik und Schutz des Privatlebens aufwirft und Journalisten und sonstige Medienangehörige unter unbotmäßigen Wettbewerbsdruck setzt,
AH. in der Erwägung, dass Weblogs einen wichtigen neuen Beitrag zur Freiheit der Meinungsäußerung darstellen und immer mehr von Angehörigen der Medienberufe sowie von Privatpersonen genutzt werden,
AI. in der Erwägung, dass den öffentlichrechtlichen Sendeanstalten eine stabile Finanzierung gewährt werden muss, dass sie fair und ausgewogen handeln und über die Mittel verfügen müssen, um das öffentliche Interesse und soziale Werte zu fördern,
AJ. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten einen großen Spielraum für die Auslegung des Auftrags der öffentlichrechtlichen Medien und deren Finanzierung haben,
AK. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen Medien eine beachtenswerte Marktpräsenz nur im audiovisuellen und nichtlinearen Bereich haben,
AL. in der Erwägung, dass das europäische audiovisuelle Modell auch weiterhin auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem starken, unabhängigen und pluralistischen öffentlichrechtlichen Sektor und einem dynamischen kommerziellen Sektor beruhen muss und dass der Fortbestand dieses Modells für die Vitalität und Qualität des Schaffens, den Medienpluralismus sowie für die Achtung und Förderung der kulturellen Vielfalt unerlässlich ist,
AM. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen Medien der Mitgliedstaaten zuweilen sowohl unter einer unzureichenden Finanzierung als auch unter politischer Druckausübung leiden,
AN. in der Erwägung, dass der dem öffentlichrechtlichen Rundfunk von jedem Mitgliedstaat erteilte Auftrag eine dauerhafte Finanzierung und eine garantierte Unabhängigkeit erfordert, was bei weitem nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall ist,
AO. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die öffentlichrechtlichen Medien eine gewichtige Rolle sowohl in Bezug auf Qualität als auch Einschaltquoten spielen können,
AP. in der Erwägung, dass der öffentliche Zugang für alle zu einem diversifizierten Inhalt von hoher Qualität vor dem Hintergrund des technologischen Wandels und verstärkter Konzentration und in einem immer stärker konkurrierenden und globalisierten Umfeld von immer entscheidenderer Bedeutung wird; in der Erwägung, dass die audiovisuellen öffentlichrechtlichen Medien ausschlaggebend für eine demokratische Meinungsbildung sind, damit die Menschen sich mit der kulturellen Vielfalt vertraut machen können und der Pluralismus gewährleistet ist; ferner in der Erwägung, dass diese Dienste die neuen Übertragungsplattformen zur Erfüllung ihres Auftrags nutzen müssen, d.h. alle Gesellschaftsgruppen zu erreichen, mit welcher Zugangsart auch immer,
AQ. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen Medien eine angemessene öffentliche Finanzierung erfordern, damit sie mit einem Angebot an kulturellen oder informativen Inhalten von hoher Qualität mit den kommerziellen Medien konkurrieren können,
AR. in der Erwägung, dass im vergangenen Jahrzehnt neue Medienkanäle entstanden sind, und in der Erwägung, dass ein steigender Anteil der Werbeeinnahmen für Internetforen ein Anlass zur Besorgnis bei den traditionellen Medien ist,
AS. in der Erwägung, dass die öffentlichrechtlichen und die kommerziellen Sendeanstalten auch weiterhin in der durch die Vielfalt der Übertragungsplattformen gekennzeichneten neuen audiovisuellen Landschaft zusammen mit neuen Akteuren komplementäre Rollen spielen werden,
AT. in der Erwägung, dass die Europäische Union eigentlich nicht befugt ist, die Medienkonzentration zu regeln, dass aber ihre Befugnisse in verschiedenen Politikbereichen sie dazu befähigen, beim Schutz und bei der Förderung des Medienpluralismus eine aktive Rolle zu spielen; in der Erwägung, dass Wettbewerbsrecht und die Vorschriften über staatliche Beihilfen, die Regelung des audiovisuellen und Telekommunikationssektors sowie die Außen(handels)beziehungen Bereiche sind, in denen die EU aktiv eine Politik zur Stärkung und Förderung des Medienpluralismus verfolgen kann und sollte,
AU. in der Erwägung, dass die Zahl von Konflikten betreffend die freie Meinungsäußerung ständig zunimmt,
AV. in der Erwägung, dass der Medienerziehung in der Informationsgesellschaft eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Befähigung der Bürger zu einer bewussten und aktiven Teilhabe am demokratischen Leben zukommt,
