Punkt 59 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes anstelle der Ziffer 9 der Ausschussempfehlungen nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -
Dem § 7 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung, wenn die Anforderungen an die baulichen und technischen Einrichtungen sowie die Personalausstattung nach Satz 1 Nummer 2 und an die Lehrgänge und Prüfungen nach Absatz 2 erfüllt sind."
Begründung:
Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, eine behördliche Prüfung der Lehrgänge und Prüfungen durch die zuständige Behörde zu erreichen, stellt aber gleichzeitig sicher, dass weiterhin auch die Schulungseinrichtung selbst behördlich anerkannt ist. Dies ist erforderlich, um einen Adressaten für behördliche Maßnahmen zu haben und um behördlich sicherstellen zu können, dass auch die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung an die baulichen und technischen Einrichtungen sowie die Personalausstattung behördlich durchgesetzt werden kann. Hierzu wird geregelt, dass die zuständige Behörde die Schulungseinrichtung nur dann anerkennt, wenn die Anforderungen der Verordnung an die baulichen und technischen Einrichtungen, die Personalausstattung und an die Lehrgänge und Prüfungen erfüllt sind
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit dem Änderungsvorschlag wird das Ziel der Ausschussempfehlung, eine behördliche Prüfung der Lehrgänge und Prüfungen durch die zuständige Behörde zu erreichen, innerhalb des Systems der Verordnung, die an die behördliche Anerkennung der Schulungseinrichtung anknüpft, erhalten.