861. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2009
A.
- 1. Der federführende Agrarausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
- 2. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch die beabsichtigte Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung lediglich für den antimikrobiell wirkenden Stoff 2-Methyl-4-isothiazolinon das Verbot eines Übergangs mit antimikrobieller Wirkung im Lebensmittel festgelegt wird. Neben diesem Stoff gibt es aber weitere Stoffe wie z.B. Borate, Salicylsäure, Hexcamethylentetramin, die ebenfalls antimikrobielle Wirkung entfalten können.
- b) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung nachdrücklich, solche Stoffe analog zu regeln und sich dazu aktiv für eine Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Kunststoffrichtlinie), einzusetzen.