Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM (2016) 468 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 792/11 (PDF) = AE-Nr. 111017,
Drucksache 223/15 (PDF) = AE-Nr. 150361 und
Drucksache 172/16 (PDF) = AE-Nr. 160270

Brüssel, den 13.7.2016
COM (2016) 468 final
2016/0225 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Union arbeitet auf eine integrierte, nachhaltige und ganzheitliche Migrationspolitik hin, die auf Solidarität und gerechter Aufteilung der Verantwortlichkeiten basiert und sowohl in ruhigen Zeiten als auch bei Krisen wirksam funktionieren kann. Die Europäische Migrationsagenda1 bildet die Grundlage für die kontinuierlichen Bemühungen der Kommission, sowohl die unmittelbaren als auch die langfristigen Herausforderungen im Zusammenhang mit einer wirksamen und umfassenden Steuerung der Migrationsströme zu bewältigen.

Die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ist einer der Wege, der internationalen Schutz benötigenden Vertriebenen angeboten werden kann, damit sie legal und sicher in die Mitgliedstaaten einreisen können und so lange Schutz erhalten, wie sie ihn benötigen. Zugleich dient sie der internationalen Solidarität und der Teilung der Verantwortlichkeiten mit Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, sowie der Migrationssteuerung und dem Krisenmanagement.

Die Neuansiedlung ist fester Bestandteil des übergeordneten Ziels, denjenigen Schutz zu bieten, die ihn benötigen, und gleichzeitig die Schutzsuchenden von der Nutzung irregulärer und gefährlicher Routen abzuhalten, sodass die Schleusernetze nicht mehr von dieser Situation profitieren können. Sie ist auch als Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen zu verstehen, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, denn die Neuansiedlung soll zur Entlastung dieser Länder beitragen.

Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) werden 2017 weltweit voraussichtlich mehr als 1,19 Millionen Menschen einer Neuansiedlung bedürfen, während 2015 lediglich rund 80 000 Neuansiedlungen erfolgten. Das UNHCR hat die Union und ihre Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren nachdrücklich dazu aufgefordert, in größerem Umfang Verpflichtungen zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege nachhaltiger Neuansiedlungsprogramme einzugehen, unter anderem indem sie die 2012 von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und fünf auf dem Gebiet des Flüchtlingsschutzes aktiven Nichtregierungsorganisationen eingeleitete Kampagne unterstützen, die darauf abzielt, bis 2020 jährlich 20 000 Personen neu anzusiedeln2.

Wie in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa3angekündigt, will die Kommission ausgehend von den bisherigen Erfahrungen einen stärker strukturierten, harmonisierten und dauerhaften Rahmen für Neuansiedlungen in der gesamten Union schaffen. Ein solcher als Richtschnur für künftige Neuansiedlungsbemühungen der Union dienender Rahmen ist notwendig, denn der Umstand, dass derzeit kein solideres gemeinsames Konzept vorliegt, beeinträchtigt die Fähigkeit der Union, ihre politischen Ziele zu erreichen. Zwar werden in der EU seit vielen Jahren Neuansiedlungen vorgenommen, doch bislang beruhen alle derartigen Initiativen auf nationalen oder multilateralen Programmen oder sie wurden ad hoc durchgeführt.

Im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) und anschließend im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) wurden auf Unionsebene verschiedene Aspekte der Neuansiedlung festgelegt, um insbesondere durch Aufstellung gemeinsamer Neuansiedlungsprioritäten gezielte finanzielle Anreize zu schaffen. Ergänzt wurden diese Anstrengungen durch die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unter anderem im Rahmen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und des European Resettlement Network.

Ausgehend von den im EU-Rahmen bislang durchgeführten Initiativen in den Bereichen Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und den mit nationalen Neuansiedlungsprogrammen gesammelten Erfahrungen soll mit diesem Legislativvorschlag ein Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen werden, um durch ein gemeinsames, harmonisiertes Konzept, das an eine einheitliche Vorgehensweise gekoppelt ist, die Neuansiedlungspolitik der Union zu unterstützen. Dies würde die Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken verringern und der Union eine stärkere Position verschaffen, um ihre Ziele auch auf internationaler Ebene durchzusetzen. Die Union sollte in der Lage sein, in internationalen Gremien geschlossen aufzutreten und mit einer einheitlichen Zusage auf globale Neuansiedlungsinitiativen zu reagieren. Die damit verbundene größere Sichtbarkeit der EU-Anstrengungen könnte auch die internationalen Partner der EU dazu bewegen, ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen, während die Mitgliedstaaten ihre kollektiven Neuansiedlungsbemühungen schrittweise verstärken würden.

Der Vorschlag zielt speziell auf Folgendes ab: Festlegung eines gemeinsamen Konzepts, das Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, eine sichere und legale Einreise in die Union ermöglicht und sie damit auch vor der Ausbeutung durch Schleusernetze schützt und verhindert, dass sie ihr Leben riskieren, um nach Europa zu gelangen; Beitrag zur Verringerung des durch spontan eintreffende Personen verursachten Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten; Teilung der Schutzverantwortung mit Ländern, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, und Leistung eines Beitrags zur Entlastung dieser Länder; gemeinsamer Beitrag der Union zu den globalen Neuansiedlungsbemühungen.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit und ergänzt die nachstehend aufgeführten, auf EU-Ebene ergriffenen Initiativen in den Bereichen Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen.

