Punkt 29 der 974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 8 (§ 15 Absatz 8 Satz 2 bis 6 BNatSchG)
In Artikel 8 sind in § 15 Absatz 8 die Sätze 2 bis 6 zu streichen.
Begründung:
Die in den Sätzen 2 bis 6 enthaltenen verfahrensrechtlichen Anforderungen und Fristen erschweren den Erlass der geplanten Kompensationsverordnung unnötig und bergen die Gefahr, dass letztlich keine Verordnung zu Stande kommt.
Bei den geplanten Regelungen zur Konkretisierung der Eingriffsregelung handelt es sich um ein System von Vorschriften detaillierter und überwiegend technischer Natur, für die § 15 Absatz 7 BNatSchG zu Recht eine Verordnungsermächtigung vorsieht. Die untergesetzlichen Regelungen sind schon von ihrem Charakter her einer intensiven Debatte im Bundestag nur schlecht zugänglich. Die umfassende Einbeziehung betroffener Interessen ist durch das vorgesehene Einvernehmen anderer Bundesressorts angemessen gewährleistet. Zudem widerspricht die Vermischung exekutivischer und legislativer Rechtsetzung den Bemühungen um für den Bürger klar erkennbare Verantwortlichkeiten bei der Rechtsetzung.
Die in Satz 2 genannte Frist von neun Monaten ab Verkündung ist viel zu kurz, um eine ausreichende Anhörung von Ländern und Betroffenen und eine Diskussion über die Wirkungsweise der geplanten Regelungen zu ermöglichen.