C(2013) 4923 final
siehe Drucksache 820/12(B)
Brüssel, den 26.7.2013
C(2013) 4923 final
Herrn Winfried KRETSCHMANN
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3 - 4
D- 10117 Berlin
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
Die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen [COM (2012) 788 final).
Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat den Richtlinienvorschlag und sein Ziel unterstützt, insbesondere junge Leute vom Rauchen abzuhalten. Die Kommission möchte zur Stellungnahme des Bundesrates Folgendes bemerken:
Der Bundesrat hat zu bedenken gegeben, ob hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des Vorschlags die Belange kleinerer und mittlerer Unternehmen berücksichtigt worden sind. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass bei der Abfassung des Vorschlags die besondere Situation der KMU berücksichtigt wurde. Daher wurden Pfeifentabak, Zigarren und Zigarillos, die im Wesentlichen von KMU hergestellt werden, von einigen der vorgeschlagenen Maßnahmen ausgenommen, z.B. im Hinblick auf Warnbilder und charakteristische Aromen. Die Auswirkungen auf Einzelhändler dürften ebenfalls begrenzt sein, da der Vorschlag keine Bestimmungen zur Einschränkung der Auslage von Tabakerzeugnissen in der Verkaufsstelle enthält. Abgesehen von industriell hergestellten Zigaretten und Zigaretten zum Selbstdrehen gibt es für andere Erzeugnisse weitere Übergangsfristen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit und Sicherheit, die ebenfalls im Wesentlichen KMU zugute kommen dürften.
Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen delegierten Rechtsakte werden vom Bundesrat kritisch beurteilt. Um die volle Operabilität der Richtlinie - im Hinblick auf technische, wissenschaftliche und internationale Entwicklungen in der Tabakindustrie sowie Konsum und Regulierung - zu ermöglichen, erscheint es notwendig, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzusehen. Die Erteilung einer solchen Befugnis wird im Vorschlag an klare und präzise Voraussetzungen geknüpft, die der Kommission einen nur begrenzten Ermessensspielraum lassen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auf Expertenebene in die Vorbereitung dieser Rechtsakte einbeziehen und dafür sorgen, dass alle einschlägigen Dokumente zeitgleich, zügig und in angemessener Form an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.
Der Bundesrat vertritt ferner die Auffassung, dass die Einbeziehung von Schnupftabak und Kautabak in das Verbot charakteristischer Aromen nicht gerechtfertigt sei, da diese in der Regel von der gleichen Altersgruppe konsumiert werden wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak, die von diesem Verbot ausgenommen sind. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass sie wissenschaftliche Studien vorgelegt hat, wonach Aromen die Entscheidung, mit dem Rauchen anzufangen, beeinflussen und fördern. Da die Mitgliedstaaten darüber hinaus begonnen haben, Maßnahmen zur Regulierung von Aromen zu treffen, schlägt die Kommission außerdem eine Harmonisierung vor, um Wettbewerbsverzerrungen im Markt zu verhindern. Dies steht auch im Einklang mit den internationalen Leitlinien über attraktive Inhaltsstoffe auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums, das von Deutschland unterzeichnet wurde. Die Kommission bemüht sich, fair alle rauchfreien Tabakerzeugnisse gleiche Bedingungen zu gewährleisten. Aus diesem Grund müsste auch schwedischer Snus unter das Verbot von Erzeugnissen mit charakteristischen Aromen fallen. Die Kommission möchte ferner betonen, dass Kautabak und Schnupftabak vielleicht nicht so schädlich sind wie Zigaretten, gleichwohl jedoch Nikotin enthalten und mit bestimmten gesundheitlichen Risiken einhergehen. Insbesondere Schnupftabak wird in jüngster Zeit zunehmend an junge Menschen vermarktet. Schließlich möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die Ausnahme vom Verbot des charakteristischen Aromas für Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak zurückgenommen werden kann, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, wie in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.
Der Bundesrat vertritt ferner die Auffassung, dass die Vorschriften hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Verpackung von E-Zigaretten verschärft werden sollten. Die Kommission möchte dazu anmerken, dass aufgrund des Richtlinienvorschlags E-Zigaretten, deren Nikotingehalt einen bestimmten Höchstwert überschreitet, nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie im jeweiligen Einzelfall als Arzneimittel zugelassen sind. Die Nikotinhöchstgehalte wurden anhand des Nikotingehalts bei Nikotinersatztherapieprodukten ermittelt, deren Inverkehrbringen bereits von Mitgliedstaaten genehmigt wurde. E-Zigaretten mit einem Nikotingehalt unterhalb des Höchstwerts können als Verbraucherprodukte in Verkehr gebracht werden, sofern sie mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen entsprechend dem Vorschlag versehen sind. Für die Mehrzahl der gegenwärtig auf dem Markt befindlichen E-Zigaretten gelten somit umfassende Rechtsvorschriften, einschließlich Bestimmungen über Altersgrenzen, Dosierung und Verbraucherinformation.
Die Kommission hofft, mit diesen Ausführungen zur Klärung der in der Stellungnahme des Bundesrates angesprochenen Punkte beigetragen zu haben, und sieht der Fortsetzung unseres politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen