Punkt 49 der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Ziele des vorliegenden Gesetzes, den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland zu ermöglichen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandortes zu sichern, die Kostenentwicklung zu bremsen und den Übergang zu einem neuen Strommarktdesign zu ermöglichen.
- 2. Der Bundesrat hält ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2014 für erforderlich, um insbesondere für die Besondere Ausgleichsregelung und die davon betroffenen Industrien Rechtssicherheit zu schaffen.
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung die Länder bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs frühzeitig einbezogen hat, so dass wesentliche Regelungen im Konsens ins Gesetzgebungsverfahren gegeben werden konnten, wenngleich sich wichtige Änderungsvorschläge des Bundesrates im Gesetz nicht wiederfinden.
- 4. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass die Auswirkungen des vorliegenden Gesetzes durch ein geeignetes Monitoring eng begleitet werden. Der Bundesrat sieht insbesondere das Risiko, dass die Belastung von Neuanlagen zur Eigenstromerzeugung mit 40 Prozent der EEG-Umlage Investitionen in den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung hemmen könnte. Insofern wird die Bundesregierung aufgefordert, Mechanismen vorzubereiten, die ein kurzfristiges Gegensteuern für den Fall ermöglichen, dass die energiepolitischen Ausbauziele verfehlt werden. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung in diesem Sinne auch von der Verordnungsermächtigung in § 7 Absatz 7 KWKG Gebrauch machen wird.
- 5. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass Vertrauens- und Bestandsschutz eine besondere Bedeutung zum Erhalt von Planungs- und Investitionssicherheit in Deutschland haben. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die in der Ausgestaltung von Rechtsverordnungen und im Gesetzesvollzug bestehenden Spielräume konsequent in diesem Sinne zu nutzen. Der Bundesrat bedauert, dass die Stichtagsregelung nicht verändert wurde.
- 6. Gemäß § 98 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes ist die Bundesregierung verpflichtet, die Regelungen zur Eigenversorgung durch Bestandsanlagen bis zum Jahr 2017 zu überprüfen und rechtzeitig einen Vorschlag für eine Neugestaltung vorzulegen. Der Bundesrat tritt dafür ein, dass eine eventuelle Neuregelung so ausgestaltet werden muss, dass ein angemessener Vertrauens- und Bestandsschutz gewährleistet wird. Es muss sichergestellt werden, dass durch neue Regelungen bereits getätigte Investitionen nicht nachträglich unwirtschaftlich werden. Der Bundesrat hält es für geboten, diesbezüglich so schnell wie möglich Rechts- und Planungssicherheit herzustellen.
- 7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Einführung der verpflichtenden Ausschreibung erst erfolgen darf, sofern durch Pilotprojekte nachgewiesen ist, dass die Ausschreibung effektiv und kosteneffizient ist. Dabei ist es auch dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, die Akteursvielfalt auf der Erzeugerseite zu erhalten. Bei der Konzeptionierung der Ausschreibungsmodalitäten sollen die Gestaltungsspielräume der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien ebenso ausgeschöpft werden wie bei einer späteren Weiterentwicklung des EEG und des Strommarktes.
- 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Verordnungsermächtigung im vorliegenden Gesetz für die Entwicklung eines Systems zur Grünstromvermarktung zeitnah und unter Beteiligung der Länder zu nutzen. In der Grünstromverordnung müssen auch Möglichkeiten für wirtschaftlich betriebene Mieterstrommodelle berücksichtigt werden.
- 9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, das besondere Potenzial der Biomasse im Hinblick auf die Möglichkeiten der flexiblen Nutzung im Rahmen der Weiterentwicklung des Strommarktes entsprechend zu berücksichtigen.
- 10. Der Bundesrat begrüßt ferner die Absicht der Bundesregierung, erneut mit der EU-Kommission die Einstufung einzelner Branchen als energie- und handelsintensiv zu erörtern. Zielsetzung muss es sein, die einem erhöhten Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzten Branchen in die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien aufzunehmen.