Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit an, dass durch das Gesetz EU-rechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
- b) Er begrüßt, dass das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen nach Außerkraftsetzung des Branntweinmonopolgesetzes auf der Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen in ein Alkoholsteuergesetz integriert wird.
- c) Er stellt fest, dass insbesondere Obstbrennereien vielfältige gesellschaftliche Leistungen erbringen und zur regionalen Wertschöpfung und Erhaltung der Kulturlandschaft beitragen. Diese gesellschaftlichen Leistungen sind durch den Wegfall des Branntweinmonopols gefährdet.
- d) Er hält es daher für erforderlich, dass sich die Bundesregierung im Zuge des Auslaufens der Unterstützung durch das Branntweinmonopol für flankierende Maßnahmen zur weiteren Sicherstellung dieser Leistungen einsetzt, insbesondere zum Erhalt der Streuobstwiesen.
- e) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene zur Reform der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik dafür einzusetzen, dass die erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Einheitlichen Gemeinsamen Marktorganisation (EGMO) und der Entwicklung des ländlichen Raums, geschaffen werden.