Die am 20. Juli 2015 von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommenen Schlussfolgerungen4 sehen vor, gemeinsam mit assoziierten Staaten 22 504 Personen, die unzweifelhaft Schutz benötigen, neu anzusiedeln; Grundlage hierfür ist die von der Kommission verabschiedete Empfehlung für ein europäisches Neuansiedlungssystem5, in der die Neuansiedlung von 20 000 Personen gefordert wird. Die Kommission berichtet regelmäßig über die Umsetzung dieser Schlussfolgerungen, insbesondere im Rahmen der Fortschrittsberichte über die Umverteilung und Neuansiedlung6.

Am 15. Dezember 2015 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen7, um gegenüber der Türkei Solidarität zu beweisen und mit dem Land die Verantwortung für den Schutz von Personen zu teilen, die aufgrund des Konflikts in Syrien in der Türkei Zuflucht gesucht haben. Zahlreiche Elemente dieser Empfehlung sind in die Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 eingeflossen. In der Erklärung EU-Türkei wurde vereinbart, dass für jeden von den griechischen Inseln in die Türkei rückgeführten Syrer ein anderer Syrer aus der Türkei in der EU neu angesiedelt wird, wobei die VN-Kriterien für die Schutzbedürftigkeit berücksichtigt werden.

Am 21. März 2016 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) Nr. 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland vor8. Der Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, 54 000 ursprünglich für die Umsiedlung vorgesehene Plätze zu nutzen, um Syrer aus der Türkei durch Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen oder über andere legale Wege aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten könnten in diesem Rahmen die Zahl der Syrer, die sie aus der Türkei in ihrem Hoheitsgebiet neu ansiedeln, von der Zahl der umzusiedelnden Antragsteller abziehen. Die Zahl dieser neu angesiedelten Personen käme zu den Verpflichtungen im Rahmen der Schlussfolgerungen zur Neuansiedlung vom 20. Juli 2015 hinzu.

Die vorgeschlagene Verordnung ist eine wesentliche Komponente des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und steht vollauf im Einklang mit dem am 4. Mai 2016 vorgelegten ersten Paket an Vorschlägen zu dessen Reform, das die Vorschläge für die Neufassung der Dublin-III-Verordnung9 und der Eurodac-Verordnung10 und einen Vorschlag zur Schaffung einer Asylagentur der Europäischen Union11 umfasst, sowie mit dem zweiten Paket an Legislativvorschlägen, das die Reform der Asylverfahrensrichtlinie12, der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen13 und der Asylanerkennungsrichtlinie14 betrifft.

Durch den im Vorschlag für die Reform der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung wird die Zahl der Personen berücksichtigt, die internationalen Schutz benötigen und tatsächlich von den Mitgliedstaaten neu angesiedelt wurden. Bei der Berechnung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung wird die Zahl der neu angesiedelten Personen der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz hinzugerechnet. Damit wird die Bedeutung der Bemühungen um die Schaffung legaler und sicherer Wege nach Europa anerkannt.

Um die Übereinstimmung mit dem Asyl-Besitzstand sicherzustellen, sollte den für die Neuansiedlung ausgewählten Personen internationaler Schutz gewährt werden. Dementsprechend sollten die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, sobald sich die neu angesiedelten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden. Darüber hinaus wäre es angebracht, die Verordnung XXXX/XX/EU [Neufassung der EURODAC-Verordnung] zu ändern, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Daten der neu angesiedelten Personen im EURODAC-System speichern können, wodurch sie als Personen behandelt würden, die internationalen Schutz beantragen, auch wenn sie in den Mitgliedstaaten keinen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht haben. Dadurch könnten die Mitgliedstaaten eine eventuelle Sekundärmigration von neu angesiedelten Personen aus dem Staat der Neuansiedlung in andere Mitgliedstaaten feststellen.

[Die Asylagentur der Europäischen Union] wird bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens ebenfalls eine Rolle spielen, da die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag zur Schaffung einer Asylagentur der Europäischen Union bei der Asylagentur um Unterstützung bei der Koordinierung der technischen Zusammenarbeit und bei der Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen nachsuchen können.

Erfolg oder Misserfolg der Neuansiedlung hängen auch von der frühzeitigen, wirksamen und erfolgreichen Integration der neu angesiedelten Personen ab. Hierzu soll unter anderem der am 7. Juni 2016 vorgelegte Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen15 einen Beitrag leisten.

Zu den Prioritäten des Plans gehören Maßnahmen im Vorfeld von Ausreise und Ankunft, die sich sowohl an die aus Drittstaaten eintreffenden Personen als auch an die Gesellschaft des Aufnahmelandes richten. Solche Maßnahmen können allen helfen, die aus unterschiedlichsten Gründen rechtmäßig in die EU ziehen; sie sind jedoch besonders wichtig für die Vorbereitung der Neuansiedlung schutzbedürftiger Personen.

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angewandt werden.

