Der Bayerische Ministerpräsident München, 10. März 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates "Praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Bon-Pflicht - Ausnahmen für Kleinbeträge und unbare Geschäfte einführen" mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 986. Sitzung am 13. März 2020 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates "Praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Bon-Pflicht - Ausnahmen für Kleinbeträge und unbare Geschäfte einführen"
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Die neue Bon-Pflicht betrifft seit 1. Januar 2020 alle Unternehmer, die ihre Einnahmen mit einem elektronischen Kassensystem erfassen. Zweck dieser Regelung ist insbesondere, die Nachprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Erfassung der Einnahmen zu erleichtern und das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehung zu erhöhen. Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden aus Zumutbarkeitsgründen von der Bon-Pflicht befreien. Aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Verweises auf § 148 AO wird hierfür nach der bundeseinheitlich geltenden Verwaltungsauffassung eine sachliche oder persönliche Härte im Einzelfall vorausgesetzt. Belastungen, die sich durch die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für eine Vielzahl von Unternehmern ergeben wie z.B. erhöhter Kosten- und Zeitaufwand werden danach allein nicht als ausreichend angesehen. Gleiches gilt für Umweltaspekte. Der Bundesrat stellt fest, dass in Anwendung dieser Grundsätze die gesetzlich vorgesehene Befreiungsmöglichkeit von der Bon-Pflicht nicht die gewünschte Wirkung erzielt.
- 2. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass gerade bei Kleinbeträgen ein Kunde kein Interesse an der Mitnahme des Beleges hat, so dass die überwiegende Zahl der Kassenbons direkt in den Müll entsorgt wird. Es wird damit unnötiger Aufwand für die Unternehmen erzeugt, ohne dass es zu der gewünschten Wirkung eines erhöhten Entdeckungsrisikos für Schwarzgeschäfte kommt. Infolgedessen steht die Belegausgabepflicht gerade für diese Kleinbeträge auch unter ökologischen Gesichtspunkten stark in der Kritik. In Frankreich wird allein aus Gründen des Umweltschutzes die Belegausgabepflicht für Kleinbeträge beginnend ab 1. September 2020 progressiv für Belege unter 30 € abgeschafft. Es ist nicht vermittelbar, dass Deutschland insoweit in die entgegengesetzte Richtung geht.
- 3. Notwendig ist daher eine gesetzliche Regelung, um auch tatsächlich eine Befreiung von der Belegausgabe in den dafür vorgesehenen Fällen sicherzustellen. Gleichzeitig soll die bestehende Rechtsunsicherheit vermindert und die Finanzämter im Interesse der Entbürokratisierung von der Prüfung jedes Einzelfalles entlastet werden. Dies kann durch eine gesetzliche Kleinbetragsregelung erreicht werden, in der die Belegausgabepflicht beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von unbekannten Personen auf Geschäfte beschränkt wird, bei denen der Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer 15 € übersteigt.
- 4. Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die Belegausgabepflicht darüber hinaus überall dort entfallen sollte, wo sie nicht zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit beiträgt. Dies gilt für unbare Geschäfte, bei denen eine Nachverfolgbarkeit von Geschäftsvorfällen ohnehin gegeben ist.
- 5. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die gesetzgeberische Initiative zu ergreifen mit dem Ziel, die Vorschrift des § 146a Abs. 2 Satz 2 AO um entsprechende Befreiungstatbestände zu ergänzen.
- 6. Die Regelungen des Kassengesetzes sollen vier Jahre nach erstmaliger Anwendung evaluiert werden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dies bezüglich der Belegausgabepflicht auch im Lichte der technischen Entwicklungen erfolgen muss.