AW. in der Erwägung, dass aufgrund des gestiegenen Informationsangebots (insbesondere durch das Internet) die Auslegung und Einschätzung des Wertes der Information immer mehr an Bedeutung gewinnt,
AX. in der Erwägung, dass die Medienkompetenz der Bürger der Europäischen Union viel intensiver gefördert werden muss,
AY. in der Erwägung, dass die europäischen Medien nunmehr in einem globalisierten Markt tätig sind, was bedeutet, dass umfassende restriktive Bestimmungen über ihren Eigentumsstatus ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Unternehmen in Drittländern, die nicht an entsprechende Beschränkungen gebunden sind, deutlich vermindern werden; in der Erwägung, dass deshalb ein Gleichgewicht zwischen der konsequenten Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Einführung von Sicherheitsventilen zugunsten der Medienvielfalt einerseits und der Gewährleistung der erforderlichen Flexibilität für die Unternehmen des Sektors zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem internationalen Medienmarkt andererseits erreicht werden muss,
AZ. in der Erwägung, dass wir in einer Gesellschaft leben, die ständig mit Informationen überschwemmt wird, Echtzeitkommunikation und ungefilterten Nachrichten ausgesetzt ist, während für die Auswahl von Informationen spezifische Kompetenzen erforderlich sind,
BA. in der Erwägung, dass die Stärkung und Förderung des Medienpluralismus ein grundlegendes Element der (handelspolitischen und sonstigen) Außenbeziehungen der EU, insbesondere im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Erweiterungsstrategie und der bilateralen Partnerschaftsabkommen, bilden muss,
- 1. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Medienpluralismus zu wahren, dafür zu sorgen, dass alle EU-Bürger Zugang zu freien und vielfältigen Medien in allen Mitgliedstaaten haben, und Verbesserungen zu empfehlen wo sie erforderlich sind;
- 2. ist der festen Überzeugung, dass ein pluralistisches Mediensystem eine Grundvoraussetzung für das Fortbestehen des demokratischen europäischen Gesellschaftsmodells ist;
- 3. stellt fest, dass die europäische Medienlandschaft einer fortschreitenden Konvergenz sowohl im Medien- als auch im Marktbereich ausgesetzt ist;
- 4. betont, dass die Eigentumskonzentration im Mediensystem ein Umfeld schafft, das die Entstehung von Monopolen auf dem Werbemarkt begünstigt, Hindernisse für den Marktzutritt für neue Akteure schafft und auch zu einer Vereinheitlichung der Medieninhalte führt;
- 5. verweist darauf, dass die Entwicklung des Mediensystems zunehmend durch Gewinnstreben motiviert ist und daher gesellschaftliche, politische oder ökonomische Prozesse bzw. in den Verhaltenskodizes der Journalisten verankerte Werte nicht in gebührendem Maße gewahrt werden; ist deshalb der Ansicht, dass das Wettbewerbsrecht mit dem Medienrecht verzahnt werden muss, um Zugang, Wettbewerb und Qualität zu gewährleisten und Interessenkonflikte zwischen der Eigentumskonzentration im Medienbereich und der politischen Macht, die dem freien Wettbewerb, gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle und dem Pluralismus schaden, zu vermeiden;
- 6. erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass in den Beschlüssen der nationalen Regulierungsbehörden stets ein ausgewogenes Verhältnis angestrebt werden muss zwischen den ihnen übertragenen Aufgaben und der freien Meinungsäußerung, deren Schutz letztendlich den Gerichten obliegt;
- 7. fordert die Kommission auf, sich zu verpflichten, einen stabilen Rechtsrahmen zu fördern der ein hohes Schutzniveau des Pluralismus in allen Mitgliedstaaten gewährleistet
- 8. fordert daher, dass sowohl die Ausgewogenheit zwischen öffentlichrechtlichen und privaten Sendern - in den Mitgliedstaaten, in denen es öffentlichrechtliche Sender gibt - als auch die Verzahnung des Wettbewerbs- und des Medienrechts gewährleistet werden um die Medienpluralität zu stärken;
- 9. ist der Ansicht, dass die Behörden vor allem bestrebt sein sollten, Bedingungen zu schaffen die eine hohe Qualität der Medien (auch der öffentlichrechtlichen Medien) gewährleisten die Medienvielfalt sicherstellen und die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Journalisten garantieren;