Für den Ausbau der diplomatischen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Migrationssteuerung ist die Mobilisierung verschiedener Strategien und Instrumente der Union besonders wichtig. Wie in der Mitteilung der Kommission über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda16 angekündigt, will die Kommission im Rahmen eines kohärenten und maßgeschneiderten Engagements, bei dem die Union und ihre Mitgliedstaaten in koordinierter Weise handeln, neue Partnerschaften mit wichtigen Herkunfts- und Transitländern schließen. Dieser Partnerschaftsrahmen soll unter anderem die Schutzbedürftigen in den Herkunfts- und Transitländern besser unterstützen und echte Perspektiven auf Neuansiedlung in der EU schaffen, um Menschen von irregulären und gefährlichen Routen abzuhalten und Menschenleben zu retten. Dieser Legislativvorschlag ist ein direkter Beweis für die Entschlossenheit der EU, den am stärksten unter Migrationsdruck stehenden Ländern zu helfen und durch die Schaffung alternativer, legaler Wege Menschen von gefährlichen Routen abzubringen.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der umfassenden langfristigen Strategie für eine bessere Migrationssteuerung, die die Kommission in der Europäischen Migrationsagenda dargelegt hat und mit der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen weiterentwickelt wurden, die auf vier Säulen basieren. Bei diesen Säulen handelt es sich um die Verringerung der Anreize zur irregulären Migration, die Sicherung der Außengrenzen der Union und die Rettung von Menschenleben sowie die Gewährleistung einer starken Asylpolitik und einer neuen Politik für legale Migration.

Der vorliegende Vorschlag soll ebenfalls einen Beitrag zum Ziel der Stärkung der Asylpolitik der Union leisten und ist als Teil der umfassenderen Strategie auf EU-Ebene zu sehen, mit der ein stabiles und wirksames System für eine dauerhafte Migrationssteuerung in der Zukunft geschaffen werden soll.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag ist Teil der Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Er soll zur Bewältigung des Zustroms von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die um internationalen Schutz nachsuchen, beitragen, indem in Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittstaaten legale Wege zu internationalem Schutz eröffnet werden. Der Vorschlag zielt darauf ab, einen Neunsiedlungsrahmen der Union zu schaffen, der auf gemeinsamen Verfahren für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus ausgewählten Drittstaaten, in die sie bzw. innerhalb deren sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beruht, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren. Der Vorschlag stützt sich daher auf die Buchstaben d (gemeinsame Verfahren) und g (Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern) des Artikels 78 Absatz 2 AEUV. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage findet das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung.

Nach Maßgabe des dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt. Das Vereinigte Königreich und Irland können dem Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem ein Vorschlag oder eine Initiative vorgelegt wurde, mitteilen, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahme beteiligen möchten, bzw. sie können jederzeit nach ihrer Annahme mitteilen, dass sie die Maßnahme anzunehmen wünschen.

Nach Maßgabe des dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt. Dänemark kann den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, dass es sämtliche einschlägigen Maßnahmen, die auf der Grundlage von Titel V AEUV angenommen wurden, in vollem Umfang anwenden will.

Die Europäische Gemeinschaft hat Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein im Wege von Abkommen als assoziierte Staaten in den "Dublin/Eurodac-Acquis" einbezogen. Der vorliegende Vorschlag stellt keine Weiterentwicklung des "Dublin/Eurodac-Acquis" dar, weshalb die assoziierten Staaten nicht verpflichtet sind, der Kommission mitzuteilen, ob sie diese Verordnung nach deren Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat annehmen. Die assoziierten Staaten können allerdings beschließen, sich freiwillig an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Rahmen für die Neuansiedlung in der Union zu beteiligen.

- Subsidiarität

Wenn die Neuansiedlungspraktiken der Mitgliedstaaten zu einem gewissen Grad harmonisiert werden, ist es unwahrscheinlicher, dass für die Neuansiedlung in Betracht kommenden Personen die Neuansiedlung in einem Mitgliedstaat verweigert wird und in einem anderen nicht. Eine solche Harmonisierung würr Union auch generell mehr Einfluss bei strategischen und politischen Dialogen und hinsichtlich der Teilung der Verantwortlichkeiten mit Drittstaaten verleihen, in die bzw. innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde. Diese Zielsetzungen können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher wegen des Umfangs und der Wirkungen des Neuansiedlungsrahmens der Union besser auf Unionsebene zu erreichen.

- Verhältnismäßigkeit

Eine Verordnung geht in Form und Inhalt nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vorschlags notwendige Maß hinaus. Der Vorschlag soll insbesondere Folgendes bewirken:

Inhaltlich baut der Vorschlag auf den bestehenden Neuansiedlungsinitiativen im EU-Rahmen und den bestehenden Neuansiedlungspraktiken der Mitgliedstaaten auf, insbesondere auf den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei.

