Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft - Bisherige Fortschritte und weitere Schritte zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2006) 157 endg.; Ratsdok. 8231/06
A
Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Eine von allen Mitgliedstaaten mitgetragene EU-weite einheitliche und konsolidierte Bemessungsgrundlage bietet die Chance, bedeutende steuerliche Probleme und Hemmnisse innerhalb Europas zu lösen. Insofern werden die von der Kommission eingeleiteten und von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten unterstützten Bestrebungen zur Schaffung einer gemeinsamen einheitlichen und konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auch vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt und unterstützt.
- 2. Der Bundesrat erachtet eine Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit (mit mindestens acht Mitgliedstaaten) nicht als ausreichend, einen fairen Steuerwettbewerb zu garantieren und das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten zu sichern. Da eine verstärkte Zusammenarbeit bei der einheitlichen und konsolidierten Bemessungsgrundlage nur die daran teilnehmenden Mitgliedstaaten binden würde, wäre Deutschland selbst bei einer in diesem Zusammenhang vereinbarten Angleichung der Nominalsteuersätze einem Steuerwettbewerb mit den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgesetzt. Zudem wäre Deutschland wegen der dann auch für sämtliche Änderungen an der harmonisierten Bemessungsgrundlage benötigten Zustimmung der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten steuerpolitisch handlungsunfähiger als die nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Bundesregierung erhöhte Anstrengungen unternehmen sollte, um den Kreis der teilnehmenden Mitgliedstaaten auszuweiten.
- 3. Der Bundesrat unterstützt die Kommission in ihren Bestrebungen, eine einfache und breite Bemessungsgrundlage zu erreichen. Eine breite Bemessungsgrundlage ohne Sonderregelungen und Sondervergünstigungen für bestimmte Branchen oder Gruppen erhöht die Transparenz eines Steuersystems und ermöglicht niedrigere Steuersätze bei gleich bleibenden Steuereinnahmen.
- 4. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass die IAS/IFRS ein geeignetes Hilfsmittel ("starting point") für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage darstellen. Da jedoch einzelne Elemente der IAS/IFRS nicht für eine steuerliche Gewinnermittlung geeignet sind, ist der Bundesrat ebenso wie die Kommission der Auffassung, dass eine förmliche Verknüpfung von IAS/IFRS und gemeinsamer Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden sollte.
- 5. Der Bundesrat teilt die Überzeugung der Kommission, dass von Anfang an eine konsolidierte Bemessungsgrundlage eingeführt werden sollte, weil nur so die Chance besteht, dem Problem der Verlagerung von Besteuerungssubstrat in andere Mitgliedstaaten wirksam zu begegnen. So würden beispielsweise Qualifikationskonflikte und Streitigkeiten über angemessene internationale Verrechnungspreise vermieden. Eine konsolidierte Bemessungsgrundlage setzt jedoch voraus, dass zunächst geeignete Aufteilungskriterien für die Verteilung des konsolidierten Einkommens auf die Mitgliedstaaten gefunden werden. Die sicherlich sehr schwierige Festlegung von Verfahren für die Aufteilung wird keinesfalls einfacher sondern komplizierter, wenn man zunächst eine gemeinsame Bemessungsgrundlage einführt und die konsolidierte Bemessungsgrundlage erst in einem zweiten Schritt verfolgt.
- 6. Der Bundesrat hat allerdings bereits in seiner Stellungnahme vom 22. März 2002 (BR-Drucksache 971/01(Beschluss) ) die Befürchtung geäußert, dass die einseitige Strategie der Kommission zugunsten einer Harmonisierung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ohne gleichzeitige Angleichung der Nominalsteuersätze einen zusätzlichen Steuerwettlauf bei der Besteuerung mobiler Wirtschaftsfaktoren auslöst. Durch eine solche Steuersenkungsspirale verlieren letztlich alle Mitgliedstaaten immer mehr Steuersubstrat. Der Bundesrat unterstreicht deshalb seine Forderung, dass - eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlage vorausgesetzt - über einen Korridor der Nominalsteuersätze mit einer substanziellen Begrenzung nach unten ebenfalls diskutiert und entschieden werden muss.
- 7. Der Bundesrat stellt fest, dass die aktive Mitarbeit Deutschlands an den technischen Arbeiten keine Festlegung für die spätere Zustimmung Deutschlands zu einer Richtlinie über eine einheitliche und konsolidierte Bemessungsgrundlage bedeutet. Diese Frage muss offen bleiben, bis alle Bestandteile der einheitlichen und konsolidierten Bemessungsgrundlage bekannt und in ihrer Gesamtheit umfassend bewertet sind.
B
- 8. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.