943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 630/15(B) ) und fordert die Bundesregierung erneut auf, sich gegenüber der Kommission für angemessene Übergangsfristen für die notwendigen Produktionsumstellungen der Hersteller einzusetzen. Die Anbringung der neuen Warnhinweise auf Verpackungen für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sollte erst nach einer Übergangsfrist von 15 Monaten erfolgen.
Begründung:
Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (EU-Tabakerzeugnisrichtlinie) ist von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen.
Obwohl die EU-Tabakerzeugnisrichtlinie bereits am 29. April 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, hat das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erst im Juli 2015 erste Referentenentwürfe für die notwendigen nationalen Umsetzungsregelungen vorgelegt. Die Beteiligung der Länder erfolgte erst im November 2015.
Außer auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) wartet die Tabakindustrie gemeinsam mit ihren Zulieferern für Maschinen und Verpackungen auch noch auf die in der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) enthaltenen Vorgaben zur Umsetzung.
Erst mit Inkrafttreten des TabakerzG und der TabakerzV herrscht Rechtssicherheit und die erforderliche Planungssicherheit für die notwendigen Investitionen. Selbst wenn beide nationalen Umsetzungsvorschriften noch im März 2016 verkündet würden, blieben den betroffenen Unternehmen höchstens noch zwei Monate, um die erforderlichen Umstellungen in den Produktionsabläufen durchzuführen.