- Wahl des Instruments

Es wurde die Form einer Verordnung gewählt, um eine Vereinheitlichung des Neuansiedlungsverfahrens zu erreichen, die mit der Vereinheitlichung des Asylverfahrens in Einklang steht, für das ebenfalls ein Verordnungsvorschlag vorgelegt wird. Eine Verordnung, die auf den bestehenden Neuansiedlungspraktiken der Mitgliedstaaten, insbesondere den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei aufbaut, erlaubt eine stärkere Vereinheitlichung dieser Neuansiedlungspraktiken als dies im Rahmen einer Richtlinie möglich wäre, die nicht unmittelbar gilt und bei der Form und Methor Umsetzung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Eine solche stärkere Vereinheitlichung wird zu größeren Synergien bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union führen. Sie soll zudem für eine Neuansiedlung in Betracht kommende Personen davon abhalten, die Neuansiedlung in einem bestimmten Mitgliedstaat abzulehnen, und der Sekundärmigration neu angesiedelter Personen entgegenwirken. Außerdem sollen die jährlichen Neuansiedlungspläne der Union und die gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union, die für die praktische Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union von entscheidender Bedeutung sind, von den Organen der Union angenommen werden, sodass eine Verordnung das geeignete Instrument ist.

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen des 6. Forums für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen am 6. April 2016 fanden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten sowie mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem EASO statt. Grundlage der Gespräche mit diesen

Interessenträgern war ein Diskussionspapier, das ihnen im Vorfeld der Sitzung zugeleitet wurde.

Alle Teilnehmer der Veranstaltung waren sich darin einig, dass verstärkte Anstrengungen nötig sind, um sichere und legale Wege des Zugangs zu internationalem Schutz in der Union zu schaffen, die eine gefährliche und irreguläre Einreise überflüssig machen. Zahlreiche Interessenträger hoben hervor, dass es zu den Verantwortlichkeiten der Union gehört, bei den globalen Neuansiedlungsbemühungen eine herausragende Rolle zu übernehmen. Zudem forderten sie eine stärkere Koordinierung der Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten.

Während einige Interessenträger einen für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlichen Rahmen auf der Grundlage einer einheitlichen Neuansiedlungszusage der Union und eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines gerechten Verteilungsschlüssels befürworteten, sprachen sich andere für freiwillige Zusagen seitens der Mitgliedstaaten aus.

Es bestand Einigkeit darüber, dass die Neuansiedlung unter bestimmten Umständen auf politischer Ebene und bei Politikdialogen mit Drittstaaten als Mittel der Einflussnahme eingesetzt werden kann, eventuell auch im Rahmen gezielter maßgeschneiderter Strategien.

Eine Reihe von Interessenträgern verwies auf die Diskussionen über die Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei und stellte Überlegungen dazu an, wie einige Elemente der Standardverfahren in ein gemeinsames Neuansiedlungskonzept der Union integriert werden könnten. Zwar befürworteten einige Mitgliedstaaten zwecks Kostensenkung die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen und die Durchführung gemeinsamer Auswahlmissionen, doch sprach sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten auch unter dem Aspekt der Sicherheitsüberprüfungen gegen gemeinsame Vorkehrungen aus.

Zahlreiche Interessenträger verwiesen darauf, dass dem UNHCR eine besondere Rolle bei diesem Prozess zukommt, insbesondere was die Identifizierung von Personen anbelangt, die für eine Neuansiedlung in Betracht kommen. Die Möglichkeit, dass auch andere Akteure, wie zum Beispiel EASO und IOM, eine wichtige Rolle bei der praktischen Umsetzung übernehmen, stieß ebenfalls auf Zustimmung.

Alle Mitgliedstaaten betonten die Bedeutung der Bereitstellung von Unionsmitteln zur Unterstützung der Neuansiedlungsbemühungen.

- Grundrechte

Der vorliegende Vorschlag berührt nicht das Recht auf Asyl und den Schutz vor Zurückweisung nach den Artikeln 18 bzw. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"). Die Notwendigkeit der Förderung und Wahrung der Rechte des Kindes, des Rechts auf Familienleben und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, wie in den Artikeln 24, 7 und 8 der Charta garantiert, wurde bei der Ausarbeitung des Neuansiedlungsrahmens der Union gebührend berücksichtigt, insbesondere bei der Festlegung der Zulassungskriterien für die Neuansiedlung nach Artikel 5 und bei dem Neuansiedlungsverfahren nach den Artikeln 10 und 11 des Vorschlags.

In diesem Zusammenhang wird bei der Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechten und Grundsätzen besondere Bedeutung beigemessen werden.

Ebenso sollte unter Berücksichtigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) bei der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung ein geschlechtersensibler Ansatz verfolgt werden.

Der Vorschlag wahrt darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, da er den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt, bei der Berücksichtigung sozialer oder kultureller Bindungen oder anderer Merkmale, die eine Integration im Teilnehmerstaat erleichtern könnten, eine Diskriminierung vorzunehmen, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen für die Anwendung einer gezielten Neuansiedlungsreglung der Union und der Zulassungskriterien nach Artikel 5 Buchstaben a und b eine unterschiedliche Behandlung erforderlich ist.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Für jede auf der Grundlage dieses Vorschlags neu angesiedelte Person haben Mitgliedstaaten, die sich an der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) beteiligen, Anspruch auf 10 000 EUR aus dem Unionshaushalt. Die maximale Gesamtzahl der jährlich in der Union neu anzusiedelnden Personen wird im Rahmen von Durchführungsrechtsakten des Rates festgelegt, mit denen jährliche Neuansiedlungspläne der Union aufgestellt werden.

