Punkt 45 der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
Zu Artikel 1 Nummer 30 (Anlage 2a (zu § 6) Absatz 4 Nummer 6)
In Artikel 1 Nummer 30 ist Anlage 2a (zu § 6) Absatz 4 Nummer 6 wie folgt zu fassen:
"6. Die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitalanteils am betriebsnotwendigen Vermögen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Satz 5 der Gasnetzentgeltverordnung unter Berücksichtigung der Nummern 2 bis 5."
Begründung:
Ohne die vorgeschlagene Korrektur des Wortlautes der Nummer 6 würde die neu aufzunehmende Regelung zur Berücksichtigung der Baukostenzuschüsse leer laufen, da nach der Fassung der Nummer 6 im Regierungsentwurf der betriebsnotwendige Eigenkapitalanteil konstant bliebe. Da sich aber das Sachanlagevermögen und das Abzugskapital unterschiedlich fortentwickeln, kann der Eigenkapitalanteil nicht fix bleiben.