Der Bundesrat hat in seiner 937. Sitzung am 16. Oktober 2015 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass sich die Mitgliedstaaten am 22. September 2015 zumindest auf einen Minimalkonsens zur Entlastung der besonders betroffenen Erstaufnahmestaaten geeinigt haben. Die vereinbarte Umsiedlung von Flüchtlingen in andere Mitgliedstaaten wird dazu beitragen sicherzustellen, dass die Asylsuchenden angemessen versorgt werden und die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens möglich ist.
- 2. Da weiterhin mit hohen Flüchtlingszahlen gerechnet werden muss, kann der Ratsbeschluss vom 22. September 2015 nur ein erster Schritt in Richtung mehr Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten sein. Anzustreben ist ein permanenter Mechanismus zur Verteilung von Flüchtlingen, mit dem gewährleistet wird, dass jeder Mitgliedstaat nach seinen Möglichkeiten an der Bewältigung des Flüchtlingszustroms mitwirkt.
- 3. Zu der solidarischen Lastentragung muss auch eine angemessene finanzielle Ausstattung der Gebietskörperschaften gehören, die durch den Flüchtlingszustrom besonders belastet sind.
- 4. Ein ganz wesentlicher Fokus wird zukünftig darauf gerichtet werden müssen, Fluchtursachen zu identifizieren und ihnen möglichst ortsnah abzuhelfen. In diesem Sinne ist auch die Erklärung der EU-Staats- und Regierungschefs vom 23. September 2015 zu begrüßen: Der Vorschlag, zur Deckung des dringendsten Bedarfs der Flüchtlinge in der Herkunftsregion durch Unterstützung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Welternährungsprogramms und anderer Agenturen einen zusätzlichen Beitrag von mindestens einer Milliarde Euro aufzuwenden, zielt auf die Bekämpfung der Fluchtursachen ab. Dadurch kann am besten verhindert werden, dass Menschen sich unter Gefahr für Leib und Leben auf den Weg in eine ferne und ungewisse Zukunft machen und es in überforderten Aufnahmeländern zu Friktionen kommt.