Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 2. Oktober 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis einer europarechtlich zulässigen De-Minimis-Regelung für Windenergieanlagen zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannelore Kraft
Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis der europarechtlich zulässigen De-Minimis-Regelung für Windenergieanlagen
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung bei der Umstellung auf Ausschreibungsverfahren für Erneuerbare Energien in seinem Eckpunktepapier "Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen" vom 31. Juli 2015 von der in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen vorgesehenen De-Minimis-Regelung für Windenergieanlagen nur sehr eingeschränkt Gebrauch machen will. Danach sollen lediglich kleine Anlagen mit einer installierten Leistung von unter 1 MW von der Ausschreibungspflicht befreit werden.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach Abschnitt 3.3.2 Rn. 127 der Umweltund Energiebeihilfeleitlinien "Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten gilt", von der Ausschreibung ausgenommen werden können.
- 3. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die im Eckpunktepapier vorgeschlagene Bagatellgrenze bis 1 MW installierter Leistung nicht ausreicht, um das Ziel des EEG 2014, die Akteursvielfalt zu erhalten und Strukturbrüche zu vermeiden, erreichen zu können.
- 4. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse aus den Ausschreibungsrunden für Photovoltaik-Freiflächenanlagen hin. Es ist festzustellen, dass die für die Energiewende erforderliche regionale Verteilung des Ausbaus nicht stattfindet und die Akteursvielfalt nach § 2 Abs. 5 S. 3 EEG 2014 nicht gewahrt werden konnte. Insbesondere ist für eine netztechnisch optimierte Verteilung des Zubaus die Berücksichtigung lastnaher Standorte sinnvoll.
- 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die De-Minimis-Regelung nach Abschnitt 3.3.2 Rn. 127 der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, in den Regierungsentwurf zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2016 aufzunehmen. Alle rechtlich möglichen Maßnahmen sind zu ergreifen und zu nutzen, um die bisher für den Erfolg der Energiewende notwendige Akteursvielfalt aufrecht zu erhalten.