- 10. fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Medienkonzerne, um damit einen wichtigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum zu leisten was auch durch eine stärkere Sensibilisierung und mehr Verständnis bei den Bürgern für Wirtschafts- und Finanzfragen zu fördern ist;
- 11. verweist auf den zunehmenden Einfluss von Medieninvestoren aus Drittstaaten in der Europäischen Union, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten;
- 12. fordert eine konsequente Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen auf EU- und nationaler Ebene, um eine hohe Wettbewerbsintensität sicherzustellen und den Marktzutritt für neue Wettbewerber zu ermöglichen;
- 13. ist der Auffassung, dass das EU-Wettbewerbsrecht zur Begrenzung der Medienkonzentration beigetragen hat; betont jedoch die Bedeutung eigenständiger, mitgliedstaatlicher Medienkontrolle und fordert zu diesem Zweck, dass die Medienregulierung auf nationaler Ebene wirksam, eindeutig, transparent und qualitativ hochwertig sein muss;
- 14. begrüßt die Absicht der Kommission, konkrete Indikatoren zur Bewertung des Medienpluralismus zu erarbeiten;
- 15. fordert, dass neben dem Medienpluralismus weitere Indikatoren als Kriterien für die Medienanalyse herangezogen werden, die u.a. deren Ausrichtung in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschen- und Minderheitenrechte sowie berufliche Verhaltenskodizes für Journalisten beinhalten;
- 16. ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die Medienkonzentration nicht nur das Eigentum an und die Produktion von Medieninhalten, sondern auch die (elektronischen) Kanäle und Mechanismen für den Zugang zu und die Verbreitung von Inhalten im Internet, so z.B. Suchmaschinen, regeln sollten;
- 17. betont, dass es notwendig ist, den Zugang zu Informationen für behinderte Menschen sicherzustellen
- 18. erkennt an, dass die Selbstregulierung bei der Sicherstellung des Medienpluralismus eine wichtige Rolle spielt; begrüßt die bestehenden Initiativen der Branche in diesem Bereich;
- 19. unterstützt die Schaffung einer Charta für Medienfreiheit, um die freie Meinungsäußerung und den Pluralismus zu gewährleisten;
- 20. fordert, dass die Medienfreiheit beachtet wird und die Medienberichterstattung stets im Einklang mit den Ethikkodizes steht;
- 21. unterstreicht, dass Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen für Medienpluralismus auf der Grundlage verlässlicher und neutraler Indikatoren erforderlich sind;
- 22. unterstreicht, dass die Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit von Journalisten und Herausgebern durch angemessene und konkrete rechtliche und soziale Garantien gewährleisten müssen, und bekräftigt, dass hierfür redaktionelle Statuten geschaffen und in den Mitgliedstaaten und auf sämtlichen Märkten, auf denen in der Europäischen Union niedergelassene Medienunternehmen tätig sind, einheitlich angewandt werden müssen, die der Einmischung der Eigentümer, Aktionäre oder externer Einrichtungen wie etwa der Regierungen in die Informationsinhalte vorbeugen;
- 23. fordert die Mitgliedstaaten auf, durch geeignete Mittel ein angemessenes Gleichgewicht zwischen sensiblen politischen und sozialen Aspekten zu gewährleisten, und zwar insbesondere im Rahmen von Nachrichtensendungen und aktuellen Programmen;
- 24. begrüßt die Dynamik und Vielfalt, die durch die neuen Medien in die Medienlandschaft eingebracht wird, und befürwortet einen verantwortungsbewussten Einsatz sämtlicher neuer Technologien, z.B. mobiles Fernsehen als Plattform von kommerziellen, öffentlichrechtlichen und Bürgermedien;
- 25. ermutigt zu einer offenen Diskussion über alle den Status von Weblogs betreffenden Themen;
- 26. unterstützt den Schutz der Urheberrechte auf der Ebene der Online-Medien, in deren Rahmen Dritte die Quelle angeben müssen, wenn sie Erklärungen übernehmen;
- 27. empfiehlt die Aufnahme der Medienkompetenz in die Europäischen Kernkompetenzen und unterstützt die Entwicklung des Europäischen Basislehrplans für Medienkompetenz bei gleichzeitiger Hervorhebung ihrer Rolle bei der Überwindung jeglicher Art von digitaler Kluft;