Das Haushaltsjahr 2017 ist als Übergangsjahr zwischen der Neuansiedlungsregelung im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 (Neuansiedlung von 22 504 Personen, die unzweifelhaft Schutz benötigen, im Rahmen multilateraler und nationaler Regelungen gemeinsam mit assoziierten Staaten) und dem Inkrafttreten dieses Vorschlags zu sehen. Daher dürften die Auswirkungen auf den Haushalt 2017 niedriger als in den folgenden Jahren ausfallen.

5. Weitere Elemente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen, um jährlich eine bestimmte Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten neu anzusiedeln.

Er soll die Union in die Lage versetzen, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, eine legale und sichere Einreise zu ermöglichen, die Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von internationalen Schutz benötigenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern und einen Beitrag zu internationalen Neuansiedlungsinitiativen zu leisten.

In diesem Legislativvorschlag werden die wesentlichen Elemente dieses Rahmens festgelegt, wie die gemeinsamen Regeln der Union für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen durch Neuansiedlung, einschließlich der Regeln für die Zulassungskriterien und die Ausschlussgründe, die Standardverfahren für alle Phasen des Neuansiedlungsprozesses, der den neuangesiedelten Personen zu gewährende Status, die Beschlussfassungsverfahren zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Rahmens und die finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten. Zur Umsetzung des Vorschlags wird der Rat per Durchführungsrechtsakt jährliche

Neuansiedlungspläne der Union festlegen, während die Kommission per

Durchführungsrechtsakt gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union annehmen wird.

Hauptelemente des Vorschlags:

- Neuansiedlung

"Neuansiedlung" bedeutet die Aufnahme von internationalen Schutz benötigenden Drittstaatsangehörigen, die aus oder innerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren. Das Gleiche gilt für internationalen Schutz benötigende Staatenlose, die aus oder innerhalb des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, vertrieben wurden.

- Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen soll

In den Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union und der jährlichen Neuansiedlungspläne der Union berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Spezifizierung der Region oder Drittstaaten, aus denen die Neuansiedlung erfolgen soll, eine Reihe von Faktoren: die Lage der schutzbedürftigen Personen, die Länder, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen sollte, und die Zahl der Personen, die in oder innerhalb bestimmter Regionen oder Drittstaaten vertrieben wurde. Eine wichtige

Entscheidungsgrundlage wird für die Kommission dabei sein, inwieweit die Drittstaaten im Bereich Migration und Asyl wirksam mit der Union zusammenarbeiten. Maßstab für eine solche Zusammenarbeit sollte sein, welche Anstrengungen ein Drittstaat unternimmt, um die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu senken, die von seinem Hoheitsgebiet aus die Grenze zur Union irregulär übertreten, inwieweit er mit der Union bei der Rückübernahme und Rückkehr von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zusammenarbeitet, und inwieweit er sich unter anderem durch die Entwicklung eines wirksamen Asylsystems darum bemüht, die Kapazitäten für die Aufnahme und den Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen, auszubauen.

- Neu anzusiedelnde Personen

Dieser Legislativvorschlag enthält die Zulassungskriterien (Artikel 5) und die Ausschlussgründe (Artikel 6) für die möglicherweise neu anzusiedelnden Personen. Beide Bestimmungen müssen zusätzlich zu der Anforderung, dass die betreffende Person unter die jeweilige mit einem Durchführungsrechtsakt der Kommission angenommene gezielte Neuansiedlungsregelung der Union fällt, eingehalten werden. Dieser Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährung internationalen Schutzes.

(a) Zulassungskriterien

Die Möglichkeit der Neuansiedlung steht Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen offen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder aufgrund stichhaltiger Gründe für die Annahme, dass sie tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, in ein anderes Land geflohen sind oder innerhalb ihres eigenen Landes auf der Flucht sind.

Für die Neuansiedlung im Rahmen der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union kommen Personen in Betracht, die in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen: gefährdete Frauen und Mädchen, gefährdete Kinder und Jugendliche, einschließlich unbegleiteter Kinder, Überlebende von Gewalt und/oder Folter, auch wenn diese aus Gründen des Geschlechts angewandt wurde, Personen mit medizinischen Bedürfnissen oder Behinderungen, Personen mit rechtlichem und/oder physischem Schutzbedarf sowie sozioökonomisch benachteiligte Personen. Personen, die familiäre Bindungen zu Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder Unionsbürgern mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben bzw. von ihnen abhängig sind, kommen ebenfalls in Betracht. Durch die Einbeziehung sozioökonomisch benachteiligter Personen und von Personen mit familiären Bindungen sind die Kategorien weiter gefasst als die klassischen

Neuansiedlungskategorien, die üblicherweise in den vom UNHCR übermittelten Dossiers angewandt werden. Sie entsprechen vielmehr dem Ansatz, der im Rahmen der Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei vereinbart wurde.

(b) Ausschluss

Die Mitgliedstaaten sollten keine Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen neu ansiedeln, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen oder in den Anwendungsbereich eines verbindlichen Ausschlussgrundes fallen.

Die verbindlichen Ausschlussgründe umfassen:

Ausgeschlossen werden zudem Personen, die in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind bzw. den Versuch der irregulären Einreise unternommen haben, oder sich dort irregulär aufgehalten haben. Von der Neuansiedlung ausgeschlossen werden auch Personen, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union oder im Zuge der Durchführung bestehender Neuansiedlungsinitiativen der Union neu angesiedelt wurden.

