Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. September 2011 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 (§ 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III)
In Artikel 1 sind die Nummern 2 bis 5 zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe f Inhaltsübersicht ist die Angabe " § 132 Übergangsregelung zum Gründungszuschuss" zu streichen.
- b) Nummer 18 ist wie folgt zu ändern:
- aa) § 93 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 sind das Wort "können" durch das Wort "erhalten" und die Wörter "Gründungszuschuss erhalten." durch das Wort "Gründungszuschuss." zu ersetzen.
- bbb) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- (a) Die Wörter "kann geleistet werden," sind durch die Wörter "wird geleistet," zu ersetzen.
- (b) In Nummer 1 ist die Angabe "150 Tage" durch die Angabe "90 Tage" zu ersetzen.
- bb) § 94 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 ist die Angabe "sechs Monate" durch die Angabe "neun Monate" zu ersetzen.
- bbb) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe "neun Monate" durch die Angabe "sechs Monate" zu ersetzen.
- cc) § 132 ist zu streichen.
- aa) § 93 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung, das demzufolge gegenüber der derzeitigen Möglichkeit im SGB III gemäß § 57 ff. SGB III nicht verkürzt oder verschlechtert werden darf. Insbesondere Frauen profitieren von ihm in hohem Maße. Zudem soll es als Pflichtleistung ausgestaltet sein.
Um dieses Instrument auch weiterhin gezielt nutzen zu können, muss die bisherige Förderdauer erhalten bleiben, da eine angemessene Zeit zum Aufbau und zur Stabilisierung einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit notwendig ist. Die Restanspruchsdauer für das Arbeitslosengeld von 150 Tagen ist deutlich zu lange; auch hier ist eine Änderung auf die bisher geregelten 90 Tage notwendig, um nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von vorneherein von der Fördermöglichkeit auszuschließen.
Gerade beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein Instrument, das direkt in Erwerbstätigkeit führt, die Chance bietet, dass weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen wird, und gleichzeitig auch wirtschaftspolitische Impulse setzt.
2. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III)
In Artikel 2 Nummer 18 sind in § 51 Absatz 2 nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:
"Andere vergleichbare Fachkonzepte berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sind auch dann förderfähig, wenn sie von der Bundesagentur zugelassen werden und sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Satz 1 gilt entsprechend."
Begründung:
Die Umsetzung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem bisherigen § 61 SGB III erfolgt auf der Grundlage eines bestehenden BvB-Fachkonzeptes. Im Rahmen dieses Fachkonzeptes ist die Möglichkeit einer individuellen und passgenauen Ausrichtung der Maßnahmen auf die Lebenslagen und Einzelbedarfe junger Menschen nicht in hinreichendem Maße gegeben. Insbesondere für die Zielgruppe benachteiligter junger Menschen, die aufgrund mehrfacher Vermittlungshemmnisse bisher nicht zur Ausbildungsreife geführt werden konnten, ist eine individuelle Ausrichtung der Förderinstrumente anzustreben. Für nicht ausbildungsreife Jugendliche sollten zielgruppenadäquate und kreative Ansätze genutzt werden, um Ausbildungsreife ohne Umwege, Doppelungen oder Verzögerungen herzustellen. Neben dem geltenden Fachkonzept der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) werden jedoch keine anderweitigen oder gleichwertigen Maßnahmen zugelassen. Somit ist auch eine Förderung von z.B. Produktionsschulen oder Jugendwerkstätten mit ihrem ganzheitlichen und individuellen Förderansatz nicht möglich.
Produktionsschulen und auch Jugendwerkstätten arbeiten ihrem Wesen nach berufsvorbereitend und können auch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Da im Rahmen von § 51 SGB III-neu (bisher § 61 SGB III) und § 53 SGB III-neu (bisher § 61a SGB III) berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) und das Nachholen von Hauptschulabschlüssen geregelt sind, ist eine Mitfinanzierung vergleichbarer Einrichtungen durch die Agenturen für Arbeit im Rahmen des SGB III inhaltlich zielführend. Gerade für die Zielgruppe der jungen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (nach Beendigung der Berufsschulpflicht) und einen besonderen Förderbedarf aufweisen, ist eine individuell ausgerichtete und durch sozialpädagogische Hilfen flankierte Berufsvorbereitung anzustreben.