- 28. verweist darauf, dass die Medienerziehung darin bestehen muss, den Bürgern die Mittel an die Hand zu geben, damit sie das immer größere Informationsvolumen, mit dem sie konfrontiert sind, kritisch zu beurteilen in der Lage sind, so wie es in der oben genannten Empfehlung Rec 1466(2000) festgelegt ist, denn durch diesen Lernprozess werden die Bürger in die Lage versetzt, Botschaften zu formulieren und die am besten geeigneten Medien für deren Kommunikation auszuwählen und so ihr Recht auf Informationsfreiheit und freie Meinungsäußerung umfassend auszuüben;
- 29. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrem europäischen Konzept für die Medienkompetenz den Normen für die Fertigkeit zur kritischen Beurteilung von Inhalten und dem Austausch bewährter Verfahren genügend Aufmerksamkeit zu schenken
- 30. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen stabilen und objektiven Rahmen zu schaffen, um Sendelizenzen für Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen oder analogen bzw. digitalen Sendebetrieb auf der Grundlage von transparenten und ausgewogenen Kriterien zu gewähren, um ein pluralistisches Wettbewerbssystem zu schaffen und Missbräuche durch Unternehmen mit Monopol- oder marktbeherrschender Stellung zu verhindern;
- 31. erinnert die Kommission daran, dass sie wiederholt aufgefordert wurde, eine Richtlinie vorzulegen die darauf abzielt, Pluralismus zu gewährleisten und kulturelle Vielfalt zu fördern und zu wahren, so wie es in dem Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt vorgesehen ist, sowie allen Medienunternehmen den Zugang zu den technischen Mitteln zu sichern, die es ihnen erlauben, die Gesamtheit aller Nutzer zu erreichen
- 32. fordert die Mitgliedstaaten auf, hochwertige öffentlichrechtliche Sendeanstalten zu unterstützen die eine echte Alternative zum Programmschema der kommerziellen Sender bieten können und die, ohne dass sie zwangsläufig um Einschaltquoten und um Werbeeinnahmen konkurrieren müssen, einen herausragenderen Platz in der europäischen Medienlandschaft einnehmen können als Stützen bei der Aufrechterhaltung des Medienpluralismus, des demokratischen Dialogs und des Zugangs aller Bürger zu qualitativ hochwertigen Inhalten;
- 33. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen europäischen Regulierungsbehörden zu unterstützen sowie die formellen und informellen Diskussionen und den Meinungsaustausch zwischen Regulierungsbehörden im Rundfunk- und Fernsehbereich zu intensivieren;
- 34. empfiehlt, dass die öffentlichrechtlichen Medien in den Mitgliedstaaten dort, wo es angebracht ist, den multikulturellen Charakter von Regionen widerspiegeln;
- 35. spricht sich für die Bekanntgabe der Medieneigentümer aus, um so eine größere Transparenz in Bezug auf die Ziele und die Hintergründe der Sender und Herausgeber zu erreichen;
- 36. ermutigt die Mitgliedstaaten, sich dafür einzusetzen, dass die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf die Medien sowie auf den Internet- und Kommunikationstechnologiesektor den Medienpluralismus erleichtert und fördert; appelliert an die Kommission, bei der Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln deren Auswirkungen auf den Medienpluralismus zu berücksichtigen;
- 37. empfiehlt, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen so gestaltet und angewandt werden dass die öffentlichrechtlichen und Bürgermedien ihre Aufgabe in einem dynamischen Umfeld erfüllen können und gewährleistet wird, dass öffentlichrechtliche Medien die Funktion wahrnehmen, die ihnen von den Mitgliedstaaten übertragen wurde, und zwar in transparenter und verantwortungsvoller Weise, wobei der Missbrauch öffentlicher Mittel aus Gründen der politischen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu verhindern ist;
- 38. ersucht die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Revision der oben genannten Rundfunkmitteilung von 2001 trifft, das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt und die oben genannte Empfehlung Rec(2007)3 gebührend zu berücksichtigen; ersucht für den Fall, dass die Kommission beschließt die bestehenden Leitlinien zu revidieren, darum, dass alle vorgeschlagenen Maßnahmen oder Klarstellungen an ihren Auswirkungen für den Pluralismus der Medien gemessen und die Befugnisse der Mitgliedstaaten entsprechend respektiert werden