Ausgeschlossen werden zudem Drittstaatsangehörige und Staatenlose, denen ein Mitgliedstaat in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung die Neuansiedlung verweigert hat.

Der fakultative Ausschlussgrund besagt, dass Mitgliedstaaten die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verweigern können, wenn auf ersten Anschein einer der Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a oder b vorliegt.

Die Mitgliedstaaten können einander vor Anwendung der Ausschlussgründe konsultieren. -Standardverfahren für die Neuansiedlung

In diesem Vorschlag werden gemeinsame Standardverfahren festgelegt, die auf den bestehenden Neuansiedlungsinitiativen im EU-Rahmen und den bestehenden Neuansiedlungspraktiken der Mitgliedstaaten aufbauen, insbesondere auf den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte zwei Formen von Standardverfahren für die Neuansiedlung gestatten: ein Regelverfahren und ein Eilverfahren. In jeder gezielten Neuansiedlungsreglung der Union wird festgelegt, welches der beiden Standardverfahren bei der Umsetzung der Regelung zur Anwendung kommt.

(a) Regelverfahren

Das Regelverfahren entspricht den üblicherweise von den Mitgliedstaaten angewandten Neuansiedlungsstandards und -praktiken. Es beruht auf einer im Drittstaat durchgeführten umfassenden Bewertung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt sind, und beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten dem neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vorzugsweise den Flüchtlingsstatus oder aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennen. Das Verfahren sollte innerhalb von acht Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen registriert haben, so rasch wie möglich durchgeführt werden. Dieser Zeitraum kann um vier Monate verlängert werden.

Das Verfahren umfasst folgende Schritte:

Die Mitgliedstaaten identifizieren die Personen, für die sie das Neuansiedlungsverfahrens durchführen wollen entweder auf der Grundlage eines vom UNHCR bzw. gegebenenfalls von der [Asylagentur der Europäischen Union] oder anderen einschlägigen internationalen Einrichtungen übermittelten Dossiers oder aber eigenständig, ohne dass ein Dossier übermittelt worden wäre. Beruht die Identifizierung der Person auf einem von einer dieser Stellen übermittelten Dossier, können die Mitgliedstaaten diese darum ersuchen, umfassend zu bewerten, ob die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Anforderungen einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union erfüllen und in eine der Schutzbedürftigkeitskategorien nach Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i fallen. Im Falle eines vom UNHCR übermittelten Dossiers können die Mitgliedstaaten das UNHCR zusätzlich ersuchen, umfassen zu bewerten, ob die in dem Dossier genannten Personen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von 1951 erfüllen.

Nach der Registrierung der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für die sie das Neuansiedlungsverfahren durchführen wollen, bewerten die Mitgliedstaaten, ob diese Personen die Zulassungskriterien nach Artikel 5 erfüllen. Sie bewerten außerdem, ob diese Personen nach den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gründen auszuschließen sind.

Im Falle einer positiven Entscheidung erkennen die Mitgliedstaaten den neu anzusiedelnden Personen die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zu. Sobald sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, hat die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus nach den Artikeln 13 und 19 der [Anerkennungsverordnung].

Im Anschluss an eine positive Entscheidung schlagen die Mitgliedstaaten vor, alle erforderlichen Vorkehrungen für die Ausreise der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu treffen und bieten zur Erleichterung der raschen, reibungslosen und wirksamen Integration in die Aufnahmegesellschaft vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm an.

Alle für die Zwecke der Neuansiedlungsverfahren erhobenen personenbezogenen Daten sollten ab dem Zeitpunkt der Neuansiedlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden. Diese Speicherdauer wird als erforderlich erachtet, damit die Mitgliedstaaten wie im vorliegenden Vorschlag vorgesehen jene Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von der Neuansiedlung ausschließen können, die bereits in den letzten fünf Jahren von einem Mitgliedstaat neu angesiedelt wurden oder die in den letzten fünf Jahren die Neuansiedlung in einem Mitgliedstaat abgelehnt haben.

Sobald sich eine Person, für die eine positive Neuansiedlungsentscheidung getroffen wurde, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, sollten die Bestimmungen über den Inhalt des internationalen Schutzes nach dem Asyl-Besitzstand Anwendung finden, einschließlich der in der Dublin-Verordnung19 und der durch die Anerkennungsrichtlinie20 geänderten Richtlinie über langfristig Aufenthaltsberechtigte enthaltenden Vorschriften zur Verhinderung der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz genießen.

Die Neuansiedlung sollte der bevorzugte Weg für die Erlangung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sein und nicht zu einem zusätzlichen Asylverfahren führen. Die Beantragung von internationalem Schutz durch Personen, die im Rahmen des Regelverfahrens neu angesiedelt wurden und bei denen umfassend bewertet wurde, ob sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen und für subsidiären Schutz in Betracht kommen, wäre somit unzulässig.

