Punkt 37 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der Bundesrat möge gemäß Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz anstelle der Ziffer 25 in Drucksache 360/1/19 wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c (§ 291 Absatz 2c Satz 6 - neu - SGB V)
In Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c ist dem § 291 Absatz 2c folgender Satz anzufügen:
"Dies gilt nicht, wenn die Krankenhäuser die Nichterfüllung der Pflicht zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nicht zu vertreten haben."
Begründung:
Laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (§ 291 Absatz 2c SGB V) sollen die Krankenhäuser verpflichtet werden, sich der Telematikinfrastruktur bis zu bestimmten Fristen anzuschließen. Die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen sind noch nicht hinreichend vorhanden, weshalb die vorgesehenen Sanktionszahlungen nicht zielführend sind. Die Probleme mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur liegen häufig nicht in der Verantwortung der Krankenhäuser. Solange und soweit die Voraussetzungen - wie zum Beispiel der Breitbandausbau - nicht flächendeckend gegeben sind, können nicht die Krankenhäuser mit Sanktionen belegt werden.