Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung

926. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2014

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 Absatz 2 Satz 2 StromGGV), Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 Absatz 2 Satz 2 GasGVV)

Begründung:

Die Ergänzungen sind notwendig, um dem Kunden bei einer Preiserhöhung einen Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile zu ermöglichen. Erhält der Kunde lediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzung der Änderung, kann er nicht erkennen, auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht und hat folglich auch keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten. Daher sind bei einer Erhöhung die einzelnen Preisbestandteile, so wie sie nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 StromGGV-E) sowie nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GasGVV-E) bereits bei Vertragsschluss anzugeben sind, erneut darzustellen, sodass der Kunde die jeweiligen Änderungen vergleichen und die Auswirkungen auf den Preis sowie die Ursache der Preisänderung nachvollziehen kann. Die Darstellung hat dabei in übersichtlicher Form zu erfolgen, etwa in einer Tabelle, die die jeweiligen Preisbestandteile gegenüberstellt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5a Absatz 1 Satz 3 - neu - StromGVV), Artikel 2 Nummer 3 (§ 5a Absatz 1 Satz 3 - neu - GasGVV)

Begründung:

Wenn die Höhe der Belastung durch gesetzlich veranlasste Preisbestandteile sinkt, ist der Grundversorger nach Artikel 1 Nummer 3 (§ 5a StromGVV-E) sowie Artikel 2 Nummer 3 (§ 5a GasGVV-E) dazu "verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen." Nach dieser Formulierung ist der Grundversorger nur zu einer Neukalkulation, nicht aber zu einer Preisänderung verpflichtet. Diese Formulierung würde es daher zulassen, dass der Grundversorger derartige Kostenreduzierungen durch eine Erhöhung der Gewinnmarge neutralisiert. Der vom Kunden zu zahlende Preis würde also gleich bleiben, obwohl die Kostenbelastung des Grundversorgers sinkt. Dies aber wäre nicht sachgerecht. Der in Artikel 1 Nummer 3 (§ 5a Absatz 1 Satz 1 StromGVV-E) sowie Artikel 2 Nummer 3 (§ 5a Absatz 1 Satz 1 GasGVV-E) eingeräumte Preisanpassungsvorbehalt findet seine Rechtfertigung in der Tatsache, dass in einem Dauerschuldverhältnis wie dem Strom- bzw. Gasgrundversorgungsvertrag ein Bedürfnis für die Möglichkeit der Weitergabe von gestiegenen Beschaffungskosten besteht. Andernfalls müsste der Versorger im Falle von gestiegenen Beschaffungskosten den bestehenden Vertrag jeweils kündigen und einen neuen Vertrag zu neuen Konditionen abschließen. Um dies zu verhindern, wird dem Versorger einseitig der Preisanpassungsvorbehalt eingeräumt. Dem Grundversorger sollte aber nicht das Recht eingeräumt werden, einseitig gewinnsteigernde Preiserhöhungen festzulegen. Denn eine Preisanpassungsbefugnis muss das Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Berechtigten nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus, den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Die Änderung bezweckt daher eine Klarstellung, dass der Grundversorger verpflichtet ist, eventuelle Kostenreduzierungen an Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben.

B