(b) Eilverfahren

Das Eilverfahren entspricht dem Ansatz, der im Rahmen der Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei vereinbart wurde. Es kommt zur Anwendung, wenn spezifische humanitäre Gründe vorliegen oder dringender rechtlicher oder physischer Schutzbedarf besteht, sodass eine zügige Aufnahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist. Dieses Verfahren sollte innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen registriert haben, so rasch wie möglich durchgeführt werden. Dieser Zeitraum kann um zwei Monate verlängert werden. Dabei sollte das Niveau der Sicherheitsüberprüfungen dem des Regelverfahrens entsprechen, während hinsichtlich des internationalen Schutzbedarfs der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen lediglich bewertet werden sollte, ob sie für subsidiären Schutz in Betracht kommen, ohne dass bewertet wird, ob sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

Anders als beim Regelverfahren sollten Personen, die im Rahmen des Eilverfahrens ohne Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft neu angesiedelt werden, mit Aufnahme im Mitgliedstaat der Neuansiedlung das Anrecht haben, internationalen Schutz zu beantragen. Für die Prüfung eines solchen Antrags sollte der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem die Person neu angesiedelt wurde. Die Asylverfahrensrichtlinie sollte vorsehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats nicht anwenden21.

(c) Übertragung von Befugnissen zwecks Änderung der Standardverfahren

Es sollte eine gewisse Flexibilität gegeben sein, damit das Standardverfahren zur Berücksichtigung spezifischer Umstände in dem Drittstaat, aus dem die Neuansiedlung im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union erfolgen soll, angepasst werden kann. Durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 11 kann die Kommission erforderlichenfalls das Verfahren um nicht wesentliche Elemente ergänzen.

- Beschlussfassungsverfahren

Dieser Vorschlag schafft einen Rahmen, der für eine strukturierte Umsetzung der Neuansiedlungszusagen der Union sorgen soll. Um auf Fluktuationen bei den Migrationsströmen und Veränderungen bei den internationalen Gegebenheiten reagieren zu können, wurde jedoch darauf verzichtet, bei variablen Elementen, wie etwa dem Umfang der Neuansiedlungen und den spezifischen Drittstaaten oder Regionen, aus denen die Neuansiedlung erfolgen soll, Vorgaben zu machen.

(a) Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung

Unter dem Vorsitz der Kommission wird ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung eingerichtet, der politische Orientierungshilfe für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union gibt.

Dem Ausschuss werden Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Mitgliedstaaten sowie die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik angehören. Im Ausschuss werden auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz vertreten sein, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung der jährlichen Neuansiedlungsregelung der Union mitzuwirken. [Die Asylagentur der Europäischen Union], das UNHCR und die IOM (Internationale Organisation für Migration) können ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen werden.

(b) Durchführungsrechtsakt des Rates zur Festlegung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union

Der Rat wird ermächtigt, per Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen jährlichen Neuansiedlungsplan der Union für das folgende Jahr aufzustellen, in dem die maximale Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen und die Zahl der im Rahmen dieser Gesamtzahl von den einzelnen Mitgliedstaaten anzusiedelnden Personen festgelegt werden. Der Jahresplan sollte auch die allgemeinen geografischen Prioritäten für die Neuansiedlung enthalten. Im Rahmen der Annahme dieser Rechtsakte sollte der Rat umfassend die Beratungen berücksichtigen, die im Rahmen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung über die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union geführt werden.

Da die Zahl der in den Mitgliedstaaten neu angesiedelten Personen für den Haushaltsplan der Union relevant ist, wird die Kommission ihren Vorschlag für den jährlichen

Neuansiedlungsplan der Union zusammen mit ihrem Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorlegen, in dem die finanziellen Auswirkungen berücksichtigt werden. Der Rat sollte in der Lage sein, schnell zu reagieren und innerhalb von zwei Monaten einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen. Diesem Vorschlag ist kein Finanzbogen beigefügt. Die finanziellen Auswirkungen der Verordnung werden von der Gesamtzahl der Personen abhängen, die jährlich neu angesiedelt werden.

(c) Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union

Die Kommission wird ermächtigt, jährlich eine oder mehrere gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union festzulegen. Dies sollte so bald wie möglich nach der Annahme des jährlichen Neuansiedlungsplans durch den Rat geschehen. Die Neuansiedlungsregelung sollte mit dem Neuansiedlungsplan in Einklang stehen und die Beratungen im Rahmen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung berücksichtigen. Die Kommission kann für den durch einen Neuansiedlungsrahmen der Union abgedeckten Zeitraum eine oder mehrere gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union erlassen.

Für jede gezielte Neuansiedlungsregelung der Union legt die Kommission zusammen mit einer ausführlichen Begründung folgende Angaben vor: die genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen als Anteil an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen, die Beteiligung der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem jährlichen Neuansiedlungsplan der Union, die Beschreibung der Zielgruppe(n) von neu anzusiedelnden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, das spezifische geografische Gebiet, aus dem die Neuansiedlung erfolgen soll. Das spezifische geografische Gebiet kann einen oder mehrere Drittstaaten umfassen. Die spezifischen geografischen Prioritäten für die Neuansiedlung werden nach Artikel 4 des Legislativvorschlags festgelegt, unter Berücksichtigung des jährlichen Neuansiedlungsplans und mit Blick auf die mögliche Rolle der Neuansiedlung im Rahmen der maßgeschneiderten Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der besseren Migrationssteuerung entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda22.