- 39. empfiehlt, dass die Kommission das Verfahren der Revision der oben genannten Mitteilung der Kommission von 2001 - falls sie dies für notwendig hält - als Möglichkeit zur Stärkung des öffentlichrechtlichen Rundfunks als wichtigen Garant des Medienpluralismus in der EU nutzt;
- 40. hält es zur Erfüllung des Auftrags der öffentlichrechtlichen audiovisuellen Medien im Zeitalter der digitalen Technologie für notwendig, dass diese über die traditionellen Programme hinaus neue Informationsdienste und Medien entwickeln und in der Lage sind sich an jedem digitalen Netzwerk und jeder digitalen Plattform zu beteiligen;
- 41. begrüßt es, dass in einigen Mitgliedstaaten Auflagen bestehen, wonach Kabelfernsehanbieter staatliche Kanäle abdecken und einen Teil der digitalen Übertragungskapazität an öffentlichrechtliche Anbieter abtreten müssen;
- 42. fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Einklang mit einer dynamischen und zukunftssicheren Auslegung des Protokolls zum Vertrag von Amsterdam großzügig aufzufassen, und zwar insbesondere im Hinblick auf eine unbeschränkte Beteiligung des öffentlichrechtlichen Rundfunks an technologischen Entwicklungen und abgeleiteten Formen der Produktion und Präsentation von Inhalten (sowohl in Form linearer als auch nichtlinearer Dienstleistungen); ist der Auffassung, dass dies auch eine angemessene Finanzierung für neue Dienstleistungen als Teil des Auftrags des öffentlichrechtlichen Rundfunks beinhalten sollte;
- 43. erinnert daran, dass bei der Regelung zur Nutzung der Frequenzen Ziele des öffentlichen Interesses wie Medienpluralismus berücksichtigt werden müssen und dass sie daher keiner rein marktorientierten Regelung unterworfen werden kann; ist ferner der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin über die Zuteilung von Frequenzen für die spezifischen Erfordernisse ihrer Gesellschaften entscheiden sollten, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung und Förderung des Medienpluralismus;
- 44. empfiehlt, während der Revision des Telekom-Pakets Übertragungsverpflichtungen beizubehalten und erforderlichenfalls auszuweiten;
- 45. stimmt der oben genannten Empfehlung Rec(2007)2 zu, der zufolge ein fairer Zugang für Inhaltsanbieter zu elektronischen Kommunikationsnetzen gewährleistet werden sollte
- 46. verweist auf seine oben genannte Entschließung vom 13. November 2007 , da die Interoperabilität von grundlegender Bedeutung für den Medienpluralismus ist;
- 47. fordert ein ausgewogenes Vorgehen bei der Zuweisung der digitalen Dividende, um gleichen Zugang für alle Akteure zu garantieren und dadurch den Medienpluralismus zu gewährleisten;
- 48. ist besorgt über die marktbeherrschende Stellung einiger großer Online-Akteure, durch die der Marktzugang neuer Akteure beschränkt wird und dadurch Kreativität und Unternehmertum in diesem Sektor beeinträchtigt werden;
- 49. fordert mehr Transparenz im Hinblick auf personenbezogene Daten und Informationen über Nutzer, die von Internet-Suchmaschinen, E-Mail-Providern und Websites für die soziale Vernetzung gespeichert werden;
- 50. ist der Ansicht, dass durch Regulierung auf EU-Ebene der Zugang zu elektronischen Programmführern und ähnlichen Übersichts- und Navigationseinrichtungen ausreichend geschützt wird, dass jedoch weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Art und Weise, wie Informationen über die verfügbaren Programme präsentiert werden, erwogen werden, um zu gewährleisten, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse leicht zugänglich sind; appelliert an die Kommission, mit Hilfe von Konsultationsverfahren zu prüfen, ob Mindestleitlinien bzw. sektorspezifische Regelungen erforderlich sind, um den Medienpluralismus zu gewährleisten;
- 51. fordert, die Ausgewogenheit zwischen öffentlichrechtlichen und privaten Sendern sowie die kohärente Anwendung des Wettbewerbs- und des Medienrechts zu gewährleisten um den Medienpluralismus zu stärken;
- 52. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
- 2 ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109.
- 3 ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.
- 4 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205.
- 5 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1026.
- 6 ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5.
- 7 ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 1.
- 8 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0497.