Die Verantwortlichkeit der Länder kommt in einer überwiegenden Mitfinanzierung der Länder und Kommunen zum Ausdruck. Kooperativ und somit in gemeinsamer Verantwortung sollten die Länder und die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die konkrete Umsetzung regeln. Die praktische Umsetzung von BvB-Maßnahmen und die konkrete Wahl der Art der Umsetzung - BvB nach dem bisherigen Modell oder BvB in Form einer Produktionsschule, Jugendwerkstatt oder vergleichbarer Einrichtung der Berufsvorbereitung - ist der Handlungs- und Entscheidungs- bzw. Budgetkompetenz der örtlichen Agentur für Arbeit entsprechend der regionalen Bedarfslage und vorhandener Angebote zu überlassen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 51a - neu - SGB III)
In Artikel 2 Nummer 18 ist nach § 51 folgender § 5 1a einzufügen:
" § 51a Einstiegsqualifizierung
- (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 216 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
- (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
- 1. auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird,
- 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und 3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
- (3) Der Abschluss des Vertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Falle der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
- (4) Förderungsfähig sind
- 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
- 2. Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.
- (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird."
Folgeänderungen:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe f ist die Inhaltsübersicht wie folgt zu ändern:
- aa) Nach der Angabe zu § 51 ist folgende Angabe einzufügen:
" § 51a Einstiegsqualifizierung".
- bb) Die Angabe " § 131 Einstiegsqualifizierung" ist zu streichen.
- aa) Nach der Angabe zu § 51 ist folgende Angabe einzufügen:
- b) In Nummer 18 ist § 131 zu streichen.
Begründung:
Das Markenzeichen der Einstiegsqualifizierung (EQ) muss auf Dauer erhalten bleiben. EQ war und ist ein erfolgreiches Instrument des SGB III und sollte im Sinne des bisherigen § 235b SGB III nunmehr als unbefristete Regelungsnorm in die Systematik der §§ 48 ff. SGB III (Übergang von der Schule in die Berufsausbildung) aufgenommen werden.
Hierfür ist die bisher in § 131 Absatz 6 SGB III beinhaltete Befristung des Anwendungsbereichs der Einstiegsqualifizierung aufzuheben; der Regelungsinhalt der in der Praxis bewährten Einstiegsqualifizierung ist dauerhaft in § 51a SGB III neu einzuführen.
Die Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung sollten dabei in der Anwendungspraxis bzw. systematisch aber nur noch für die Zielgruppe der nicht oder nicht vollständig ausbildungsreifen Jugendlichen angeboten und durchgeführt werden. Hierdurch ließe sich vermeiden, dass vor dem Hintergrund des sich zunehmend abzeichnenden Fachkräftemangels, auch bei bereits ausbildungsreifen Jugendlichen sich die Zeiten bis zum Berufsabschluss durch - dem Ausbildungsbeginn vorgeschaltete - Einstiegsqualifizierungen unnötig verlängern oder dass Substitutionseffekte eintreten.
4. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 81 Absatz 4a - neu - SGB III)
In Artikel 2 Nummer 18 ist in § 81 nach Absatz 4 folgender Absatz einzufügen:
- (4a) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen, um dadurch die Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fördern, die aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften einer besonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen."
Begründung:
Am Bildungsgutscheinsystem soll zwar grundsätzlich festgehalten werden. Es soll aber ergänzend eine Öffnungsmöglichkeit für die Steuerung mit Auftragsmaßnahmen geregelt werden, um gezielter Maßnahmen für arbeitsmarktfernere Personengruppen organisieren zu können, die Schwierigkeiten haben, mit dem Bildungsgutschein zurecht zu kommen und die notwendigen Träger und Maßnahmen zu erreichen. Zudem ist es denkbar, dass erforderliche Maßnahmen regional nicht vorhanden sind oder zustande kommen und dies ein Hemmnis für die Inanspruchnahme gerade für die leistungsschwächeren Arbeitslosen sein könnte.
- 5. Vor dem Hintergrund weiterhin hoher Arbeitslosenzahlen bei Älteren und noch immer unzureichender Bereitschaft zur Neueinstellung von Älteren bei den Arbeitgebern ist die Kürzung der Förderdauer des Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 50 Jahren auf bis zu 12 Monate zu streichen. Um den besonderen Förderbedarfen dieser Zielgruppe auch weiterhin Rechnung tragen zu können, bedarf es entsprechend der bestehenden Regelung der Möglichkeit, eine Förderung für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten gewähren zu können.