Für jede gezielte Neuansiedlungsregelung der Union werden auch das Anfangsdatum, die Laufzeit und das anzuwendende Neuansiedlungsverfahren bestimmt. Das Regelverfahren sollte der Normalfall sein, es sei denn, humanitäre Gründe oder ein dringender rechtlicher oder physischer Schutzbedarf rechtfertigen das Eilverfahren.

- Zusammenarbeit

Die Neuansiedlung ist ein partnerschaftliches Unterfangen, bei dem der Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren, einschließlich mit den Drittstaaten, aus denen die Neuansiedlung erfolgt, wesentliche Bedeutung zukommt. Dabei könnte auch geprüft werden, ob eine Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, die Neuansiedlungen aus derselben Region wie Mitgliedstaaten vornehmen, Synergien bewirken könnte. Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme internationalen Schutz benötigender Personen aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Staaten, wird das UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle bei den Neuansiedlungsbemühungen im Rahmen dieses Vorschlags spielen.

Im Einklang mit [der neuen Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] kann die [Asylagentur der Europäischen Union] die Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie deren technische Zusammenarbeit koordiniert, sie bei der Durchführung von gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union unterstützt und die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen erleichtert.

Was die praktische Abwicklung, insbesondere die Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise, ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie die Reise- und sonstigen Vorkehrungen anbelangt, können die Mitgliedstaaten auch andere Partner wie beispielsweise die IOM oder zivilgesellschaftliche Organisationen um Hilfe ersuchen.

- Assoziierte Staaten

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind aufgerufen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung der jährlichen Neuansiedlungspläne der Union mitzuwirken. Sofern sie ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten mitzuwirken, werden ihre Vertreter eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung teilzunehmen. Bei einer solchen Assoziierung sind die Kernelemente dieser Verordnung, insbesondere was das Neuansiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten von neu angesiedelten Personen anbelangt, gebührend zu berücksichtigen.

- Finanzielle Unterstützung

Mitgliedstaaten, die sich an der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) beteiligen, haben für jede von ihnen neu angesiedelte Person - unabhängig davon, ob das Regelverfahren oder das Eilverfahren angewandt wurde - Anspruch auf 10 000 EUR aus dem Unionshaushalt. Die Mitgliedstaaten erhalten diese Mitteln nur dann, wenn die Neuansiedlung über den Neuansiedlungsrahmen der Union erfolgt. Neuansiedlungen im Rahmen nationaler Neuansiedlungsregelungen, die nicht in den Unionsrahmen eingebunden sind, werden nicht aus dem Unionshaushalt unterstützt.

- Evaluierung und Überprüfung

Zwecks Überprüfung dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit über deren Anwendung Bericht. Der Zeitpunkt der Überprüfung des vorliegenden Legislativvorschlags sollte der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) angepasst sein, da zwischen beiden Rechtsakten ein enger Zusammenhang besteht.

In die Evaluierung fließen die von den Mitgliedstaaten wöchentlich an die Asylagentur der Europäischen Union übermittelten Informationen über die Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen ein.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und g, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses23, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen24, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz geschaffen.

Artikel 2
Neuansiedlung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet "Neuansiedlung" die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren.

Artikel 3
Neuansiedlungsrahmen der Union

Es wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen.

Er umfasst Vorschriften über die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Der Neuansiedlungsrahmen der Union

Artikel 4
Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung vorgenommen werden soll

Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen die Neuansiedlung gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union und den in den Artikeln 7 und 8 genannten Durchführungsrechtakten erfolgen soll, werden folgende Faktoren berücksichtigt:

Artikel 5
Zulassungskriterien

Folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können zu gezielten Neuansiedlungsregelungen gemäß Artikel 8 zugelassen werden:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familieneinheit der Personen gemäß Buchstabe b Ziffer ii gewahrt werden kann.

Artikel 6
Ausschlussgründe

Artikel 7
Jährlicher Neuansiedlungsplan der Union

Artikel 8
Gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union

Artikel 9
Einwilligung

Die Neuansiedlungsverfahren gemäß den Artikeln 10 und 11 gelten für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in ihre Neuansiedlung eingewilligt haben und diese Einwilligung nicht nachträglich zurückgezogen oder die Neuansiedlung in einem bestimmten Mitgliedstaat abgelehnt haben.

Artikel 10
Regelverfahren

Artikel 11
Eilverfahren

Sieht der Durchführungsrechtsakt der Kommission, mit dem eine gezielte Neuansiedlungsregelung der Union angenommen wird, ein Eilverfahren vor, so gehen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 10 wie folgt vor:

Der gemäß Nummer 4 zuerkannte subsidiäre Schutzstatus gilt als aufgehoben, sobald über den Antrag der betreffenden Person auf internationalen Schutz endgültig entschieden wurde.

Artikel 12
Operative Zusammenarbeit

Artikel 13
Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung

Artikel 14
Ausübung übertragener Befugnisse

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 16
Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz werden eingeladen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union mitzuwirken. Bei dieser Assoziierung sind die Kernelemente dieser Verordnung, insbesondere was das Neuansiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten von neu angesiedelten Personen anbelangt, gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 17
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Evaluierung und Überprüfung

Artikel 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident