Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
(Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)

Punkt 11 der 873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2010 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Der Bundesrat verlangt, dass der Bund die aus dem Gesetz resultierenden staatlichen Ausgaben für das nationale Stipendienprogramm (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG) allein trägt.

Begründung

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass angesichts der Finanzsituation der Länder auch die Einführung eines nationalen Stipendienprogramms unter einen generellen Finanzierungsvorbehalt zu stellen und im Rahmen einer angemessenen Lösung zur gemeinschaftlichen finanziellen Absicherung des 10-Prozent-Ziels für Bildung und Forschung zu beurteilen sind - BR-Drs. 228/10(B) HTML PDF . Die Länder haben dabei erwartet, dass der Bund sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung im Bildungsbereich mit zusätzlichen Umsatzsteuermitteln unterstützt.

Bund und Länder haben auf dem Bildungsgipfel am 10. Juni 2010 keine Lösung zur gemeinschaftlichen finanziellen Absicherung des 10-Prozent-Ziels für Bildung und Forschung gefunden.

Vor diesem Hintergrund erwarten die Länder, dass der Bund die durch das Gesetz verursachten staatlichen Ausgaben (einschließlich der Verwaltungskosten) allein trägt.