Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016

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Begründung:

Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (EU-Tabakerzeugnisrichtlinie) ist von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen.

Obwohl die EU-Tabakerzeugnisrichtlinie bereits am 29. April 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, hat das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erst im Juli 2015 erste Referentenentwürfe für die notwendigen nationalen Umsetzungsregelungen vorgelegt. Die Beteiligung der Länder erfolgte erst im November 2015.

Außer auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) wartet die Tabakindustrie gemeinsam mit ihren Zulieferern für Maschinen und Verpackungen auch noch auf die in der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) enthaltenen Vorgaben zur Umsetzung.

Erst mit Inkrafttreten des TabakerzG und der TabakerzV herrscht Rechtssicherheit und die erforderliche Planungssicherheit für die notwendigen Investitionen. Selbst wenn beide nationalen Umsetzungsvorschriften noch im März 2016 verkündet würden, blieben den betroffenen Unternehmen höchstens noch zwei Monate, um die erforderlichen Umstellungen in den Produktionsabläufen durchzuführen.